Neue Sicherheitsfunktion bei der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei: Fälschungssichere Pfändungsschutzbescheinigungen (P-Konto Bescheinigung)
Köln, 27. April 2023 – Die KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei, Fachanwälte für Insolvenzrecht, führt ab dem 26. April 2023 eine innovative Sicherheitsfunktion für ihre Pfändungsschutzbescheinigungen (P-Konto-Bescheinigung) nach § 903 ZPO ein. Diese Maßnahme erfolgt als Reaktion auf mehrere Versuche, die bisherigen Bescheinigungen zu fälschen. Die Kanzlei ist die erste, die eine Verifizierung der P-Konto-Bescheinigung anbietet, um so die Sicherheit und Glaubwürdigkeit des Dokuments zu erhöhen.
Die neue Sicherheitsfunktion besteht aus einer Verifizierungsnummer, die von der Legal Tech Abteilung der Kanzlei entwickelt wurde und ab sofort auf jeder P-Konto-Bescheinigung aufgedruckt ist. Mitarbeitende von Kreditinstituten können diese Nummer zur Validierung auf der Website https://p-konto.anwalt-kg.de/verify/ eingeben und überprüfen, ob die Daten auf der Bescheinigung mit den von der Kanzlei bescheinigten Daten übereinstimmen.
Die Einführung der Verifizierungsnummer gewährleistet, dass die Pfändungsschutzbescheinigungen der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei ausschließlich für ihren rechtlichen Zweck genutzt werden können.
Andre Kraus, Partner der Kanzlei, äußert sich zuversichtlich über die Einführung der neuen Sicherheitsfunktion: “Mit der Einführung der Verifizierungsnummer sind wir die ersten, die eine solche Sicherheitsmaßnahme für P-Konto-Bescheinigungen anbieten. Damit unterstreichen wir unser Bestreben, unseren Mandanten stets den bestmöglichen Schutz und Service zu bieten. Die Sicherheit und Glaubwürdigkeit unserer Dokumente sind für uns von höchster Priorität, und wir sind stolz darauf, in dieser Hinsicht eine Vorreiterrolle einzunehmen.”
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die folgenden Ansprechpartner unseres Legal Tech Teams:
Matthias Kiesche E-Mail: m.kiesche@anwalt-kg.de
Falko Ruhnke E-Mail: f.ruhnke@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei, Aachener Str. 1 50674 Köln E-Mail: info@anwalt-kg.deWebsite: www.anwalt-kg.de
P-Konto Bescheinigung vom Rechtsanwalt
Über
geprüfte Fälle im
Insolvenzrecht.
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Wie ich erfahren habe, werden Privatinsolvenzler per Beratungsschein der Kosten enthoben. Doch bei der Regelinsolvenz ist dies nicht möglich. Ich kann das Geld nicht auftreiben, damit die Kanzlei endlich das Verfahren eröffnet, bin ich die einzige oder was tut man in so einem Fall?
Guten Tag!
Ich befinde mich seit 10/2015 in der Regelinsolvenz. 6 Jahre lang habe ich die geforderten Beträge der pfändbaren Einkünfte abgeführt. Eine Restschulbefreiung wurde nach den 6 Jahren nicht beantragt. Jetzt, 17 Monate nach Einstellung der Zahlungen, bekomme ich vom Insolvenzverwalter Post mit der Aufforderung innerhalb von 14 Tage ca 6500€ zu zahlen. Die kurze Begründung lautete, das das Insolvenzverfahren ja noch läuft und ich weiterhin das pfändbare Einkommen hätte abführen müssen.
Frage: Ist dies so korrekt?
Vielen Dank
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei mir wurde am 19.07.2022 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, da ich vor vielen Jahren selbständig war, seitdem aber einer angestellten Tätigkeit nachgehe.
Daher habe ich kurz die folgende Frage:
Wann beginnt in der Regelinsolvenz die Wohlverhaltensphase?
Wer bekommt die Steuererstattung für 2022 wen ich diese jetzt abgebe?
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Tom
Guten Tag zusammen,
ich plane, in den kommenden Wochen Ihre Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Dazu hätte ich vorab folgende Fragen:
Situation:
Schulden in Höhe von ca. 200TEur aus einem Gewerbe, Alter der Schulden überwiegend ca. 15 Jahre, dazu aktuelle Steuerschuld von ca. 11TEur. Gläubigerzahl ca. 15, definitiv unter 19. Hauptanteil durch einen Gläubiger (Bank).
Das Gewerbe, das die Schulden verursacht hat, existiert seit vielen Jahren nicht mehr. Aktuelles Einkommen durch ein Kleingewerbe, schuldenfrei, allerdings auch ohne verwertbare Objekte. Das aktuelle Gewerbe soll nicht weiter geführt werden, stattdessen in den kommenden Monat ein Anderes gestartet werden (IT Dienstleistung)
1. Frage: Regelinsolvenz- oder Privatinsolvenzverahren?
Da ich das bisherige laufende Gewerbe vor oder nach dem Verfahren beenden kann, bestehen aus meiner Sicht beide Optionen? Was macht mehr Sinn?
2. Frage: Sollte im Rahmen eines Vergleichsversuchs (außergerichtlich in der Frühphase des Privatinsolvenzverfahrens oder später durch einen gerichtlichen Vergleich) ein Schuldenerlass entstehen, wird dieser voll steuerpflichtig? Das wäre ja prohibitiv, weil Steuern aus 200.000 Euro entstehen würden?
3. Frage: Was ist mit dem Schuldenerlaß durch die Restschuldbefreiung am Ende der drei Jahre? Gilt dieser auch als steuerpflichtiger Gewinn? Das wäre ja ein endloses “Spiel”…
4. Frage: Ich bin qualifiziert, falle aber durch alle “Raster”, somit ist eine Anstellung für mich problematisch. Eine angestellte Tätigkeit würde einen geringen pfändbaren Betrag erzeugen, beispielsweise 200.- Euro monatlich. Ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bereits während des laufenden Verfahrens möglich oder erst nach Beginn der Wohlverhaltensphase, sollten diese 200.- Euro monatlich zuverlässig aus der Selbständigkeit heraus beglichen werden?
Ich denke diese Fragen sind auch für die Allgemeinheit zur Entscheidungsfindung / “Produkt”-wahl bei Ihnen von Vorteil.
e
Guten Tag,
darf ich während meiner Insolvenz nach Marokko für einige Jahre, da es ein Nicht Eu Land ist? Oder kann ich eine Insolvenz in Marokko durchlaufen ?Und wenn ich keine Arbeit habe muss ich Bemühungen vorweisen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
die Investfirma hat die Insolvenz abgeschlossen und ich habe 1% meiner Einlage bekommen. Damals musste ich ein Depot eröffnen. Da das Depot schon seit 2006 besteht ist meine Frage: kann ich das depot kündigen oder habe ich noch irgendwann einen Anspruch. Ich möchte nichts falsch machen.
Guten Tag,
ich bin Gesellschafter einer GmbH die sich gerade in der Krise befindet. Laut der letzten Bilanz von 2020 klafft bei uns ein ziemliches Loch. Jetzt haben wir ein Schreiben von unserem Steuerberater zum Jahresabschluss 2021, in dem er uns lediglich einen Liquiditätsengpass attestiert, da er in einem Telefonat Anfang des Jahres, mit einem Geschäftsführer über ein wahrscheinliches Auftragsvolumen von ca. 50% unserers üblichen Jahresumsatz im Frühjahr informiert wurde. In der Realität sind wir bis heute (Mitte/Ende März) eher bei ca. 5% Jahresumsatz, und ich habe ernsthafte Sorgen.
Ich frage mich was diese grobe Fehleinschätzung für Konzequenzen für den Geschäftsführer bzw. die GmbH Gesellschafter haben kann. Ich denke auch das es sich eher um Wunschdenken/Realitätsverlust handelt, als um böswillige Täuschung, aber das spielt wahrscheinlich keine Rolle…
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).