privatinsolenzz
hallo ich würde gern mal wiessen oder info bekommen was ich alles machen muss um eine privatinsolenz zu machen oder was ich alles brauche
hallo ich würde gern mal wiessen oder info bekommen was ich alles machen muss um eine privatinsolenz zu machen oder was ich alles brauche
ich habe mehrere schulden von schufa frankfurt eingetragen und von der mehrere gerichtvolzhier im hause besuchen und und jedes zwei jahre idestatliliche eklaren.zeit 2007 arbeitlos gemeldet bis lauft.ich lieben mit ALG 2 unterhalhtgeld.bitte geben sie micht eine gute rat wie kanns ich von diese schufa bebreit .und eine privat insolvent beantrag. vielen dank.
mit freinliche grussen,
Herrn.Martinez
Guten Tag,
ich lebe von meinem Mann getrennt. Ein Kind lebt mir bei, eins bei ihm. Besteht dann bei einer Privatinsolvenz unterhaltspflicht nur für ein Kind oder trotzdem für zwei?
Vielen Dank
Guten Tag!
Wenn ich laut dem was mein Arbeitgeber an den Insoverwalter abführt (pfändbarer Teil des Einkommen) rein rechnerisch schon vor 3 Jahren die besagten 35% inklsw. der anderen anfallenden Kosten erreicht habe, muss ich dann trotzdem insgesamt 3 Jahre weiter Gehaltspfändungen akzeptieren?
mit freundlichem Gruß
Hallo wertes Team,
mein Mann ist in der Privatinsolvenz, will jetzt seine Risikolebensversicherung kündigen. Jetzt schreibt die Versicherung, das der Insolvenzverwalter zustimmen muss. Ist das korrekt? Es ist ja eine Versicherung ohne bildendes Kapital und kommt ja nur bei Tod zur Auszahlung.
Danke für ihre Antwort
Habe da mal eine Frage.
Seit September 2009 führt mein Arbeitgeber jeden Monat den pfändbaren Teil meines Lohnes an meinen Insolvenzverwalter ab.
Die sechs Jahre, die man ja zahlen muß, dürften ja somit jetzt im September 2015 rum sein.
Meine Wohlverhaltesperiode läuft genau bis zum 09.09.2016.
Sehe ich das richtig, das nun ab Oktober ich keine Zahlungen mehr abführen muß?
Also überweist mein Arbeitgeber ab jetzt nicht mehr automatisch den pfändbaren Teil meines Lohnes?
MFG
M.B.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meiner ersten Arbeitslosigkeit im Oktober 2014 fingen unsere Finanziellen Probleme an.
Mit meinem vorherigen Nettoeinkommen von ca. 4000,. € war es problemlos möglich vier Kreditverträge und einen Leasigvertrag für einen PKW zu bedienen. Trotz erneuter Arbeitsaufnahme im Mai 2014 reichte das Einkommen von ca. 1850,- € dann vorne und hinten nicht mehr dazu aus, alle Kreditverpflichtungen zu erfüllen.
Ab diesem Monat sind wir, gelinde gesagt, Zahlungsfähig was uns mehr als belastet und äusserst peinlich ist.
Eine erneute Arbeitslosigkeit im September 2015 hat unsere Situation noch verschlechtern. Ich habe, um einer Verhartzung zu entgehen zum 15.09.2015 ein Kleingewerbe im Bereich der Haushaltsnahen Dienstleistungen angemeldet.
Die dadurch erzielten Einnahmen, werden das nötigste für unseren 4 Personenhaushalt abdecken. Geld, um die restlichen Kreditverpflichtungen zu erfüllen wird jedoch nicht mehr vorhanden sein.
Kann ich überhaupt eine Privatinsolvenz durchlaufen oder falle ich unter eine sog. Regelinsolvenz ?
Gern würde ich Ihre Meinung dazu hören.
Mit freundlichen Grüßen
W. K
Vereine haben es in der heutigen Zeit nicht einfach. Öffentliche Zuschüsse sinken. Bei vielen Vereinen gehen die Mitgliederzahlen zurück. Schnell befindet sich der Verein in einer finanziellen Schieflage. Damit Sie im Falle einer Insolvenz wissen, was zu tun ist, haben wir die wichtigsten Punkte im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Zunächst ist es wichtig zu erkennen, wann die Insolvenz des Vereins eingetreten ist. Die Insolvenz ist anzunehmen, wenn die folgenden Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren vorliegen:
Der Verein kann seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen oder hat seine Zahlungen bereits eingestellt (§ 17 Abs. 2 InsO).
Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO).
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).
Zu unterscheiden ist insbesondere die Zahlungsunfähigkeit von bloßen Zahlungsstockungen und vorübergehenden Liquiditätsengpässen. Für Sie als Schuldner ist besonders wichtig zu wissen, dass sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine insolvenzfähig sind (11 Abs. 1 S. 2 InsO).
Weitere wichtige Informationen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung finden Sie hier.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
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geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Als Vereinsvorstand übernehmen Sie eine besondere Verantwortung, die auch im Falle einer Insolvenz schnelles Handeln erfordert. Sind die oben benannten Eröffnungsgründe absehbar, trifft den Vereinsvorstand nämlich eine Insolvenzantragantragspflicht (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB).
Der schriftliche Insolvenzantrag kann von dem Vereinsvorstand direkt bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, wo der Verein seinen Sitz hat (§ 3 InsO).
Die Insolvenzantragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Vorstand ehrenamtlich oder gegen ein Entgelt für den Verein tätig ist. Zeichnen sich Insolvenzgründe für den Verein ab, empfehlen wir unseren Mandanten schnellstmöglich zu handeln. Eine lange Bedenkzeit – um die konkrete Überschuldungssituation sorgfältig abzuschätzen – hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit muss der Vorstand den Antrag bereits zu dem Zeitpunkt stellen, ab dem absehbar ist, dass der Verein nicht mehr saniert werden kann.
Allerdings kann der Vorstand auch haften, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
Fallbeispiel:
Herr V. ist Vorstandsmitglied eines eingetragenen Sportvereins in einer deutschen Kleinstadt. Die finanzielle Lage des Vereins ist schon seit mehreren Jahren schwierig, doch seit Anfang des Jahres hat sich die Situation noch einmal verschlechtert – die Buchführung zeigt nun eine deutliche Überschuldung an. Neben Herrn V. sind noch 5 weitere Personen Teil des Vorstands. Die meisten von ihnen weigern sich, der konkreten Überschuldungssituation realistisch gegenüberzutreten und verschieben das Thema regelmäßig auf die nachfolgende Vorstandssitzung, um noch Zeit zu gewinnen. Herr V. schlägt bei der nächsten Sitzung vor, ein Insolvenzverfahren in Erwägung zu ziehen. Seine Vorstandskollegen lehnen dies entschieden ab. Was ist Herrn V. zu raten?
Der Vorstand eines Vereins kann, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt und dadurch den Gläubigern ein Schaden entsteht, persönlich in Haftung genommen werden. Auch die Tatsache, dass sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, entbindet das einzelne Vorstandsmitglied leider nicht von seiner Verantwortung. Denn die Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied.
Beachten Sie als Vorstandsmitglied also, dass bei Kenntnis der Insolvenzgründe die Insolvenzantragspflicht weiter besteht, selbst wenn die Mitgliederversammlung Sie dazu anhält, den Antrag nicht zu stellen.
Auch Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis kann eine Haftung treffen, wenn sie die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss angewiesen haben, den Insolvenzantrag nicht zu zustimmen
Etwas anderes gilt für besondere Vertreter, die nach § 30 BGB für einen bestimmten Bereich vertretungsbefugt sind. Für diese gilt dasselbe wie für einfache Mitglieder, nämlich dass keine Berechtigung gegeben ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Somit besteht für Mitglieder, anders als für den Vorstand, keine Insolvenzantragspflicht.
Sie dürfen den Antrag allerdings auch nicht zu früh stellen. Sie haften als Vorstand auch dann, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
Für Sie als Vereinsmitglied entfällt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) regelmäßig die Beitragspflicht (BGHZ 96, 253=NJW 1986, 1604). Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Vereinssatzung bezüglich der Beitragspflicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. In jedem Falle empfehlen wir unseren Mandanten, die Vereinssatzung hinsichtlich dessen genauer zu kontrollieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei und überprüfen Ihre Vereinssatzung auf relevante Vereinbarungen.
Beachten Sie, dass der Verein zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit jedoch weiterhin während des Insolvenzverfahrens besteht (§ 42 Abs.1 BGB). Das bedeutet für Sie, dass Ihre Vereinsmitgliedschaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter fortbesteht.
Natürlich steht es Ihnen aber auch als Mitglied im Insolvenzfall offen, Ihre Mitgliedschaft ordentlich zu kündigen. Eine Kündigungsfrist gilt nur, wenn sie in einer Vereinssatzung festgeschrieben ist (§ 39 Abs. 2 BGB).
Allerdings kann Ihnen unter besonderen Umständen bei einer Insolvenz ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zustehen. Dies ist jeweils vom Einzelfall und von der jeweiligen Vereinsart abhängig. Wird zum Beispiel in einem Sportverein der Spielbetrieb aufgrund der Insolvenz eingestellt, haben Sie als Vereinsmitglied mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Recht darauf, fristlos zu kündigen.
Zum einen kann der Verein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen.
Betrifft die Insolvenz ein Verbandsmitglied (besonders häufig bei Sportvereinen), so hängt von der Satzung des Verbandes ab, ob die Mitgliedschaft in dem Verband aufgrund des Insolvenzverfahrens endet. Ist Ihr Verein gemeinnützig, endet dessen Gemeinnützigkeit nur, wenn er aufgrund der Insolvenz seine Tätigkeit im Sinne seiner Vereinssatzung nicht mehr erfüllt (BFH, Urteil v. 16.05.2007, Az. I R 14/06 ). Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder sich zu einer ähnlichen Situation beraten lassen möchten, rufen Sie uns gerne an, damit wir Ihr Problem ausführlich besprechen können.
Was für Möglichkeiten gibt es für Privatpersonen in Falle einer Insolvenz? Informieren Sie sich über Ablauf und Dauer einer Privatinsolvenz.
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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
lch bin alleinerziehende Mutter mein Sohn 17 hat im August seine Ausbildung begonnen mein Treuhänder weiss es gestern bekam ich Post von meinemAG iich soll bis Mitte September mitteilen das ich Kindergeld beziehe ledig bin und die Da den vom Sohn tue ich das nicht wird er nicht mehr berücksichtigt als Unterhaltspflichtige Person muss nicht der Treuhaedler meinem AG die Ausbildung meines Sohnes mitteilen und wird er noch berücksichtigt ich verdiene 1170 netto beziehe keinen unterhält seit 12 Jahren es ist schwer in der Insolvenz mit so vielen Fragen allein zu stehen und ich finde es toll wie viele Menschen sie helfen und dafür ein schönen Dank
Hallo,
Am 06.10.15 bin ich mit der Insolvenz durch. Mein Gehalt von September wir am 16.10.15 gezahlt. Darf dies noch gepfändet werden?
VG Martina
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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