Schuldenhöhe: Gibt es eine Mindestschuldenhöhe für die Insolvenz?
Der Gesetzgeber sieht keine gesetzliche Mindestschuldenhöhe als auch keine Begrenzung der Schuldenhöhe nach oben insgesamt vor. Allerdings ist hier zu beachten, dass geringfügige Liquiditätslücken keinen Insolvenzgrund darstellen. Das entscheidende Kriterium aus Sicht des Schuldners oder der Schuldnerin ist letztendlich nur, dass er oder sie aufgrund seiner oder ihrer Einkommensverhältnisse auch mittelfristig keine Aussicht haben wird, die Schuldensumme insgesamt in absehbarer Zeit zu tilgen.
Als Beispiel: Als Untergrenze kann bei Zahlungsunfähigkeit zum Beispiel eine Schuldenhöhe von ca. 2.000,- € angesehen werden, wenn der Schuldner beziehungsweise die Schuldnerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse (z. B. Hartz-IV-Empfänger) mittellos ist und somit auch mittelfristig keine Aussicht auf Tilgung der Schulden besteht.
Gläubigeranzahl: Gibt es eine Mindestanzahl für die Insolvenz?
Auch bei der Gläubigeranzahl sieht der Gesetzgeber keine gesetzliche Mindestanzahl von Gläubigern als auch keine Begrenzung der Gläubiger insgesamt vor. Demnach kann das Insolvenzverfahren auch mit einem einzigen Gläubiger eröffnet werden.
Als Beispiel: Dem Schuldner / der Schuldnerin ist die Möglichkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahren schon gegeben, wenn nur ein Gläubiger, zum Beispiel die Bank, die einen Kredit für die Anschaffung eines Autos gegeben hat, vorhanden ist.
Insolvenz: Keine Beschränkungen hinsichtlich Gläubigeranzahl und Schuldenhöhe
Den Insolvenzverfahren im Allgemeinen stehen grundsätzlich keine Mindestanzahl von Gläubigern und ebenso keine Mindesthöhe von Schulden als auch keine Begrenzung in beiden Fällen nach oben entgegen. Die Gläubigeranzahl beziehungsweise die Struktur der Gläubiger und ebenso die Struktur der Schulden können allerdings eine wichtige Rolle spielen, wenn zwischen dem Privatinsolvenzverfahren, sprich dem Insolvenzverfahren für Verbraucher, und dem Regelinsolvenzverfahren, sprich dem Insolvenzverfahren für Selbstständige, zu differenzieren ist. Ehemals Selbstständige können gemäß § 304 Absatz 1 Satz 2 InsO von einem Privatinsolvenzverfahren Gebrauch machen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Vermögensverhältnisse sind gemäß § 304 Absatz 2 InsO überschaubar, wenn der ehemals selbstständige Schuldner / die ehemals selbstständige Schuldnerin zu dem Zeitpunkt zu dem der Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens gestellt wird, 19 oder weniger Gläubiger hat. Unter Forderungen aus Arbeitsverhältnissen werden neben den offenen Lohnforderungen der ehemals Angestellten auch zum Beispiel Rückstände bezüglich der Sozialversicherung bei den Krankenkassen etc. verstanden.