Sehr geehrte Damen und Herren,
leider werde ich zu diesem Thema nicht fündig. Vielleicht können Sie mir mit einer kurzen Einschätzung der Sachlage weiterhelfen.
Es besteht derzeit eine unternehmung, GmbH & Co. KG. 2 Gesellschafter (A+B) die gleichzeitig as KG Geschäftsführer bestellt sind. Darüber hinaus noch als einzige Kommanditisten, aber dies spielt für die weitere Fragestellung keine große Rolle. Gewinnbeteiligung und Entscheidungbereich lt. Geschäftsanteilen 50 % / 50 %. Jeder ist nach außen einzelvertretungsberechtigt. Intern gibt es eine Vereibarung über die gemeinsame Entscheidung zu gewissen Rechtsgeschäften.
Nun soll unter dem Dach der bestehenden Gesellschaft ein weiterer Geschäftszweig aufgenommen werden, für deren Handlungen aber nur Geschäftsführer B als Handlungsbevollmächtigter, Gewinnbeteiligter und als haftbare Person (nicht bzgl. Vermögen, dies ist durch GmbH & Co. KG ja von vorne herein ausgeschlossen, aber als strafrechtlich haftbare Person, sollten z.B. durch grob fahrlässige Fehler einer Personen Schaden zugefügt werden.)
Die Regelungen müssen nicht unbedigt Außenwirkung besitzen, es geht lediglich darum, dass Geschäftsführer A nicht für Fehler im Geschäftsbereich B haftbar gemacht werden kann, also ein interne Absicherung würde reichen.
Ist dies so rechtlich sicher umsetzbar?
Vorab vielen Dank für eine Einschätzung.
mfG