Wie wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt?

Scheinselbständigkeit kann auf verschiedenen Wegen aufgedeckt werden.

Bei einem Rechtsstreit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses

Häufig passiert es, dass der Auftraggeber sich von dem „freien Mitarbeiter“ trennen, dieser aber die Beendigung der Zusammenarbeit nicht akzeptieren möchte. Wenn der Scheinselbständige nämlich den Verdacht hegt, in Wirklichkeit Arbeitnehmer zu sein, kann er sich gegen die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Im Rahmen einer solchen Kündigungsschutzklage überprüfen die Richter als erstes, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und anschließend, ob die Kündigung wirksam ist.

In den allermeisten Fällen kommt es aber gar nicht zu einer Gerichtsentscheidung. Stattdessen wird die Angelegenheit vorher einvernehmlich im Rahmen eines so genannten Vergleiches geklärt.

Statusklage

Eine Klärung der Status kann auch schon während der Zusammenarbeit erfolgen. Das geschieht im Wege einer so genannten Statusklage vor dem Arbeitsgericht. In diesem Rahmen entscheiden die Richter verbindlich, ob der Kläger Arbeitnehmer ist oder nicht. Mit der Feststellung geht zwar einerseits die Pflicht einher, Sozialabgaben und Steuern abzuführen, andererseits kommt man in den vollen Genuss von Arbeitnehmerrechten, nämlich des Kündigungsschutzes, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie des Anspruchs auf bezahlten Urlaub. Je nach Handhabe im Betrieb kann man in bestimmten Fällen sogar Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen verlangen.

Statusanfrage bei der Krankenkasse

Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer können bei der zuständigen Krankenkasse eine Entscheidung beantragen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt (§ 7a SGB IV). Das geht allerdings nur dann, wenn die Einzugsstelle (die Krankenkasse) oder ein anderer Versicherungsträger nicht schon selbst ein Verfahren zur Feststellung eingeleitet hat. Die Entscheidung wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund getroffen.

Anrufungsauskunft beim Finanzamt

Der Arbeitgeber kann vorab durch das Finanzamt verbindlich klären lassen, wie bestimmte Leistungen beim Verfahren des Lohnabzugs steuerrechtlich zu behandeln sind (§ 42e Einkommenssteuergesetz).

Betriebsprüfung

Scheinselbständigkeit bestimmter Mitarbeiter kann auch bei einer externen Betriebsprüfung, z.B. durch das Finanzamt, festgestellt werden.

Welche steuerrechtlichen Folgen hat die Scheinselbständigkeit?

Die Aufdeckung der Scheinselbständigkeit, mithin die Feststellung des Arbeitnehmerstatus hat schließlich auch steuerrechtliche Konsequenzen.

Lohnsteuer

Da man als freier Mitarbeiter keine Lohnsteuer entrichtet hatte, sind hier Nachzahlungen zu leisten. Die Lohnsteuer wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam geschuldet (Gesamtschuld). Das Finanzamt kann entscheiden, an wen er sich mit der Nachforderung wendet. In den allermeistens Fällen wird der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber zur Zahlung herangezogen. Dieser kann sich aber von dem Arbeitnehmer dessen Teil zurückholen.

Bleiben Scheinselbständige außerdem weiterhin im Betrieb beschäftigt, erzielen sie keine Einkünfte mehr aus ihrem Gewerbebetrieb, sondern unterliegen der Einkommenssteuer.

Umsatzsteuer

Schwierigkeiten ergeben sich für den Scheinselbständigen auch bei der Umsatzsteuer, die bisher auf den Rechnungen (unberechtigterweise) ausgewiesen wurde. In solchen Fällen müssen eventuelle Rechnungsberichtigungen geprüft werden.

Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbständigkeit?

Wird ein freier Mitarbeiter nachträglich als ein Arbeitnehmer eingestuft, müssen die nicht abgeführten Sozialabgaben an die Krankenkasse (Einzugsstelle) nachgezahlt werden und zwar für die letzten vier Jahre der Beschäftigung. Das sind teilweise enorme Summen, die den Arbeitgeber regelmäßig in eine kritische Situation, häufig sogar in die Insolvenz bringen. Denn obwohl der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Beiträge gemeinsam entrichten müssen, gilt der Arbeitgeber der Krankenkasse gegenüber als der alleinige Schuldner. Er muss also auch den Arbeitnehmeranteil abführen.

Erschwerend kommt für den Arbeitgeber hinzu, dass er sich den Arbeitnehmeranteil von dem Mitarbeiter kaum zurückholen kann. Denn der Arbeitnehmeranteil darf nur durch Abzug vom laufenden Arbeitsentgelt eingezogen werden (§ 28g Sozialgesetzbuch IV). Ist die Zusammenarbeit aber beendet, wird auch kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt.

Und selbst wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht, darf ein unterbliebener Abzug in aller Regel nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden (§ 28g Sozialgesetzbuch IV).

Wenn Sie also als Scheinselbständiger beschäftigt waren und die Zusammenarbeit beendet wurde, haben Sie keine sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu befürchten.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat die Scheinselbständigkeit?

Scheinselbständige werden (auch für die Vergangenheit) wie Arbeitnehmer behandelt. Daher können sie alle Vorteile aus einem Arbeitsverhältnis genießen. Dazu gehören:

  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Es ist für den Auftraggeber ganz einfach, sich von dem Auftragnehmer zu trennen. Es heißt dann: es gibt keine weiteren Aufträge und der freie Mitarbeiter muss selbst zusehen, wie er weiterkommt.

In einem Arbeitsverhältnis sieht es ganz anders aus. Der Arbeitgeber hat das Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Für eine Kündigung braucht er einen Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG), den er ggf. vor Gericht beweisen muss.

Es sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich mit der Dauer der Beschäftigung verlängern.

Der Arbeitnehmer kann sich gerichtlich gegen eine Entlassung wehren.

Häufig bestehen gute Chancen nach einer Kündigung eine Abfindung zu erhalten.

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

In einer freien Mitarbeit gilt der Grundsatz: „ohne Arbeit kein Geld.“

Das ist in einem Arbeitsverhältnis ganz anders: Erkrankt der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber ihm den Lohn weiterzahlen und zwar bis zu einer Dauer von sechs Wochen (§ 3 EntgFG).

  • Bezahlter Erholungsurlaub von mindestens 20 Tagen im Jahr (bei einer 5-Tage-Woche)

Das ist eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Geld.“ Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 1 Bundesurlaubsgesetz) und falls dieser, z.B. wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, auf Urlaubsabgeltung in Form von Geld.

Wann ist man scheinselbständig?

Das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Es gibt aber eine Reihe von Indizien, mit deren Hilfe Sie feststellen können, ob auch Sie scheinselbständig sind.

  • Sie müssen alle Weisungen Ihres Auftraggebers ohne Vorbehalt ausführen
  • Sie haben feste Arbeitszeiten
  • Sie verrichten Ihre Arbeit in den Räumen Ihres Auftraggebers, bzw. an Orten, die dieser festlegt
  • Ihre Arbeitsmaterialien (Kleidung, Software usw.) werden Ihnen gestellt / Sie dürfen keine eigenen verwenden
  • Sie sind auf Dauer hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig
  • Mehr als 5/6 Ihrer Einkünfte stammen von einem Auftraggeber
  • Ihre bzw. eine entsprechende Tätigkeit im Betrieb wird auch von fest angestellten Arbeitnehmern ausgeführt
  • Sie treffen keine unternehmerischen Entscheidungen
  • Sie haben früher für den gleichen Auftraggeber als abhängig Beschäftigter gearbeitet
  • Sie selbst beschäftigen keine Arbeitnehmer

Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Wenn aber viele dieser Merkmale auf Sie zutreffen, ist die Chance hoch, dass Sie in Wirklichkeit nur zum Schein selbständig sind. Ob Sie in dem Vertrag als freier Mitarbeiter/freelancer o.ä. bezeichnet werden, spielt keine Rolle, wenn Sie tatsächlich von Ihrem Auftraggeber so abhängig sind wie ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber.

Was versteht man unter Scheinselbständigkeit?

Scheinselbständige sind in Wirklichkeit Arbeitnehmer. Zwar werden sie formal als Selbständige, freie Mitarbeiter oder auch freelancer bezeichnet, tatsächlich handelt es sich aber nicht um eine freie Zusammenarbeit, sondern um eine abhängige Beschäftigung. Die Selbständigkeit besteht nur zum Schein nach außen, die Bedingungen unter denen die Arbeit in Wirklichkeit verrichtet wird, entsprechen Bedingungen in einem Arbeitsverhältnis.

Eine solche Konstruktion wird aus verschiedenen Gründen gewählt. Einerseits wollen die „Auftraggeber“ keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehen (Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung bezahlten Urlaubs u.a.), andererseits wird auf diese Weise versucht Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu sparen. Besonders häufig kommt Scheinselbständigkeit in der IT-Branche vor.

Insolvenz

Draf man ein Auto kaufen wen man in der Insolvenz drin ist und welchen preis? darf man das den auf sich anmelden?

Privatinsilvens, Beschulß vom Amtsgericht

Ich habe vom Amtsgericht einen Beschluss bekommen und weiß nicht was er bedeutet.

Er lautet: wird nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 16.10.2013 und Abhaltung des Schlusstermins gem. § 200 InsO aufgehoben.

Danke

Kosten Beratung und Begleitung durch Sie

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit dem 15.01.2015 nicht mehr selbstständig und habe auch weniger als 19 Gläubiger aus dieser Zeit. Mit allen Gläubigern habe ich eine außergerichtliche Einigung versucht zu erzielen. Mit etlichen ging das gut, und die Raten wurden mal mehr, mal weniger, mal gar nicht von mir bezahlt. Seit einiger Zeit laufen einige Mahnverfahren gegen mich, welche ich nicht mehr bezahlen kann. Meine Selbstständigkeit habe ich aufgeben. Gegenwärtig verfüge ich über kein Vermögen. Ich bin seit August 2014 in der Unternehmensgesellschaft meiner Mutter als Geschäftsführer eingetragen. Diese tätigkeit bringt mir aber nachweislich und auch vertraglich mit der UG vereinbart noch keine Einnahemn, da wir im Aufbau dieser UG sind. Zudem belasten mich meine eigenen Schulden so sehr, dass ich den Kopf für diese Tätigkeit nicht frei habe.
Gegenwärtig belaufen sich meine Schulden auf ca. 160.000€ – 180.000€

Ich möchte gerne in die Privatinsolvenz, möchte das aber gleich von Beginn an korrekt angehen.

Hierzu einige Fragen:

1. Wird mein Vermieter über meine Insolvenz in Kenntnis gesetzt, wenn ich keine Schulden bei ihm habe und er kein Gläubiger ist? Miete wird von meiner Mutter bezahlt, Mietvertrag läuft aber auf mich

2. Verliere ich meinen Handyvertrag? (Keine Schulden beim Anbieter)

3. Verliere ich meine Tätigkeit in der UG meiner Mutter, bei der ich als Geschäftsführer angestellt bin?

3.1. Ich besitze ein Firmenkonto der UG, wo ich eine Kontokarte habe.
Diese Konto läuft aber auf der UG meiner Mutter…trotzdem habe ich eine Vollmacht auf das Konto. Muss dieses als P Konto umgewandelt werden, und kann darauf gepfändet werden?
4. Wie teuer kommt mich Ihre Beratung und Betreuung des Antrages?

4.1. Wenn ich das Geld für Ihre Kosten nicht habe, was kann ich tun, um trotzdem mit Ihnen diesen Weg gemeinsam zu gehen?

Ich bitte um zeitnahe Antwort und Anweisung über die weiteren Schritte.

Vielen DANK!

MfG
S. Hirsch

insolvenz

Sehr geehrter Herr Kraus,
Vllt können Sie uns mit Rat zur Seite stehen:
Mein Lebenspartner ist selbstständiger Werbetechniker und die schlechte Auftragslage hat dazu geführt das wir unseren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen können.
Die Konten sind mit ca 30.000 im minus + Verbindlichkeiten so um die 15.000 euro (löhne,lieferanten…)
Die Mitarbeiter sind entlassen.Das Firmengebäude ist Eigentum aber belastet.
Es gibt noch ein Mietshaus,da bezieht mein Partner 2 mieten;und unser Privathaus..alle Häuser sind bei eine Bank belastet und auch alle Firmenkunden sind bei dieser Bank..
Da mein Partner im Moment nicht mehr die laufenden Kosten bezahlen kann,hat die Bank Insolvenz vorgeschlagen. .Wir hoffen natürlich das sich die wirtschaftliche Lage wieder bessert,nun ist der Winter immer sehr schwierig. .
Wir sind irgendwie geschockt und wissen nicht so recht was jetzt zu tun ist..
Ich stehe nirgends mit eingeschrieben bin angestellt und beziehe Lohn..
Was ist ihrer Meinung nach der richtige Weg?
Und würde mein Lohn eine rolle spielen oder könnten wir darüber frei verfügen?wir leben zusammen und haben 2 kleine Kinder..
….Fragen über Fragen….
Danke schonmal für diese tolle Seite..