Muss ich einen Insolvenzantrag stellen, um in die Planinsolvenz zu kommen?

Ja. Die Durchführung einer Planinsolvenz mit Insolvenzplan ist nur mit der Eröffnung eines klassischen Insolvenzverfahrens möglich (iSd §§ 217, 218 InsO).

Für unsere Mandanten übernehmen wir im Rahmen der Dienstleistung „Insolvenzplan“ auch die Ausarbeitung und Stellung des Insolvenzantrags.

Werden vergessene Gläubiger vom Insolvenzplan erfasst?  

Grundsätzlich ja. Ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan entfaltet seine Wirkungen für und gegen alle Beteiligten der Planinsolvenz (§ 254 Abs. 1 InsO). Das bedeutet Ihr Insolvenzplan gilt auch gegen Forderungen, die von Gläubigern nicht angemeldet wurden (§ 254b Var. 1 InsO).

In puncto „vergessene Gläubiger“ bietet Ihnen der Insolvenzplan einen großen Vorteil gegenüber den anderen Entschuldungsverfahren, bei denen zu spät angemeldete Forderungen die Restschuldbefreiung gefährden können.

In der Planinsolvenz können vergessene Gläubiger nachträglich eine Befriedigung zur im Insolvenzplan vereinbarten Quote verlangen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht zeitlos zugunsten der Gläubiger. Der Gesetzgeber räumt den vergessenen Gläubigern eine verlängerte Anmeldefrist für ihre Forderung von grundsätzlich einem Jahr ein (§ 259b Abs. 1 InsO). Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene Gläubiger seine Forderung in der Regel nicht mehr gegen Sie durchsetzen – sie ist verjährt (§ 259b InsO).

Werden Forderungen der Gläubiger aus unerlaubter Handlung vom Insolvenzplan umfasst?

 Grundsätzlich ja. Die Planinsolvenz bietet Schuldnern, die von Forderungen aus unerlaubten Handlungen (§ 302 InsO) betroffen sind, eine auswegreiche Alternative zu den anderen Entschuldungsmöglichkeiten. Die Restschuldbefreiung in einem klassischen Insolvenzverfahren berührt Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nicht. Auch im außergerichtlichen Schuldenvergleich lassen sich Gläubiger, die solche Forderungen innehaben, nicht zur Zustimmung bewegen, da das Hauptargument der „drohenden“ Insolvenz wegfällt.

Durch die Planinsolvenz hingegen kann der Schuldner sich grundsätzlich von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen befreien. Dies wurde 2009 bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Im entsprechenden Beschluss äußert sich der BGH dazu dass Forderungen, die aus unerlaubten Handlungen eines Schuldner stammen, von der Schuldenbefreiung durch einen erfolgreichen Insolvenzplan nur ausgeschlossen sind, sofern der Plan das bestimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 IX ZR 32/08). Das bedeutet die Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können nur durch eine entsprechende Regelung im Insolvenzplan ausgeschlossen werden.

Für unsere Mandanten treffen wir bei Vorliegen solcher Forderungen einen individuellen Vergleich mit den entsprechenden Gläubigern. Diesen Vergleich nehmen wir als Bestandteil in den Insolvenzplan auf. Die betroffenen Gläubiger ordnen wir einer extra Gläubigergruppe zu, sodass die Sonderrechte Berücksichtigung finden.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

Betreuen Sie auch Insolvenzpläne bundesweit?

 Ja. Wir sind eine Anwaltskanzlei, die sich bundesweit dazu verpflichtet hat Menschen in finanziell schwierigen Situationen zu helfen.

Das Insolvenzplanverfahren ist ein überwiegend schriftlich geführtes Verfahren. Grundsätzlich finden keine Termine vor Gericht statt. Der Kontakt zu Ihren Gläubigern ist ebenfalls schriftlicher Natur.

Unsere Kommunikation können wir in der Regel telefonisch und schriftlich führen. Hierzu können Sie jederzeit Telefontermine mit Ihrem Ansprechpartner vereinbaren, die gleichsam effektiv wie ein persönlicher Termin abgehalten werden. Diese Vorgehensweise erspart Ihnen zusätzliche Kosten und ist zeiteffizienter.

Besteht dennoch der Wunsch und ein Anlass für einen persönlichen Termin können wir diesen gerne in einem unserer Büros vereinbaren.

Im Finale Ihrer Planinsolvenz – dem Abstimmungstermin – unterstützen wir Sie persönlich. Hierzu reist Ihr zur Hand gestellter Rechtsanwalt persönlich an und begleitet Sie durch die wichtige Abstimmung über Ihren Insolvenzplan.

Welche Vorteile hat der Insolvenzplan gegenüber einem außergerichtlichen Vergleich?

 Die Planinsolvenz mit Insolvenzplan hält gegenüber einem außergerichtlichen Schuldenvergleich zahlreiche Vorteile für Sie bereit:

  1. Rechtssichere Atmosphäre – Die Planinsolvenz ist ein gerichtlich geführtes und klar strukturiertes Verfahren
  2. Höhere Erfolgsaussichten – Ihre Gläubiger sind sich im klaren darüber, dass ein gescheiterter Insolvenzplan in ein Insolvenzverfahren mündet. Anders als beim Vergleich sorgt die rechtsklare Atmosphäre für eine wirksamere und gezieltere Argumentsetzung
  3. Erleichterte Zustimmungsregeln – Ihrem Insolvenzplan muss nicht jeder einzelne Gläubiger zustimmen
  4. Abstimmung in Gruppen – Ablehnende Gläubiger können durch die Abstimmung innerhalb festgelegter Gruppen mit den erforderlichen Mehrheiten überstimmt werden (§§ 243, 244 InsO)
  5. Obstruktionsverbot – Das Insolvenzgericht kann unter gewissen Voraussetzungen die Zustimmungen ablehnender Gläubiger ersetzen (§ 245 InsO)
  6. Entschuldung auch bei unauffindbaren und unbekannten Gläubiger – Der erfolgreiche Insolvenzplan entfaltet seine Wirkungen für und gegen jeden Beteiligten, auch gegen unbekannte oder unauffindbare Gläubiger (§§ 254, 254b InsO)

Welche Vorteile hat der Insolvenzplan gegenüber einem Insolvenzverfahren?

Die Planinsolvenz mit Insolvenzplan bietet Ihnen gegenüber einer klassischen Insolvenz folgende Vorteile:

  1. Sie werden schneller von Ihren Schulden befreit – Restschuldbefreiung nach 4 bis 12 Monaten anstatt nach 3, 5 oder 6 Jahren
  2. Vollumfängliche Schuldenbefreiung – Die Planinsolvenz befreit Sie von Schulden, die im normalen Insolvenzverfahren nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind
  3. Sonderverfahren in laufender Insolvenz – Die Planinsolvenz kann trotz gescheitertem außergerichtlichen Vergleich zu Beginn Ihrer Insolvenz durchgeführt werden
  4. Schnellere Löschung Ihrer SCHUFA-Einträge – Die kürzere Entschuldung durch einen Insolvenzplan ermöglicht in der Regel die schnellere Löschung negativer SCHUFA-Einträge

Wie lange dauert das Insolvenzplanverfahren?

Die Planinsolvenz mit Insolvenzplan ermöglicht Ihnen eine Entschuldung innerhalb von 4 bis 12 Monaten.

Um Ihnen eine vollständige und lückenlose Entschuldung zu gewährleisten, bedarf ein Insolvenzplanverfahren einer detaillierten Vorbereitung. Für die Vorbereitungsphase benötigen wir in der Regel 6 Wochen.

Neigt sich die Vorbereitungsphase dem Ende zu reichen wir den Eröffnungsantrag für Ihr Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht ein. In der Regel wird Ihre Insolvenz circa 5 Wochen nach der Stellung des Insolvenzantrags eröffnet.

Sobald Ihre Insolvenz kraft Eröffnungsbeschluss eröffnet ist, erarbeiten wir Ihren individuellen Insolvenzplan und legen ihn dem Gericht vor (§ 231 InsO). Nach der Vorlage Ihres Insolvenzplans führt das Insolvenzgericht eine Überprüfung durch. Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Insolvenzplans erfolgen (§ 231 Abs. 1 S. 2 InsO).

Ergibt die Entscheidung dass Ihr Insolvenzplan nicht zurückgewiesen wird, übersendet das Gericht ihn mit der Bitte um Stellungnahme an alle Beteiligten. Für Die Abgabe der Stellungnahmen bestimmt das Gericht eine Frist, die 2 Wochen grundsätzlich nicht überschreiten soll (§ 232 Abs. 3 InsO).

Anschließend legt das Gericht den Plan mit samt Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus (§ 234 InsO). Spätestens zu diesem Zeitpunkt terminiert das Gericht Ihren Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO). Er kann aber bereits vorher gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen angesetzt werden (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO). Der Erörterungs- und Abstimmungstermin soll nicht über 1 Monat hinaus angesetzt werden (§ 235 Abs. 1 S. 2 InsO).

Im Optimalfall einer Planinsolvenz dauert dieser Abschnitt unter Berücksichtigung aller Fristen nicht länger als 3 Monate. Im Ergebnis kann ein Insolvenzplanverfahren mit sorgfältiger Vorbereitung 4 bis 12 Monate beanspruchen.

Ist der Insolvenzplan nur für Unternehmen oder Selbstständige geeignet?

Nein. Die Durchführung einer Planinsolvenz ist für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler wie auch Verbraucher möglich.

In der Vergangenheit konnten Verbraucher lange Zeit keinen Insolvenzplan vorlegen. Erst mit Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform am 01. Juli 2014 hat der Gesetzgeber den Weg für die Planinsolvenz für Verbraucher geebnet. Vor diesem Stichtag diente die Planinsolvenz insbesondere der Sanierung und dem Erhalt eines überschuldeten Unternehmens (iSd § 1 InsO).

Was ist ein Insolvenzplanverfahren, eine einjährige Insolvenz bzw. eine Planinsolvenz?

Was ist ein Insolvenzplanverfahren?

Das Insolvenzplanverfahren ist eine Art „Sonderverfahren“ im laufenden Insolvenzverfahren. Seine gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 217 ff. der Insolvenzordnung (InsO). Es kombiniert in gewisser Weise die Elemente einer

  • klassischen Insolvenz und
  • eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs.

Ziel der Planinsolvenz ist die verkürzte Entschuldung eines Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren durch eine Übereinkunft mit seinen Gläubigern zu erlangen – in der Regel kann die Restschuldbefreiung bereits nach 4 bis 12 Monaten erlangt werden. Aufgrund der verkürzten Entschuldungsmöglichkeit wird das Insolvenzplanverfahren häufig unter dem Begriff der „einjährigen Insolvenz“ geführt.

Die Planinsolvenz beginnt wie ein normales Insolvenzverfahren. Unmittelbar nach der Verfahrenseröffnung wird allerdings die schnelle Schuldbefreiung durch die Vorlage eines Insolvenzplans angestrebt (§ 218 InsO). Der Insolvenzplan ist das Herzstück Ihrer Planinsolvenz. Bei ihm handelt es sich um einen gerichtlich geführten Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern. Kern des Insolvenzplans ist die Unterbreitung des sog. Planangebots. Hierbei handelt es sich um einen Geldbetrag, der vom Zuwender Ihrer Planinsolvenz – einer dritten vertrauten Person – zwecks Einigung bereitgestellt wird.

Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan findet im Abstimmungstermin Ihres Insolvenzplanverfahrens statt (§ 235 InsO). Die erfolgreiche Durchführung einer Planinsolvenz ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Zum Ausdruck seines Willens hat er erleichterte Zustimmungsregelungen eingeführt. Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan erfolgt in den von uns vorher festgelegten Gläubigergruppen (§ 243 InsO). Ablehnende Gläubiger können innerhalb der Gruppen durch Erlangen der erforderlichen Mehrheiten (§ 244 InsO) überstimmt werden. Ferner kann das Gericht Zustimmungen von ablehnenden Gläubigern unter den bestimmten Voraussetzungen des sog. Obstruktionsverbots ersetzen (§ 245 InsO).

Das Insolvenzplanverfahren eröffnet dem Schuldner wie auch den Gläubigern ein rechtssicheres Umfeld. Durch den Abschluss des Insolvenzplans

  • kann der Schuldner eine vollständige und lückenlose (verkürzte) Entschuldung erlangen.
  • können die Gläubiger eine finanzielle Besserstellung im Vergleich zur „drohenden“ Insolvenz erreichen.

In der Praxis stellt die Planinsolvenz eine gern angenommene Alternative zu den herkömmlichen Entschuldungsmöglichkeiten dar. Neben der oft

  • gewünschten Verkürzung eines Insolvenzverfahrens stellt sie auch
  • bei vorher durchgeführten gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuchen eine sinnvolle Ergänzung dar.