Ja. Die GmbH & Co. KG ist als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzaufstellung verpflichtet. Die gleiche Pflicht gilt auch für die Komplementär-GmbH (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 238, 6 HGB). Beide Gesellschaften sind jeweils zur
verpflichtet.
Darüberhinaus müssen beide Unternehmen die geführten Bücher zumindest 10 Jahre aufbewahren und regelmäßig eine Inventur durchführen.
Eine Besonderheit der GmbH & Co. KG gegenüber der herkömmlichen KG liegt in der Publizitätspflicht. Da sie über keine natürlichen Personen als vollhaftende Gesellschafter verfügt, ist sie verpflichtet ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 264a Abs. 1 HGB).
Bei der GmbH gibt es in Bezug auf die Pflicht zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse größenabhängige Befreiungen bzw. Einschränkungen. Bei kleinen GmbHs reicht das Einreichen der Bilanz und des Anhangs sowie das Offenlegen beider Positionen beim elektronischen Bundesanzeiger aus (§ 267 HGB).
Erfahren Sie hier mehr über die Buchführungspflichten und die Besonderheiten der Publizitätspflicht der GmbH.
Die GmbH & Co. KG ist als eine Mischform bestehend aus einer KG und einer Komplementär-GmbH ein juristisches Konstrukt. Da beide Unternehmen gesondert zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind, fallen die Kosten sowie der Verwaltungs- und Buchführungsaufwand bei der GmbH & Co. KG deutlich höher im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen aus.
Tipp: Verfügt Ihre Komplementär-GmbH über keinen eigenständigen Geschäftsbetrieb verringert sich der Buchführungsaufwand deutlich und beschränkt sich lediglich auf ein paar Buchungen im Geschäftsjahr.