Wohlverhaltensperiode: So verhalten Sie sich richtig

  • Das richtige Verhalten in der Wohlverhaltensperiode

    Die Wohlverhaltensperiode beginnt, sobald der Insolvenzverwalter das Vermögen an die Gläubiger verteilt hat.

    Wie Sie sich richtig Verhalten ✓ Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode ✓ Sicher zur Restschuldbefreiung ✓

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    Begriff der Wohlverhaltensphase in der Insolvenz

    Sobald das pfändbare Vermögen des Schuldners verteilt worden ist, beginnt für diesen die Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz. In der Regel ist damit die Zeitspanne zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne und der endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung gemeint. Grundsätzlich beginnt die Wohlverhaltensperiode aber bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und läuft bis zu dessen Aufhebung damit parallel. Die Wohlverhaltensphase stellt für Sie als Schuldner insbesondere aus zwei Gründen eine erhebliche Erleichterung dar. Sie

    • haben kaum noch Kontakt mit dem Insolvenzverwalter
    • und können Vermögen ansparen.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Wenig Kontakt zum Insolvenzverwalter: nur noch ein jährlicher Fragebogen

    Da der Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen – falls es überhaupt vorhanden war – verwertet und verteilt hat, reduziert sich Ihr Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf ein Minimum. Der Insolvenzverwalter muss nunmehr nur noch einmal jährlich dem Insolvenzgericht Bericht erstatten, inwieweit Sie den Obliegenheiten nachkommen. In der Praxis wird er Sie einmal jährlich anschreiben und Ihnen einen Fragebogen zukommen lassen. Das bedeutet für Sie, dass Sie während der gesamten Wohlverhaltensperiode nur noch maximal 5 Mal etwas vom Insolvenzverwalter hören dürften.

    Pflichten während der Wohlverhaltensperiode: Beantwortung des Fragebogens und Befolgung der Obliegenheiten

    Im jährlichen Fragebogen werden Ihnen Fragen zu Ihren 5 Obliegenheiten gestellt. Diese Pflichten bestehen während der Wohlverhaltensperiode fort. Sie dürfen folgende Fragen erwarten:

    1. Gab es Änderungen bei den Personen, für die Sie unterhaltspflichtig sind? (Hat beispielsweise Ihr Ehegatte eine Beschäftigung aufgenommen?)
    2. Gab es Änderungen bei Ihrem Einkommen? (Hierbei ist die Erwerbsobliegenheit zu beachten. Wenn Sie beispielsweise in Teilzeit arbeiten, obwohl Sie zeitlich in der Lage wären, vollzeit zu arbeiten, müssen Sie dies begründen. Dasselbe gilt, wenn Sie hoch qualifiziert sind, aber nur eine gering bezahlte Tätigkeit ausüben. Sollten Sie erwerbslos sein, müssen SIe nachweisen, dass Sie sich um eine Tätigkeit bemüht haben.)
    3. Haben Sie eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angenommen? Bei einer Erbschaft sind Sie verpflichtet, 50 % der geerbten Summe an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Manchmal ist es vorteilhaft, die Erbschaft stattdessen auszuschlagen. Dies kann Ihnen nicht zur Last gelegt werden.
    4. Haben Sie Ihren Wohnsitz gewechselt? Dies ist dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen.
    5. Gab es einen Wechsel Ihrer Beschäftigungsstelle? Auch dies muss dem Treuhänder mitgeteilt werden.
    6. Welche Zuwendungen an die Gläubiger haben Sie gezahlt? Es ist nicht gestattet, direkt an die Gläubiger zu zahlen. Dies wird als Benachteiligung der übrigen Gläubiger gewertet. Der Schuldner zahlt alle Beträge nur an den Treuhänder.

    Während der Wohlverhaltensperiode bleiben also lediglich 2 Pflichten:

    • die jährliche Beantwortung des Fragebogens und
    • die Befolgung der Obliegenheiten.

    Falls Sie Schwierigkeiten haben sollten, die Fragen zu beantworten helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir begleiten unsere Mandanten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Wunsch bis hin zur Restschuldbefreiung. Veröffentlichen Sie Ihre Fragen alternativ in unserem Forum und wir geben Ihnen schnellstmöglich eine Antwort.

    Geld ansparen

    Neben dem reduzierten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter erleben Sie in der Wohlverhaltensperiode eine weitere Erleichterung: sie können nun Geld ansparen. Das geht nicht nur aus dem unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Diese könnten noch immer nicht ausreichen, um Geld zurückzulegen. Praxisrelevant sind Ansparungen, die Sie nun unbeschränkt auch aus den Zuwendungen anderer Personen machen können. Vor der Wohlverhaltensperiode müssen sie jeden Vermögenszuwachs anzeigen und sofort zur Insolvenzmasse geben. Mit der Wohlverhaltensperiode müssen Sie Vermögenszuwachs – außer Erbschaften – nicht mehr angeben.

    Erteilung der Restschuldbefreiung

    3, 5 oder 6 Jahre nach der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens endet die Wohlverhaltensperiode. Wenn Sie den oben genannten Obliegenheiten nachgekommen sind, erteilt das Insolvenzgericht Ihnen durch Beschluss die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Ihre Gläubiger verlieren ihre Forderungen und Sie sind schuldenfrei. Dies gilt nicht für Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, also für neue Schulden.

    Die Schufa löscht Ihren Eintrag schließlich nach weiteren 3 Jahren.

    Sehen Sie hier unser Video zur Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre und auf 5 Jahre

    Falls Sie Fragen zur den Erleichterungen der Wohlverhaltensperiode haben, wissen wollen, ob Sie dennoch weitere Pflichten treffen, oder aber andere Fragen zur Privatinsolvenz haben, beraten wir Sie gerne unverbindlich unter unserer kostenfreien Beratungsnummer zur Privatinsolvenz.

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    480 Kommentare
    1. T.  S.
      says:

      Schönen guten Tag,

      hoffe Sie können meine Frage beantworten.
      Vor einer Woche wurde der Insolvenzantrag abgegeben und ich warte jetzt auf den Brief vom Insolvenzverwalter.
      Meine Frage ist, wird das 13. Monatsgehalt, dass ich heute bekommen habe, bereits zur Insolvenzmasse dazugezählt? Und was ist, wenn von dem 13. Monatsgehalt, bereits Geld für eine Waschmaschine verwendet wurde? Müsste ich das Geld dem Insolvenzverwalter zurückzahlen?

      Grüße
      Tabea S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        maßgeblich ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Rückzahlung des 13. Monatsgehalts dürfte grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Sollten Sie Ihr 13. Monatsgehalt für eine neue Waschmaschine aufgewendet haben, ist eine Pfändung der Waschmaschine unwahrscheinlich aber nicht ganz ausgeschlossen. Sie dürfte jedenfalls nicht pfändbar sein, wenn Sie keinen besonders hohen Wert hat oder Sie nicht alleinlebend sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Mihaela P.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich beziehe ALG 1. Arbeitsagentur wurde aufgefordert Teil des Anspruches an die Creditplusbank auszuzahlen aber ich muss bis 9 Dezember die Agentur informieren welchen Personen unterhalten muss. Letzte Woche hatte ich die erste Gespräch mit eine Schuldenawalt weil ich privat Insolvenz beantragen möchte. Kann ich Insolvenz beantragen, wenn noch keine Pfändung stattgefunden hat? Vielen Dank, Mihaela P.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau P.,

        sollten Sie sich bereits in einem Mandatsverhältnis mit einem anderen Anwalt befinden, können wir keine Auskunft erteilen. Haben Sie hierfür Verständnis. Sollten Sie jedoch noch kein Mandatsverhältnis haben, können wir Ihnen gern Ihre Frage im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon beantworten. Darin zeigen wir Ihnen auch, wie wir Sie entschulden. Das kann durch ein Privatinsolvenzverfahren geschehen oder durch einen außergerichtlichen Schuldenvergleich. Sie erreichen uns für weitere Informationen telefonisch unter 0221 6777 00 55 oder per E-Mail über info@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Bea
      says:

      Guten Morgen, eine Frage bzgl Betriebskosten Guthaben .
      Sei 08/2021 viniculturas in Privatinsolvenz, alleinerziehend von 2 Kindern . Mein Lohn beträgt nur 1140€,
      Wohngeld 255€
      Unterhalt 400€(beide Kinder )
      Ki.Zuschlag 230€
      Ki.Geld 438€
      Meine Vermieterin hat mir gestern die Nebenkosten Abrechnung gebracht mit einem Guthaben von 1045€ . Ich habe den Insolvenz Verwalter angerufen und ihnen die Abrechnung zugeschickt, ich möchte keine Probleme haben wenn ich das Guthaben einfach behalten würde . Ist dieses komplette Guthaben vom Treuhänder einzubehalten?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        da Sie sich aktuell noch in der Insolvenzverfahrensphase befinden, dürfte das Guthaben an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abzuführen sein, sofern Sie nicht ALG 2 Empfängerin sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Denis L.
      says:

      Frage: Ich bin jetzt in der Wohlverhaltensphase, kann ich nun eine Ratenzahlung eingehen mit dem JobCenter über zuviel bezahlte Leistungen.
      Habe vor ein paar Tagen eine Arbeit begonnen und dies auch alles dem Treuhänder mitgeteilt. Heute hat mir das JobCenter Leistungen überwiesen die Sie wohl zurückfordern werden da ich nur bis zum 15.11. bedürftig bin da dann mein erster Lohn kommt. Kann ich eine Ratenzahlung mit dem JobCenter über das zuviel gezahlte machen oder nicht?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        ja, das geht. Wenn es keine Insolvenzforderung ist, sollte die Forderung ohnehin bezahlt werden. Die Zahlung muss aber aus dem unpfändbaren Einkommen erfolgen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Max B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich befinde mich in einer (Dank Ihnen) 2019 erfolgreich eingeleiteten Privatinsolvenz. Inzwischen bin ich in der Wohlverhaltensphase und kommenden Mai strebe ich die vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren an da ich bereits einen guten Teil der Summe zurück bezahlen konnte.

      Nun kamen unerwartet einige größere Anschaffungen an und ich wollte fragen, ob ich von meinem Arbeitgeber einen Kredit über 2500,- Euro aufnehmen kann. Diesen Kredit würde ich im Idealfall nach Mai ’22 zurückbezahlen.
      Muss ich dies meinem Treuhänder mitteilen ? Wäre es ratsam, dies als eher als Arbeitnehmerdarlehen oder lieber als Vorschuss zu bezeichnen?
      Kann es Probleme geben wenn mein Arbeitgeber diese Summe auf mein vom Treuhänder freigegebenes P-Konto überweist?

      Ich danke vielmals für eine Antwort und für die Begleitung im Verfahren

      Mit freundlichen Grüssen
      Max B.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich lässt sich sagen, dass Neuschulden insofern die Restschuldbefreiung nicht gefährden, als sie “angemessen” sind (§ 295 Satz 1 Nr. 5 InsO). Ein Darlehen kann mit Blick hierauf daher prinzipiell in der Wohlverhaltensphase aufgenommen werden. Hierüber muss der Treuhänder auch grundsätzlich nicht initiativ informiert werden (vgl. § 295 Satz 1 Nr. 3 InsO).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Jetta R. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Gendhler,

      vielen Dank für Ihre Antwort vom 14.10.2021 um 15.46 Uhr.

      Das Schülerbafög erhält meine Tochter auf ihr eigenes Konto. Ich bin aber unsicher, ob ich das dem Insolvenzverwalter melden muss, da eventuell hier angenommen wird, dass es sich bei dem Schülerbafög um Einkommen meiner Tochter handelt und somit der Insolvenzverwalter meinen könnte, dass sich meine Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber mindert, und sie das BAföG in Höhe von 74 Euro behalten darf, ich dafür aber 74 Euro mehr abführen muss. Momentan bezahle ich aufgrund meines Einkommens knapp 30 Euro jeden Monat an den Insolvenzverwalter. Ich möchte keine Fehler machen, da ich meine Insolvenz nicht gefährden möchte und mir von einer Freundin gesagt wurde, dass ich das auf jeden Fall dem Insolvenzverwalter melden muss, und einen Antrag stellen muss, dass die 74 Euro meine Unterhaltspflicht nicht mindern, ansonsten würde ich große Probleme bekommen. Ich weiß einfach jetzt nicht, was ich genau machen muss. Das BAföG wird also nicht auf mein Konto überwiesen, sondern auf das meiner Tochter. Können Sie mir meine Fragen beantworten? Vielen Dank im Voraus.

      Mit freundlichem Gruß

      Jetta R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        Sie stehen auf der sicheren Seite, wenn Sie die genannten Umstände dem Insolvenzverwalter anzeigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Jetta R. .
      says:

      Guten Tag, ich bin seit Anfang Mai in der Privatinsolvenz. Ich habe eine volljährige Tochter, die seit dem 01.09. eine schulische Ausbildung macht. Sie erhält vom Vater keinen Unterhalt und hat kein Einkommen, also bin ich voll unterhaltspflichtig. Sie wohnt bei mir. Ihre Ausbildung kostet Geld, Fahrtkosten, Schulmaterial, etc.. Sie bekommt keine Ausbildungsvergütung. Wir haben Schülerbafög beantragt und sie hat monatlich 74 Euro bewilligt bekommen. Ich habe im September schon mehr als 500,00 Euro für ihre Ausbildung ausgegeben (was mich finanziell total in Schieflage gebracht hat). Die Zugkosten alleine betragen monatlich 62,20 Euro. Das BAföG wurde nach meinem Einkommen aus dem Jahr 2019 berechnet. Dieses Jahr habe ich Brutto 115 Euro mehr als in 2019. Nun zu meiner Frage. Mein Anwalt hat gesagt, ich müsste dem Insolvenzverwalter nicht bescheid geben über das BAföG, was ich nicht glauben kann und auch Angst habe, wenn ich es nicht tue, dass meine ganze Insolvenz gefährdet ist. Also sage ich dem Insolvenzverwalter bescheid. Wie und welchen Antrag muss ich aber stellen, dass wir diese 74 Euro für die Kosten der Ausbildung behalten dürfen, weil mein Anwalt mir dazu keine Antwort gegeben hat. Das heißt, wie muss ich das machen, dass mir diese 74 Euro nicht von meiner Unterhaltspflicht abgezogen werden, also, dass wir die wirklich behalten dürfen für die Kosten und ich nicht noch weitere 74 Euro von meinem Einkommen abführen muss. Nächstes Jahr steht auch eine Klassenfahrt an, die ich auch bezahlen muss, und mir bleibt ja nur der unpfändbare Anteil. Ich bin sehr unzufrieden mit den Aussagen meines Anwaltes (der Anwalt wurde bereits komplett im Voraus bezahlt). Bitte geben Sie mir doch eine Antwort. Vielen Dank im Voraus.

      Mit freundlichen Gruß

      J.R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        laut Ihrer Angaben klingt es so, als würde das BAföG Ihrer Tochter auf Ihr Konto eingezahlt. Grundsätzlich ist es schwierig, Pfändungsschutz für Leistungen an Dritte zu erhalten, die auf dem eigenen Konto eingehen. Daher sollte es so laufen, dass das BAföG auf ein eigenes Konto im Namen Ihrer Tochter überwiesen wird, nicht auf Ihr Konto. Es ist ja eine Leistung, die Ihrer Tochter zusteht.
        In diesem Fall müsste auch kein Antrag gestellt werden.

        Sollte diese Umstellung nicht möglich sein und die Leistung weiterhin auf Ihr Konto gezahlt werden, könnte ich mir grundsätzlich nur eine Freigabe gem. § 765a ZPO vorstellen. Die Hürden hierfür sind aber hoch.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Frank S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich habe erneut eine kurze Frage an Sie:
      Bin im 1. Jahr der Wohlverhaltensphase, und bekam vor kurzem ein Bußgeld von 20€ für verkehrtes fahren mit dem Fahrrad, welches ich nach erhaltenen Bußgeldbescheid sofort bezahlte!!
      Bin ich verpflichtet, dieses meinem IV zu melden?
      Vorab, vielen Dank,

      mit freundlichen Grüßen,
      Frank S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        nein, dies hat keinen Einfluss auf das Insolvenzverfahren und muss somit auch nicht dem Verwalter gemeldet werden. Wichtig ist, dass die Strafe aus dem pfändungsfreien Einkommen bezahlt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Patrick U. .
      says:

      Ich hätte da eine Frage.
      Nämlich hatte ich schon länger mit dem Gedanken gespielt mir einen eigenen Rechner zuzulegen da ich aktuell nur einen von meiner Firma gestellten Rechner habe den ich natürlich aber nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Nur ist es mit der Insolvenz(seit 1 Monat bestehend) natürlich schwer mir einen zuzulegen da dafür ja schon gerne 1000€ anfallen ich aber nur über meinen Pfändungsfreien Betrag verfügen kann. Gibt es für solche Fälle irgendeine Möglichkeit eine Art Antrag zu stellen so dass ich mir einen Privat-PC zulegen könnte?
      Im Internet finde ich leider keinerlei Info dazu die hilfreich ist.
      Also quasi dass ich für die Ausnahme mehr Geld als diese Grenze von meinem P-Konto nutzen kann um mir einmalig diesen PC zuzulegen den ich dann privat sowie auch für die Arbeit nutzen könnte? Also eventuell dann unter dem Vorwand als Arbeitsmittel/Werkzeug? Oder gibt es da keinerlei Möglichkeit?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Anhand Ihrer Angaben wird Ihnen für berufliche Zwecke bereits ein Rechner zur Verfügung gestellt. In diesem Fall dürfte es nicht möglich sein, die Anschaffung eines Zweitrechners ebenfalls mit beruflichen Zwecken zu begründen.
        Grundsätzlich gibt es zwar die Möglichkeit, über den Pfändungsfreibetrag hinaus Beträge zu behalten, wenn besondere berufliche Bedürfnisse bestehen (§ 850f ZPO). Doch dies muss im Einzelfall konkret nachgewiesen werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Dirk T.
      says:

      Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich befinde mich im 4. Jahr der Wohlverhaltensphase.
      Ich habe ein Kind aus erster Ehe, welches von mir jeden Monat Unterhalt gezahlt bekommt und nicht bei mir wohnt.
      Mit meiner jetzigen Frau haben wir ein gemeinsames Kind was natürlich bei uns wohnt. Ich habe bis jetzt seit 3 Jahren jeden Monat in der Pfändungstabelle mit 2 Kindern gerechnet. Alles war in Ordnung. Jetzt nach 3 Jahren bekomme ich den Hinweis vom Amtsgericht, dass ich plötzlich nur 1 Kind anrechnen darf.
      Was kann ich nun tun?

      Danke für die Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr T.,

        Ihre Handlungsmöglichkeiten bestimmen sich danach, weshalb bei Ihnen nur noch ein Kind berücksichtigt wird. Bitten Sie daher zunächst um Erläuterung. Auf Basis der gewonnenen Informationen lässt sich eine Erklärung oder Verbesserung der Situation geben bzw. entwickeln.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Lauer
      says:

      Hallo liebes Team,

      Muss ich in der Wohlverhaltensphase dem TH mein neues Konto bei einer anderen Bank mitteilen? Habe es aufgrund der Gebühren gewechselt.

      Und darf ich darauf z.B. 2000€ besitzen ohne daß es mir genommen wird. Keine Pfändungen etc.

      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich besteht während der Wohlverhaltensphase weiterhin die Verpflichtung, den Treuhänder über alle das Verfahren betreffenden Umstände zu informieren.
        Solange weiterhin das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abgeführt wird, dürfte die neue Kontoverbindung nicht unbedingt dazugehören. Grundsätzlich ist es dennoch ratsam, es dem Treuhänder mitzuteilen.
        Bezüglich des Guthabens kommt es darauf an, aus welcher Quelle das Geld stammt. Unpfändbares Einkommen, Schenkungen etc. dürfen (nach dem für Sie geltenden, alten Recht) in der Wohlverhaltensphase behalten und auch angespart werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Frank S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      bitte helfen Sie mir bei 2 Fragen:

      ° ich habe für einen Freund 9,86€ beim Einkauf in Bar ausgelegt.
      Dieser überwies es mir dann auf mein Konto zurück!

      ° wie verhält es sich beim Spielen von Lotto. de, etc. mit Gewinnen??

      Meine Insolvenz ist abgeschlossen, – seit 3 Monaten bin ich in der Wohlverhaltensphase.
      Muß ich meinem Insolvenzverwalter über og. Sachen Meldung machen?

      Eines war eine vorab ausgelegte Rückzahlung, — wie es sich bei einem evtl. Lottogewinn verhält, — meine Fragen an Sie!!

      Danke,
      mit freundlichen Grüßen
      Frank S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Bezüglich der Überweisung durch einen Bekannten besteht keine Meldepflicht an den Insolvenzverwalter, denn es handelt sich nicht um Arbeitseinkommen. Allerdings vermindert der Geldeingang den Freibetrag auf dem P-Konto.
        Laut Ihrer Angaben handelt es sich um ein Insolvenzverfahren nach “altem” Recht, das also vor Oktober 2020 beantragt wurde. In diesem Fall ist auch ein Lotto- oder sonstiger Glücksspielgewinn nicht meldepflichtig und fällt auch nicht in die Insolvenzmasse, sondern der Schuldner kann diesen behalten, sofern der Zeitpunkt des Gewinns in der Wohlverhaltensphase liegt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Pflieger H.
      says:

      Seit dem 14.06.2017 befinde ich mich in der Privatinsolvenz (zur Zeit Wohlverhaltensperiode), die – nach gestelltem Antrag – im Juni 2022 mit der Restschuldbefreiung hoffentlich enden wird. Aus einer Riesterrente erwarte ich Ende 2021 eine niedrige 4 stellige Kleinbetragsrente/Abfindung. Leider kann ich nirgendwo herausfinden, ob der Insolvenzverwalter berechtigt ist, diesen Betrag einzubehalten bzw. von mir einzufordern. Diese Rente war dem Insolvenzverwalter immer bekannt bzw. war in den Insolvenzantragsunterlagen aufgeführt.
      Vielen Dank für eine Rückantwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        grundsätzlich gilt, dass ohne angeordnete Nachtragsverteilung Vermögen, welches nach dem Insolvenzverfahren erworben wird, behalten werden kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Duran
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Am 8.6. Habe ich meine erste Termin bei der Insolvenzverwalter, und ich sollte am 15. 06 im Heimat fliegen, das flug wurde von meiner Familie bezahlt, plus sie wiesen nicht das ich in der Privatinsolvenz bin, meinen dir ich darf gehen?

      Mfg

      M. Difo D.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        grundsätzlich dürfen Sie sich auch während der Insolvenz frei bewegen. Wir haben zu Ihrer Frage den Artikel Urlaub in der Privatinsolvenz – Ist das erlaubt? verfasst. Falls Sie nach der Lektüre Artikels noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Beitrag stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Maurice W. .
      says:

      Guten Tag,

      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase kurz vor der Restschuldbefreiung. Ich war ab Januar 2020 bis einschließlich April 2021 durchgehend krankgeschrieben.
      Im März 2021 musste ich mein Arbeitsverhältnis kündigen um eine Umschulung durch die DRV wahrnehmen zu können. Ich hatte keinen Lohn mehr erhalten, aber 35 Urlaubstage wurden mir, weil ich diese nicht nehmen konnte ausbezahlt. Das waren ca 3000€. Diese waren Steuerfrei, ca. 445€ hat mein Arbeitgeber an meinen Insolvenzverwalter überwiesen.
      Ich habe ein Kind und meine Frau bezieht Elterngeld in Höhe von 407€ monatlich. Jetzt wollte ich fragen ob ich den Rest behalten darf oder muss ich das alles abgeben? Hat mein Arbeitgeber was falsch berechnet und hätte mehr an den Verwalter überwiesen müssen? Durch die Krankheit und das Krankengeld habe ich ohnehin schon haufenweise finanzielle Einbußen erlitten, deshalb wäre es um so schlimmer wenn ich die Urlaubsabgeltung auch noch abgeben müsste.
      Ich hoffe Sie können mir sagen was ich behalten kann und was abgegeben werden muss! Am 16.6.21 kann ich meinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
      Danke
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        die Pfändungshöhe der Urlaubsabgeltung wird grundsätzlich genauso bestimmt wie beim Einkommen. Daher dürfte der abgeführte Betrag korrekt sein, da bei einem Nettoeinkommen von 3000 Euro und zwei unterhaltsberechtigten Personen ca. 452,29 Euro gepfändet werden können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Hansi F.
      says:

      Hallo Herr Dr. Ghendler

      Ich habe neulich ein Schreiben erhalten mit dem Hinweis zu vorzeitigem Verfahrensabschluss. Aus dem Schreiben geht hervor, dass mittels vormlosen Antrag beim zuständigen Gericht, eine vorzeitge Erteilung der Restschuldbefreiung aufgrund des Ausgleichs der Verfahrenskosten, gestellt werden kann.
      Meine Frage: Wenn der Antrag eingereicht und genehmigt ist, werden dann weiterhin die Anteiligen Pfändungen meines Gehaltes an den InsoVerwalter abgeführt oder ist damit die Pfändung erledigt?

      Mit freundlichen Grüßen

      Hansi Flick ;-)

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die abzuführenden Gehaltsanteile werden bis zum Ablauf der Dauer von fünf Jahren weiterhin abgeführt. Mit Ablauf von fünf Jahren wird die Restschuldbefreiung dann erteilt und der Insolvenzbeschlag endet, sämtliche Gehaltsanteile gehören wieder dem Schuldner.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. B.  K.
      says:

      Hallo,

      ich bin seid dem 24.2.21 frei Restschuldbefreiung wurde mir gewährt, alle schreiben von Gericht schon da.Konnte mich mit dem Gericht einigen die Verfahrenskosten in raten zu zahlen. Aber jetzt zum Schluß Pfändet der Treuhänder plötzlich eine Summe von 121.-€ hat er die ganze Jahren nicht gemacht. Verstehe ich nicht. Bleibt die Pfändung jetzt auf meinem Konto,ich habe ein P- Konto und wollte es eigentlich umwandeln in ein normales Guthaben Konto.
      Kann mir das jemand sagen?
      Danke im vorraus B.Ka

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider kann ich in diesem Rahmen auch nicht beurteilen, welchen Hintergrund dies hat. In aller Regel müsste mit Erteilung der Restschuldbefreiung jeglicher Insolvenzbeschlag enden, der Treuhänder hat keine Ansprüche mehr, es sei denn es wurde eine Nachtragsverteilung angeordnet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Romy
      says:

      Guten Tag,

      ich habe vor ein paar Tagen nach mehr als 4 Jahren den Beschluss über Vergütung des IV (7500 Euro) bzw. Schlussverteilung bekommen. Hier steht auch, dass die Vermögensverteilung abgeschlossen ist. Widerspruch 14 Tage. Dann darf ich wohl endlich in die WVP. Nun befinden sich noch ca. 2500 Euro unpfändbares Einkommen in der Insolvensmasse. Die Rückerstattung wurde mir bisher verweigert. 1500 Euro davon wurden bereits 2019 als unpfändbar vom Gericht erklärt, werden aber nicht herausgegeben. Bei dem Rest handelt es sich um Doppelpfändung und Verweigerung einmaliger Mitnahme nach 850 ZPO. Bank und IV schieben sich gegenseitig die Entscheidung zu bzw. fühlen sich erstaunlicher weise im Recht. Kann mir das Geld verloren gehen, weil es nun an die Gläubiger verteilt wurde. Obwohl es rechtlich unpfändbar war. Da ich in Pflege bin, mahlen die Mühlen bei mir etwas langsam. Ein Antrag bei Gericht ist in Arbeit (nun ja, seit Februar). Die Widerspruchsfrist wird schwer einzuhalten sein (bzw. sollte ich evtl. einen Zweizeiler schicken mit “Begründung folgt”. Die Gläubiger-Bank hat bis 10.05. Zeit für Reaktion).

      Vielen Dank für die Antwort und für Ihre empathische Arbeit
      Romy

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        eine konkrete Handlungsempfehlung kann ich nicht aussprechen, da ich hierfür die insolvenzrechtlichen Akten Ihres Falles prüfen müsste. Da das Insolvenzgericht nach Ihren eigenen Angaben die genannte Summe für unpfändbar erklärt hat, dürfte eine Verteilung an die Gläubiger eher unwahrscheinlich sein. Eine genaue und abschließende Auskunft ist nur nach Durchsicht der Beschlüsse im Rahmen eines Mandats möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Markus E. .
      says:

      Guten Tag,

      mit Beschluss vom 06.05.2020 wurde mein Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Wohlverhaltensphase bzw. die Abtretungsfrist läuft bis 26.11.2024.

      Nun erhielt ich von meinen Eltern einen nicht gerade geringen Vermögenszuwachs durch Schenkung, nicht durch Todes wegen und auch nicht mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht.

      Mit diesem Betrag kann ich definitiv nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen und habe sogar noch Vermögen übrig für einen Neustart.

      Ich befinde mich noch im Insolvenzverfahren nach der alten Rechtslage. Nach Recherchen im Internet zufolge muss ich von dieser Schenkung nichts an den Insolvenzverwalter abführen und muss diesen auch nicht darüber in Kenntnis setzen.

      Können Sie mir dies so bestätigen?

      Vielen Dank

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        bei Insolvenzverfahren nach alter Rechtslage dürfen Geschenke, die in der Wohlverhaltensperiode gemacht werden, vom Insolvenzschuldner behalten werden, § 295 InsO a.F.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Alexandra R.
      says:

      Hallo nochmal, erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Frage hätte ich noch bitte, zum Thema Vollzeitjob und Pfändungstabelle.
      Ich würde den Job von Teilzeit auf Vollzeit wechseln, bleibe aber in derselben Firma und Abteilung. Muss ich meinem Treuhänder sofort darüber informieren oder langen die jährlichen Verdienstabrechnungen, die er sowieso immer anfordert? Wird der pfändbare Teil sofort vom Lohn abgezogen und von meiner Firma an den Treuhänder abgeführt? Ich lebe und arbeite in Kanada, bekomme alle 2 Wochen Lohn, je nach meinen gearbeiteten Stunden. Bisher musste ich nur immer meine Lohnzettel in die Kanzlei nach Deutschland schicken, 1xjährlich. Ich möchte gerne meine Privatsphäre schützen, es sollte keiner in der Firma von der Insolvenz was erfahren, das wäre mir sehr unangenehm. Ich würde gerne den pfändbaren Betrag selber überweisen. Wäre das möglich?
      Im Internet habe ich leider keine konkrete Antwort darüber gefunden.
      Für Ihre Hilfe bedanke ich mich! Mit frdl Grüßen!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Veränderung von Teizeit- auf Vollzeitarbeit Ihrem Treuhänder anzuzeigen. Der Arbeitgeber berechnet selbstverantwortlich, wie hoch das pfändbare Einkommen ist und überweist es an den Treuhänder. Es ist nicht üblich, dass der Arbeitnehmer den pfändbaren Betrag selbst überweist. Dazu müsste Sie sich mit Ihrem Treuhänder einigen und dies am besten schriftlich, um nachträglich einen Beleg für die Einigung zu haben. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Alexandra R.
      says:

      Hallo!
      Ich habe keine konkrete Antwort im Internet gefunden, deshalb hoffe ich hier auf Hilfe.
      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und endet im Oktober 2021 mit Restschuldbefreiung.
      Ich arbeite seit 2018 Teilzeit. Nun habe ich aber ein besseres Jobangebot in Aussicht als Vollzeit, worüber ich mich sehr freue.
      Wie ist es aber in der Wohlverhaltensphase, wenn ich mehr verdiene? Muss ich das dann abtreten? Derzeit habe ich Netto durchschnittlich pro Monat 800€.
      Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit frdl Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        ja, in der Wohlverhaltensphase gilt die Pfändungstabelle, das heißt das laut der Tabelle pfändbare Einkommen ist abzutreten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Ihre KGR Anwaltskanzlei

    22. Steven
      says:

      Hallo,
      Frage darf ich in der Wohlverhaltensphase meine Strom Rückerstattung verhalten oder muss ich dieses an den Insolvenzverwalter oder Treuhändler abgeben?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        in der Wohlverhaltensphase dürfen Sie Rückerstattungen in der Regel behalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Sergen
      says:

      Guten Morgen,

      Ich habe nächste Woche einen Termin für meinen Insolvenz Antrag.

      Allerdings habe ich jetzt eine Information erhalten, von dem ich nicht weiss, ob es der Wahrheit entspricht, oder nicht.

      Zu meiner Situation:
      Ich bin noch ca. 2 Jahre in der Ausbildung.
      Mein Netto Gehalt, ohne Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc, beläuft sich auf ca. 820 Euro netto.
      Ich habe keine nennenswerten Ausgaben (ca. 50 Euro + Spritkosten zur Arbeit und das was ich fürs Essen und so ausgebe).
      Miete zahle ich nicht, da ich während meiner Ausbildung bei meiner Mutter wohne.
      Ich wollte anfangen ihr einen Teil zu der Miete beisteuern, da wissen wir allerdings nicht, wie es sich mit den steuern usw. verhält, deshalb haben wir dies noch nicht eingeführt.

      Theoretisch könnte ich von meinem netto Gehalt schon paar Euro ansparen.

      Jetzt zu der Info die ich bekommen habe.
      Die Person meinte, da ich keine Miete und so zahle, könnte der Insolvenz Verwalter von mir einen monatlichen Betrag verlangen, obwohl ich unter der Pfändungsgrenze bin.
      Stimmt diese Aussage so, wenn ja… Wie hoch könnte diese ausfallen?

      Ich mach mir gerade echt Gedanken, bis der Termin so weit ist.

      Vielen Dank und liebe Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        für Sie gilt die Pfändungstabelle. Wie sich diese in einem Insolvenzverfahren auf für Sie auswirkt, erklären wir in unserem Video. Sollten Sie danach noch eine Nachfrage haben, können Sie diese gerne stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Ralf W. .
      says:

      Guten Abend,

      mein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde im August 2019 eröffnet, im November 2020 wurde das Verfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben, mein bisheriger Treuhänder wurde bestimmt. Nun meine Frage: ich führe mein Konto noch immer als P-Konto, und ganz zu Anfang wurde von meiner Bank Geld an den Treuhänder überwiesen (first in-first out). Ist das jetzt noch immer so, oder kann ich mein P-Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln? Kann ich auf diesem Konto wieder Vermögen aus Arbeitseinkünften ansparen? Mein Schuldnerberater hat mir nämlich gesagt, ich dürfe das P-Konto auf KEINEN Fall vor der Restschuldbefreiung umwandeln, und Vermögen bilden wäre auch unter keinen Umständen möglich.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ralf W.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        das P-Konto führt nicht automatisch dazu, dass dort jedes über dem Pfändungsfreibetrag liegendes Vermögen “abgeführt” wird. Dies geschieht nur, wenn eine Pfändung vorliegt. Während des Insolvenzverfahrens und während der Wohlverhaltensperiode, in der Sie sich jetzt befinden, herrscht ein Vollstreckungsverbot für Ihre Insolvenzgläubiger. Das bedeutet, das P-Konto selbst verhindert es nicht, dass Sie wieder Vermögen bilden. Sie können trotz bestehendem P-Konto dort Geld ansparen. Das P-Konto schützt Sie insbesondere vor möglicherweise noch bestehenden Kontopfändungen (auch wenn diese seitens der Insolvenzgläubiger nicht gebraucht werden dürfen) oder vor Kontopfändungen von Neugläubigern. Wenn Sie also eine Umwandlung beabsichtigen, sollten Sie sicherheitshalber vorher prüfen, ob noch Kontopfändungen vorhanden sind. Während der Wohlverhaltensperiode können Sie wieder Vermögen ansparen. Dabei müssen Sie selbst einschätzen, ob Sie das Vermögen auf dem Konto oder anderweitig ansparen möchten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. W. .
      says:

      Sehr geehrte Herren Kraus und Ghendler,

      ich bin seit 05/2019 in der Privatinsolvenz und seit dem 01.01.2020 in der Wohlverhaltensperiode.
      In dieser Zeit habe ich etwas Geld angespart und würde dies in Aktien und in Kryptowährung investieren.
      Falls Gewinn erzielt wird, muss dieser beim TH gemeldet und anteilig an die Gläubiger bzw. dem TH abgegeben werden?
      Oder zählen die Gewinne aus den Spekulationsgeschäften nicht zum Einkommen, was abgetreten werden muss?
      Wie verhält es sich wenn man regelmäßig (Durch Kauf und Verkauf) kleinere Beträge dadurch erwirtschaftet.

      Vielen Dank im Voraus.

      Mit freundlichem Gruß
      W.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        grundsätzlich dürften Spekulationsgewinne nicht zum pfändbaren Einkommen gehören, solange diese nicht an die Stelle einer Einkommensquelle treten (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – IX ZR 139/09).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Sebastian
      says:

      Guten Tag,

      Ich bin seit 09/17 in der Privatinsolvenz. Seit 12/20 ist das Verfahren endlich geschlossen und ich bin nun in der Wohlverhaltensphase. Ich habe im April 2019 etwas Geld in Kryptowährung investiert, muss ich, wenn ich es mir auszahlen lasse, es an den Treuhänder abführen bzw abgeben oder darf ich das Geld behalten?

      Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben hätten Sie dies dem Insolvenzverwalter melden müssen, da es bei eröffnetem Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht möglich ist, Ersparnisse zu bilden. Anlagen wie Aktien oder auch Krypto-Währungen fallen im eröffneten Verfahren in die Insolvenzmasse. Dies gilt sogar dann, wenn sie aus dem unpfändbaren Vermögen gekauft wurden (Neuerwerb).
        Es liegt in der Natur von Krypto-Währungen, dass der Insolvenzverwalter diese kaum / gar nicht überprüfen kann. Würde er jedoch davon Kenntnis erlangen, so könnte er Ihnen eine Benachteiligung der Gläubiger und eine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Sylvia
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      vielen Dank, das ich mein Anliegen mitteilen darf. Seit 11.12.19 befinde ich mich in der Insolvenz. Nun habe ich noch eine Immobilie, die noch nicht veräußert ist. Die Bank hat zugestimmt, das der Erlös der Insolvenzmasse zufließt. Leider bewegt sich der von der Bank gestellte Makler nicht. So lange das Haus nicht veräußert ist komme ich nicht in die Wohlverhaltensphase. Muss ich hier einen Rechtsbeistand beauftragen?
      Viele Grüße
      Sylvia

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        herzlichen Dank für Ihre Frage. Immobilienfragen können mitunter komplexe Verfahrensfragen aufwerfen. Daher würde ich Sie einladen, unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) zu nutzen. Darin können wir gemeinsam besprechen, ob in Ihrem Fall ein Rechtsbeistand notwendig erscheint.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Andre Aus B.
      says:

      Hallo,

      ich habe bisher in meiner Wohlverhaltensphase gesundheitlich bedingt eine Berufstätigkeit mit 29 h/Woche ausgeführt. Das Einkommen war so gering, dass ich ergänzend SGB II Leistungen erhalten habe. Um die Möglichkeit zu haben, das Verfahren auf 5 Jahre abzukürzen, habe ich aus meinem nichtpfändbaren Einkommen bereits per Raten einen Betrag von guten 1.000,- € ausschließlich auf die Verfahrenskosten unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Überzahlung gezahlt.
      Nun trete ich ab dem 01.02.21 eine neue Arbeitsstelle an. Diese ist nun Vollzeit, das Gehalt so hoch, dass ich künftig knappe 700,- €/Monat abzuführen habe. Angesichts des frühstmöglichen Zeitpunkts zur Beantragung der Reschuldbefreiung in ca. 1,5 Jahren, werden die Verfahrenskosten gedeckt sein und auch noch Gelder zur Verteilung übrig sein.

      Nun meine Frage, kann ich die bereits freiwillig bezahlten Gelder aus meinem nichtpfändbaren Einkommen aufrechnen und bis zum bereits eingezahlten Betrag den pfändbaren Anteil einbehalten? Oder verstoße ich damit gegen meine Obliegenheitsverpflichtungen und riskiere die Restschuldbefreiung?

      Vielen Dank,

      Andre

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        eine Aufrechnung im juristischen Sinne, wie Sie sie beschreiben, ist problematisch. Allerdings ist es für die Restschuldbefreiung nicht gefährlich, wenn Sie einen Antrag mit dem von Ihnen bekundeten Ziel stellen und die Reaktion hierauf abwarten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Honermann
      says:

      Meine Frage;
      Noch stehe ich in einem Arbeitsverhältnis mit einem Brutto Einkommen von 2080 Euro. Netto 1450 Euro . Habe einen Pfändungsfreibetrag von 2100 Euro da ich für 3 Kinder Unterhaltspflichtig bin . Nächsten Monat Wechsel ich den Arbeitgeber und mein Gehalt steigt auf 2500 Euro brutto. Netto ???? Mein neuer Arbeitgeber bietet mir eine Entgeldumwandlung Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung an. Allerdings beantragen wir (Schuldnerberatung) nächsten Monat Privatinsolvenz. Kann und darf ich das? Unterhaltspflichtig, Schuldner , Kontopfändung usw????

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        herzlichen Dank für Ihre Frage. Wir haben für Sie zum Thema Altersvorsorge in der Insolvenz einen Artikel erstellt. Falls Sie nach Lektüre des Artikels noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Beitrag stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Outiz
      says:

      Hi, kann man während der Wohlverhaltensphase Geld vom Sparbuch abheben ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        grundsätzlich können Sie angespartes Geld auch in der Wohlverhaltensphase abheben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Franziska
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe leider noch nichts zum Thema gefunden, meine Vertretungen und Ansprechpartner sind natürlich auch gerade nicht da, deshalb versuche ich es mal hier:

      Ich bin seit April 2017 in der Wohlverhaltensphase.
      Ich hatte vorher ein Einkommen von ca. 1800€ (ohne Pfändung) und ein 13’tes Monatsgehalt in der gleichen Höhe, dass aber anteilmäßig immer gepfändet wurde, vor der Auszahlung an mich.

      Ich bin seit März 2020 in Elternzeit.
      Nun habe ich heute ca 1000€ vom Arbeitgeber als 13’tes Monatsgehalt bzw Weihnachtsgeld bekommen.

      An und für sich, würde ich mich gerne seeeeeeehr darüber freuen.
      Aber: Kann ich sicher sein, dass ich es nicht abtreten muss. Ob nun ganz oder Anteilmäßig?
      Vom Prinzip her ist es schon deutlich weniger als in den vergangenen Jahren (ca.800€).
      Und mein Kind zählt ja als Unterhalts Berechtigte Person, seit diesem Jahr.

      Ich bin mir hier sehr unsicher.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        grundsätzlich ist zwischen einem 13. Monatsgehalt und dem Weihnachtsgeld zu unterscheiden. Das 13. Monatsgehalt wird für das Arbeitsengagement gezahlt, das Weihnachtsgeld für die Betriebstreue. Geld zum Zwecke einer Weihnachtszahlung ist unpfändbar, aber nur bis zu einem maximalen Betrag von 500 Euro. Sollte sich Ihre Zahlung zweckmäßig als Weihnachtszahlung darstellen, dann ist sie bis zu einem Betrag von 500 Euro grundsätzlich unpfändbar. Weitere Information finden Sie in unserem Beitrag zum Weihnachtsgeld.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. M. .
      says:

      Wie ist die rechtliche Situation bzgl. des pfändbaren Einkommens, wenn es während der Wohlverhaltensphase innerhalb der privaten Verbraucherinsolvenz aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils zu Gehaltsnachzahlungen kommt und auf dem P-Konto keine Pfändung liegt? Bis zur Zahlung der Gehälter müssen die Monate mit ALG 1 und 2 überbrückt werden, wovon das ALG 1 von den Gehaltsnachzahlungen vollständig an die Agentur für Arbeit zurückgezahlt werden muss. Eine Rückzahlung des ALG 2 an das Jobcenter wird nicht passieren, weshalb die Frage ist, wie die Zurückrechnung der Gehaltsnachzahlungen im Rahmen der Insolvenz aussieht? Wird das ALG 2 berücksichtigt, wenn die Gehälter auf die Monate verteilt werden, für die diese eigentlich hätten gezahlt werden müssen? Werden also Gehalt und ALG 2 addiert und das pfändbare Einkommen dann gemäß der Pfändungstabelle abgezogen oder spielt das ALG 2 bei der Zurückrechnung der Gehälter überhaupt keine Rolle? Besten Dank für die Beantwortung.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei Ihrer Frage handelt sich um eine noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage. Ihre Beantwortung ist umstritten: Auch wenn ALG II grundsätzlich unübertragbar und damit unpfändbar ist, sollten Sie damit rechnen, dass das rückwirkend ausgezahlte Einkommen und die ALG II Sozialleistungen zusammengerechnet werden. Diese Antwort lässt sich aus den Wertungen der Entscheidung (BGH, Be­schluss vom 15.01.2020 – VII ZB 5/19) ableiten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Irina
      says:

      Guten Tag,
      Ich befinde mich seit Dezember 2017 in der Privatinsolvenz und nun auch in der Wohlverhaltensphase.
      Außerdem bin ich in dem letzten Zügen meiner Umschulung. Lebensunterhalt bekomme ich ALG 1 und aufstockendes ALG 2.
      Zur Umschulung gehört eine Weiterbildungsprämie die bei Zwischenprüfung 1000 EUR beträgt und bei Abschlussprüfung 1500 EUR. Dieses Geld wird weder auf das ALG 1 noch 2 angerechnet, da es als einmalige Zahlung der Motivation dient, die Umschulung durchzuhalten.
      Da ich nun in der Wohlverhaltensphase Zuwendungen anderer Personen behalten kann, stellt sich mir die Frage ob die Weiterbildungsprämie auch im Insolvenzverfahren als einmalige Sonderleistung zählt, ohne daß sie gepfändet werden kann. Wäre wirklich schade, da ich das Geld als Grundstein zum Sparen nutzen möchte. Durch den ALG Bezug ist es mir ja während der Umschulung nicht möglich gewesen irgendwas anzusparen. Einen Job nach der Umschulung habe ich schon gefunden, das habe ich dem Insolvenzverwalter unaufgefordert auch gemeldet.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        grundsätzlich dürften diese Leistungen als einmalige Leistungen nicht der Pfändung unterworfen sein (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I), da diese nach nach § 131a Abs. 3 SGB III erfolgende Leistung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BR 65/19) nicht als Arbeitseinkommen zu behandeln sein soll.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Joschi
      says:

      Hallo,
      ist bekannt ob das Gesetzt zur Verkürzung der Insozeit auf 3 Jahre kommt oder wie sieht es aus? ich zögere die Inso jetzt schon 2 Monate heraus um in diese 3 Jahre zu fallen.
      Danke und Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Gesetzentwurf wurde vielfach kritisiert, sodass hier eine Überarbeitung des Gesetzes stattfindet. Wann mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zu rechnen, kann derzeit noch nicht gesagt werden, da die Regierung Ihre selbst gesetzte Frist (1. Oktober 2020) klar verfehlt hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    35. Carlotta D.
      says:

      Guten Tag, ich bekomme als Erzieherin immer für meine Arbeit im vorigen Jahr eine leistungsorientierte Bezahlung. Ich werde hierbei von meinen Vorgesetzten bewertet. Wie viel darf ich davon behalten, da es doch eine Leistungsprämie ist. Und meine 2. Frage ist, ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Mein Auto, da es alt und repariert werden müsste, wurde zu Beginn vom Insolvenzverwalter freigegeben, da ich es auch für die Arbeit brauche. Ich möchte mir gern ein neues kaufen, da das alte Auto komplett defekt ist. Muss ich a) dies dem Insolvenzverwalter mitteilen, da ich es ja auf meinen Namen führen möchte und b) wenn ein Verwandter mir das Geld leiht, dürfte ich es dann bei ihm abbezahlen (ich weiß nicht, ob der Dauerauftrag ersichtlich ist).

      Vielen Dank!

      MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        grundsätzlich wird eine jährlich ausgezahlte leistungsorientierte Bezahlung als Einkommen angesehen. Es wird daher entsprechend der Pfändungstabelle gepfändet.
        Sie müssen grundsätzlich keine Meldung beim Insolvenzverwalter über die Aufnahme des Darlehens abgeben, aber auf Nachfrage des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters Auskunft zu Ihrem Vermögen abgeben (§ 295 InsO). Wie Sie das Darlehen abbezahlen, bleibt Ihnen überlassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Pe1989
      says:

      Da ich aufgrund von Corona nur noch 60 % meines Einkommens habe, bin ich in finanzielle Schieflage geraten. Ich sehe mittlerweile leider keinen Ausweg mehr, als die Privatinsolvenz zu beantragen. Hierzu habe ich allerdings eine Frage bzgl. zweier Kredite und der Forderungsaufstellung:

      Da ich noch gehofft habe, mich bis zur Verbesserung meiner Lage mit einem Kredit über Wasser halten zu können, habe ich einen neuen Kredit im Ausland aufgenommen. Aufgrund meiner Lage habe ich allerdings falsche Angaben hinsichtlich meiner Einkommens- und Schuldensituation gemacht. Ich bediene den Kredit aber regulär und möchte und kann dies in Zukunft auch weiterhin aus meinem pfändungsfreien Einkommen machen.

      Daher meine Frage:
      Muss ich diesen Kredit in der Forderungstabelle angeben? Wenn ja, kann aufgrund der Falschangaben das Insolvenzverfahren versagt werden, da der Gläubiger dann ja sehr wahrscheinlich noch einmal alles genau prüfen würde? Oder muss dann nur diese eine Forderung weiterhin bedient werden und die anderen Forderungen fallen weiterhin unter die Restschuldbefreiung?

      Das gleiche gilt für einen zweiten Kredit den ich privat von meinem Chef vor 1 Jahr erhalten habe und den ich ab nächstem Jahr zurückzahlen muss. Da ich natürlich mein Vertrauensverhältnis und evtl. meinen Arbeitsplatz nicht gefährden möchte, möchte ich diesen Kredit am liebsten evtl. auch nicht angeben, sondern den Kredit aus meinem pfändungsfreien Einkommen begleichen.

      Vielen Dank für Ihre Antwort!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre Fragen. Ihre Fragen betreffen einen Kernbereich des Insolvenzverfahrens, die Restschuldbefreiung. Ich würde Ihnen empfehlen, sich an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu wenden, da ein Insolvenzantrag gut geplant sein muss, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. In Ihrem Fall kommt es auf mehrere Einzelfallumstände an, die in diesem Rahmen nicht abschließend geprüft werden können. Unsere kostenlose Erstberatung am Telefon ist für Sie werktäglich unter 0221 6777 00 55 erreichbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. Timo S. .
      says:

      Guten Tag,

      Meine Privatinsolvenz wurde zum 24.2.2020 beantragt bzw eröffnet.
      Ich weiß das am 19.6.2020 der Schluss- bzw Prüftermin angesetzt war.
      Nun weiß ich nicht wie es aussieht mit dem Stand des Verfahrens:
      Bin ich nun schon in der Wohlverhaltensphase oder noch nicht?
      Leider bekommt man nirgendwo aktuelle Informationen zu seinem Verfahren.
      Vom Treuhänder habe ich bisher noch nichts wieder gehört…

      Die weitere Frage lautet: offiziell dauert mein Verfahren bis Februar 2026. Mit der Verkürzung der Insolvenzordnung in diesem Jahr Dauert es jetzt nur noch bis August 2025.
      Ich werde die Kosten des Verfahrens jedoch tragen können und möchte die RSB nach 5 Jahren beantragen.
      Wann muss diese Beantragt werden?
      Verkürzt sich diese Dauer von dann 5 Jahren auch noch um die neue Reform oder bleibt es da bei August 2025?

      Eine letzte Frage noch:

      Ich besitze einen PKW Baujahr 2010. Mein TH weiß das natürlich aber er hat mir das Fahrzeug gelassen da ich es brauche um meine Tochter zur Kita zu bringen und um die Arbeit zu erreichen.
      Nun wird das Auto aber auch nicht mehr lange halten. (Bedingt durch sein Alter)

      Wenn ich nun monatlich (da ich bei meinen Eltern mietfrei wohnen darf) zb 800 Euro sparen könnte, darf ich mir dann während der Insolvenz ein anderes Auto bar kaufen?
      Zb einen PKW für 10000 Euro?
      Wie sieht da die regelung aus?

      Vielen Dank.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen dank für Ihre Fragen.
        Die Wohlverhaltensphase beginnt dann, wenn das Insolvenzverfahren im engeren Sinne aufgehoben wurde. Hierüber werden Sie benachrichtigt.
        Grundsätzlich ist dies kurz nach dem Schlusstermin der Fall. Möglicherweise finden Sie die Information auch auf https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/

        Die Verkürzung auf 5 Jahre ist auch bei Ihrem Verfahren möglich, es würde dann laut Ihren Angaben bis Feburar 2025 dauern.

        Ansparungen sind leider erst in der Wohlverhaltensphase möglich. Vorher gilt paradoxerweise, dass man sein Geld abheben und ausgeben muss, sonst wäre es pfändbar.
        Auch ein aus unpfändbarem Einkommen gekauftes Auto kann pfändbar sein. Allerdings wäre es nicht pfändbar, wenn es für den Weg zur Arbeit gebraucht wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Jo
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich hätte folgende Frage. Ich bin beruflich sehr selten zu Hause. Wenn ich nun einen privatinsolvenz Antrag abgebe werde ich ja Briefe etc bekommen. Wie kann man das am besten in meiner Situation handhaben. Leider ist auch die Arbeit nie an einem selben Ort. Soll ich das beim Antrag mit reinschreiben?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich kann es vorkommen, dass es notwendig ist, relativ schnell auf Post zu reagieren. Dies ist zwar eher selten der Fall, aber wenn, dann wäre es wichtig, die Post nicht zu lange liegen zu lassen.
        Sie könnten daher eine Vertrauensperson bitten, die Post zu öffnen und Ihnen den Inhalt mitzuteilen. Alternativ käme eine Beauftragung und bevollmächtigung unserer Kanzlei in Betracht, die Briefe käme dann alle an uns. Dies kann jedoch nicht im Rahmen des Festpreises für die Einleitung der Insolvenz abgedeckt werden.

        Weitere Informationen geben wir Ihnen gerne bei einer kostenlosen Erstberatung. Dazu können Sie uns unter 0221 – 6777 0055 anrufen oder per E-Mail an info@anwalt-kg.de erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. M
      says:

      Guten Tag,

      seit Februar 2017 bin ich in PI. Als EU-Rentnerin liege ich weit unter der Pfändungsgrenze. Die Restschuldbefreiung müsste demnach im Jahr 2023 kommen.

      Nun hat mein Mann, der nicht in Privatinsolvenz ist, geerbt. Er möchte gerne ein Haus kaufen und ich soll mit ins Grundbuch als Miteigentümerin. Ist das denn möglich? Oder sollte es lieber nur auf seinen Namen laufen und wir nach Beendigung meiner Insolvenz dann den Grundbucheintrag ändern lassen?

      Vielen Dank für Ihre Hilfe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, so dürfen Sie Schenkungen grundsätzlich behalten. Ein Neuerwerb nach Beginn der Wohlverhaltensphase darf also nicht gepfändet werden. Dies gilt auch für Immobilien.

        Zur Sicherheit wäre es ratsam, damit bis zum Ende der Insolvenz abzuwarten, falls beispielsweise Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    40. Timo T. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      vielleicht können Sie etwas Licht in mein Anliegen bringen.
      Ich bin seit Januar diesen Jahres verheiratet meine Frau geht z.Zt. keiner Arbeit nach. Ich habe natürlich auch meinen Treuhänder darüber informiert und gefragt welche Steuerklasse ich nehmen kann / darf. Die Antwort war damals eher ausweichend ” Wenn sie Steuerklasse 3 nehmen, und Ihre Frau später einen Job findet, denken Sie daran, dass Jahr ist lang” . So habe ich mich dann für Steuerklasse 4 entschieden um auf jedem Fall auf der sicheren Seite zu sein.
      Heute hat mich eine neue Sachbearbeiterin angerufen und gefragt, warum ich nicht Klasse 3 gewählt habe, weil meine Frau ja kein Einkommen hat. Ich habe Ihr erklärt, dass ich nicht sagen kann,. wann meine Frau einer Beschäftigung nachgeht und ich daher die Steuerklasse 4 für alle Beteiligten als die beste Lösung angesehen habe. Ich verdiene 1500 Euro Netto ( Klasse 4 ) und würde in der Klasse 3 knapp über 1600 Euro kommen. Können mir Nachteile entstehen, wenn ich in der Klasse 4 bleibe, oder wäre es besser in die Lohnsteuerklasse 3 zu wechseln? Die Sachbearbeiterin deutete darauf hin, dass eine Auswahl der Steuerklasse zu ungunsten der Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann . Ich würde mich sehr über eine kurze Antwort freuen.
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr T.,

        grundsätzlich stimmt es, dass die für die Gläubiger beste Steuerklasse zu wählen ist. Dies wäre daher grundsätzlich zu empfehlen.
        Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn ein sachlicher Grund eine andere Steuerklassenwahl rechtfertigt.
        Ob dies in Ihrem konkreten Fall gegeben ist, kann ich in diesem Rahmen leider nicht beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. Oilver B. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler

      Eine wohl verzwickte und recht ärgerliche Angelegenheit begleitet mich die letzten Monate.

      Ich befinde mich seit Ende 2018 in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz.
      Aus gesundheitlichen Gründen habe ich ohne Vermögen und in ALG II Bezug die Privatinsolvenz begonnen. Nun erhalte ich aus gleichem Grund seit Anfang 2019 eine volle Erwerbsminderungsrente die weit unter der Pfändungsobergrenze (Single, keine Unterhaltspflicht) liegt.
      Von der Beantragung (Anfang 2019) bis zur Auszahlung der Rente verging natürlich einige Zeit und so kam es zu einer Nachzahlung (nach Verrechnung der ALG II Beiträge, die von der eigentlichen Nachzahlungssumme abgezogen und durch die Rentenkasse gleich ans Jobcenter überwiesen wurden) in Höhe von 2200€.
      Nun hat sich auf meinem Konto durch einen kleinen Restbetrag des Vormonats, der ersten Rentenzahung und der Rentennachzahlung natürlich ein recht hoher Betrag addiert.
      Mein Insolvenzverwalter / Treuhänder war über all das informiert!
      Meine damalige Bank jedoch hat einen Betrag von 1060€, mit dem Verweis auf Pfändungen die auf dem Konto liegen, einbehalten und gibt diesen Betrag bis heute nicht frei.
      Der Treuhänder hat sogar ein Schreiben an die Bank geschickt in der nochmal klar ersichtlich wird, dass es sich hierbei um kein pfändbares Vermögen handelt. Ergebnis, Fristüberschreitung durch die Bank und ein Antwortschreiben aus dem klar ersichtlich wird, dass die Bank den Betrag auf dem Konto behandelt wie ein pfändbares Vermögen.
      Ich habe einen Anwalt eingeschaltet der meine Interessen vertreten sollte, das ging natürlich nur mit einem Beratungsguschein, der wurde mir jedoch durch das zuständige Amtsgericht versagt, da die Zuständigkeit in der Sache wohl klar beim Insolvenzverwalter / Treuhänder liegen solle und er müsse sich kümmern, dass der Betrag wohl an ihn ausgezahlt werden müsse um dann zu entscheiden, ob er mir zustehen würde oder nicht.
      Ich habe also wieder meinen Treuhänder kontaktiert (der ja wohl kaum meine Interessen vertreten darf, da ich durch die Inso ja Schuldner bei Ihm bin) habe ihm die Sache nochmal geschildert mit dem Schriftverkehr meines Anwalts mit der Bank und der Ablehnung incl. Begründung des Amtsgerichts und wieder wurde ein Schreiben los geschickt in der die “Herausgabe” des Betrages gefordert wurde .. das war vor knapp 3 Wochen und nichts ist bis dato passiert.

      Es handelt sich ja offensichtlich um ein Fehlverhalten der Bank, ich sitze jetzt hier mit meiner Minirente die ich sogar noch aufstocken muss, habe keinen Anspruch mehr auf einen Beratungsgutschein in der Sache und kann mein Interesse nicht angemessen vertreten lassen.
      Die Bank hält immernoch den Betrag von 1060€ zu unrecht fest und anscheinend kann keiner etwas dagegen machen, oder?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihre Frage und das Schildern dieser wirklich sehr unangenehmen Situation.
        Grundsätzlich wäre eine Vorgehensweise, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung gemäß § 850k ZPO zu stellen und dies der Bank vorzulegen. Alternativ könnte versucht werden, die Gläubiger dazu zu bewegen, die Pfändungen einzustellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. Patrick B.
      says:

      Hallo,

      ich habe mal eine Frage. Meine Insolvenz wurde am 30.06.2015 eröffnet, eig. wäre ich am 30.06.2021 fertig gewesen, habe aber auf Antrag meine vorzeitige RSB erhalten, mit Beschluss vom AG. Meine Frage ist nun, ob ich bei meiner Bank ein Sparkonto eröffnen darf und ob es der Schufa gemeldet wird und ob die Gläubiger aus der Insolvenz da noch Zugriff drauf hätten?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Eröffnung eines Kontos wird in aller Regel der Schufa gemeldet. Ihre Insolvenzgläubiger haben nach erteilter Restschuldbefreiung keinen durchsetzbaren Anspruch gegen Sie und können mit Ihren Insolvenzforderungen auch nicht mehr in Ihr Vermögen vollstrecken.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. Benjamin
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich seit circa 7 Monaten in der Wohlverhaltensphase.
      Schon während des Insolvenzverfahrens hat mein ehemaliger Vermieter einen Titel gegen mich erwirkt und gilt damit als Neugläubiger.
      Ich bin Arbeitsunfähig und beziehe ALG2.
      Kann er mir mein Hartz4 wegpfänden?
      Ich habe leider kein P-Konto, da unter den Insolvenzgläubigern eine Bank ist, die in der Schufa noch immer ihr Abwicklungskonto als P-Konto gekennzeichnet hat.
      Oder sind Hartz4-Bezüge auch ohne P-Konto unpfändbar in der Wohlverhaltensphase?
      Mein Insolvenzverwalter weiß von dem Neugläubiger. Und der neue Gläubiger wusste, dass ich mich in der Privatinsolvenz befinde, als wir den Mietvertrag abgeschlossen haben.
      Die Frage ist: Kann der Neugläubiger mir mein ALG2 pfänden, weil ich kein P-Konto habe?
      Vielen Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr I.,

        falsch gespeicherte Daten bei der SCHUFA können gelöscht verlangt werden. So könnten Sie ein neues P-Konto eröffnen, wenn Sie bislang noch kein P-Konto führen. Hartz-4-Bezüge sind gemäß § 850c ZPO geschützt und sind aktuell bis zu einem Betrag von 1333,80 Euro nicht pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Natalia
      says:

      Guten Morgen,
      mein Ehemann ist seit dem 01.02.2019 in der Privatinsolvenz und dazu in der jva.
      Dort bezieht er keine / kaum Einkünfte.
      Nun habe ich ein steuerklassenwechsel beantragt, da ich doch meine 4000 brutto verdiene. Ich habe ihn in die 5 und mich in die 3 gesteckt. Nun habe ich gelesen dass dies gar nicht rechtens ist. Aber bei seiner aktuellen Situation wird doch kein Gläubiger benachteiligt. Er hatte kein Pfändbares Einkommen. Was wäre denn ein wichtiger sachlicher Grund, dass wir die 3/5 behalten dürfen?

      Ganz liebe Grüße und vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        grundsätzlich haben Sie Recht, diese Steuerklassenwahl kann dann unzulässig sein, wenn sie die Gläubiger benachteiligt.
        Dies ist aber anhand Ihrer Angaben nicht der Fall. Bei keiner Konstellation wäre pfändbares Einkommen vorhanden, somit besteht auch keine Benachteiligung der Gläubiger.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Muhammet Y.
      says:

      Hallo,

      mein Bruder ist in Privatinsolvenz gegangen und befindet sich momentan im 5. Jahr.
      Jetzt habe ich auf meinem Namen eine Autofinanzierung + eine Küchenfinanzierung für meinen Bruder aufgenommen. Jetzt ist meine Frage, kann ich die beiden Finanzierungen auf meinem Bruder umschreiben? Quasi bei den beiden Banken anrufen und die IBAN meines Bruders angeben?

      Das auch nur, ohne seine Privatinsolvenz zu gefährden..
      Muss man hierzu den Insolventverwalter benachrichtigen?

      Vielen Dank und viele Grüße,
      Muhammet Y.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Y.,

        wenn Ihr Bruder die Raten aus seinem unpfändbaren Einkommen bezahlen kann ist dies kein Problem. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder muss auch nicht informiert werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    46. F.  B.
      says:

      Sehr geehrte RA,
      eine Frage –
      Seit neun Monaten befinde ich mich (Rentner) in der Wohlverhaltensphase Seit 10 Monaten erhalte ich zu meinen Versorgungsbezügen die Regelaltersrente in Höhe von 540,- €. Der pfändbare Teil meiner bisherigen Bezüge wird schon immer regelmäßig an den Ins.-Verwalter abgeführt. Meinen Rentenbescheid für die hinzu gekommene Regelaltersrente habe ich dem I.-V. mitgeteilt. Trotzdem ich meine Bereitschaft erklärt hatte den pfändbaren Restbetrag zu überweisen streicht der I.-V. das Geld nicht ein. Wie kann ich mich verhalten?
      Mit freundlichen Grüßen
      F. Binder

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Binder,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich besteht die Obliegenheit darin, dem Insolvenzverwalter Veränderungen der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Sofern dies korrekt erfolgt ist, liegt in dieser Hinsicht keine Obliegenheitsverletzung vor. Eine fehlerhafte Berechnung der abzuführenden Beträge durch den Treuhänder ist kein Versagungsgrund.
        Der Treuhänder kann diese Beträge jedoch nachträglich vom Schuldner fordern. Es wäre also empfehlenswert, diese Beträge nicht auszugeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    47. Birthe D. .
      says:

      Hallo,

      ich befinde mich seit 2019 in der Privatinsolvenz.
      Im April 2019 bin ich Mutter geworden.
      Leider hat mein Arbeitgeber im April, Mai und Juni dann zu viel Abgeführt und meine Kinder nicht mit einberechnet.
      Ich habe hierzu Kontakt zum Insolvenzverwalter aufgenommen, nach einem Jahr habe ich nur die Antwort erhalten, dass mein AG für die Höhe der Abführung verantwortlich ist.
      Können Sie mir hier ein Ratschlag, zum weiteren vorgehen geben?
      Habe ich überhaupt eine Chance auf eine Rückzahlung?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Berechnung des abzuführenden Betrags verpflichtet. Daher besteht seitens des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Nachzahlung der zu wenig gezahlten Beträge. Der Arbeitgeber kann diese wiederum vom Insolvenzverwalter fordern.

        Es kommt hierbei auch darauf an, ob der Arbeitgeber über die geänderte Unterhaltspflicht unterrichtet war. Unter Umständen hätte er es jedoch auch aus den Steuermerkmalen erkennen können bzw. selbst nachfragen müssen. Eine genaue Betrachtung ist nur im Rahmen einer genaueren Prüfung des Einzelfalles möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    48. Peter
      says:

      Sehr geehrte Fachexperten,
      mein Schuldner scheint den Weg in eine Privatinsolvenz gehen zu wollen.
      Er hat offiziell keine Arbeit und offenbar noch andere Gläubiger zu befriedigen.

      Ich habe dazu zwei Fragen:
      1) wie berechne ich meine Quote, falls es etwas zu verteilen gibt? Gibt es eine Priorisierung anhand der Forderungssumme oder werden z.B. Forderungen von öffentlichen Stellen bevorzugt?
      2) ich gehe davon aus, dass er schwarz arbeitet. Was passiert, wenn man ihm dieses Vergehen nachweisen könnte? Hat es für meine Aussicht auf Schuldenbegleichung einen Einfluss, ob der Nachweis bereits während der Insolvenz-Phase oder erst in der Wohlverhaltensphase möglich wäre?

      Vielen Danke vorab für Ihre erste Hilfe.
      Peter

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Insolvenzmasse wird relativ zur Forderungshöhe verteilt. Angenommen, die zu verteilende Insolvenzmasse beläuft sich auf 10 % der gesamten angemeldeten Forderungen, so erhält ein Gläubiger mit einer Forderung in Höhe von 1.000 Euro 100 Euro, ein Gläubiger einer Forderung von 10.000 Euro erhält 1.000 Euro.

        Forderungen öffentlicher Stellen werden nicht bevorzugt.

        Schwarzarbeit wäre ein Obliegenheitsverstoß, ein Insolvenzgläubiger könnte bei Kenntnis davon die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Die Forderungen der Gläubiger könnten dann wieder vollstreckt werden und der Schuldner kann bis Ablauf einer Frist kein erneutes Insolvenzverfahren beginnen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist dabei nicht relevant. Wenn sich gemäß § 279a InsO erst nach dem Schlusstermin ein Versagungsgrund herausstellt, muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung gestellt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    49. Krausen
      says:

      hallo, mit ihnen habe ich 2017 die privatinsolvenz durchgezogen und befinde mich in der wohlverhaltensphase. darf ich einen gläubiger wegen rückfragen kontaktieren ?
      danke mfg. jo.krausen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Krausen,

        einen Gläubiger kontaktieren dürfen Sie jederzeit. Problematisch könnten nur Handlungen sein, die einen Gläubiger bevorzugen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    50. J. D. .
      says:

      Hallo, ich verfolge Ihre Seite schon seit längerem und bin seit November 2019 in der Insolvenz.. Ich bin unbefristet bei meinem Arbeitgeber als Angstellte und nun bin ich schwanger das erste mal mit 36. Wir sind nicht verheiratet und ich weiß nicht was ich jetzt tun soll da ich schwanger bin. Kann das ein Problem werden wenn ich das meinem Insolvenzverwalter mitteile? Darf ich 1 Jahr in Elternzeit gehen und danach Teilzeit arbeiten oder wird es da Probleme geben? Ich habe Angst es denen mitzuteilen. Was kann im schlimmsten Fall passieren?

      Herzlichen Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        eine Schwangerschaft wird sich nicht negativ auf Ihr Insolvenzverfahren auswirken. Wenn es darum geht, ob und in welchem Umfang Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nach der Entbindung nachkommen müssen, hängt dies von den gesamten Lebensumständen ab. Sie sollten Ihrem Insolvenzverwalter mitteilen, dass Sie schwanger sind, um Ihre Mitteilungspflichten zu erfüllen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    51. Heinz
      says:

      Vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort!!
      Bestimmt habe ich mich bezgl. den pfändbaren Betrag nicht korrekt ausgedrückt:
      Der pfändbare Betrag richtet sich – unabhängig von Miete ja oder nein – vom Gehalt bzw. der Pfändungstabelle.
      Wenn jetzt aber monatlich quasi mehr Geld zur Verfügung steht, darf man dies zur Zahlung der Verfahrenskosten etc verwenden oder schaut sich der Insolvenzverwalter das Konto/Guthaben an und zieht mehr Geld ab? Nochmals danke!!!!

      • Andre Kraus
        says:

        Hallo, gerne beantworte ich Ihre Nachfrage an Stelle des Kollegen Herrn Dr. Ghendler wie folgt:

        Der pfändbare Betrag richtet sich nur nach dem Einkommen. Ausgaben werden, abgesehen von Ausnahmen wie Mehrausgaben bei medizinischer Notwendigkeit oder Schwerbehinderung, nicht berücksichtigt. Das Einkommen bleibt, wie ich Sie verstanden habe, ja gleich, es verringern sich nur die Ausgaben.
        Der Insolvenzverwalter darf nur das abziehen, was anhand der Pfändungstabelle pfändbar ist.
        Beachten Sie aber, dass die Pfändungstabelle zwar für Einkommen gilt, nicht aber für Vermögen. Ersparnisse kann man erst wieder in der Wohlverhaltensphase bilden und behalten.
        Sie dürfen freiwillig mehr bezahlen, damit die Verfahrenskosten schneller gedeckt sind. Teilen Sie dies dem Insolvenzverwalter mit. Wenn die Verfahrenskosten nach fünf Jahren sowieso gedeckt sein werden, haben Sie allerdings keinen Vorteil dadurch, es sei denn, es wird eine Verkürzung auf drei Jahre durch Zahlung von 35 % der Schulden angestrebt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    52. Heinz
      says:

      Lieber Herr RA Ghendler

      erstmal vielen Dank für diese Seite und für Arbeit und Mühe, die Sie sich machen! Ich hätte 2 Fragen u vielleicht können Sie weiterhelfen.
      1) aktuell befindet sich meine Partnerin zu Beginn der Privatinsolvenz und es werden alle Daten (Gäubiger etc) gesammelt und wurden schon teilweise angeschrieben (Antworten stehen teilweise noch aus). Es wurde noch kein Insolvenzverfahren offiziell eröffnet. Die soll im Juli passieren. Meine Frage dazu: was passiert mit den Steuerrückerstattungen aus den Jahren 2019 (Steuerjahr 2018) und 2020 (Steuerjahr 2020)? Die Erstattungen wurden schon ausgegeben.
      2) meine Partnerin wird demnächst bei mir einziehen, so dass sich ihre Ausgaben (Miete) verringern. Was wird dann gepfändet? Geht der dann pfändbare Betrag über den in der Pfändungstabelle gefundene Betrag (in Abhängigkeit vom Gehalt) hinaus?
      Vielen Dank schon mal im Voraus und viele Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für das Lob für unsere Seite.
        Zu Ihren Fragen möchte ich unverbindlich wie folgt Stellung nehmen.

        Wenn es sich bei den Steuererstattungen um größere Summen handelt und diese kurz vor Insolvenzeröffnung abgehoben wurden, wird der Insolvenzverwalter möglicherweise Auskunft über den Verbleib des Geldes verlangen. Unsachemäße Ausgaben kurz vor Insolvenzeröffnung könnten problematisch sein. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel zum Thema Vermögensverschwendung.
        Die Herkunft des Vermögens ist dabei relativ egal, es kommt mehr auf die Verwendung an.

        Die Pfändungstabelle bzw. der Pfändungsfreibetrag ist unabhängig davon, ob Ihre Partnerin Miete zahlt oder nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    53. Geissler
      says:

      Hallo,

      ich habe eine Frage bezüglich meines Pfändbaren Anteils den ich seit März 2018 überweise.

      Ich überweise jeden Monat nachdem meine Gehaltsabrechnung von meinem Arbeitgeber mir übersendet wurde den Pfändbaren Anteil, besteht auch die möglich kein den Pfändbaren Anteil zum Monatsende oder zum nächsten Monat zu überweisen obwohl ich die Gehaltsabrechnung bereits am letzten Monatsanfang übersandt habe ?

      Vielen Dank
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        solange die pfändbaren Beträge in voller Höhe überwiesen werden, besteht letztendlich kein Verstoß gegen die Obliegenheiten. Dennoch ist davon abzuraten, ohne Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter Änderungen bei den Zahlungen vorzunehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    54. Susan K. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich im 5 Jahr in der Insolvenz und kann diese am 1.September 2020 verlassen. Mir ist aufgefallen, dass mein Insolvenzverwalter seit 3 Monaten nicht mehr von meinem Gehalt pfändet, obwohl dies möglich wäre. Was kann der Grund sein?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        der genaue Grund entzieht sich meiner Kenntnis. Womöglich ist Ihrer Insolvenzverwalter zeitlich überlastet. Wenn Ihr Arbeitgeber von der Insolvenz weiß, dann müsste er einen Teil des Arbeitseinkommens einbehalten und auf Anfordern des Insolvenzverwalter an diesen auskehren. Falls Ihr Arbeitgeber nichts von Insolvenz weiß, ist es ratsam, den ausbezahlten aber pfändbaren Betrag anzusparen, um Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    55. Mayer
      says:

      Hallo,
      meine Frage wäre ob man sich während der Wohlverhaltensphase ein kleines Auto von Ersparnissen in Höhe von 1500,-€ kaufen darf. Das alte ist kaputt.
      Mfg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Fragesteller,

        Sie stehen jedenfalls auf der sicheren Seite, wenn Ihre beabsichtigte Anschaffung erforderlich ist, um zu Ihrer Arbeitsstätte zu gelangen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    56. Thomas V. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich hätte die Möglichkeit zwei kleinere Darlehen(1 Kreditkarte mit Standby-Darlehen und ein Verbraucherdarlehen(PKW für Arbeit)), die bis zur Eröffnung desVerbraucher- Insolvenzverfahrens von mir ununterbrochen bedient wurden, aus meinem in der WVP verbleibenden Selbstbehalt weiter in Raten zurück zu bezahlen. Ich setze im Moment das erste Mal mit der Ratenzahlung aus, da mein IV sagt, eine Weiterbedienung sei nicht erlaubt. Ich habe aber auf einer Beratungsseite gelesen, dass dies sehr wohl möglich sei, solange die restl. Gläubiger(Finanzamt wg. ESt-Nachzahlung für 2019 und ein Großgläubiger) nicht benachteiligt würden. In meinem Fall sehe ich das auch so, denn sollten alle vier Gläubiger Insolvenzgläubiger sein, erhalten alle nur den quotenmäßig zustehenden Anteil. Und der Großgläubiger allein(Die Steuer könnte ich auch noch selbt nachzahlen) erhielte ja bei mehrer Gläubigern auch eine niedrigere Quote, als wäre er alleiniger Gläubiger. Falls Sie den Link der Seite benötigen, könnte ich Ihnen diesen zuschicken.
      Sollte Ihnen eine Beantwortung möglich sein, bedanke ich mich bereits vorher.
      MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach überwiegend herrschender Auffassung sind Zahlungen aus dem unpfändbaren Vermögen erlaubt, es liegt dann kein Verstoß gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 4 vor. Dennoch sollten Sie mit dieser Zahlung vorsichtig sein, zumal insbesondere hinsichtlich der Kreditkarte kein ersichtlicher Grund besteht, die Forderung zu bezahlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    57. Holger W. .
      says:

      Guten Tag, ist es möglich den pfändbaren Betrag innerhalb der Wohlverhaltensphase direkt an den Insolvenzverwalter monatlich zu überweisen? Mein neuer Arbeitgeber ist nicht über die Verbraucherinsolvenz informiert und ich beginne die neue Anstellung am 4.5. Vielen Dank für die Antwort!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        ich empfehle Ihnen das mit Ihrem Insolvenzverwalter zu besprechen. Dieser ist zwar verpflichtet, das pfändbare Einkommen beim Arbeitgeber abzuschöpfen. Aber zugleich hat kein Insolvenzverwalter ein Interesse daran, Ihren Arbeitsplatz zu gefährden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    58. Torsten W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich möchte mit meiner Partnerin zusammen Ziehen. Ich habe den neuen Vermieter auch mitgeteilt das ich in der Insolvenz bin und uns wurde die neue Wohnung zugesagt. Jetzt habe ich 2 Fragen.
      1. Kann der Vermieter jetzt immer noch den Mietvertrag kündigen bzw. ablehnen wenn sich der Treuhänder meldet obwohl er vorher wusste das ich insolvent bin?
      2. Wann muss ich den Insolvenzverwalter über den Umzug informieren? Wir noch keinen Vertrag unterschrieben. Erst zum Umzug wenn ich sicher weiß das ich in der Wohnung bin oder schon vorher?
      Mit freundlichen Grüßen
      Torsten Winter

    59. Evgenija M.
      says:

      Guten Abend Herr Ghendler,

      Folgende Situation: Mein Insoventverfahren wurde am 24.1.2017 eröffnet. Ich habe keinerlei pfändbaren Betrag abbezahlt (ausser jährliche Rechnung an den Rechtsanwalt 120 Euro in der wohlverahltensphase)
      Ich möchte mit Hilfe meines Partners alle Gläubiger plus Gerichts und Verfahrenskosten sofort bezahlen. Stand zum heutigen Zeitpunkt 2700 Euro. Kann ich mit den Gläubiger mich auf Vergleiche einigen ? Oder muss das der Anwalt machen? Wie sind die weiteren Vorgehensweisen? Die gesamstforderubg beläuft sich auf 1400 Euro +1300 Gerichts und Verfahrenskosten. Das ist ein Betrag den ich auch aufbringen könnte. Allerdings ist der Stichtag am 24.1.2020 abgelaufen. Somit befinde ich mich im 4 Jahren der Insolvenz.

      Wäre dankbar um eine Antwort.

      Viele Grüße
      Evgenija Mulesa

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Mulesa,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ein Vergleich in der Insolvenz ist möglich. Dann kann das Insolvenzverfahren gemäß § 213 InsO eingestellt werden. Dies ist grundsätzlich auch ohne Anwalt möglich, bei der genannten geringen Schuldensumme würde sich eine anwaltliche Vertretung wohl auch nicht lohnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    60. Halil U.
      says:

      Guten Tag,

      Guten Tag,

      Ich weiß nicht wie ich anfangen soll. Ich komme aus Nordrhein-Westfalen. Bin 25 Jahre alt bin Arbeitslos beziehe seit Dezember das Arbeitslosengeld 2 habe keine abgeschlossene Berufsausbildung aber war selbst in der 3 Jährige Altenpflegeausbildung von 2014-2017 habe leider die Ausbildung durch private Probleme nicht geschaft wurde in die Prüfung nicht zugelassen war letzte Woche bei der Schuldnerberater habe insgesammt 10.000 Euro Schulden muss wahrscheinlich in privatinsolvenz habe leider kein Einkommen lebe von Hartz 4. Meine frage ist darf ich eine Audbildung machen auch wenn ich im Privatinsolvenz bin? Oder darf ich auch eine Abendschule nachholen? Mein Realschulabschluss? Kann die Privatinsolvenz versagt werden? Ich kenn mich mit dem Thema nicht so gut aus. Ich hoffe sie können mir da weiter helfen. Ich möchte ein Neuanfang machen. Habe Ziele möchte es auch erreichen. Ist bei eine privatinsolvenz verboten Abendschule nachzuholen? Oder eine Ausbildung zu machen kann es versagt werden? Ich hoffe sie können mir da weiter helfen.

      Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Uslucuk,

        da Sie arbeitslos und ohne Ausbildung sind, bestehen schlechte Aussichten, dass Sie eine Tätigkeit finden, in der Sie ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze erzielen.
        Mit einer Ausbildung wären die Aussichten hingegen deutlich besser. Somit kann es gut sein, dass eine Ausbildung gestattet wird, auch wenn Sie während der Ausbildungszeit nur wenig verdienen werden. Dies hat allerdings der Insolvenzverwalter zu entscheiden, wenn Sie die Ausbildung erst im laufenden Verfahren beginnen möchten.
        Der Besuch einer Abendschule ist grundsätzlich erlaubt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    61. Torsten W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      am 11.03.2020 habe ich den Schlusstermin in meiner Verbraucherinsolvenz wo die Aufhebung des Verfahrens stattfinden soll.
      Wird mein Hausbank vom Gericht über die Aufhebung Informiert damit diese mir nicht weiter mein extra eingezahltes Geld sperrt oder muss ich das der Bank Mitteilen? Da ich dann auch wieder mein P-Konto in ein Normales Konto umwandeln möchte.
      Vielen Dank in voraus
      Torsten Winter

    62. Florian
      says:

      meine frage, ich bin seit juli 2019 in der privatinsolvenz ich hab eine eu-rente von 965 euro nun kam eine rückerstattung meiner nebenbkosten der wohnung in höhe von 500 euro, darf ich das behalten, hab ja das erspart indem ich extra wenig verbraucht habe in der wohnung?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da es sich um die Nebenkosten aus einem Zeitraum handelt, der vor Beginn der Wohlverhaltensphase liegt, fällt diese Summe leider in die Insolvenzmasse.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    63. Nadusch
      says:

      Guten Abend

      Im Januar 2019 wurde meine Insolvenz eröffnet.

      Im November 2018 hatte mein Ehemann mit unserem Auto (welches auf mich läuft? Einen Unfall…jemand ist ihm hinten reingefahren.

      Kurze Zeit später hatten wir vor uns zu trennen (nicht wegen dem unfall) und habe dad Konto meiner Eltern als Empfängerkonto bei der Versicherung angegeben. Mitte / Ende Dezember 2018 wurde eine Summe in Höhe von 1500 Euro auf fas Konto meiner Eltern überwiesen. Das Auto haben wir machen lassen.

      Nun hat mich mein Insolvenzverwalterin gebeten ihm ein Nachweis (Kontoauszug) zukommen zu lassen, worin ersichtlich ist wann und wieviel überwiesen wurden.

      Kann ich nun dadurch in Schwierigkeiten kommen? Dies geschah alles vor erlddnung der Insolvenz. Worauf muss ich mich einstellen?

      Grüße
      Nadusch

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        bitte beachten Sie, dass ich diese Frage nur allgemein aber nicht abschließend beantworten kann. Der Insolvenzverwalter untersucht grundsätzlich Zahlungen, die Ihnen zustehen, aber über Konten Dritter abgewickelt wurden. Wenn Sie nachweisen können, dass die Summe komplett in die Reparatur des Autos geflossen ist, dürften keine Probleme bestehen. Ansonsten könnte es passieren, dass der Insolvenzverwalter die Summe von Ihnen fordert und Ihnen vorwirft, das Geld der Insolvenzmasse vorenthalten zu haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    64. C.  S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich hoffe auf die Beantwortung folgender Frage:

      Ist es grundsätzlich möglich innerhalb der Wohlverhaltensphase einen Kredit aufzunehmen ohne die Restschuldbefreiung zu gefährden? Des Weiteren würde mich interessieren, ob dem Treuhänder so etwas gemeldet werden muss oder es gar seiner Erlaubnis bedarf.

      Ich bedanke mich für Ihre Antwort und verbleibe

      Mit freundlichen Grüßen
      C. Schubert

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es ist grundsätzlich erlaubt, in der Wohlverhaltensphase einen Kredit aufzunehmen. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder muss davon erst einmal nichts erfahren und auch nicht zustimmen.
        Problematisch wäre es, wenn sich herausstellt, dass Sie den Kredit nicht zurückzahlen können und/oder wenn Sie bei der Aufnahme des Kredits falsche Angaben über Ihre finanziellen Verhältnisse machen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    65. Aptulaziz B.
      says:

      Hallo, ich befinde mich seit 08.01.2020 in der Wohlverhaltenphase. Meine Frage ist ich habe am 11.12.2019 Dieselklage eingereicht mit 1000€ Sofortauszahlung. Die Sofortauszahlung erhielt ich am 17.01.2020, also in der Wohlverhaltenphase. Die Gerichtsverhandlung ist am 04.06.2020, die Sofortauszahlung wird dann beim Erfolg vor Gericht mit der Eigentlichen Klagesumme verrechnet. Beim nicht Erfolg brauche ich die Summe nicht zurück zahlen. Nun meine Frage ist, muss ich die Zahlung und Dieselklage an dem Treuhänder anzeigen, obwohl ich das Fahrzeug beim insolvenzververfahren, mit Monatlichen Raten freigekauft habe. Die Gerichtsverhandlung findet ja auch in der Zeit statt, wo ich in der Wohlverhaltenphase bin. Da ich mein Fahrzeug auch zurück geben muss, wie beim Klage erläutert, darf ich die Klagesumme behalten. Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        womöglich ist die Summe herauszugeben und an den Treuhänder zu melden, da der vermögenswerte Anspruch schon noch während der Zeit des Insolvenzverfahrens angelegt war.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    66. C.  S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Gehndler,

      ist es grundsätzlich möglich während der Wohlverhaltensphase einen Kredit aufzunehmen? Muss der Treuhänder darüber in Kenntnis gesetzt werden bzw. muss dieser hierzu eine Erlaubnis erteilen?

      Mit freundlichen Grüßen
      C. Schubert

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Herr/Frau Schubert,

        grundsätzlich ist dies möglich. Beachten Sie, dass dieser unbedingt aus dem unpfändbaren Vermögen zurückgezahlt werden muss. Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, könnte ein Betrug vorliegen. Werden Sie bei Aufnahme des Kredits nach Ihren finanziellen Verhältnissen gefragt, müssen Sie die Wahrheit sagen. Neue Schulden in der Wohlverhaltensphase sind zwar nicht grundsätzlich untersagt, aber eher nicht empfehlenswert. Dem Insolvenzverwalter müssen Sie dies nicht melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    67. Sven L. .
      says:

      Sehr geehrter Dr. Ghendler,
      ich befinde mich nun im 3. Jahr der Wohlverhaltensphase. Nun erwarte ich nach einem Rechtsstreit wegen Behandlungsfehler eine Schmerzensgeld Zahlung. Wie viel dürfte ich nun davon behalten?
      Vielen Dank für ihre Antwort,
      mit freundlichen Grüßen
      Sven L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        es kommt darauf an, wann der Anspruch auf die Schmerzensgeldzahlung entstanden ist. Es kommt dabei in der Regel nicht darauf an, wann der Rechtsstreit abgeschlossen war, sondern bereits auf das Datum des Behandlungsfehlers selbst. Wenn dieser bereits in der Wohlverhaltensphase lag, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, so dürfen Sie die Zahlung behalten. Wenn nicht, würde das Geld in die Insolvenzmasse fließen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    68. A.  K.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      ich bin seit April 2016 in der Privatinsolvenz. Durch Besitz von Waldgrundstücken, 3.8 Ha. die bisher noch nicht durch den Insolvenzverwalter freihändig veräußert wurden ist mein Verfahren natürlich noch nicht abgeschlossen. Durch Zwangsmitgliedschaft in der BG Wald, und Steuerzahlungen an den Wasser und Bodenverband, habe ich mittlerweile ca. 500 € an Zahlungen geleistet, und dies obwohl mir jegliche Verwertung des Wald´s , in diesem Falle Holzeinschlag, vom Gericht untersagt wurde. Meine Frage, müssten diese Zahlungen nicht vom Insolvenzverwalter getätigt werden?

      Vielen Dank für ihre Bemühungen
      A. Kluga

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Kluga,

        meiner Auffassung nach handelt es sich bei den von Ihnen genannten Zahlungen um Kosten, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse verursacht wurden und somit gemäß § 55 InsO eine Masseverbindlichkeit darstellen, die aus der Insolvenzmasse zu bedienen ist.
        In der Regel kann Ihnen der zuständige Rechtspfleger am Insolvenzgericht bestätigen, dass es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    69. Janßen
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren
      Ich habe ab Februar einen neuen Job und
      ein Bruttogehalt von 1.756,90 €und einen Geldwerten vorteil von 300 € für die Unterkunft. Nach der Berechnung im online Brutto-Netto rechner hätte ich noch ein Netto von 1.132, 29 € . Jetzt würde mich natürlich interessieren was mir noch in der PI vom Netto abgezogen werden kann ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Janßen,

        der geldwerte Vorteil für eine Dienstwohnung würde das Bruttogehalt erhöhen. Das sich daraus ergebende, erhöhte Nettogehalt wäre dann Grundlage für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens. In Ihrem Fall müsste man also 2056 Euro brutto in den Brutto Netto Rechner eintragen, es ergibt sich ein Nettogehalt von ca. 1.435 Euro. Gemäß der aktuellen Pfändungstabelle wären dann etwa 176 Euro monatlich pfändbar.
        Handelt es sich dagegen um Spesen für Übernachtungen, wären diese unpfändbar. Allerdings würden Sie ja in dem Fall noch Miete für Ihre eigentliche Wohnung bezahlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    70. Yvonne A. .
      says:

      Hallo,
      ich habe ein dringendes Anliegen. Ich befinde mich seit 07/2019 in der Wohlverhaltensphase. Ich war bis 11/2019, aufgrund langfristiger Krankheit, nicht erwerbsfähig. Bin vom Krankengeld ins ALG 1 gefallen. Seit 12/2019 habe ich eine neue Arbeitsstelle bekommen. Nun zum Anliegen. aus meiner vorhergehenden Beschäftigung habe ich eine Nachzahlung von knapp 4100 € bekommen, zwecks nicht genommenen Urlaub. Es wurde mir quasi mein Urlaub von 1 Jahr und 8 Monate ausgezahlt. Komplett, über eine Lohnbescheinigung. Natürlich ging die Hälfte an meinen Treuhänder, aber ist dies so korrekt? Müsste das Geld nicht auf die Monate umgelegt werden? und wenn ich da über meinen Selbstbehalt komme, an den Treuhänder abgeben? Ebenso fordert er meine Steuererstattung von 2019 ein, die so wie ich gelesen habe aber doch mir in der WVP zusteht.

      Ich habe jetzt zeitnah einen Termin bei meinem Treuhänder, aber ich hätte gern noch eine kompetente Meinung von Ihnen.
      Vielen lieben Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unverbindlich wie folgt beantworten möchte.
        In Ihrem Fall wurde der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Auf diesen Zeitpunkt kommt es an. Es handelt sich nicht um Arbeitsentgelt, welches für die jeweiligen Monate gezahlt wird.
        Laut Ihren Angaben waren Sie seit 07/2019 in der Wohlverhaltensphase. Die Steueransprüche sind grundsätzlich so aufzuteilen, dass der Anteil, der in die Wohlverhaltensphase fällt, pfändungsfrei ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    71. Pierre W. .
      says:

      Guten Tag
      Ich bin seid 1 1/2 Jahren in der Wohlverhaltensphase. Ich bin mit meiner Freundin und Kind zusammen gezogen. Nun zahle ich kein Unterhalt mehr für das Kind. Muss ich dies dem Treuhänder angeben? Das wir zusammen gezogen sind habe ich ihm schon angegeben.
      Und mein Stundenlohn hat sich erhöht. Muss ich darüber den Treuhändler informieren, da er sowieso jeden Monat meine Gehaltsabrechnung bekommt
      LG Pierre

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        da Sie für das Kind sorgen, leisten Sie auch Naturalunterhalt für das Kind.
        Bezüglich der Gehaltserhöhung besteht laut einem aktuellen Urteil keine Pflicht, dies in der Wohlverhaltensphase anzuzeigen, solange Sie es nicht aktiv verheimlichen. Wichtig ist, dass alle pfändbaren Beträge abgeführt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    72. Danny B.
      says:

      Hallo, ich bin über 1 Jahr in der Wohlverhaltensphase. Nun bin ich am überlegen ob man in der Wohlverhaltensphase eine Private Arbeitslosenversicherung abschließen darf und falls ich mal Arbeitslos werden sollte den Betrag behalten darf, den ich von der Versicherung bekommen würde.

      Vielen Dank im voraus
      Danny Bialas

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Bialas,

        in der Wohlverhaltensphase dürfen Sie aus dem unpfändbaren Einkommen Ersparnisse bilden. Das pfändbare Einkommen fällt ja ohnehin in die Insolvenzmasse. Somit dürfen Sie die Versicherung abschließen, müssen sie allerdings aus dem unpfändbaren Einkommen bezahlen. Ein Auszahlungsanspruch aus der Versicherung würde sich auf die Zeit nach Beginn der Wohlverhaltensphase beziehen und wäre somit unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    73. Eckehard B.
      says:

      Guten Tag,

      ich hätte mal eine Frage:
      Ich befinde mich in der Endphase der Verbraucherinsolvenz und die Abtretung an den Treuhänder endet in wenigen Monaten.
      Ich bin derzeit freiberuflich tätig und reiche dem Treuhänder meine monatlichen Rechnungen ein und führe, falls vorhanden, pfändbares Einkommen ab. Derzeit arbeite ich u.a. an einem größeren Projekt, das über mehrere Monate andauert. Die Vergütung (voraussichtlich eine mittlere 4stellige Summe) werde ich erst nach Abschluss des Projektes erhalten, wenn ich die Schlussrechnung gestellt habe, wobei noch nicht genau feststeht, wann das genau sein wird, weil eben erst alle damit verbundenen Arbeiten erledigt sein müssen. Was ist dafür entscheidend, ob die Vergütung noch unter die Abtretungserklärung fällt, wann die Arbeit geleistet wurde, das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang? Falls die Zahlung erst nach Ende der Abtretung erfolgt und damit nicht mehr an den Treuhänder gezahlt werden muss, könnte ich noch nachträglich Schwierigkeiten bezüglich meiner Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase bekommen? (z.B. dass ich statt des großen Projektes nach kleineren Projekten hätte schauen müssen, die zeitnaher vergütet werden oder dass ich mich mit Abschluss der Arbeiten/Schreiben der Rechnung mehr hätte beeilen müssen?) Ich habe ja in Absprache mit meinen Kunden bis zu einem gewissen Grad Einfluss darauf, welche Projekte ich wann bearbeite und gebe ganz offen zu, dass es mir nicht gerade ungelegen käme, wenn dieser Betrag nicht abgeführt werden müsste, aber ich will andererseits natürlich auch keinesfalls meine Restschuldbefreiung riskieren.

      Ich würde mich über eine Antwort freuen, weil ich dazu bisher noch nichts im Netz finden konnte.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Bertin,

        es kommt darauf an, was mit dem Insolvenzverwalter vereinbart wurde. In der Regel wird bei freiberuflicher Tätigkeit ein Betrag festgesetzt, der in die Insolvenzmasse fließen soll. Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das ein Angestellter mit vergleichbarer Qualifikation erzielen würde. Er richtet sich dagegen nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen.
        Sie sollten daher den Insolvenzverwalter kontaktieren und ihm den Sachverhalt mitteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    74. Sandra
      says:

      Hallo,
      seit Juli 2019 befinde ich mich nun in der Insolvenz und ich würde gerne anpeilen diese nach 3 Jahren vorzeitig zu beenden.
      Die 35% schaffe ich auch mit meinen Lohnpfändungen, aber wahrscheinlich nicht die Verfahrenskosten, daher frage ich mich ob es eigentlich die Möglichkeit gibt zusätzliche Zahlungen in der Wohlverhaltensphase später zu machen damit ich dieses Ziel erreichen kann.

      Vielen Dank für Ihre Zeit.

      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es ist möglich, durch Gelder von Dritten wie Freunden oder Verwandten die Insolvenzmasse so zu erhöhen, dass die Verkürzung auf drei Jahre möglich wird. Dabei müssen gemäß § 300 Abs. 2 InsO Angaben gemacht werden, woher diese Gelder stammen.
        Problematisch ist, dass sich mit Erhöhung der Insolvenzmasse immer auch die Verfahrenskosten erhöhen. Es ist daher schwierig, genau den Betrag abzuschätzen, der für die Verkürzung auf drei Jahre notwendig sein wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    75. Kathrin
      says:

      Hallo !
      Mein Verfahren ist Mitte Februar 2020 beendet . Ich erhalte in Kürze noch ein Erbe ausgezahlt welches direkt meine Insolvenzverwalterin vereinnahmt . Ich bin noch nicht in der Wohlverhaltensphase! Meine Verwalterin wusste dass ein Erbe kommt und hat deswegen das Verfahren nie abgeschlossen.
      Jetzt ist es so, dass ich, wenn das Erbe ausgezahlt wird, ich mehr in die Masse eingezahlt habe, als ich Schulden hatte. Die Verfahrenskosten werden hoch sein, da meine Verwalterin mit aufs Gericht musste in Bezug auf das Erbe. Schulden hatte ich rd. 48000 Euro . Einbezahlte Insolvenzmasse dann rd. 61.000 Euro. Wird mir überhaupt etwas übrig bleiben? Und falls ein Guthaben besteht, bekomme ich es automatisch ausbezahlt oder muss ich es anfordern?
      Danke im Voraus und ein gesundes neues Jahr :-)

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich wird ein Erbe während der Wohlverhaltensphase nur hälftig zur Insolvenzmasse zugeschlagen. Geld, welches überschießend abgeführt wurde, wird Ihnen grundsätzlich zurückgezahlt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    76. Werner
      says:

      Hallo, ich habe alles erfüllt für eine Restschuldbefreiung nach 5 Jahren. Nur weil noch 1250,00€ ausstehen ( habe 5 Jahre mtl. 2000,00€ bezahlt) verweigert der Inzolvenzverwalter die Restschuldbefreiung. Ich habe im Vorfeld mit der Sachbearbeiterin telefoniert und gesagt das ich bis zum 31.12.2019 alles bezahle. Kann er das ??? Habe ich eine Möglichkeit trotzdem die Restschuldbefreiung zubekommen??

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        für die Verkürzung auf fünf Jahre ist es lediglich erforderlich, dass die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten bezahlt sind.
        Bei der von Ihnen genannten Rückzahlungshöhe wären diese Kosten mit Sicherheit gedeckt, somit hätten Sie Anspruch auf eine Verkürzung auf fünf Jahre.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    77. Patrick B.
      says:

      Ich befinde mich nun in der Wohlverhaltungsphase seit mind 1 jahr und meine Bank verlangt Unmengen an bankgebühren monatlich.(Jahr 96€)…darf ich zu einer Bank wechseln die 0€ kontoführungsgebühr berechnet…oder muss ich solange bei meiner alten Bank bleiben?danke für Ihre hilfsantwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sofern die Bank Ihnen ein Konto ermöglicht, dürfen Sie die Bankverbindung auch während der Privatinsolvenz wechseln.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    78. Turner
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich habe eine Frage. Darf man in der Wohlverhaltensphase einen Kredit aufnehmen (10000 Euro). Hat das Gründe für ein Versagen der Insolvenz? Und schaut der Insolvenzverwalter auf das eigene Konto in der Wohlverhaltensphase? Über Antwort würde ich mich freuen. Im Internet habe ich gefunden, daß Kredite problematisch sind. Gleichzeitig ist es einen aber erlaubt zu sparen in der Insolvenz

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich gewähren einem Banken in der Regel in der Wohlverhaltensphase keinen derartigen Kredit. Verboten ist es jedoch nicht, einen Kredit in der Insolvenz aufzunehmen.
        Problematisch wäre es, bei Aufnahme des Kredits die Unwahrheit über die finanzielle Situation zu sagen, also die laufende Insolvenz zu verschweigen. Ob man ungefragt von sich aus die Insolvenz offenlegen muss ist streitig.
        Sollte jemand jedoch unter den oben genannten Voraussetzungen einen Kredit gewähren, so ist dies erlaubt. Beachten Sie, dass die Rückzahlung des Kredits aus dem unpfändbaren Vermögen erfolgen muss.
        Der Insolvenzverwalter hat das Recht, Kontoauszüge anzufordern.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    79. Peter R.
      says:

      Guten Tag,

      Ich befinde mich seit 3 Monaten in der Wohlverhaltensphase. Mein Treuhänder möchte jetzt jedoch weiterhin alle 3 Monate meine Gehaltsabrechnungen haben damit er dieses korrekt buchen kann. Ist er berechtigt dieses bei mir anzufordern? Ich dachte das mich nur noch 1 mal jährlich Auskunft geben muss.

      Über eine Antwort würde ich mich freuen
      Mit freundlichen Grüßen
      Peter Roddau

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Roddau,

        in diesem Fall handelt es sich um einen sehr “gründlichen” Treuhänder. Da Sie zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet sind, sollten Sie dem Treuhänder daher die angeforderten Informationen zukommen lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    80. Marion
      says:

      Guten Abend,
      meine Frage betrifft das Pflegegeld.
      Ich bin seit 4 Jahren in der Wohlverhaltensphase und werde in Zukunft Pflegegeld erhalten
      Meine Frage dazu:
      Muss ich mein Treuhänder darüber informieren?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ja, grundsätzlich besteht eine umfassende Auskunftspflicht und Sie sollten den Treuhänder auch über das Pflegegeld informieren, auch wenn es sich um eine unpfändbare Sozialleistung handelt.
        Zwar erstreckt sich die Offenbarungspflicht an sich nicht auf solche Informationen, die zur Ermittlung der Insolvenzmasse nicht erforderlich sind. Dennoch wäre es ratsam, dem Treuhänder die Einkünfte komplett offenzulegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    81. Johann N. .
      says:

      Guten Tag Herr Ghendler,
      Ich befinde mich seit knapp einem halben Jahr in der Wohlverhaltensphase. Ich habe nun die Möglichkeit, aus meinem Handyvertrag ein neues Gerät zu erhalten, muss ich dieses bei Erhalt an den Treuhänder herausgeben?
      Ich habe bereits gelesen, dass Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase erlaubt ist, darf ich mit diesem auch Einkünfte erzielen? Also beispielsweise das neue Smartphone verkaufen?

      MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für die interessante Frage. Es kommt meines Erachtens darauf an, ob der Auslöser für den Neuerwerb noch vor Beginn der Wohlverhaltensphase lag, oder danach. Wenn es sich also um einen Vertrag handelt, der neu geschlossen wurde, weil der Alte ausgelaufen ist, so handelt es sich meines Erachtens um Neuerwerb. Sie dürften dann das Telefon auch verkaufen und das Geld behalten.
        Wenn aber der Vertrag bereits vor Beginn der Wohlverhaltensphase so mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass Sie erst in der Zukunft ein neues Telefon erhalten, so könnte das Telefon meines Erachtens gepfändet werden, da es in die Insolvenzmasse fiele. Da Sie ja bereits ein älteres Modell besitzen, käme vermutlich auch keine Austauschpfändung in Betracht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    82. Naomi
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich befinde mich seit August 2017 in WVP un dhabe nach langer Krankheit nun endlich eine neue Arbeitsstelle, zu der ich auch nach § 16b SGB II Einstiegsgeld beantragt hatte. Dieses wurde mir auch bewilligt. Meine Frage dazu ist: Ist das eine Beihilfe, die in das Pfändbare Netto-Einkommen fließt?
      Mit der Bewilligung liege ich höchstwahrscheinlich über dem Satz von 1179,99 € mit dem Lohn (zumindest lt Brutto-Netto-Rechner).

      Ich würde mich über Input diesbezüglich sehr freuen, leider habe ich nichts eindeutiges im Netz finden können.

      Danke im voraus!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        bei der genannten Zahlung handelt es sich nach meiner Meinung um pfändbares Einkommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    83. A.  F.
      says:

      Guten Abend,
      mein Verlobter ist noch bis Juni 2020 in der Wohlverhaltensphase, es gibt keine neuen Gläubiger und keine Schulden, die nicht erfasst wurden, er hat ein P-Konto und 2 unterhaltsberechtigte Kinder. Nun hat er heute Gehalt + Weihnachtsgeld erhalten, damit liegt der ausgezahlte Betrag nach Lohnpfändung über der Pfändungsfreigrenze. (die Hälfte des Weihnachtsgeldes wurde direkt an den Insolvenzverwalter abgetreten) Nun soll nächste Woche auch noch eine Steuererstattung von ca 400 Euro kommen, über die er laut Beschluss wieder selber verfügen darf. Jetzt ist die Sorge groß, dass hier doppelt abgezogen wird, indem nämlich alles über 1.800 Euro auf das Auskehrungskonto und an den Insolvenzverwalter geht. Ist diese Sorge berechtigt? Kann man das verhindern?
      Vielen Dank für Ihre Zeit

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Fischer,

        teilen Sie dem Insolvenzverwalter und dem Finanzamt mit, dass der Betrag unpfändbar ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    84. Stefan W. .
      says:

      Hallo aus Berlin,

      wenn mein Freund in der Wohlfühlphase (3. Jahr) ist und Vermögenzuwachs haben darf,
      warum wird im jährlichen Fragebogen des Anwalts danach gefragt (und ich meine nicht die Frage nach einer Erbschaft)?
      Ebenso stellt er die Frage nach Zuwendungen, die ebenfalls “erlaubt” sind.
      VG
      sw

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        leider bezieht sich die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auch auf die Zeit der Wohlverhaltensphase und umfasst alle Sachverhalte, die auch nur irgendwie für das Verfahren von Bedeutung sein könnten. Der Insolvenzverwalter verlangt diese Auskünfte, da es sein könnte, dass der Grund für den Neuerwerb noch aus einer Zeit stammt, die vor der Insolvenzeröffnung lag oder weil eine Insolvenzanfechtung möglich sein könnte, was dazu führen würde, dass die Beträge doch in die Insolvenzmasse fallen würden. Es ist nicht notwendig, dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    85. Kay
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich nun seit Mitte des Jahres in der Wohlverhaltendphase. Nun hab ich es geschafft, mit meinem Geld recht gut zu wirtschaften. Meine Frage ist nun, ob ich ein Tagesgeldkonto bei meiner derzeitigen Bank eröffnen kann um dort am Ende des Monats mein hart gespartes Geld zu überweisen?
      Des Weiteren hab ich drei Kinder. Dementsprechend auch noch Kleidung und Spielzeug was noch in einem guten Zustand ist. Kann ich dieses mittleiweile über Internetplattformen anbieten, wenn ja wie sieht es da mit Einzahlungen auf mein Konto durch eventuelle Verkäufe aus?

      Ich bedanke mich vielmals im Vorraus.

      Mit freundlichen Grüßen

      Kay

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Wohlverhaltensphase sind Sie zu Neuerwerb berechtigt, auch durch Verkauf der nicht pfändbaren Gegenstände.
        Angespartes Geld ist nicht mehr pfändbar, daher können Sie dieses auch auf ein Tagesgeldkonto einzahlen. Beachten Sie die Risiken: Das Konto ist nicht geschützt vor Pfändungen, diese könnten allerdings nur durchgeführt werden aufgrund von Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind, oder in dem Fall, dass die Insolvenz scheitern sollte. Dann hätten Gläubiger vollen Zugriff auf dieses Konto.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    86. Torsten W.
      says:

      Guten Tag,
      ich wollte mal nachfragen wie es aussieht wenn ich in der Wohlverhaltensphase umziehe. Muss ich meinem neuen Vermieter sagen das ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Winter,

        wenn der Vermieter Sie danach fragt, so müssen Sie dies wahrheitsgemäß mitteilen. Ob Sie es auch von sich aus mitteilen müssen, ist nicht eindeutig festgelegt, allerdings wurde bereits entschieden, dass eine Pflicht zur Mitteilung besteht. Wenn Sie aber Ihre Miete immer pünktlich bezahlen, dürfte der Vermieter in der Praxis auch nicht davon erfahren und Ihnen das Verschweigen zur Last legen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    87. Torsten W.
      says:

      Muss ich wenn ich in der Wohlverhaltensphase bin und dann die Wohnung wechsel meinen neuen Vermieter
      Sagen das ich in der wohlverhaltensphase bin?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Winter,

        wenn der Vermieter danach fragt, so müssen Sie wahrheitsgemäß antworten, da diese Frage für das Mietverhältnis relevant ist.
        Wenn der Vermieter nicht fragt, so ist es fraglich, ob Sie von sich aus die Angabe machen müssen. Es gab bereits gerichtliche Entscheidungen, die eine Mitteilungspflicht angenommen haben. Bei pünktlicher Zahlung der Miete dürfte aber der Vermieter nichts davon erfahren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    88. Onur D.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe einige fragen:
      Mein Schlusstermin war am 05.11.2019, befinde ich mich nun in der Wohlverhaltensphase direkt ? Oder kommt da noch ein Brief wo das dann explizit stehen wird ( Aufhebungsbeschluss ) ?
      2. Frage:
      Kann ich mein P-Konto in ein normales Girokonto wieder zurückwandeln ?
      Muss ich Geld was ich auf dem Konto habe *verbrauchen*, oder kann ich es einfach im Konto lassen und auch für die nächsten Folgemonate stehen lassen ohne Angst haben zu müssen, dass es in das Auskehrungskonto fließt ?
      3.Frage:
      Dürfen die Gläubiger während er Wohlverhaltensphase pfänden oder vollstrecken wenn ich dann mein P Konto in ein normales Konto wieder umwandle ?

      Mit freundlichen Grüßen
      Onur Duman

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Duman,

        Ihre Fragen möchte ich unverbindlich wie folgt beantworten:
        Sie werden über den erfolgten Schlusstermin und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt. Die Wohlverhaltensphase beginnt, sobald die Schlussverteilung unanfechtbar ist, also die Frist für Beschwerden abgelaufen ist. In der Regel beträgt diese Frist zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung. Es wäre daher ratsam, noch mit der Umwandung des Kontos abzuwarten.
        Grundsätzlich ist es in der Wohlverhaltensphase möglich, das Konto in ein normales Konto umzuwandeln. Ab jetzt ist es möglich, Ersparnisse aus dem unpfändbaren Betrag zu bilden und auf dem Konto zu belassen.
        Eine Vollstreckung während der Wohlverhaltensphase ist nach § 89 InsO für die Insolvenzgläubiger ausgeschlossen. Neue Gläubiger könnten jedoch in der Wohlverhaltensphase eine Kontopfändung durchführen. Das gleiche gilt für Gläubiger, deren Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    89. Melanie Z.
      says:

      Hallo Herr dr ghendler,

      Ich bin seit 2014 in der Privatinsolvenz und bin nächstes Jahr also 2020 fertig. Meine Frage wie sieht das mit denn Gerichtskosten aus die noch bezahlt werden müssen. Was würde passieren wenn ich diese Kosten nicht leisten kann? Und wie lange stehe ich nach der Insolvenz in der Schufa? Kann ich jetzt mein Konto umwandeln in ein normales Girokonto. Für die 3 fragen wäre ich Ihnen dankbar

      Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Z.,

        wenn bezüglich der Gerichtskosten ein Stundungsantrag gestellt wurde, kann dieser nach der Restschuldbefreiung um weitere vier Jahre verlängert werden, bzw. Nullraten vereinbart werden, wenn kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist. Sollten die Möglichkeit bestehen, Rückzahlungen zu leisten, so wird das Gericht eine Entscheidung über eine Ratenzahlung und die Höhe der Raten treffen.
        Der Schufa-Eintrag bleibt noch drei Jahre ab Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen.
        Das Konto kann wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden.
        Grundsätzlich können Sie Ihr Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln, wenn keine Pfändungen beispielsweise aufgrund neuer oder nicht von der Restschuldbefreiung umfasster Schulden auf dem Konto lasten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht.

    90. Konrad
      says:

      Guten Tag,

      ich bin in der WVP und verdiene 1900 Euro netto. Mein Grundgehalt hat sich beim gleichen AG erhöht. Hätte ich das mitteilen müssen? Ich führe den Betrag jeden Monat an den Verwalter selbst ab und errechne ihn auch selbst aus der Tabelle. Zusätzlich habe ich seit August 2019 einen Minijob. Den habe ich auch vergessen zu melden. Kann mir jetzt schon was passieren, wenn ich es jetzt mitteile?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        solange keine Benachteiligung der Gläubiger entstanden ist, da immer der richtige Betrag abgeführt wurde, besteht kein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung.
        Das Einkommen aus dem Minijob ist allerdings ebenfalls pfändbar. Dies hätten Sie dem Insolvenzverwalter umgehend melden müssen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    91. Melanie W. .
      says:

      Guten Tag Herr Ghendler,

      ich würde mich gerne für eine Privatinsolvenz entscheiden, weiß aber nicht, ob es währenddessen möglich ist eine 2. Ausbildung anzufangen bzw. eine Umschulung zu machen oder ob es mir verboten werden kann. Eigentlich ist das das einzige, was mich von der Entscheidung abhält. Da ich zurzeit 31 Jahre bin und die Privatinsolvenz mindestens 5 Jahre bei mir dauern würde, würde sich eine Ausbildung danach nicht mehr groß für mich lohnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        diese Frage kann ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden. Es kommt dabei auch darauf an, wie viel Sie derzeit verdienen. Einen gut bezahlten Job für eine zweite Ausbildung aufzugeben, dürfte als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gewertet werden. Sollte allerdings im Moment bei Ihnen sowieso kein pfändbares Einkommen vorhanden sein, wäre auch der Beginn einer Ausbildung keine Beeinträchtigung der Gläubiger und es könnte sogar die Aussicht bestehen, im Anschluss mehr zu verdienen, womit die Gläubiger besser gestellt wären.
        Sehr gerne biete ich Ihnen an, dass Sie einmal kostenlos mit einem unserer Mitarbeiter darüber sprechen. Rufen Sie uns einfach zur Terminvereinbarung an unter 0221 – 6777 0055 oder suchen Sie sich einen Wunschtermin über unser Reservierungsformular aus: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/erstberatung/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    92. Micchael L. .
      says:

      Hallo, seit 2015 läuft meine Privat Insolvenz. Ich beziehe zur Zeit Arbeitslosengeld 2. Ich wurde im Sommer zu einer Geldstrafe von 160 Tagesätze zu 50euro verurteilt. Natürlich habe ich gegen das Urteil Einspruch eingelegt. Ist man auf das Arbeitslosgeld 2 angewiesen ist max eine strafe von 25 euro gerechtfertigt….. Nun aber zu meiner eigentlichen Frage: Ist durch diese Verurteilung nun meine Privatinsolvenz gefährdet ??

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Eine Verurteilung kann nur dann ein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung sein, wenn es sich um eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat handelt (§§ 283 bis 283c StGB).
        Andere Verurteilungen führen nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die Geldstrafe ist allerdings nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    93. A.  S.
      says:

      Guten Abend Herr Ghendler,

      ich habe zwei Fragen auf die ich kein ausreichende Antwort erhalte.

      Das Privatinsolvenzverfahren wurde am 12.9.2018 begonnen. Meldefrist für die Gläubiger war Februar 2019. Nun habe ich ein Schreiben vom Gericht erhalten das Gläubiger noch Einwände bis November 2019 erfolgen können. Ist dies normal?
      Zweitens hab ich bei Insolvenzeröffnung einen Kredit als Gläubiger angegeben auch easycredit hat die Privatinso vermerkt und wurde auch vom Verwalter informiert jedoch melden diese die Forderung nicht an und mahnen mich an mit der Antwort die sehen keinen Grund zu agieren und geben die Forderung an ein Inkasso weiter da ja noch versicherungszahlungen eingingen. Der Verwalter ist darüber informiert und sagt dann haben die halt Pech. Ich möchte jedoch vermeiden das ich die Summe trotz Insolvenz nicht los werde und es als neu Schulden gesehen wird.
      Können Sie mir einen Rat geben wie ich am besten vorgehen kann.

      Mit freundlichen Grüßen
      Anne Schuster

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schuster,

        die Gläubiger können die Forderungen anderer Gläubiger bestreiten, dies kann sich gegen das Bestehen der Forderung nach Grund oder Betrag, gegen ihre Eigenschaft als Insolvenzforderung (§ 38) oder gegen den geltend gemachten Rang (§ 39) richten. Vermutlich ist dies damit gemeint.

        Wenn Sie den Gläubiger angegeben haben, so werden Sie keinen Nachteil daraus haben, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht anmeldet. Zahlungen sollten Sie an diesen Gläubiger nicht leisten. Dem Inkassobüro können Sie, falls es sich meldet, den Sachverhalt schildern und die Kopie des Eröffnungsbeschlusses über die Insolvenz zusenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    94. Thomas G.
      says:

      Hallo
      Ich bin seit 2013 in der Regelinsolvenz. Sie endete am 28.08.2019. Ich habe alle Obliegenheiten erfüllt wie Kontoauszüge und verdienstnachweise an den Treuhänder per mail gesendet. Umzug 2014 hab ich dem Gericht und dem Treuhänder mitgeteilt.
      2017 bin ich 2 Aufgänge weiter gezogen und habe in dem Stress diesen Umzug vergessen zu melden. Mein Treuhänder hat mir nun zum Abschluss tel mitgeteilt das ich den Umzug vergessen habe zu melden. Seine Post kam aber an meine neue Adresse an? Habe heute dem Gericht auch mitgeteilt das ich umgezogen bin.

      Frage… Wird mir jetzt die Restschuldbefreiung versagt?

      MfG Thomas

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sollte aufgrund der verspäteten Meldung keine Benachteiligung der Gläubiger erfolgt sein, so droht grundsätzlich auch keine Versagung der Restschuldbefreiung. Sollten Sie jedoch beispielsweise aufgrund des Umzugs einen anderen, schlechter bezahlten Job angenommen haben bzw. die bisherige Tätigkeit aufgrund schlechter Erreichbarkeit nicht mehr ausüben, so wäre dies durchaus ein Grund für die Versagung.
        Zudem könnte es sein, dass eine Rückerstattung der Mietkaution ins pfändbare Vermögen gefallen ist. Dies hätten Sie unter Umständen dem Insolvenzverwalter melden müssen. Es hängt hier jedoch vom Einzelfall ab.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    95. Sascha
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase innerhalb meiner privat Insolvenz. Diese wird im Dezember diesen Jahres abgeschlossen sein. Jetzt wollte ich mein P-Konto bei meiner Bank in ein Giro Konto wieder umwandeln. Allerdings geht dies wohl nicht da noch eine Pfändung auf dem Konto ist. Diese Pfändung stammt aber von einem Gläubiger welcher in der Insolvenmasse mit erfasst ist. Mein Insolvenzverwalter sagt nun er kümmere sich nicht mehr darum, ich selbst hab den Gläubiger angeschrieben, habe aber keinerlei Rückmeldung bekommen (Pfändung ist immernoch auf dem Konto). Wie bekomme ich nun diese Pfändung weg? Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist dies ein häufig vorkommender Fall. Die Bank muss nicht von sich aus handeln, und Gläubiger ignorieren häufig das Verlangen nach Aufhebung der Pfändung, weil es ja sein könnte, dass das Insolvenzverfahren scheitert. Dann würde die Pfändung wieder bedient.
        Daher müssten Sie bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung abwarten. Wenn der Gläubiger die Pfändung dann immer noch nicht aufhebt, bleibt Ihnen nur das Mittel einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    96. Nicole S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann und ich sind dank ihrer Hilfe seit 1,5 Jahren bereits in der wohlverhaltensphase. Da wir einen Pkw für die Arbeit benötigten wurde der damals schon bestehende Kreditvertrag freigegeben. Die Bank liess sich darauf ein, solange wir die raten pünktlich zahlen. Nun läuft der Kredit in einem Jahr mit einer Schlussrate von knapp 9000 € aus. Aufgrund der dann noch bestehenden wohlverhaltensphase schliesst die Bank eine Anschluss Finanzierung aus. Ich habe natürlich soviel Geld nicht angespart. Was passiert dann (ausser das der Wagen weg ist)? Was wäre wenn ich jetzt die Raten nicht mehr zahlen kann. Könnte ich Probleme mit der restschuldbefreiung bekommen? Es handelt sich nicht um neue Schulden. Der Kredit vertrag lief bereits 1 Jahr bei beginn der Insolvenz? Danke für ihre Hilfe

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Strauch,

        wie von Ihnen bereits beschrieben wird die Bank vermutlich das Auto einziehen und veräußern um daraus den noch offenen Betrag zu bezahlen.
        Ihre Restschuldbefreiung sehe ich dadurch nicht in Gefahr, da laut Ihrer Angaben keine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger gegeben ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    97. Guido H.
      says:

      Hallo,

      ich bin seit Januar 2019 in der “Wohlverhaltensphase”. Ich habe jetzt die Möglichkeit, mittels eines Honorarvertrages, zusätzlich etwas Geld zu verdienen. Der Vertrag ist befristet und in diesem Jahr werden ca. 70 % der Summe ausgezahlt und Ende kommenden Jahres die restlichen 30 %.
      Ist dies ein Zusatzeinkommen was dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden muss?
      Ich liege mit dem Zusatzeinkommen weit unter der Steuerfreigrenze für Nebenbeschäftigungen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Guido Hellendahl

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Hellendahl,

        ja, bei Einkommen aus Selbstständiger / freier Tätigkeit handelt es sich um Arbeitseinkommen, das den Grundsätzen der Pfändbarkeit unterliegt. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit, auch wenn sie nur kurzfristig sein sollte, ist dem Insolvenzverwalter zu melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    98. Jens
      says:

      Hallo ich bin seit dem 12.12.18 in der Wohlverhaltensperiode,
      ich trete 133,08 €. Mein Auto würde mir gelassen weil ich es für die Arbeit brauche und der Zeitwert kaum noch gegeben war. Jetzt machen sich mit dem nächsten Tüv zeigt sich was gemacht werden muss. Zahnriemen, Bremsen hinten komplett, Zugseil Handbremse neu, Ölwechsel und dabei wurde noch garnicht auf die Stoßdämpfer geschaut. Ich kann gegen Reparatur den alten 190 D von meinem Vater wieder aufleben lassen der abgemeldet ist. Tüv, Bremsen, Reifen und Betriebsflüssigkeiten + Anmeldung und Kennzeichen wären fällig. Dieser würde dann auf mich angemeldet (oder wenn es nicht sinnig ist noch weiter auf meinen Vater laufen). Wenn ich jetzt meinen Alfa für 300 abgebe und es in die Reparatur in den Benz stecke, muss/sollte ich sowas angeben?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Wohlverhaltensphase dürfen Sie Ihr freigegebenes Auto verkaufen und müssen den Erlös nicht angeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    99. Benjamin
      says:

      Hallo,
      meine Partnerin hat folgendes Problem. Sie ist alleinerziehend mit ihren 2 minderjährigen Kindern und in der WVP. Wir leben nicht zusammen. Wenn jetzt das Unterhalt vom Amt überwiesen wird, übersteigen die Eingänge auf dem P-Konto von 1800 Euro netto Lohn, 2 mal Kindergeld und 2 mal Unterhaltsvorschuss die gegebenen Freibeträge von 2186 Euro, was zu einer Abführung dieser Sozialleistungen nach sich zieht. Daher die Frage gehören der erhaltene Unterhalt und das Kindergeld zur Insolvenzmasse? Und würden wir uns strafbar machen, falls diese Beträge an mich statt auf das P-Konto meiner Partnerin laufen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich sind Kindergeld und Unterhaltszahlungen unpfändbar, wenn sie auf ein P-Konto eingezahlt werden, da diese Zahlungen dem Kind zustehen. Um diese Beträge zu schützen, muss eine Bescheinigung gemäß § 850k ZPO vorgelegt werden, die wir als “geeignete Stelle” ausstellen können.
        Das Amt wird das Kindergeld nicht an eine Person auszahlen, die nicht zum Empfang berechtigt ist. Auch die Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich an die berechtigte Person ausgezahlt werden, ansonsten könnte diese Person sie erneut fordern, selbst wenn sie bereits einmal an einen falschen Empfänger gezahlt worden sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    100. Ralf
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe befinde ich mich seit Ende September 2018 in der Wohlverhaltensphase. Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente mit aufstockender Grundsicherung. Muss ich in der Wohlverhaltensphase neben meinen 2 Pflichten dem Treuhänder die Bescheide der jährlichen Rentenanpassung und Anpassung der Grundsicherung schicken wenn ich diese erhalte oder reicht es wenn ich den jährlichen Fragebogen vom Treuhänder erhalte?

      Mit freundlichen Grüßen

      Ralf

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie sollten immer in Eigeninitiative Informationen beibringen, wenn diese Ihnen zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise gewährleisten Sie eine reibungslose Zusammenarbeit mit Ihrem Treuhänder.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    101. Yilmaz
      says:

      Sehr geehrter Hr. GHENDLER,

      meine Frau und ich sind seit 2017 im WVP. Meine Frau ist jetzt fast im 6 Monat schwanger und Vorraussichtliche ET ist im Nowember.
      Meine Frage jetzt, ab wann kann ich meine Frau wieder als Unterhaltspflichtige Person auf mich nehmen?
      Sie befindet sich im Moment im Beschäftigungsverbot, kriegt ihren Gehalt weiterhin. Irgendwann kommt sie in die Mutterschutz und das Einkommen wird weniger. Kann ich sie schon im Mutterschutz als Unterhaltspflichtige auf mich nehmen.
      Bei dem Kind ist klar, sobald das Kind auf der Welt ist geht das automatisch.
      Danke im voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Yilmaz,

        sobald Ihre Ehefrau Bezüge erhält, die unterhalb von 650 € angesiedelt sind, können Sie diese guten Gewissens als Unterhaltsberechtigte betrachten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    102. Ralf
      says:

      Guten Tag,

      seit Ende September 2018 ist mein Insolvenzverfahren aufgehoben und befinde mich also in der sog. Wohlverhaltensphase.

      Bei einer Gläubigerin, Bank, fallen mir Ungereimtheiten bzgl. derer Schufameldungen seit Aufhebung des Verfahrens auf. Angemeldet und festgestellt zur Insolvenztabelle sind 2 Beträge mit Zinsen aus 2 Darlehn. In der Schufa werden seit Aufhebung monatlich die gemeldeten Forderungsbeträge fortgeführt mit einem weitaus höheren Betrag. Einmal über 430 € mehr und beim 2. über 101 € mehr.

      Dürfen die Forderungsbeträge nach der Aufhebung monatl. durch die Gläubigerin weitergeführt werden und welchen Zweck haben die höheren Beträge gegenüber der Insolvenztabelle?

      Mit freundlichen Grüßen

      Ralf

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie sollten berücksichtigen, dass es sich bei der Schufa um ein Unternehmen der Privatwirtschaft handelt. Die dort aufgeführten Daten müssen auch nicht zwangsweise mit denen des Insolvenzverfahrens übereinstimmen. Es findet schließlich kein Datenabgleich statt. Sie sollten nach erteilter Restschuldbefreiung die Anpassung der Schufa kontrollieren. Nach Ablauf der Verjährung muss sodann eine Löschung aller Einträge erfolgen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    103. Marcel
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      Im Frühjahr 2018 wurde meine Insolvenz vom Gericht in Düsseldorf eröffnet. Beginnt dann automatisch die Wohlverhaltensphase?

      Folgender wichtiger Hintergrund. Im Dezember 2018 ist mein Vater verstorben und hat mich als Bezugsberechtigten in seiner Sterbegeldversicherung angegeben gehabt. Wir reden über eine Versicherungssumme von 6000,00€. Jetzt bin ich lt. Forschungen im Internet schon mal zum Ergebnis gekommen das es sich bei dem Bezugsrecht um eine Schenkung handelt.

      Es wird klar definiert dass während der Wohlverhaltensphase die komplette Schenkung bei mir bleiben kann, jedoch vor der Wohlverhaltensphase alles komplett gepfändet wird. Gemeldet hatte habe ich dies natürlich dem Insolvenzverwalter und der Vorgang liegt zur Prüfung seit einiger Zeit.

      Mit welchem Ergebnis kann ich rechnen? Ich werde nicht so ganz schlau im Internet, ob ich jetzt nun schon in der Wohlverhaltensphase bin oder nicht. Manche sprechen von dieser Phase ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens… andere widerum sagen aus das es eine Wartezeit gibt von x.

      Sofern es bei mir zur Ausschüttung zu meinen gunsten kommen sollte… wie kann ich über das Geld schnellstmöglich verfügen. Ich habe derzeit ein P-Konto. Das heißt, ich bin ja total eingeschränkt was Abhebungen beispielsweise von diesem Konto betrifft.

      Vlg Marcel

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Rieks,

        ich darf mich für Ihre Frage bedanken. Bedauerlicherweise beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss nicht die Wohlverhaltensphase Ihrer Insolvenz. Vielmehr leitet dieser Beschluss das Insolvenzverfahren im engeren Sinne ein. Ein Zufluss in diesem Zeitraum unterliegt der Pfändung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    104. Anita M. .
      says:

      Guten Tag, ich habe bereits Insolvenz angemeldet und befinde ich meines Wissens nach in der Wohlverhaltensphase. Leider meldet sich mein eingesetzter Insolvenzverwalter bei mir nicht, weder telefonisch noch per Mail. Aktuelle Post schicke ich immer per Mail. Ich habe ihn nur einmal gesehen/gehört und seitdem nie wieder. Ich habe diesen Monat meine Ausbildung beendet und dieses dem Insolvenzverwalter mitgeteilt per Mail. Das sollte doch so in Ordnung sein oder? Aktuell bin ich auf Stellensuche. Wenn ich eine neue Stelle finde, muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, dass ich in Privatinsolvenz bin? Es geht mir um den abzutretenden Lohn, der über der Freigrenze liegt. Wird das vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überwiesen oder muss ich das machen? Es wäre schön, wenn Sie mir wenigstens weiterhelfen könnten. Mit freundlichen Grüßen M.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich verhalten Sie sich ggü. dem Verwalter richtig. Ein geringer Kontakt zum Verwalter ist nicht unbedingt unüblich. Sofern Ihre Insolvenz für das Arbeitsverhältnis von Relevanz ist – beispielsweise weil Sie treuhänderisch mit fremden Vermögen in Kontakt kommen – müssen Sie auch im Bewerbungsgespräch darüber informieren. Der pfändbare Teil Ihrer Einkünfte wird in der Regel direkt von Ihrem Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter angewiesen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    105. K. S.
      says:

      Hallo und guten Abend!
      Wenn man sich in der Wohlverhaltensperiode befindet, darf man sein P Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln?
      Und sich fürs sparen ein Tagesgeldkonto zulegen?
      Lieben Gruß!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Wohlverhaltensphase besteht kein Grund mehr, ein P-Konto zu führen, da keine Pfändungen mehr vorgenommen werden können. Es könnte allerdings sein, dass aufgrund von während der Insolvenz neu entstandenen Schulden wieder eine Kontopfändung neu hinzukommt. Für diesen Fall wäre es dem Gläubiger möglich, das Konto auch über den Pfändungsfreibetrag hinaus zu pfänden, wenn kein P-Konto besteht.
        Abgesehen davon besteht kein Hinderungsgrund, in der Wohlverhaltensphase ein normales Tagesgeldkonto zu führen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    106. Benjamin
      says:

      Hallo

      Kurz ein paar Infos.
      Ich arbeite Vollzeit und verdiene 2100€ Netto ( darin sind nicht pfändbare Sinn,Feiertags und Nachtzuschläge enthalten ). Ohne diese Zuschläge würde ich ca 1750€ netto verdienen.

      Ich bin verheiratet ( Frau arbeitet 27 std die Woche ) und habe 2 kleine Kinder denen ich Unterhalt verpflichtet bin. Derzeit wird nichts an meinen Treuhänder abgeführt.

      Ich habe die Möglichkeit Einnahmen zu generieren wofür ich ein kleingewerbe anmelden müsste. Einnahmen sind derzeit bei 0 da ich den dazugehörigen Status noch nicht erreicht habe.
      Da die Einnahmen dabei so extrem schwankend sind würde ich gerne wissen wie das während der WP läuft wenn ich dabei noch einer Vollzeit Angestellten stelle nachgehe mit den Einnahmen aus der Kleingewerbstätigkeit. Ich habe nicht vor meinen Angestellten Job zu kündigen.

      Ich würde mich über eine Antwort freuen.

      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei einer selbstständigen Tätigkeit wird das Monats-Nettoeinkommen und damit der pfändbare Betrag geschätzt, da das Einkommen wie von Ihnen schon gesagt monatlich stark schwankt. Daher besteht das Risiko, dass in einem Monat mit geringen Einnahmen trotzdem ein hoher Betrag gepfändet wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Benjamin
          says:

          Hallo. Mein Lohn ist durch meine Abhängige Beschäftigung die ich Vollzeit ausübe doch schon abgetreten und ich komme der Pflicht arbeiten zu gehen doch schon nach.

          Einen fiktiven Gewinn schätzen kann man nicht. Das was ich machen möchte da gibt es keine Berechnung nach Qualifikation. So wie ich das gelesen habe ist das nicht klar geregelt.

          Könnten Sie dazu nochmal Stellung nehmen?

          Liebe Grüße

    107. Reichelt
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich in dere WVP und habe noch 14 Monate bis fünf Jahre rum sind. Im nächsten Frühjahr werde ich die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren beantragen. Ich habe eine Frage: Seit 2,5 Jahren arbeite ich Teilzeit (20 Stunden) in meinem erlernten Beruf als Kontakter in einer Werbeagentur (Vorher Vollzeit in einer Spedition). Da der Verdienst nicht reicht, um über die pfändbare Grenze zu kommen, bin ich noch in einer Reinigungsfirma auf 350 Euro (450-Euro-Basis) angestellt. Seit Anfang des Verfahrens gibt es also pfändbares Einkommen, und die Verfahrenskosten sind komplett bezahlt. Jetzt habe ich die Möglichkeit, mit dem Putzen aufzuhören (350-Euro-Job) und nebenbei als Freiberufler zu arbeiten. Dies ist variabel, wird aber wohl um einiges mehr als der 350 Euro Job. Können Sie mir sagen, wie hier errechnet wird, was ich abzugeben habe?
      Herzlichen Dank,
      F. Reichelt

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei Freiberuflern und Selbstständigen wird das Nettoeinkommen anhand bestimmter Durchschnittswerte aus der Branche geschätzt. Somit könnte auch in einem Monat mit geringem Einkommen ein hoher Betrag gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    108. Dennis A. .
      says:

      Hallo Herr Ghendler,

      mein Privatinsolvenzverfahren wurde im Dezember 2016 eröffnet. Ist es normal, dass bis jetzt der erste Verfahrensabschnitt (Insolvenzverfahren) noch nicht beendet ist und ich mich noch nicht in der Wohlverhaltensphase befinde?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        normalerweise sollte der erste Abschnitt nach etwa 12 Monaten beendet sein. Leider arbeiten manche Insolvenzverwalter weniger schnell als andere, daher ist auch eine längere Dauer noch “normal”. Der Insolvenzverwalter ist Ihnen auch nicht zur Auskunft darüber verpflichtet, wie lange es noch dauern wird.
        Positiv ist, dass die Dauer bis zur Restschuldbefreiung sich dadurch nicht verlängern wird, denn dieser Zettraum wird ab Beginn des Insolvenzverfahrens gerechnet.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    109. Irena S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      Ich bin seit 2017 in privat Insolvenz , Alleinerziehende Mutter 1 Kind und lebe von Harz 4. Mein Betriebskosten Guthaben war von Insolvenz Verwalter weg genommen.
      Ist das richtig?
      Jetzt wollte er auch mein Strom Guthaben haben. Frist bis 3.06.19
      Gehört das auch zu Insolvenzmasse ?

      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schmaichel,

        sofern das Guthaben aus den Nebenkosten sowie den Stromkosten aus der Zeit vor Beginn der Wohlverhaltensperiode stammt, gehört es zur Insolvenzmasse und kann gepfändet werden. Vermutlich hat die Wohlverhaltensperiode bei Ihnen Ende 2018 beginnen, somit wäre sämtliches Guthaben, das bis dahin entstanden ist, pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    110. Richard F.
      says:

      Hallo, ich bin seit Januar 2019 in privatinsolvenz und bin berufstätig als industriemechanicker bin öfters auf montage,
      Da ich kein Führerschein habe möchte mein Arbeitgeber mir den Führerschein koste übernehmen das ich noch alleine auf montage fahren kann.
      Meine frage ist wenn er mir den Führerschein zahlt mus ich beim Insolvenzverwalter was abgeben?
      Darf mein chef den Führerschein kosten übernehmen?
      Mit freundlichen Grüßen Richard

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Fredel,

        diese Frage ist eine Mischung aus Steuer- und Insolvenzrecht. Daher kann ich nur eine unverbindliche Einschätzung geben.
        In der Regel wird eine solche Leistung als geldwerter Vorteil betrachtet, der zu Ihrem zu versteuernden und damit pfändbaren Einkommen gehört. Sie müssten diese Beträge also beim Insolvenzverwalter melden.
        Es könnte aber sein, dass in Ihrem Fall das Interesse des Arbeitgebers an Ihrem Führerschein überwiegt. Diese Frage müsste aber ein Steuerberater beantworten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    111. Pascal K.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      Ich befinde mich seit Juli 2015 in einer Regelinsolvenz (ich war selbstständig)
      Mittlerweile bin ich in einer Festanstellung.
      Durch meine Scheidung sind neue Schulden entstanden.
      Nun meine Frage:
      Kann ich meine Wohlbehaltensphase / Restschuldbefreiung ablehnen und eine Privatinsolvemz beantragen. Ich denke Sie wissen wie ich das meine.
      Ich weiß sonst nicht, wie ich das stämmen soll. Vielen Dank für die Antwort.
      Mit freundlichen Grüßen
      Pascal Kremer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kremer,

        in der Regel sieht die Insolvenzordnung in diesem Fall eine Sperrfrist vor. Es gibt möglicherweise einen Weg, die Sperrfrist zu umgehen, wenn eine Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wurde. Dann kann man bewirken, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird. In diesem Fall kann man ein neues Insolvenzverfahren ohne Sperrfrist beginnen. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, besprechen wir gerne in einem kostenlosen Beratungsgespräch. Hierfür können Sie sich an mein Sekretariat wenden unter der 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    112. Frau S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich seit März diesen Jahres in der Wohlverhaltensperiode/Restschuldbefreiungsverfahren. Ich habe seit ca. 2007 einen Riestervertrag – der ja nicht pfändbar ist. Nun ist es so, dass ich dringend ein neues Auto benötige, da mein altes 11 Jahre alt ist und die Reparatur um TÜV zu bekommen viel zu teuer ist und nicht mehr rentabel. Nun war die Überlegung, meinen Riestervertrag zu kündigen, (ich weiß, eigentlich keine gute Idee wegen der Verluste) da ich keine andere Möglichkeit habe – aber durch meinen behinderten Sohn und meine Arbeitsstelle auf ein zuverlässiges Auto angewiesen bin.
      Kann ich das machen – und über das Geld frei verfügen – oder könnte sich das der Treuhänder trotz der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nehmen?
      Herzlichen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schütz,

        im Rahmen der Wohlverhaltensphase können Sie Neuanschaffungen tätigen, ohne Pfändungen befürchten zu müssen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    113. Thomas M.
      says:

      Sehr geehrter RA. V. Ghendler,

      ich befinde mich seit july 2018 in der Wohlverhaltensphase, ich habe jetzt meine Steuererklärung für 2018 eingereicht.
      Der Anteil für der insolvenzverwalter
      Wurde gleich abgezogen und mein Anteil
      Wurde auf einkommensteuer 2012 umgebucht?
      Geht das, dürfen die das?
      Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Müller,

        sofern ich Ihre Anfrage richtig verstanden habe, wundern Sie sich über die Verrechnung seitens der Finanzverwaltung. Dies ist jedoch nicht unüblich. Eine Aufrechnungslage, welche bereits vor Antragstellung bestand, hat auch während der Insolvenz Bestand.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    114. Alex M.
      says:

      Sehr geehrter RA. V. Ghendler,

      ich befinde mich seit Januar 2018 in der Privatinsolvenz, aktuell demnach bereits in der Wohlverhaltensphase. Ich absolviere zur Zeit eine Umschulung, gefördert vom Arbeitsamt und erhalte demnächst eine Bildungsprämie i.H.v. € 1000,00. Darf ich diese behalten oder muss es an den Insolventverwalter abgeführt werden ?

      Vielen dank und beste Grüße
      A.Müller

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Müller,

        sollten dies Ihre einzigen Einkünfte sein, so ist von den 1.000 Euro nichts pfändbar. Ein Einkommen in dieser Höhe unterschreitet den Pfändungsfreibetrag gemäß der Pfändungstabelle. Erst wenn noch weitere Einnahmen hinzukommen würden, müsste etwas an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.
        Dem Insolvenzverwalter müssen Sie trotzdem mitteilen, dass Sie die Umschulung absolvieren.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Alex M.
          says:

          Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

          vielen Dank für Ihre Antwort. Ich erhalte ALG 1 i.H.v. € 1130 monatlich. Die Bildungsprämie kommt als Einmalzahlung oben drauf. Wie verhält es sich nun ?

          Vielen Dank und beste Grüße

          • Dr. V. Ghendler
            says:

            Sehr geehrter Herr Müller,

            die Bildungsprämie ist wie Arbeitseinkommen pfändbar und kann somit gepfändet werden.

            Mit freundlichen Grüßen

            Dr. V. Ghendler
            Rechtsanwalt

    115. Konstantinos P.
      says:

      Hallo, ich befinde mich in Privatinsolvenz seit Januar 2015.Bis jetzt sind 16.535€ gepfändet und die frage ist ob ich die Restschuldbefreiung nach 5 Jahre bekomme.Kostenstundung hab ich damals beantragt.Muss die Restschuldbefreiung beantragt werden?und wenn ja wann und wo?oder der Insolvenzverwalter macht es automatisch?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Pavlidis,

        Sie müssen die vorzeitige Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen. Dies muss innerhalb der fünfjährigen Frist geschehen. Es handelt sich nicht um einen Automatismus.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    116. Ariane
      says:

      Hallo, ich befinde mich seit 2018 in der wohlverhaltensperiode . Durch 3 kleine Kinder habe ich keine Erwerbsobliegenheitspflichten und es ist auch kein pfändbarer Betrag abzuführen. Nun würde ich gerne ein paar std arbeiten gehen, hier wird auch nichts abzuführen sein. Mein Treuhänder sagte mir auf Rückfrage “dass ich verpflichtet bin, den neuen Arbeitgeber von meiner Privatinsolvenz zu informieren”. Dazu finde ich aber keine rechtliche Grundlage. Dass ich eine Arbeitsaufnahme meinem Treuhänder mitteilen muss, ist klar. Ebenso, dass dieser mein neues Einkommen einsehen muss. Dies kann er zb über die mtl Abrechnungen und respektive meinen Kontoauszügen. Aber ich bin doch nicht verpflichtet, dem Arbeitgebern dies mitzuteilen? Vielen Dank für ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es besteht tatsächlich keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über die Privatinsolvenz zu informieren. Dazu kann Sie auch der Treuhänder nicht verpflichten.
        Möglicherweise hat der Treuhänder vor, von Ihrem Arbeitgeber eine Bestätigung über die Höhe Ihres Einkommens zu verlangen. In diesem Fall würde Ihr Arbeitgeber dann sowieso von der Insolvenz erfahren. Dies ist aber nur eine Vermutung, grundsätzlich sind Sie wie gesagt nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber etwas zu sagen, da das Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt und er somit keine Pflicht hat, etwas abzuführen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Ariane
          says:

          Ich bedanke mich sehr herzlich!

    117. Cakir. Z.
      says:

      Hallo,

      Ich habe eine Frage.ich bin am überlegen eine Insolvenz zu beantragen.Das mit der Restschuldbefreiung versagt verstehe ich nicht so richtig.Heißt es das wenn ich kurz vor der Beantragung oder keine Drei Jahre dazwischen liegen….Die Restschuldbefreiung versagt werden kann/wird?oder habe ich es nur falsch verstanden?
      Gruß

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Z.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die Restschuldbefreiung kann aus bestimmten Gründen versagt werden, etwa wenn Sie dem Insolvenzverwalter nicht wahrheitsgemäß Ihr Einkommen mitgeteilt haben oder Sie Vermögen verschwiegen haben. Wenn Sie die Insolvenz mit unserer Hilfe beantragen, stellen wir Sicher, dass kein Grund für eine Versagung existiert. Gerne können Sie sich kostenlos von uns dazu beraten lassen. Einen kostenlosen Termin können Sie unter der 0221 – 6777 0055 vereinbaren.
        Außerdem müssen mehr als drei Jahre vergangen sein, seit sie das letzte Mal eine Restschuldbefreiung erhalten haben. Dies ist nur der Fall, wenn Sie früher schon einmal eine Insolvenz durchlaufen haben.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    118. A.  F.
      says:

      Hallo, ich habe den Bescheid vom Gericht bekommen, das mein Privatinsolvenzverfahren zum 30.03.19 eröffnet wurde. Gleichzeitig wurde der Insolvenzverwalter bestimmt. Was ist mit Steuerrückerstattungen für die Jahre 2015 bis 2018? Besteht da die Möglichkeit, das die Rückzahlungen noch vom Insolvenzverwalter gefordert werden können? LG Andreas

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Feck,

        leider müssen Sie damit rechnen, dass die Steuerrückerstattungen vom Insolvenzverwalter in Beschlag genommen werden, da sie zur Insolvenzmasse gehören.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    119. Monika S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      ich befinde mich seid drei Monaten in der Wohlverhaltensphase. Nun hat mir mein Vermieter ein Angebot gemacht damit ich aus meiner Wohnung ausziehe. Da ich das Geld für eine neue Wohnung benötige, stellt sich für mich die Frage, ob diese “Abfindung” zum Auszug pfändbar ist bzw. in die Insolvenzmasse zählt und ob es einen Unterschied macht, ob ich den Betrag in Bar oder per Überweisung erhalte.

      Ich freue mich von Ihnen zu hören.
      Monika Schreiber

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schreiber,

        wenn Sie sich bereits in der Wohlverhaltensperiode befinden, dürfen Sie Zuwendungen erhalten. Pfändbar sind dann nur noch Erbschaften (zur Hälfte) und Arbeitseinkommen.
        Wenn es sich bei der Zahlung um eine Rückzahlung der Mietkaution handelt, so ist der Anspruch auf diese Zahlung bereits vor Beginn der Wohlverhaltensperiode entstanden. Dann zählt die Mietkaution zur Insolvenzmasse und kann vom Insolvenzverwalter gepfändet werden. Handelt es sich aber um eine freiwillige Zahlung des Vermieters, so dürfte diese nicht pfändbar sein, da der Anspruch auf diese Summe Ihnen erst am Ende des Mietvertrags entstanden ist.
        Die Auskunftspflicht in der Wohlverhaltensperiode bezieht sich nicht auf freiwillige Zuwendungen, die Sie erhalten. Somit macht es keinen Unterschied, ob die Zuwendung in Bar oder per Überweisung geschieht. Um sicher zu gehen, sollten Sie dem Treuhänder dennoch eine Mitteilung machen, auch wenn es sich um eine unpfändbare Zuwendung handelt.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    120. Nancy S.
      says:

      Guten Abend.
      Ich bin seit Februar in der Wohlverhaltensperiode. Mein Insolvenzverwalter konnte an meine Gläubiger 62% der Masse verteilen. Die Einkommensteuerrückzahlung für 2018 und die zusätzlich gepfändeten Beträge sollten die fehlenden 38% abdecken. Die Verfahrenskosten sind lt. meinen Insolvenzverwalter gedeckt. Kann ich eine sofortige Restschuldbefreiung beantragen oder muss ich noch warten bis die 3 Jahre PI um sind? Das wäre nächstes Jahr im
      Juli der Fall.
      Liebe Grüße
      N. Susewind

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Susewind,

        die Privatinsolvenz kann vorzeitig beendet werden, wenn die Schulden vorzeitig bezahlt worden sind und auch die Verfahrenskosten abgetragen wurden. In diesem Fall stellt man einen Antrag beim zuständigen Gericht auf vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    121. Lisa O. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      meine Frage bezieht sich auf Geldeingänge auf einem Pkonto während der wohlverhaltensphase.
      ich habe für das wochenende einen Mietwagen gebucht. Dieser kostet 500€ Kaution. Wenn ich Ihn abgebe wird mir die Kaution ja wieder auf mein konto überwiesen, darf ich über diesen bertag dann wieder frei verfügen oder wird mir der abgezogen da die 500€ als plus auf mein konto eingehen.

      lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        dies ist ein häufiger auftretender Fall, in dem das P-Konto nicht flexibel genug ist. Es kann leider nicht festgestellt werden, ob das Geld bereits vorher einmal auf Ihrem Konto war. Daher erhöht sich das in dem Monat zugeflossene Geld um die Kaution und es kann gepfändet werden, wenn der Pfändungsfreibetrag überschritten ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Kaution nur “blockiert”, aber nicht abgebucht wurde. Dann dürfte das Geld nicht pfändbar sein.
        Zudem könnte es möglich sein, beim zuständigen Amtsgericht sämtliche Nachweise über die Buchung des Mietwagens vorzulegen. Dann wird das Geld möglicherweise wieder freigegeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Lisa O. .
          says:

          Vielen Dank für ihre Antwort.
          Würde es sinn machen das p Konto wieder umzuwandeln in ein normales Girokonto?
          Lg

          • Dr. V. Ghendler
            says:

            Dies macht keinen Unterschied. Wenn keine Pfändung besteht, können Sie auch beim P-Konto über das gesamte Guthaben verfügen. Es wird kein Geld automatisch blockiert, wenn gar keine Pfändung auf dem Konto ruht.
            Besteht jedoch eine Pfändung, kann vom normalen Konto der gesamte Betrag gepfändet werden. Dies wäre also ein erhöhtes Risiko.

            Es wäre noch möglich, extra für den Mietwagen ein neues Konto zu eröffnen, von dem kein Gläubiger bisher etwas weiß. Hier wäre dann das gesamte Guthaben vorläufig vor Pfändungen geschützt.

            Mit freundlichen Grüßen
            Dr. V. Ghendler
            Rechtsanwalt

    122. Jana I.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich habe gelesen, dass man nur mit Zustimmung des Treuhänders einen Antrag auf Verkürzung der Insolvenz stellen kann (ich möchte auf fünf Jahre verkürzen, alle Voraussetzungen sind erfüllt).
      Nun besteht allerdings das Problem, dass ich weder schriftlich noch telefonisch eine Auskunft von meinem mir bestellten Verwalter erhalte.
      Kann ich dennoch einen Antrag bei Gericht einreichen oder werde ich dadurch Probleme erhalten?

      VlG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        sofern Sie die Verfahrenskosten decken konnten, steht einer Verkürzung nicht im Wege. Stellen Sie einen formlosen Antrag zu Händen des Insolvenzgerichts.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    123. Beate N.
      says:

      Hallo Herr Ghendler,

      seit 2016 befinde ich mich in der PI. Seit 2018 bin ich in der Wohlverhaltensphase. Ich habe über meinen Stromanbieter ein Guthaben, dass aufgrund derInsolvenz nicht ausgezahlt werden kann. Wird es vom der Insolvenzverwaltung gänzlich eingezogen oder kann er es mir freigeben?
      Ich freue mich auf eine Rückmeldung

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Nadolsky,

        sofern diese Beträge für die Zeit vor dem Insolvenzantrag oder während des Insolvenzverfahrens angefallen sind, stehen diese vollumfänglich dem Verwalter zu. Sofern sie in die Zeit der Wohlverhaltensphase fallen, stehen die Beträge Ihnen zu. Informieren Sie unbedingt den Verwalter über das Bestehen des Guthabens.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    124. Hermann
      says:

      Guten Morgen / …Tag / …Abend.
      Leider mussten wir als Rentner das Insolvenzverfahren in Angriff nehmen und dabei ist etwas völlig unklar. Es gibt eine Erbengemeinschaft. Der Insolvenzverwalter kann die Verwertung des Hauses verlangen, was aber ist, wenn wir selbst in dem Haus wohnen und die Miterben einem Verkauf nicht zustimmen? Ich meine, niemand wird 1/3 eines Hauses kaufen…

      Mit freundlichen Grüßen
      H. Herrmann

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Hermann,

        es gibt grundsätzlich das Rechtsinstitut der Teilungsversteigerung. Allerdings bedarf Ihr Fall einer genaueren Betrachtung, um eine seriöse Einschätzung vornehmen zu können. Gerne können Sie unser Sekretariat zwecks Terminvereinbarung kontaktieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    125. Michael S.
      says:

      Guten Tag,

      ich werde in einigen Wochen in die Privatinsolvenz gehen, habe aktuell ein normales Girokonto bei der Volksbank. (dies ist kein P-Konto).
      Ich habe zur Sicherheit ein weiteres Konto eröffnet bei einer Online-Direktbank, daß ich nun zukünftig als Hauptbank nutzen möchte, für alle Bankgeschäfte (bisher sind hier nur sporadische Beiträge eingegangen).Zudem werde ich dieses Zweit-Konto als P-Konto umwandeln lassen für die Insolvenz.
      Ich möchte demnach das Konto bei der Volksbank zukünftig nicht mehr als mein eigentliches Hauptkonto nutzen.
      Frage: Muß ich dieses Konto bei der Volksbank kündigen, weil ich nun bei der Online-Direktbank ein P-Konto haben werde oder kann ich beide Konto behalten. Wird die Volksbank ohnehin nicht kündigen, wenn dort kein Geld mehr monatlich eingeht? Und sind zwei Konten , eins ein normales Konto , das andere ein P-Konto, überhaupt erlaubt in der Privatinsolvenz?

      Vielen Dank und
      viele Grüße

      M.Schröder

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Schröder,

        vielen Dank für Ihre Fragen.
        Grundsätzlich spricht nichts dagegen, in der Privatinsolvenz zwei Konten zu besitzen. Sie müssen natürlich beide Konten angeben und dürfen kein Vermögen beiseite schaffen. Es besteht also die Möglichkeit, beide Konten auch in der Privatinsolvenz zu behalten, auch eines davon als P-Konto und ein normales Konto. Allerdings ist es möglich, dass die Volksbank das Konto kündigen wird, da der Insolvenzverwalter vermutlich das Guthaben pfänden wird, falls der Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft wird.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Michael S.
          says:

          Sehr geehrter Herr Dr. Gendler,

          vielen Dank für die schnelle Auskunft und die Informationen.

          Viele Grüße

          Michael Schröder

    126. Grit B.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich befinde mich in der WVP, der Schlusstermin war Anfang September 2018. Ich nehme am Bonusprogramm meiner Krankenkasse teil und möchte wissen, ob die Zahlungen der Krankenkasse*, die sich auf das Jahr 2018 beziehen, der Insolvenzverwaltung gemeldet werden müssen? Wenn ja, kann die Insolvenzverwaltung die komplette Summe einfordern oder findet dann eine anteilige Berechnung statt, die nur den Zeitraum bis zum Schlusstermin umfasst? Meine Insolvenzberatung meinte dazu ganz am Anfang (war sich aber nicht sicher), dass diese Zahlungen zweckbestimmte “Rückzahlungen” seien, die unabhängig von der jeweiligen Insolvenzphase nicht gepfändet werden dürfen?

      Mit freundlichen Grüßen
      G. Behmer

      *anteilige Kostenerstattung für die ganzjährige Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio: 50 EUR; jährlicher Kontrolltermin beim Zahnarzt (Jan. 2018): 10 EUR (keine Erstattung)

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Behmer,

        Sie müssen diese Sonderzahlung an Ihren Insolvenzverwalter melden. Da der Zeitraum, in dem die Forderung entstanden ist, noch vor dem Schlusstermin liegt, kann es sein, dass der Insolvenzverwalter die Sonderzahlung pfänden wird. Weisen Sie den Insolvenzverwalter aber auf jeden Fall darauf hin, dass eine anteilige Berechnung erfolgen soll, da der Anspruch auf die Zahlung auch teilweise aus Zeiträumen nach dem Schlusstermin resultiert.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    127. Heidi G. .
      says:

      Hallo,
      Ich habe da mal eine Frage zur Insolvenz.

      Ich bin im Moment in Elternzeit, habe 2 Neben-Mini-Jobs (ca 200 € insgesamt) denen ich nachgehe. Hauptberuflich bin ich noch bis März 2020 in Elternzeit.

      Ich habe ein Auto was einen aktuellen Weer von knapp 1.300 € hat. Für 1 Nebenjob brauche ich das Auto dringend. Für den Hauptjob brauche ich das Auto ebenso dringend – Nachtschichten (18 – 3 Uhr) … ist damit das Auto aus der Insolvenzmasse raus oder ist das alles egal. Weil ich kann mir auch kein neues Auto in dem Jahr ansparen.

      Außerdem brauche ich das „große“ Auto, da ich 4 Kinder habe und einen Mann mit EU-Rente, wo das Auto für Therapien usw gebraucht wird.

      Vielen Dank für die Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau G.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Dadurch, dass Sie das Auto für Fahrten zur Arbeitsstätte benötigen, gilt es grundsätzlich als unpfändbar. Da es sich allerdings “nur” um Mini-Jobs handelt, könnte es sein, dass der Insolvenzverwalter trotzdem Anspruch darauf erhebt. Dann können Sie aber mit den sozialen Gründen argumentieren, also damit, dass Sie das Auto wegen Ihrer Kinder und Ihres Ehemannes benötigen. Dieses Argument sollte den Insolvenzverwalter überzeugen.
        Letztendlich bestünde im Notfall noch die Möglichkeit, dass Ihr Ehemann das Auto aus der Insolvenzmasse herauskauft.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    128. Sibel
      says:

      Hallo
      Ich befinde mich momentan in der Anfangszeit der PI.
      Vor der PI habe ich mich scheiden lassen und musste ein Teil des scheidungskosten selber tragen.
      Das habe ich monatlich abgezahlt.
      Meine Anwältin hat vor kurzem ein Schreiben vom Gericht bekommen in dem da steht das ich seit 3 Monaten im Rückstand bin und somit die ganzen Kosten selbst tragen muss.
      Mein Insolvenz Berater bzw. Sekretärin hat mir gesagt das ich es in Raten abzahlen solle im Falle einer offenen Rechnung.
      Ich bin alleinerziehend und berufstätig, trotz dessen ist es unmöglich zusätzlich Kosten auf mich zu nehmen.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        leider reichen die von Ihnen gemachten Angaben nicht aus, um Ihre Situation abschließend beurteilen zu können. Scheidungskosten können ebenfalls von der Restschuldbefreiung umfasst sein, wenn die Scheidung vor der Privatinsolvenz stattgefunden hat. Daher sollten Sie dies erneut mit Ihrem Insolvenzverwalter besprechen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    129. D.  B.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      Ich war heute bei einer Schuldnerberatung und es geht nun eher in Richtung PI. Nun geht mir eine Frage nicht mehr aus dem Kopf. Was wenn mir ein Familienmitglied finanziell mal geholfen hat, ich dem FM nun mtl nun einen Betrag in Höhe von 50€ zahle. Muss ich dies offenlegen? Scheitert die PI wenn ich es offenlege und weiter zahlen möchte von meinem Pfändungsfreibetrag.
      Ich möchte nichts machen, was nicht rechtens ist, aber ich möchte auch dem Familienmitglied nicht hängen lassen.

      Vielen lieben Dank für Ihre Mühe und bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort

      Mit freundlichen Grüßen
      Bittner

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand der Pfändungstabelle können Sie ermitteln, wie hoch Ihr pfändungsfreies Einkommen in einer Privatinsolvenz sein wird. Mit diesem Betrag können Sie grundsätzlich tun, was Sie möchten, also auch Schulden zurückzahlen. Zwar dürfen grundsätzlich einzelne Gläubiger nicht bevorzugt werden, allerdings gilt dies nicht für Zahlungen aus dem pfändungsfreien Einkommen. Sie können also unbesorgt die Zahlungen fortsetzen.

        Alternativ können Sie natürlich auch erst nach Ende der Insolvenz den Betrag abbezahlen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    130. Elisabeth B. .
      says:

      Guten Tag Herr Ghendler,
      ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase, bin alleinerziehende Mutter eines 16-jährigen und bin vollberuflich tätig. Leider nicht sehr gut bezahlt, so dass die Finanzen bei uns recht knapp sind, aber genug, um monatlich einen kleinen Betrag gepfändet zu bekomen. Die Insolvenz ergab sich aus einer früheren Selbständigkeit. Mein Sohn möchte sich nun neben der Schule den Führerschein verdienen und käme je nach Anzahl Arbeitstagen auf schätzungsweise 330 bis 500 EUR/Monat. Würde dadurch die Unterhaltspflicht entfallen? Wieviel dürfte er maximal verdienen, damit es nicht angerechnet würde.
      Es würde mich fertigmachen, wenn ich meinem Sohn sagen müsste, dass er sich nicht mal selbst was verdienen kann, weil seine Mutter kein Geld hat, Ihre Schulden zu bezahlen.
      Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
      MfG Elisabeth B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage und die Schilderung Ihres Sachverhalts. Es gibt keinen festen Betrag, ab dem ein Kind nicht mehr als unterhaltsberechtigt gilt, sondern diese Frage ist immer im Einzelfall unter Abwägung aller Argumente zu beantworten.
        Zunächst einmal sind Sie verpflichtet, dem Insolvenzverwalter das Einkommen Ihres Sohnes mitzuteilen. Sollte der Insolvenzverwalter dann entscheiden, dass er Ihren Pfändungsfreibetrag reduzieren möchte, wird er dies beim Insolvenzgericht beantragen. Das Gericht muss dann entscheiden, ob es dem Antrag zustimmt, und Sie auch zu der Frage anhören, ob bestimmte Punkte dafür sprechen, dass Ihr Sohn weiterhin voll unterhaltsberechtigt ist. Sie können dann erwähnen, dass das Geld für den Führerschein bestimmt ist und Sie deswegen nicht am Unterhalt “sparen” können. Dann würde ich vermuten, dass Ihnen der volle Freibetrag erhalten bleibt, solange Ihr Sohn nicht mehr als 450 Euro verdient. Es handelt sich jedoch wie gesagt um eine individuelle Entscheidung des Gerichts, die wir nicht vorhersagen können und die auch anders ausfallen kann. Beispielsweise könnte Ihr Sohn auch nur noch als 1/2 Unterhaltspflicht berücksichtigt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Elisabeth B. .
          says:

          Ganz herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort, Herr Dr. Ghendler! Sie haben mir sehr weitergeholfen.
          MfG Elisabeth B.

    131. Enrico B. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Anwalt,

      ich möchte mich über diesen Betrag erkundigen.
      Der pfändbarfreie Betrag bei der Privatinsolvenz beträgt 1139,99 € , da ich Naturalunterhalt zahle wie Miete, Essen usw. für den eigenen Sohn, müsste der pfändbarfreie Betrag sich bei 1569,98€ somit erhöhen. Bedeutet es wenn ich Mal einen Lohn von ca. 1500€ Nettobetrag beziehen würde darf dieser Betrag nicht angegriffen werden da er unter den 1569,99 € pfändbarfreien Betrag liegt. Und wir haben das Wechselmodell mit je 2 Wochen mit unserem Sohn.
      Würde mich über eine Antwort freuen.
      Mfg Enrico B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wie Sie der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen können, ist bei Vorliegen einer Unterhaltspflicht ein Betrag von bis zu 1569,99 Euro unpfändbar (Stand Februar 2019), wie Sie auch schon völlig richtig geschrieben haben. Diesen erhöhten Freibetrag muss man zunächst beantragen und die Unterhaltspflicht nachweisen.
        In Ihrem Fall ist es möglich, dass die Unterhaltspflicht nur anteilig berücksichtigt würde, wenn Sie das Kind nur an zwei von vier Wochen bei sich haben. Dann würde die Unterhaltspflicht zumindest noch zur Hälfte berücksichtigt.
        Wie genau sich der Pfändungsfreibetrag dann errechnet, erklären wir Ihnen gerne bei einer kostenfreien telefonischen Beratung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    132. Javadi
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren
      Meine Wohlverhaltenphade ist am December 2018 beendet, ich habe danach eine schreiben vom Amtsgericht bekommen dass Gläubigen eine Frist wegen Ihre Äußerung gegeben wurde, danach habe ich eine Rechnung vom Amtsgericht bekommen in Höhe 1600€ für Stundung was ich wegen der Arbeitslosigkeit nich in der Lage bin zu bezahlen wollte fragen wie es weiter geht für eine Antwort werde ich mich freuen
      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,
        die Stundung der Verfahrenskosten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und muss rechtzeitig beantragt werden. Der Antrag muss dabei bestimmte Vorschriften erfüllen. Hierbei helfen wir als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht gerne weiter.
        Weiteres erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Stundung der Verfahrenskosten.
        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    133. Katharina
      says:

      Sehr geehrter Herr Anwalt, ich befinde mich seit etwas mehr als 4 Jahren in der Wohlverhaltensphase. Wenn ich jetzt eine Erbschaft annehmen würde müsste ich dann 50 Prozent des Erbes abgeben oder nur soviel um 35 % der Schulden zu begleichen +Verfahrensweisen um die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        bei einer Erbschaft wäre, wie Sie bereits sagten, die Hälfte des Wertes pfändbar, dabei würde die Pfändung auch über die Grenze von 35 % zzgl. Verfahrenskosten hinaus greifen. In diesem Fall würde ich Ihnen also empfehlen, das Erbe auszuschlagen und zu hoffen, dass Sie mit Ihrer Verwandschaft zu einer einvernehmlichen Lösung kommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    134. Beckert
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      meine Frage bezieht sich auf Geldeingänge auf einem Pschutzkonto während der Insolvenzphase.

      Ich muss für ein Vorstellungsgespräch einen Mietwagen buchen. Dieser kostet Kaution. Wenn ich Ihn abgebe wird mir die Kaution ja wieder auf meinem Konto gutgeschrieben. Hierdurch würde ich jedoch die Eingangsfreigrenze auf dem Konto überschreiten. Wird diese Gutschrift als separater Geldeingang gewertet oder anderweitig eingebucht?

      Mit freundlichen Grüßen

      M. Beckert

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider werden alle Geldeingänge eines Monats zusammengerechnet. Sollte die Kaution gänzlich abgebucht und anschließend wieder gutgeschrieben werden, so handelt es sich um einen pfändbaren Zahlungseingang, falls die Pfändungsfreigrenze dadurch überschritten wird.
        Etwas anderes würde gelten, wenn die Kaution nur “geblockt”, aber nicht abgebucht wird. Ob dies bei Ihrem Konto der Fall sein wird, kann ich leider nicht sagen. Sie könnten eventuell fragen, ob es möglich ist, die Kaution in bar zu hinterlegen und ebenso zurückzuerhalten.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    135. Redieske
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      ich habe folgendes Anliegen. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase (insgesamt nun 4,5 Jahre) Ich stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf vorzeitige Restschuldenbefreiung und ergänzend die Bitte mit der Prüfung auf die möglichen 3 Jahre bei Erreichen der 35% (zzgl. Gerichtskosten) . Nun teilte man mir mit, dass nur 30,6% zur Aussschüttung kamen und man mir keine Restschuldenbefreiung erteilen kann.
      Habe ich hier nun noch eine Möglichkeit -abgesehen von der Möglichkeit die Restschuldenbefreiung nach 5 Jahren zu erlangen- vorzeitig diese Wohlverhaltensphase zu beenden?
      Einen Vergleich anzubieten, wenn ja, in welcher Höhe und wie würde hier der Ablauf sein?
      Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!!!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren können Sie nur beantragen, falls das Insolvenzverfahren bei Ihnen nach dem 01.07.2014 eröffnet wurde. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, so würde ich Ihnen empfehlen, die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren zu beantragen.
        Sollte die Verkürzung bei Ihnen nicht möglich sein, so ist auch ein Vergleich während der Insolvenz möglich. Gerne können Sie sich zu diesem Thema mit uns in Verbindung setzen und wir besprechen diese Möglichkeit mit Ihnen. Die Telefonnummer zur Terminvereinbarung lautet 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    136. Mike S.
      says:

      Sehr geehrter Herr RA Dr.Ghendler,
      ich werde im April 2019 meine Restschuldbefreiung erhalten.
      Gerne würde ich vorher meinen Gläubigern einen letzten Vergleich anbieten.
      Ich habe meine Insolvenztabelle und einen aktuellen Schufa-Auszug genommen und alle Schulden Schulden zusammen gefasst.
      Ich habe 1000 € angespart und würde diese gerne anteilig verteilen.
      Steht dem rechtlich was entgegen ?

      Beste Grüße und vielen Dank
      Mike Spooner

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragensteller,

        Ihrem durchaus gutmütigen Vorhaben steht entgegen, dass direkte Zahlungen Ihrerseits an die Gläubiger während des Insolvenzverfahrens nicht gestattet sind. Insofern sollten Sie Ihr Anliegen unbedingt zuvor mit Ihrem Insolvenzverwalter besprechen. Ein Vergleich ist jedoch grundsätzlich auch während des Insolvenzverfahrens möglich.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler

    137. Mona
      says:

      Guten Abend, ich habe eine Frage. Ich hatte November 2014 an der Arbeit einen Nervenzusammenbruch und mittlerweile bin ich in der befristeten Rente, mit Aufstockung durch Sozialhilfe. Dadurch bin ich auch in die PI geraten, seit ein paar Monaten befinde ich mich in der Wohlerhaltungsphase. Mein Arbeitgeber, mit dem ich immer noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis hatte, hat 2017 die Firma verkauft. Der neue Eigentümer hat mir heute gekündigt. Da ich ein Urlaubsanspruch hatte, soll ich nun ca. 7600 Euro ausbezahlt bekommen. Meine Frage(n), bekommt der Treuhänder den kompletten Betrag? Wenn ja, wer hat zuerst Anspruch, wenn er Treuhänder oder Sozialamt?
      Und noch eine nicht mit Insolvenz stehende Frage, die Sie mir aber vielleicht doch beantworten können. Der Betrag umfasst die Jahre 2017-2018, ich aber seit 2014 nicht arbeite. Wer ist für die Jahre 2014-2016 zuständig? Der alte oder der neue Arbeitgeber?

      Vielen lieben Dank im voraus für Ihre Bemühungen und Antwort!

      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        da der Anspruch auf dieses Geld aus einer Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammt, ist der Betrag pfändbar und fließt somit in die Insolvenzmasse. Leider kann ich in diesem Rahmen nicht beantworten, ob hiervon auch Beträge an das Sozialamt fließen werden.
        Normalerweise übernimmt der neue Eigentümer der Firma alle Pflichten des bisherigen Eigentümers. Ob in Ihrem individuellen Fall Besonderheiten vorliegen, müsste aber ein spezialisierter Anwalt beantworten.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    138. Antje
      says:

      Hallo,
      wieviel darf man innerhalb der Wohlverhaltensphase selbst ansparen? Bruttoeinkommen ca 2100€.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie können in der Wohlverhaltensphase grundsätzlich beliebig viel Geld ansparen. Von ihrem Nettomonatseinkommen kann ein Anteil pfändbar sein. Den pfändbaren Anteil können Sie leicht mit unserem Pfändungsrechner ermitteln: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/pfaendungsrechner/.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler

    139. Nadine S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich seit ca. 3 Wochen in der Wohlverhaltensperiode. Am Freitag erhielt ich eine Mitteilung meines Stromanbieters bezüglich einer Neueinstufung der monatlichen Raten und einer Gutschrift/Rückzahlung. Die Auszahlung läge innerhalb der Wohlverhaltensperiode, der Erstattungszeitraum bezieht sich jedoch auf die Insolvenzverfahrensphase. In der Anordnung zur Nachtragsverteilung des Gerichts ist nur die Lohnsteuer aufgeführt. Daher meine Frage ob diese Rückzahlung zur Masse gehört und wenn ja, ob alternativ die Gutschrift auf dem Kundenkonto belassen werden kann zur Verrechnung?
      Mit freundlichen Grüßen,
      Nadine Schumacher

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schumacher, vielen Dank für Ihre Frage. Da der Anspruch auf diese Forderung noch vor der Wohlverhaltensperiode entstanden ist, zählt die Forderung zur Insolvenzmasse.
        Der Insolvenzverwalter kann also per Nachverteilungsantrag auch Anspruch auf diese Forderung erheben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Nadine S.
          says:

          Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

          vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kurze Nachfrage zum Verständnis: Kann ich abwarten ob dieser Antrag durch den Insolvenzverwalter erfolgt und den Betrag dann nach Erhalt des Beschlusses bezahlen (sofern der Antrag nicht erfolgt dann den Betrag auch behalten)? Oder muss ich selbst aktiv werden und handle ansonsten bereits gesetzeswidrig?

          Mit freundlichen Grüßen

          Nadine Schumacher

    140. Akin B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren
      Ich befinde mich seit einem Monat in der Wohlverhaltensperiode.
      Darf ich jetzt meine in der Türkei lebenden Schwiegereltern finanziel helfen und dies auch von der Steuer absetzen ohne Probleme zu bekommen.

      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Berdi,

        vielen Dank für Ihre Nachricht. In der Wohlverhaltensperiode dürfen Sie ihr unpfändbares Einkommen grundsätzlich beliebig verwenden. Sie sollten sich hinsichtlich des Absetzens von der Steuer mit Ihrem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler

    141. Melanie S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      Ich hatte eine Frage vergessen. Ich lese immer wieder etwas von Konto Prüfung und Freigabe. Mein Verfahren wurde am 10.08 eröffnet. Am 30. kommt der Verwalter. Bedeutet das, dass ich Ende August / Anfang September wenn der Lohn kommt meine Fixkosten nicht überweisen kann und auch nicht vom Lohn einkaufen kann, weil da was gesperrt ist?
      MfG Melanie

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Sonneborn,

        vielen Dank für Ihre Nachricht. Der Insolvenzverwalter wird nach dem Insolvenzverfahren Ihr Konto überprüfen (Zahlungseingänge, Zahlungsausgänge, verfügbares Kontoguthaben). Darüber hinaus wird er mit Ihnen besprechen, was in nächster Zukunft passieren wird. Soweit Sie dem Insolvenzverwalter diese Überprüfung ermöglichen und darlegen, dass nichts ungewöhnliches in Zukunft passieren wird, wird der Insolvenzverwalter das Konto freigeben. Sie können dann wieder über Ihr Konto verfügen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler

    142. Melanie S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      ich bin noch ganz am Anfang und sehr unsicher. Meine Eckdaten- hauptsächlich durch meine Ehe in die Schulden geraten. Seit 2012 geschieden. Habe immer gearbeitet und parallel berufsbegleitend und alleinerziehend in den letzten 7 Jahren einen Bachelor – und jetzt einen Masterstudiengang absolviert. Meine Tochter ist fast 9. Am 10.08.18 wurde mein PI Verfahren eröffnet. Am 30. 08 kommt der Insolvenzverwalter zu mir und ich habe eine grosse Angst in mir. Eine zeitnahe Antwort von Ihnen wäre daher super.
      1. In den Monaten vor dem I. Antrag gab es eine Lohnabtretung. Ich verdiene nicht wenig, aber das neue Gehalt hat mich ins Schleudern gebracht. Es gab Rückbuchungen von Versicherungsbeiträgen, damit ich am Ende des Monats für uns noch einkaufen konnte. Bis auf 2 Versicherungen sind alle Rückstände bezahlt. Ich war der Meinung, das sind Fixkosten und ich muss mich da selber drum kümmern. Heute meinte die Sekretärin aber, dass man mir das vielleicht als Gläubigerbevorzugung auslegt. Ich hatte die Rückstände nicht angegeben, weil ich die Versicherungen wie gesagt nicht als Gläubiger gesehen habe, sondern als laufende Kosten eben mit Rückstand (2-3 Monate jeweils). Was kann mich da jetzt erwarten?
      2. 2 Monate vor dem Antrag ca. kam eine Steuerrückzahlung, die ich ohne bösen Gedanken für die Zahlung von meiner Master Studiengebühr und Knöllchen und eben Versicherungen nutze. Einen Teil habe ich auch bar abgehoben, da ich in dem noch nicht eröffneten Zeitraum Angst vor Pfändungen hatte. Was erwartet mich da?
      3. Ich benötige mein Auto um zur Arbeit zu kommen. Meine Tochter muss morgens noch betreut werden. Für die Fahrt mit der Bahn benötige ich hin und zurück jeweils 1 Stunde länger- für 4 Stunden täglich kann die Schule mich nicht gebrauchen. Ausserdem muss ich in bis zu 60 km Entfernung teilweise um 6 Uhr morgens Prüfungen abnehmen. Mein Auto ist 9 Jahre alt und hat ca 175000 km runter. Die Sekretärin sprach evtl von FREIKAUFEN? Woher soll ich das Geld nehmen – kann es nicht leihen- und wie hoch wird sowas sein? Kann man trotzdem das Auto wegnehmen?
      4. Wenn der Verwalter kommt…werden auch Spielgeräte, die ich nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen angeschafft habe- gebraucht 80 Euro, neu 60 Euro und neu 70 Euro- weggenommen und verkauft?
      5. Meine Tochter hat ein Sparbuch auf das ich vertraglich geregelt 10 Euro monatlich zahle- läuft auf ihren Namen für den Führerschein. 700 Euro sind drauf, ich habe nie was abgehoben- wie verhält es sich damit?
      6. Ohne die gezahlten Studienbeiträge werde ich exmatrikuliert. Ich muss nur noch die Master Arbeit schreiben. Das kostet 500 Euro. Ohne den Master kann ich nicht mehr lange in der Schule arbeiten. Mit Master winkt eine Gehaltserhöhung. Wie schätzen Sie das ein?
      7. Kann der Verwalter anordnen, dass ich Versicherungen kündigen muss?
      Ich weiss das war viel. Ich bin in grosser Sorge und brauche ihre Antwort sobald wie möglich. Der Verwalter kommt in 1 Woche.
      Ich danke Ihnen von Herzen! für die Antworten.
      LG Melanie

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Sonneborn,

        vielen Dank für ihre Nachricht.

        Zu 1.: Wenn Sie die Verbindlichkeit nicht tilgen konnten und dadurch eine Schuldensumme entstanden ist, sollten Sie die Versicherung ebenfalls als Gläubiger im Antrag aufführen. Sie sollten den Gläubiger daher entweder noch im Rahmen des Antrags (falls noch möglich) ergänzen oder dies dem Insolvenzverwalter mitteilen.

        Zu 2.: Sie sollten vor der Insolvenz an die Gläubiger nicht mehr zahlen. Zahlungen sollten grundsätzlich nur für den lebensnotwendigen Unterhalt eingesetzt werden, damit der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird.

        Zu 3.: Bezüglich des Pkws kann ich Ihnen leider keine genauere Auskunft geben. Wenn der Wert des Pkws sehr gering ist, dürfte eine Pfändung den Insolvenzverwalter regelmäßig nicht interessieren. Möglicherweise ist der Pkw gem. § 850 I Nr. 5 ZPO unpfändbar. Genauere Angaben kann ich hier aber leider nicht machen.

        Zu 4.: Die Spielgeräte sollten alleine aufgrund des geringen Wertes für den Insolvenzverwalter uninteressant sein.

        Zu 5.: Wenn es sich um das Sparbuch Ihrer Tochter handelt, fällt dies nicht in die Insolvenzmasse. Aus Ihrem unpfändbaren Einkommen können Sie auch weiterhin einen monatlichen Betrag auf das Sparbuch überweisen.

        Zu 6.: Auch hier können Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen die Studienbeiträge zahlen.

        zu 7.: Der Insolvenzverwalter kann einzelne Versicherungen auflösen und entsprechend Beträge pfänden. Einzelne Versicherungen lassen sich jedoch auch vor Pfändungen schützen (z.B. https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/altersvorsorge-und-insolvenz-so-verhindern-einen-verlust-altersvorsorge-durch-insolvenzverfahren/),

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler

    143. Christian
      says:

      Hallo,
      ich bin in der Wohlverhaltensphase und bekomme nun Fahrkosten die durch eine 3 wöchige Arbeits-und Belastungserprobung entstanden sind von der Berufsgenossenschaft erstattet da es mir im Zeitraum der ABE nicht möglich war mit dem Werksbus zu fahren.
      Zählt das nun zum Einkommen? Oder liege ich richtig in meiner Einschätzung das ich das Geld behalten darf da es ja direkt für die einmalig entstandenen Fahrkosten verwendet wurden die nur dank des Arbeitsunfalls entstanden sind?
      Mit freundlichen Grüßen
      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Fahrtkostenzuschüsse können nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sein. Die Bezüge dürften den Rahmen des Üblichen aber nicht übersteigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    144. Sabine A.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich bin seit Februar 2014 in Insolvenz und habe ein paar Fragen dazu, da ich von meinem IV kaum eine Antwort bekomme. Seit 1.Juli 2017 ist eine neue Pfändungstabelle in Kraft. Muss ich von mir aus den Pfändungsbetrag ändern und an den IV überweisen oder muss ich eine Aufforderung dessen abwarten? Lt. Tabelle zahle ich seit Juli 2017 jeden Monat 14 € zu viel. Ich habe meinen IV daraufhin angeschrieben. Als Antwort hat er mir die Tabelle geschickt und eine Aufstellung meines Einkommens. Was soll ich nun machen? Von mir aus ändern?
      Mein Einkommen besteht aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Witwenrente. Nun habe ich geheiratet und die Witwenrente fällt seit 1. Juli 2018 weg. Ich habe es sofort dem IV mitgeteilt und wollte nicht von mir aus den bisherigen Pfändungsbetrag einstellen. Demzufolge habe ich für Juli noch überwiesen. Bekomme ich diesen Betrag zurück?
      Durch die Heirat verliere ich meine Witwenrente. Nun bekam ich aber von Rentenversicherung Bund eine Abfindung der Witwenrente in Höhe von 24 Monaten (sprich 10.600 €). Muss ich die gesamte Abfindung an den IV abführen?
      Sie führen auf Ihrer Seite einen Fragebogen an, den man einmal im Jahr ausfüllen muss. Ich habe solch einen Fragebogen noch nie bekommen. Das einzige wozu ich aufgefordert wurde ist, dass ich halbjährlich die Kontoauszüge dem IV schicken muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      Sabine A.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Anker,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Falls Sie zu dem Ergebnis kommen, dass der Insolvenzverwalter zu viel Geld pfändet, sollten Sie sich an das Insolvenzgericht wenden. Das Insolvenzgericht überwacht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.

        Hinterbliebenenabfindungen sind grundsätzlich keine laufenden sondern einmalige Geldleistungen. Solche Ansprüche können unter leichteren Voraussetzungen gepfändet werdne. Die Pfändung muss aber der Billigkeit entsprechen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    145. Schulze
      says:

      Guten Tag,
      mein Freund befindet sich gerade in der wWohlverhaltensperiode. Nun hat er diesen Monat ein schreiben bekommen das er eine Vaterschaft anerkennen soll. Dies jetzt nach 4 jahren nach der Geburt. Diese hat er anerkannt. Heute nun das schreiben vom jugendamt das er für die 4 jahre nachzahlen soll mit einer frist von 2 wochen?! Wie sollte er jetzt vorgehen? Das er ab jetzt unterhalt bezahlt ist klar aber die andere summe ist nicht aufzutreiben.
      Vielen Dank für ihre Hilfe

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Sie sollten sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt wenden, der auf Familienrecht spezialisiert ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    146. Yve R.
      says:

      Hallo. Ich werde nächsten Monat privat Insolvenz einreichen und erwarte in ca 3 Monaten eine Steuererstattung aus 2017. Geht der komplette Betrag in die Insolvenz?
      Grüsse S. Reber

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Bzgl. der Pfändbarkeit des Steuererstattungsanspruchs verweise ich Sie auf folgenden Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/steuererstattung_insolvenzrecht/.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    147. Justine H.
      says:

      Schönen Guten Tag,
      Meine Insolvenz soll laut Telefonat mit dem gericht am 29.06.18 beendet sein, ein Brief soll ich innerhalb der nächsten 3 Wochen erhalten hieß es (Gut wir haben Sommerferien).
      Nun meine Frage, Ist meine Insolvenz mit diesem Brief beendet? Oder Was wird in diesem Brief drin stehen?

      Wir besitzen ein Haus, was durch die hohe verschuldung damals nicht in die Pfändung einfloss. Nun möchte meine Tochter ein Haus Kaufen, und ein Eigenkapital auf das Haus, also ins Grundbuch schreiben lassen – Sie möchte daher schulden in unserem Grundbuch auflösen.
      Ab wann kann Sie das machen ohne unser Haus zu gefährden? Was müssen wir hier beachten?
      Oder ginge das ohne Probleme ?

      MFG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Heppe,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Wenn Ihnen das Gericht sagt, dass dies in dem Schreiben stehen wird, können Sie davon ausgehen, dass das auch der Fall sein wird.

        Sie sollten die Situation bzgl. Hauses genauer erörtern und mit einem Rechtsanwalt besprechen. Gerne können Sie ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit uns unter 0201 – 857 954 07 vereinbaren.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    148. Jacobsen
      says:

      Hi
      Lohn 1500 brutto weihnachtsgeld 2000 Euro wären dann 3500 brutto.netto dann ca 2100. Sind noch 3 Kinder zu versorgen.
      Ich selber verdiene 700 durch meine selbst ständigkeit.
      Wie viel hätte mein Mann von den 2100 dann über In einer Insolvenz?

    149. Christian
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin nun seit 4 Jahren in der Wohnverhaltensphase. Seit einigen Monaten arbeitet meine Frau auch wieder fest. Nun möchte der Treuhänder meine Frau als Unterhalsberechtigte Person im Ganzen absetzten (zurecht). Um das ganze finanziell für uns etwas abzufedern, habe ich mir überlegt evtl. die Steuerklassen von momentan 3 und 5 auf beide 4 zu ändern. Es würde dann noch immer etwas gepfändet werden . Aber eben weniger.
      Meine Fragen sind: Darf ich das ohne weiteres? Kann das Konsequenzen auf die Restschuldbefreiung habe?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Das LG Dortmund hat dazu entschieden, dass dies in der Regel nur zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund für den Wechsel der Steuerklasse vorliegt. Ich rate Ihnen hier das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter zu suchen, da sich hier auch der pfändbare Betrag Ihres Netto-Monatseinkommens ändert.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    150. Gündüz
      says:

      Hallo,

      ich befinde mit seit 2013 in Insolvenz und bin in der Wohlverhaltensphase.

      Hatte vor ca. 2 Jahren Erwerbsminderungsrente beantragt und wurde vor kurzem zugestimmt.

      Meine erste Rente von 536,70€ habe ich diesen Monat bekommen.

      Weil das nicht ausreicht bezieht meine Familie zusätzlich Leistung vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft.

      Jetzt meldet sich die Rentenversicherung und will einem Gläubiger Geld auszahlen und Beträge von meiner Rente Pfänden.

      Zugleich wird von der Rentenversicherung gesagt, dass sich noch weitere Gläubiger melden könnten und auch etwas verlangen könnten.

      Ist dies tatsächlich möglich und rechtens Trotz Insolvenz und Wohlverhaltensphase und der Geringen Rente?

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Gündüz

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Gündüz,

        in der Privatinsolvenz darf es nicht passieren, dass Ihnen mittels einer Zwangsvollstreckung Geld gepfändet wird. Das ergibt sich aus § 89 der Insolvenzordnung. Dies sollten Sie der Rentenversicherung und Ihrem Insolvenzverwalter mitteilen. Schon gar nicht darf etwas vom unpfändbaren Einkommen gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    151. U. E.
      says:

      Sehr geehrter Herr Schröter,
      meine Insolvenzeröffnung war im Dezember 2017. Gesundheitlich hat mich das sehr mitgenommen und ich musste für 2 Monate in eine Klinik (Depressionen) Nunmehr wurd eich entlassen und weiß nicht wie es weiter gehen soll. Meine Kinder konnten die laufen privaten Kosten (Miete, Strom etc.) die letzten Monate übernehmen, aber damit ist jetzt schluss.
      Da ich bereits 66 Jahre alt bin werde ich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur verfügung stehen. Nach aktueller Lage werde ich Hartz IV beantragen müssen weil die Rente nicht reichen wird.
      Ist es sinnvoll, meinen (Ein-Mann-Handwerks-Betrieb) vom Insolvenzverwalter freigeben zu lassen, um zukünftig evtl. kleiner Arbeiten wieder auszuführen? Der Insolvenzverwalter hat mich jetzt angeschrieben und mitgeteilt er sieht keine Perspektive und will den Betrieb auflösen und den Firmenwagen veräußern.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für die Nachricht.

        Ihre erwerbswirtschaftliche Situation müssen Sie für sich persönlich kalkulieren. Allerdings wird der Insolvenzverwalter den Betrieb nicht freigeben, wenn er bereits entschieden hat den Betrieb einzustellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    152. K.  Z.
      says:

      Hallo und Guten Tag,

      im Oktober 2017 wurde mein Verfahren zur Privatinsolvenz eröffnet. Nun wurde ich zum 31.05.2018 gekündigt. Aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung im April bat ich um korrierierte Abrechnung seit April 17 bis jetzt. Nun fiel auf das mir jeden Monat zu wenig Gehalt gezahlt wurde und ich habe eine Abrechnung für Juni 18 bekommen mit allem was das letzte Jahr nachgezahlt werden muss. Was passiert mit der Nachzahlung? Eigentlich hätte mir das Geld ja schon jeden Monat zugestanden.
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Sie sollten diesbezüglich, auch im Hinblick auf Ihre Mitwirkungsobliegenheit, mit Ihrem Insolvenzverwalter in Kontakt treten. Dieser wird Ihnen eine genauere Auskunft geben können, inwiefern die Nachzahlung Ihres Arbeitseinkommens verteilt bzw. gepfändet werden kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    153. Sascha M.
      says:

      Guten Abend,

      Darf man in der Wohverhaltenspriode ein neues Konto eröffnen und muss ich das dem Insolvenz verwaltet mitteilen?

      Auf meinem alten sind noch alte Pfändungen von Insolvenzgläubigern, das ist mir nicht geheuer, jetzt wo ich auch wieder etwas sparen kann.

      Danke für die Antwort im voraus.

      Beste Grüße S. Meyer

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Meyer,

        die Insolvenzgläubiger dürfen selber nicht mehr pfänden. Lediglich der Insolvenzverwalter ist im Rahmen der Wohlverhaltensphase dazu befugt.

        Grundsätzlich dürfen Sie jedoch ein neues Konto eröffnen um Geld anzusparen. Diesbezüglich können Sie nochmals Rücksprache halten mit dem Insolvenzverwalter.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    154. F.  N.
      says:

      Guten Tag,
      bei mir endet die Wohlverhaltensphase zum 03.05. – wie wird in dem Falle die Pfändungssumme berechnet?
      Ich bin als Gartenbauhelfer im Stundenlohn angestellt. Vielen Dank für Ihre Antwort.
      Mit freundlichen Grüßen
      F. Nessini

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens kommt es auf Ihr Netto-Monatseinkommen an. Den pfändbaren Anteil können Sie unter https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/pfaendungsrechner/ berechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    155. Kudo
      says:

      Sehr geehrter Herr V.Ghendler,
      ich habe folgendes Anliegen. Darf jemand, der in der Privatinsolvenz ist, auch wenn er kurz fast damit fertig ist. Sich einfach ein Motorrad anschaffen obwohl er schon ein Fahrzeug hat. Ist das nicht eine pfändbare Sache?

      Mit freundlichen Grüßen
      Kudo

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen dank für Ihre Nachricht.

        Vor der Wohlverhaltensphase kann das Motorrad, falls es keinen sehr geringen Wert hat, grundsätzlich gepfändet werden. Im Rahmen der Wohlverhaltensphase kann das Motorrad nicht gepfändet werden, wenn Sie dieses aus Ihrem unpfändbaren Einkommen bezahlen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    156. S.  L.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      zu Anfang August letzten Jahres wurde mein PI-Verfahren eröffnet, seitdem gingen immer wieder alle möglichen Summen an den I-Verwalter ab. (monatliche Zahlungen, Steuererstattungen, sonstiges)

      Laut I-Verwalter sollte der Abschlussbericht am 18.04. eingereicht werden. Meine letzte Anfrage vor zwei Wochen wurde mit “der Bericht ist in Vorbereitung” beantwortet.

      Bei Gericht erhielt ich die Antwort, dass der Fall erstmal bis Oktober liegen würde, während mir heute das Büro des I-Verwalters mitteilte, “es ist alles in Bearbeitung und sollte -je nach Arbeitspensum des Verwalters- in den nächsten 1-2 Monaten fertig sein würde”.

      Sollte ich jetzt wirklich mit Abschluss im August rechnen, oder doch erst im Oktober Ihrer Erfahrung nach?

      Mit freundlichen Grüßen

      S. Lippock

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Diesbezüglich können wir Ihnen leider keine genauere Einschätzung geben, da die Bearbeitung unterschiedlich lange dauern kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    157. Heinemann
      says:

      Ich sitze gerade hier und verstehe die Welt nicht mehr. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und hatte jetzt 2340 Euro auf dem Konto. Das Geld kam zwischen dem 20.5. und 28.5. auf mein Konto. Jedoch könnte ich noch nicht darüber verfügen, weil ich den Freibetrag für Mai schon “ausgegeben” hatte. Nun bin ich davon ausgegangen, das es wie sonst auch mit in den nächsten Monat gezogen wird, weil ich ja 2 Monate darüber verfügen kann. Nun musste ich gerade fest stellen, dasdass ich nicht über einen müden Cent verfügen kann. Ich kann weder meine Miete zahlen noch etwas zu essen für mich und mein Kind kaufen. Was ist das bloß los? Warum behält die Bank die kompletten 2340 Euro ein. Mein Freibetrag liegt doch bei 1750 Euro. Bitte, vielleicht können Sie mir helfen, ich bin gerade am verzweifeln.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie sollten sich an Ihren Insolvenzverwalter wenden. Während der Wohlverhaltensperiode ist es grundsätzlich möglich wieder Geld anzusparen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    158. A. R.
      says:

      Guten Tag,
      ich bin kurz vor der Wohlverhaltensphase (Termin steht fest). Ich habe wechselndes Einkommen und daher ein Bankettbeschluss bekommen. Es wurde auf meinem Wunsch hin auch noch einmal hervorgehoben, das all das Geld, was von Firma X kommt, das Kindergeld und das Pflegegeld zum unpfändbaren Vermögen gehört. Auf meinem Konto gehen nur diese unpfändbaren Beträge ein. Wenn ich jetzt sagen wir mal im Mai weniger Geld ausgebe, dann aber im Juni eine Mehrausgabe habe, dann darf ich das nicht? Es ist doch vom Gericht bestimmt worden, das diese Beträge unpfändbar sind…..Aber wenn ich dann in der Wohlverhaltensphase bin, darf ich sparen wie ich will?! Da gibt es kein Maximum?

      Mit freundlichen Grüßen

      Anja

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Unpfändbare Forderungen können nicht gepfändet werden.
        Sie haben richtig erkannt, dass Sie in der Wohlverhaltensphase grundsätzlich wieder Geld ansparen dürfen. Eine Obergrenze existiert hier nicht. Ich kann Sie diesbezüglich auf den folgenden Artikel unserer Homepage verweisen: https://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/verhalten-wahrend-der-wohlverhaltensperiode/.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    159. Becker
      says:

      Hallo,
      Ich habe erst letzte Woche die Privatinsolvenz beantragt. Wie lange dauert denn im Regelfall die Eröffnung? Und wann beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase?
      Zudem habe ich eine Frage wegen meinem Auto, es ist 17 Jahre alt und hat einen geschätzten Wert von ca. 800 Euro. Darf ich das Auto denn behalten oder was gibt es für Möglichkeiten?
      Vielen Dank für ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Den Ablauf des Insolvenzverfahrens können Sie unter folgendem Link nachvollziehen: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/die-phasen-der-privatinsolvenz/.

        Der Pkw hat einen geringen Wert in Höhe von 800,-€. In der Regel sollte eine Pfändung für den Insolvenzverwalter uninteressant sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    160. Robert K. .
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe einige Fragen zu meiner Insolvenz. 2013 wurde die Unternehmerische Insolvenz eröffnet und Januar 2017 die Insolvenz aufgehoben. Seit 2014 wird mir jährlich ca. 9000 Euro netto vom Gehalt gepfändet zzgl. die jährliche Einkommensteuer Rückzahlung zwischen 3200-3900 Euro. Letztes Jahr sowie die Jahre davor musste ich die Einkommensteuer Erklärung an den Insolvenzverwalter schicken. Dieses Jahr habe ich noch nichts vom IV gehört bezüglich der Einkommensteuererklärung. Ich habe nun gelesen, dass nach Aufhebung der Inso ich einen Anspruch auf die Rückerstattung habe. War die Abführung letztes Jahr dann rechtens (März 2017) an den IV? Kann ich die Rückzahlung behalten bzw kann die vom Verwalter rückfordern?
      Ebenso habe ich etwas von einem Motivationsrabatt gehört nach dem 5ten Jahr i. H. 10% der gezahlten Beiträge und im 6ten 15%. Da ich jährlich soviel abtrete, gehe ich davon aus, dass die Verfahrenskosten und die IV Kosten gedeckt sind. Habe ich da Anspruch auf diesen Motivationsbonus?
      Vielen Dank im voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Auf diesem Wege ist es kaum möglich eine genaue Einschätzung Ihrer Situation vorzunehmen. Gerne können Sie ein kostenfreies Erstberatungsgespräch vereinbaren unter 0201 – 857 954 07.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    161. Buspavanich
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      Ich bin seit 09/18 in der PI, noch nicht in der WVP und habe zwei Fragen:
      1. Darf ich neben meinem P-Konto ein Privates Konto eröffnen und darauf Geld von meinem unpfändbarem Einkommen sparen? Oder ein Geschäftskonto eröffnen und darauf Rücklagen sammeln?
      2. Durchs Shoppen im Internet und Stornieren von Dienstleistungen oder durch REtouren erhalte ich manchmal Gelder von den entsprechenden Anbietern zurück. Dieses Geld wird aber vom P-Konto festgehalten. Gibt es eine Möglichkeit diese Beträge wieder zur frei verfügbar zu machen?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Bearbeiter(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Grundsätzlich dürfen Sie in der Wohlverhaltensperiode wieder Geld ansparen. Zuvor findet im Rahmen der Privatinsolvenz im engeren Sinne eine Vermögensverteilung und Gläubigerbefriedigung statt. Diesbezüglich sollten Sie schauen, dass Sie Vermögenswerte nicht vor dem Insolvenzverwalter verheimlichen, da Sie dadurch Ihre Mitwirkungsobliegenheit vernachlässigen könnten. Sie sollten sich hier also mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.

        Die Rückforderungsansprüche aufgrund von Retouren sind grundsätzlich pfändbar, da Sie sich noch nicht in der Wohlverhaltensperiode befinden.

        Einen genaueren Ablaufplan finden Sie unter : https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/die-phasen-der-privatinsolvenz/.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    162. Veronika L.
      says:

      Hallo,

      ich hätte eine Verständnis-Frage:
      Ab dem Zeitpunkt, ab dem ich mich innerhalb der Wohlverhaltensphase befinde, darf ich also Vermögen aufbauen. Wenn ich nun eine Eigentumsübertragung incl. GB-Eintrag vornehmen lasse (Elternhaus soll auf mich übertragen werden), fällt das nicht in eine Erbschaft, richtig? Aus meiner Sicht würde es sich nur um einen Vermögenszuwachs ohne Erbschaft handeln.
      Oder wäre davon abzuraten?

      Und des Weiteren:
      Ist ein Vertrag für Vermögenswirksame Leistungen ebenfalls möglich ohne hinterher wieder das aufgebaute Vermögen abgeben zu müssen?

      Danke und freundliche Grüße

      V. Lange

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Es ist möglich, dass in Ihrem Fall ein Anfechtungstatbestand vorliegen würde, da durch diese Konstellation Erbschaftssteuer und eine Pfändbarkeit umgangen werden könnte. Die Erbschaft sollte ausgeschlagen werden, falls diese anfällt. Erbe sollte daher am besten ein Dritter das Haus erwerben. Ich bitte Sie diesbezüglich das Gespräch zu suchen mit einem Kollegen, der auf das Erbrecht spezialisiert ist.

        Bzgl. vermögenswirksamer Leistungen verweise ich auf folgenden Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/insolvenz-und-pfaendung-der-altersvorsorge-sind-vermoegenswirksame-leistungen-pfaendbar/.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    163. Sigrid G.
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Ghendler,
      vielen Dank für diese informative Seite.
      Auch ich habe Fragen zur “Wohlverhaltensphase”:
      Mein Einkommen setzt sich derzeit aus Erwerbsminderungsrente und zusätzlichem Minijob zusammen und liegt derzeit knapp unter der Pfändungsfreigrenze.
      Mein Ehemann hat sich nun von mir getrennt.
      Muss ich von meinem Ehemann Trennungsunterhalt fordern? (Es steht nichts davon in den Obliegenheiten)
      Zählt Trennungsunterhalt überhaupt zu den abgetretenen Einkünften gemäß Abtretungserklärung?
      Und muss ich die Trennung überhaupt dem Treuhänder mitteilen? (Auch dies ist in den Obliegenheiten nicht genannt)

      Freundliche Grüße,
      Frau G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Goldschmidt,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung. Damit sind Sie jedenfalls Ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    164. Plotzky
      says:

      Sehr geehrter Herr Schröter,
      im Juni ist 6 Jahre wohlverhalten vorbei .Dann muss man ja noch auf den Beschluss warten das Restschuldbefreiung erteilt wird.
      Auf dem Konto liegt noch ein Pfändung die auf Ruhendstellung gesetzt wurde vor diesen 6 Jahren.
      Zwischen wohlverhalten Ende und Beschluss , kann die Pändung auf dem Konto vom Gläubiger jetzt wieder gepfändet werden ?
      Gläubiger ist auf der Liste.

      MfG
      Birgit

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Plotzky,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Durch die Restschuldbefreiung werden Sie grundsätzlich von allen Verbindlichkeiten befreit. Die Insolvenzgläubiger können dann nicht mehr aus den angemeldeten Forderungen gegen Sie vorgehen. Weitere Informationen finden Sie unter https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/restschuldbefreiung/.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    165. Krenn M.
      says:

      Hallo,
      meine Frage lautet wie folgt!

      Ich bin seit dem 2.1.2017 in einer Privatinsolvenz!
      Seit dem 01.02.2017 bin ich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und zahle monatlich die gewöhnliche Pfändung. Aufgrund dessen bezieht sich meine Frage auf folgendes. Seit meinem Arbeitsbeginn habe ich jeden Tag geabeitet ohne einen Ta Urlaub. Auch vom letzten Jahr. Kann jetzt zum Beispiel wenn mein Chef mir das Urlaubstage Geld ausbezahlt gepfändet werden? Man muss aber beachten dass kein Urlaub möglich ist da wir zu wenige LKW Fahrer sind. Meiner Meinung nach gibt es da einen Paragraphen der besagt dass bei betrieblicher Not der Urlaub bzw die Tage ausbezahlt werden können und nicht pfändbar ist! Wie läuft das im einzelnen?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Das BAG geht grundsätzlich davon aus , dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wie Arbeitseinkommen pfändbar ist. Urlaubsgeld dagegen ist nach § 850 a Nr. 2 ZPO unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    166. A. S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      lt. meinem TH habe ich Ende April meinen Schlusstermin und werde anschließend in die Wohlverhaltensphase übergehen, was für mich bedeutet, dass der erste Verfahrensabschnitt beendet ist.
      Meine Frage:
      Dürften meine Eltern mir Ihr Haus überschreiben (incl. GB-Eintrag) ohne, dass man mir anschließend sagt, dass ich dieses veräußern muss? Es würde ja dann nicht unter Erbschaft fallen, lediglich Eigentumsübertragung mit lebenslänglichem Nießbrauch.
      Oder sollte ich besser warten, bis die Restschuldbefreiung erfolgt ist?

      Danke vorab und freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für ihre Nachricht.

        Falls die Schenkung während des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird, fällt die Immobilie grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Im Rahmen der Wohlverhaltensphase dürfen sie die Schenkungen grundsätzlich komplett behalten. Erbschaften sind zur Hälfte pfändbar. Ich verweise Sie auf den folgenden Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/schenkungen-und-spenden-im-insolvenzverfahren/.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    167. Ralf
      says:

      Hallo und Guten Tag , ich bin seit 2013 in PI .
      Seit Januar 2018 bekomme ich Gutschriften ohne Anspruch von der Continentalen Versicherung mit dem Verwendungszweck “Pflegegeld”.
      Anscheinend hat sich da jemand mit der Kontonummer vertan und bestimmt will man das Geld zurück haben .
      Die Summe ist mittlerweile auf über 5000€ angewachsen .

      Muss ich dies meinen Insolvenzverwalter melden ???

      Mit freundlichen Grüßen

      Ralf

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Sicherheitshalber können Sie dies dem Insolvenzverwalter mitteilen, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Sie sollten sich mit der Versicherung diesbezüglich in Verbindung setzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    168. Anja R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich bin jetzt seit einem Jahr in PI. Mein Senior Chef hat eine Stiftung gegründet, die nach seinem Tod seinen Gewinn auf die Mitarbeiter verteilt, die seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen tätig sind. Wird dieses Geld voll gepfändet? Auch wenn ich in der Wohlverhaltensphase bin??

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Bearbeiter(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Falls Sie einen Geldbetrag aus dieser Konstruktion während der Wohlverhaltensphase erhalten, ist dieser grundsätzlich nicht durch den Insolvenzverwalter pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    169. Helmut R. .
      says:

      Hallo, ich bin in der WVP und in ca. 1 1/2 Jahren ist alles vorbei. Nun trage ich mich als Hartz 4 Empfänger mit dem Gedanken ein Gewerbe zu starten, Haupt oder Nebenberuflich weis noch nicht. Ich brauche ja irgendwie erst ein Hyphotetisches Einkommen oder Fiktives Einkommen, wer kann mir so eins ausstellen? Die Dame beim Treuhänder meinte ein SB, der war jedoch mit Inso-gesetzen nicht vertraut und sagte mir ab. Muß das ein SB machen? Das wird mich – egal von wem- wieder ein kleines Vermögen kosten oder sehe ich das falsch. Bedanke mich im voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht. Bezüglich des pfändbaren Anteils bei Freiberuflern und Selbstständigen verweise ich Sie auf den Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/wie-berechnet-der-insolvenzverwalter-den-pfaendbaren-betrag-bei-selbststaendigen-und-freiberuflern/.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    170. Ayaz
      says:

      und noch eine Frage bitte;

      mein Freundin ist seid 1,5 Jahre in insolvenz wohl verfahren.

      die nacht sonntag feiertag zuschläge wurden an treuehänder gezahlt von arbeitgeber.
      seid circa halbes jahr kriegt sie die.
      darf sie die 1 jahr zurückfordern oder ist es neu gesetz? wenn Sie zurückfordern kann von wem? vielen dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Feiertagszulagen sind nach § 850 Nr. 3 ZPO nicht pfändbar. Sie sollte sich diesbezüglich an Ihren Insolvenzverwalter wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    171. Ayaz
      says:

      Hallo,
      ich habe eine Frage für einen bekannten,

      er ist in der Wohrverhaltensphase also im Dritten Jahr, pfändbare summen werden direkt an treuehänder gezahlt,

      wie viel euro darf man sparen,
      darf man mehrere sparbücher haben? und auf kind auch ein sparbuch eröffnen?

      würde die ehefrau miteingezogen denn die werden in kürze heiraten.

      und muss man hochzeit geschenke der frau die wert haben auch abgeben

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Grundsätzlich darf man in der Wohlverhaltensphase Geld ansparen. Eine Obergrenze gibt es diesbezüglich nicht. Eine Heirat führt nicht zu einem Schuldbeitritt in bereits entstandene Verbindlichkeiten. Solange die Ehefrau nicht selbst Vertragspartnerin ist, haftet sie daher nicht für die Verbindlichkeiten. Hochzeitsgeschenke, die die zukünftige Ehefrau erhält, können während der Wohlverhaltensperiode Ihres Bekannten nicht aufgrund dessen Insolvenz gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    172. Axel S.
      says:

      Hallo und Guten Tag,

      ich habe da eine Verständnisfrage zu:

      Geld ansparen
      Neben dem reduzierten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter erleben Sie in der Wohlverhaltensperiode eine weitere Erleichterung: sie können nun Geld ansparen. Das geht nicht nur aus dem unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Diese könnten noch immer nicht ausreichen, um Geld zurückzulegen. Praxisrelevant sind Ansparungen, die Sie nun unbeschränkt auch aus den Zuwendungen anderer Personen machen können.

      Das heißt wenn ich einem Bekannten z.B. bei einer Renovierung helfe und er mir Geld gibt, kann ich das zur Seite legen. Mache ich das gleiche in einem Nebenjob wird es verrechnet (soweit es über der Pfändungsgrenze liegt). Ohne dies zu Beschönigen oder zu Empfehlen, treibt das nicht den einen oder anderen in die Schwarzarbeit?

      Danke Axel

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Schröter,

        vielen Dank für Ihre Frage. Es stimmt, finanzielle Zuwendungen auch für Gefälligkeiten für Bekannte oder Nachbarschaftshilfe können Sie in der Wohlverhaltensperiode behalten.
        Dies ist jedoch absolut kein Anreiz für Schwarzarbeit. Schwarzarbeit ist in der Privatinsolvenz genau wie außerhalb der Insolvenz mit empfindlichen Strafen versehen. In der Insolvenz kommt erschwerend hinzu, dass Schwarzarbeit zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führt.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    173. Anke C.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler
      Eins vorneweg :
      Diese Website ist sehr kompetent und ich bin sehr froh, dass ich Sie gefunden habe!!
      Meine Privatinsolvenz läuft seit 4 Jahren und ich habe alle Auflagen gewissenhaft und zur Zufriedenheit des Treuhänders befolgt.
      Jetzt befinde ich mich in der Wohlverhaltungsphase.
      Meine Frage hierzu:
      Darf ich über das Zahlungssystem „Klarna“
      einen Kauf tätigen und diesen in Raten zahlen?
      Der Betrag beläuft sich auf 250 € und ich kann diesen mit 6,95€ monatlich über Klarna begleichen.
      Jetzt habe ich NACH dem Kauf von Klarna die Mitteilung erhalten, dass ich einen Ratenkaufvertrag unterschrieben zurücksenden soll.
      Wenn ich dies nun Erwägung ziehe, kann sich das negativ auf mein Indolvenzverfahren auswirken?
      Kann es dazu führen, dass das Insolvenzverfahren gefährdet ist und dann beendet werden kann? Oder noch schlimmer, mache ich mich strafbar?
      Vielen Dank für Ihre Mühe und Antwort
      Mit freundlichen Grüßen
      Anke Colquhoun

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Colquhoun,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Wenn Sie den Ratenkauf tätigen können aus Ihrem unpfändbaren Einkommen, können Sie den Kaufvertrag grundsätzlich abschließen. Auf das Insolvenzverfahren hat dies in der Regel keine Auswirkungen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    174. Merger
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      2016 habe ich über Sie die Privatinsolvenz erfolgreich anmelden können. Das Verfahren ist zu Ende und die Wohlverhaltensphase hat angefangen. Aufgrund des Pfändbaren Betrages dürfte / sollte ich dieses Jahr nun die Summe inkl. Der Träuhänder und Gerichtskosten zu 100% befriedigt haben. Meine Frage nun ist, was muss ich tun, damit auch die Lohnpfändung nach der Befriedigung der Gesamtsumme entfernt wird.
      Vielen Dank im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Wenn Sie die Gesamtsumme gezahlt haben, können Sie in der Regel beim Insolvenzgericht einen Antrag auf vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens stellen. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens pfändet der Insolvenzverwalter anschließend nicht mehr den pfändbaren Anteil Ihres Netto-Einkommens.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    175. Markus R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      bin kürzlich in Privatinsolvenz gegangen. Laut Gericht muss meine Frau da sie Unterhaltsberechtigt ist für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahren mit aufkommen da Sie unterhaltspflichtig ist. Aber Sie muss nicht für die Schulden aufkommen und ihr konto wird nicjt gepfändet ist das so richtig? Ich kann aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und bin zu 50% schwerbehindert. Gibt es eine pflicht sich um Arbeit zu bemühen in der Wohlverhaltensphase?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Rauchfuss,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Ihre Frau haftet grundsätzlich nur für die Verbindlichkeiten, bei denen Sie auch Vertragspartner ist. Soweit Ihre Frau daher persönlich keine Schulden hat und sie kein gemeinsames Konto haben, wird das Konto nicht gepfändet. Grundsätzlich gibt es während der Wohlverhaltensperiode eine Erwerbsobliegenheit. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, werden Sie in der Regel von der Erwerbsobliegenheit freigestellt.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    176. Marc V.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      was passiert mit einem bereits bestehenden Mobilfunkvertrag, wenn ich den Antrag auf Pruvatinsolvenz stelle? Bislang ist dieser Vertrag nicht gekündigt. Sollte ich die Insolvenz eröffnen, werde ich die monatlichen Kosten nicht mehr zahlen können. Reiche ich dann die Mahnschreiben bzw. die Vertragskündigung durch den Anbieter bei meinem Insolvenzverwalter ein? Wird diese Forderung dann nachträglich aufgenommen? Bislang gehört der Mobilfunkanbieter ja nicht zu meinen Gläubigern, da ich bisher immer die Rechnungen gezahlt habe.

      Vielen Dank für Ihre Antwort!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Sie sollten, falls Sie einen Vertrag nicht mehr erfüllen können, grundsätzlich kündigen und als Gläubiger im Insolvenzantrag aufführen. Achten Sie darauf, dass sie möglichst alle Gläubiger ermitteln. Gerne würden wir Sie bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens unterstützen. Diesbezüglich können Sie gerne unter 0201 – 857 954 07 ein kostenloses Erstberatungsgespräch vereinbaren.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    177. Kerstin L.
      says:

      Guten Tag

      Ich hoffe sie können mir bei einer Frage behilflich sein.
      Am 4.5.2016 wurde meine Insolvenz aufgehoben und meine wohlverhaltensphase begann.

      Nun hatte ich vor zwei Tagen einen Autounfall an dem ich nicht schuld bin. Meine Anwältin möchte Schmerzensgeld beantragen.
      Wenn ich welches bekommen sollte, darf ich das überhaupt behalten oder soll ich es direkt an den Insolvenz Verwalter zahlen lassen?
      Werde meinen Verwalter noch unterrichten, wäre aber nett eine neutrale Aussage zu bekommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Loris,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Der Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich pfändbar. Anders wiederum verhält es sich bei “Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind”, da diese gem. § 850b I Nr. 1 ZPO unpfändbar sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    178. Firat T.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      soweit ich verstanden habe ist das Geld ansparen in der Wohlverhaltensperiode erlaubt. Dürfte man dann auch das angesparte Vermögen anlegen z. B. in digitale Währungen?

      Beste Grüße

      F. T.

    179. Binzenbach
      says:

      ich befinde mich jetzt in der wohlerhaltenphase…..vom Iso-verwalter hatte ich ein schreiben bekommen bezügl der insolvenzjahreszahlung von 119€.bis heute habe ich keine antwort erhalten wie ich dies begleichen kann,trotz der antwort von mir das ich dazu bereit wär dies zu zahlen….muss ich mich mit dem iso-verwalter bis ende des jahres 2017 noch in verbindung setzen oder wie verhält sich das mit der jahresgebühr?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen dank für Ihre Nachricht. Mangels ausreichender Informationen über den genauen Sachverhalt ist es uns nicht möglich eine genaue Auskunft zu erteilen. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich Kontakt mit Ihrem Insolvenzverwalter aufzunehmen.
        Wir bitten um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        F. Fröhlingsdorf

    180. Dr
      says:

      Hallo,

      bin seit 3,5 Jahren in der Insolvenz, meine Firma wurde freigegeben und ich habe damals ein fiktives Einkommen angegeben, jetzt hätte ich die Möglichkeit in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln. Meine Frage ist, muss ich weiter den Betrag zahlen den ich als fiktives Einkommen angegeben habe, oder muss ich ich den Betrag von meinem neuen Einkommen bis zur Pfändungsgrenze abgeben?

      MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Falls Sie ein Arbeitsverhältnis eingehen, kommt es zur Berechnung des pfändbaren Betrages grundsätzlich auf Ihr tatsächliches Netto-Monatseinkommen und nicht auf das fiktive Einkommen an.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    181. Battal G.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      mein Versuch mich mit meinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen ist gescheitert. Ich bot an, bei einem Nettogehalt von 1550,- im Monat über die nächsten fünf Jahre pro Monat 400,- zu zahlen. Leider wurde das Angebot von genau der Hälfte der Gläubiger abgelehnt und ich muss nun die Privatinsolvenz beantragen. Theoretisch könnte man von mir laut Pfändungstabelle nur 284 Euro pfänden, aber in der Schuldnerberatung teilte man mir mit, dass ich auf Grund dessen, dass ich keinen eigenen Haushalt habe damit rechnen müsse, dass der Insolvenzverwalter wesentlich mehr pfänden könne und würde. Ich habe das Internet rauf und runter gesucht und dazu nichts finden können. Werden meine Wohnumstände tatsächlich zur Berechnung berücksichtigt? Wird die Rente meiner Eltern berücksichtigt? Muss ich mir eine eigene Wohnung nehmen damit mir oder meinen Eltern keine Nachteile entstehen?

      Ich danke im voraus.

      MfG
      Battal Gazi

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Gazi,

        das pfändbare Einkommen richtet sich nicht danach, ob Sie in einer eigenen Wohnung oder bei Ihren Eltern oder Ihrem Partner wohnen. Der pfändungsfreie Betrag richtet sich vielmehr einzig nach der Pfändungstabelle.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    182. Dennis H.
      says:

      Hallo habe mal eine Frage, wenn ich in der Wohlverhaltenphase bin oder unter Pfändungsschutz stehe, darf dann ein Gläubiger eine Kontopfändung beantragen?
      Danke schonmal für die Antwort.

      Lg
      Dennis

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Hölscher,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Während der Wohlverhaltensphase dürfen die Gläubiger nicht mehr pfänden. Lediglich der Insolvenzverwalter darf Pfändungen vornehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    183. Bavo
      says:

      Guten Tag, mein Insolvenzverwalter hat 55% der verwertbaren Masse als Vergütung bekommen. Demnach müsste ich – noch unter Berücksichtigung der Kosten des Gerichts – 75-80% des Forderungsbetrags zurückzahlen um eine Beendigung nach 3 Jahren erhalten zu können. Ihr Rechner kommt auf einen Anteil von 54% (Forderung TEUR 30). Wie kann sich diese Differenz erklären? MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Die 55% umfassen vermutlich bereits die Verfahrenskosten bzgl. des Gerichts.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    184. Angelika M.
      says:

      Guten Tag , eine super Seite um sich zu informieren bei Privatinsolvenz wenn man Probleme oder Fragen hat die andere vielleicht bereits hatten. Ich hätte da auch eine vielleicht können Sie mir Auskunft geben . Ich befinde mich in der WVP ( PI seit März 2016 ) nun bekomme Rückzahlungsforderungen der Familienkasse Kindergeld Januar 2015 – April 2016 ( 3016€)
      Die Bezüge waren zu Recht nur hier steht die Fristwahrung – Frist des Einspruchs /Widerspruch zu Grunde , war zu Spät. Muss der TH dies wissen ist meine Redzschuldbefreiung gefährdet ? Bin völlig überfordert . Mit freundlichen Grüßen

    185. Lieberwirth M.
      says:

      Guten Tag,
      ich befinde mich seit 11/2014 in der Privatinsolvenz. Der Schlusstermin ist auf den 20.12. 2017 angesetzt. Die Beendigung des Verfahrens nach 3 Jahren konnte ich nicht durchführen, weil die Kosten des Insolvenzverwalters nicht eindeutig fest ermittelbar waren und eine Forderung noch nicht abschließend geltend gemacht wurde.

      Jetzt überlege ich, den Weg des Insolvenzplanes zu beschreiten. Wann muss der Plan dem Insolvenzgericht spätestens vorgelegt werden. Hat der Plan auch wieder Auswirkungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters und mit welchen sonstigen Kosten muss ich noch rechnen? Würden Sie auch so einen Weg anwaltlich betreuen und wenn ja, zu welchen Kosten?

      Vielen Dank für eine Auskunft.

      Mit freundlichen Grüßen
      Markus L.

    186. Birgit J.
      says:

      Guten Tag,
      Ich bin seit 2014 in der Wohlverhaltensphase.(Insolvenzbeginn 31.07.2013)
      Meine ehem.Versicherung will mir 1100.-€ aus einer Neuberechnung (lt.BGH Urteil von 2005) von einer schon vor Jahren
      abgelaufenen und ausbezahlten Versicherung nachzahlen.
      Muß diese “Nachzahlung” an den Treuhänder gemeldet und abgeführt werden ?

      mit freundlichen Grüßen und vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Jüling,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Grundsätzlich kommt es auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs an. Eine konkrete Auskunft ist leider nicht möglich, da die Pfändbarkeit auch von der Art der Versicherung abhängig ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    187. Kerstin K. .
      says:

      Guten Tag, ich befinde mich seit 08/16 in der WVP und hatte vor 3 Tagen einen Autounfall, den ich selbst verursacht habe. Muss ich den TH darüber informieren? Und was passiert, falls ich evtl. zur Zahlung eines Bußgelds/einer Geldstrafe verurteilt werde, muss ich das auch mitteilen und hat das u.U. Auswirkungen auf die RSB? Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Sie sollten, falls eine Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, diese beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings wird die Verbindlichkeit, soweit es sich um eine unerlaubte Handlung handelt, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Sie können diese aus Ihrem unpfändbaren Einkommen tilgen. Ich verweise Sie auf den folgenden Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/unterlaubte-handlung/.

        Auf die Restschuldbefreiung hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    188. Beate G.
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe da mal eine frage und zwar ist mein Mann in der Wohlverhaltensphase also wie gehen am 06.05.2017 ins vierte Jahr. Jetzt ist meine Frage Nein Mann bekommt nächsten Monat sein 13. Monatsgehalt wie ist das jetzt Pfändbar? Bleiben uns davon nur wie vorher die 500€ oder haben wir jetzt mehr zur Verfügung?
      Hoffe sie können mir da weiter helfen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Gülpen,

        bzgl. der Pfändbarkeit des 13. Monatsgehalts kann Sie auf folgenden Artikel unserer Homepage verweisen: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/weihnachtsgeld-pfaendungsrechner/13.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    189. Toni
      says:

      Meine Frage: wenn ich die Restchuldbefreiung vom AG im April erhalten habe, der offizielle Termin (6 Jahre) Ende Dezember endet,
      muss ich dem Insolvenzverwalter trotzdem noch weiterhin Auskünfte geben? Was passiert wenn ich dies nicht tue? Was könnte mir schlimmsten falls passieren?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Nach der Restschuldbefreiung und Beendigung der Wohlverhaltensperiode müssen Sie dem Insolvenzverwalter keinerlei Auskünfte mehr erteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    190. Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für den Beitrag. Sie sind verpflichtet, sowohl dem Insolvenzgericht, als auch dem Insolvenzverwalter unverzüglich Mitteilung zu machen. Weitere Informationen zum Thema Obliegenheiten finden Sie unter dem folgenden Link:

      https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/ihre-5-obliegenheiten-im-privatinsolvenzverfahren/

      Mit freundlichen Grüßen
      V. Ghendler
      Rechtsanwalt

    191. Manuel K.
      says:

      Guten Tag, Befinde mich seit Nov. 2015 in privat Insolvenz, seit März 2017 bin ich in der wohlverhaltensphase. Zu meiner Frage, ich habe die letzten zwei Jahre von meine. Freibetrag auf ein wärmekonto einbezahlt wovon dass Öl für die Heizung abgebucht wurde. Jetzt (Okt. 2017) habe ich mir was zu viel war zurück überweisen lassen. Hätte ich dies dem inso. Verw. Mitteilen müssen? Bin mir unsicher ob ich dass Geld behalten darf obwohl es ja von meinem Freibetrag war? Mit freundlichen Grüßen Manuel

    192. Rosi
      says:

      Bin auch in der Wohlverhalten fase und mein verwaltete fändet von meiner Betriebskosten Abrechnung den Betrag geht das auch was drüber ist von mein Freibetrag geht automatische weg ist das ok habe noch ein p Konto kann ich mir ein anderes Konto Eröffnen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

        Vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Falls Sie die Mietnebenkostennachzahlung vor der Insolvenzeröffnung meinen, kann der Insolvenzverwalter diese pfänden. Falls die Nachzahlung nach der Insolvenzeröffnung entstanden ist, ist diese nicht pfändbar.

        Sie dürfen ein Pfändungssschutzkonto führen. Im Rahmen der Wohlverhaltensphase dürfen Sie auch ein neues Konto eröffnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    193. H. J.
      says:

      Guten Morgen,
      ichhabe auch eine Frage zur Wohlverhaltensphase. Darf ich während dieser Zeit einer selbstständigen Nebentätigkeit nachgehen und mir dadurch Geld ansparen?
      Muss ich diese Nebentätigkeit dem Treuhänder anzeigen, bzw. die Einkünfte an den Treuhänder abführen?
      Ich danke für Ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich können Sie auch während der Wohlverhaltensphase einer selbstständigen Nebentätigkeiten nachgehen. Um Ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht nachzukommen, sollten Sie dies dem Insolvenzverwalter melden und diesem etwaige zusätzliche Einkünfte anzeigen. Diese Einkünften werden dann auf Ihren Nettolohn aufgerechnet, so dass Sie unter Umständen monatlich einen zusätzlichen Betrag an den Insolvenzverwalter abführen müssen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    194. Tamer B.
      says:

      Guten Tag, meine Frage ist: Ich bin seit 04/2014 in der Privatinsolvenz und momentan in der WVP.
      Ist es möglich die Insolvenz zu verkürzen auf 3 Jahre oder auf 5 Jahre obwohl die neu Regelung ab dem 07/2014 Rechtkräftig geworden ist?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Insolvenzverfahren die vor der Insolvenzrechtsreform 2014 eröffnet wurden, müssen nach der alten Gesetzesfassung behandelt werden. Das Gesetzt wirkt nicht auf zuvor begonnene Verfahren. Dasselbe gilt für die jeweiligen Wohlverhaltensphasen.
        In Ihrem Fall ist es daher leider nicht möglich, die Insolvenz nach der neuen Insolvenzordnung zu verkürzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    195. Fechner
      says:

      Guten Tag Herr Rechtsanwalt Kraus
      Ich hab da eine Frage ,bin in Privatinsolvenz ,mein Mann ist vor paar Jahren gestorben ,bekomme Witwenrente ,jetzt zu meiner Frage ich hab am 26july geheiratet, ,ich hab Anspruch auf Abfindung vom Witwenrente,,ich beziehe Krankengeld ,kann die Witwenrente mir gepfändet werden ,bin am 28 Februar 2018 fertig mit Insolvenz ..ich hoffe ,sie können mir ein Rat geben ,
      Mit freundlich Gruß Fechner

      • Dr. V. Ghendler