insolvenz

Sehr geehrter Herr Kraus,
Vllt können Sie uns mit Rat zur Seite stehen:
Mein Lebenspartner ist selbstständiger Werbetechniker und die schlechte Auftragslage hat dazu geführt das wir unseren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen können.
Die Konten sind mit ca 30.000 im minus + Verbindlichkeiten so um die 15.000 euro (löhne,lieferanten…)
Die Mitarbeiter sind entlassen.Das Firmengebäude ist Eigentum aber belastet.
Es gibt noch ein Mietshaus,da bezieht mein Partner 2 mieten;und unser Privathaus..alle Häuser sind bei eine Bank belastet und auch alle Firmenkunden sind bei dieser Bank..
Da mein Partner im Moment nicht mehr die laufenden Kosten bezahlen kann,hat die Bank Insolvenz vorgeschlagen. .Wir hoffen natürlich das sich die wirtschaftliche Lage wieder bessert,nun ist der Winter immer sehr schwierig. .
Wir sind irgendwie geschockt und wissen nicht so recht was jetzt zu tun ist..
Ich stehe nirgends mit eingeschrieben bin angestellt und beziehe Lohn..
Was ist ihrer Meinung nach der richtige Weg?
Und würde mein Lohn eine rolle spielen oder könnten wir darüber frei verfügen?wir leben zusammen und haben 2 kleine Kinder..
….Fragen über Fragen….
Danke schonmal für diese tolle Seite..

Autotausch im Insolvenz

allo, Ich befinde mich seit einem Jahr im Privatinsolvenz. aufgrund einer Schwerbehinderung dürfte ich meinen Wagenb behalten.

Das Auto hat mittlerweile über 240.000 Km und jedesmal irgendwie defekt.
Was passiert wenn den Wagen tausche d.h. das neue Auto kostet genau so wie meines nur halt hat es weniger Laufleistung.?

Vielen Dank

H.N.

Privat-insolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Stiefsohn lebt seit Jahren in der Privatinsolvenz und hat mit seiner Schwester 50% des Hauses vererbt bekommen.Er stimmt eines Verkaufes nicht zu.Meine Frage.Kann ich erfahren, ob die Insolvenz noch besteht, oder wielange noch?Für eine Antwort wäre ich Ihnen verbunden.Der Name-Wolfgang Petri geboren 14.4.1951-St.Johann-Larchenweg9
Mit freundlichem Gruß I.Petri ( Haus-Verkauf)

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Überprüfung der Widerrufsbelehrung erfolgt kostenfrei. Kommen wir zu dem Schluss, dass Ihre Bank Sie nicht ordnungsgemäß belehrt hat, entscheiden Sie, ob wir etwas unternehmen sollen. Zuvor beraten wir Sie bei Bedarf ausführlich über die Chancen und Risiken.
Wollen Sie, dass wir tätig werden, übernehmen wir gerne Ihre außergerichtliche Vertretung. Darin inbegriffen sind die Erklärung des Widerrufs gegenüber der Bank sowie die Führung der anschließenden außergerichtlichen Verhandlungen. Die Höhe der Vergütung werden wir im Einzelfall besprechen und einen transparenten Festpreis vereinbaren. Wir werden zu keinem Zeitpunkt kostenpflichtig tätig, ohne mit Ihnen vorher über die Kosten einig zu sein.

Was geschieht nach dem Darlehenswiderruf?

Die Folge des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.

Sie bekommen in erster Linie die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurück. Sind eine Agio bzw. Disagio angefallen, so muss die Bank auch diese an Sie zurückzahlen. Schließlich muss Ihnen Ihr Kreditinstitut ggf. erhobene Bearbeitungsgebühren zurückerstatten.

Sie müssen die erhaltene Kreditsumme an die Bank zurückführen zzgl. der vereinbarten, oder, wenn es für Sie günstiger ist, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zinsen. Für die Begleichung der Restschuld wird Ihnen eine Frist von 30 Tagen eingeräumt. Eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.

Im Gegenzug erhalten Sie von der Bank eine so genannte Nutzungsentschädigung auf die Ihrerseits gezahlten Raten. Denn die Bank hat mit Ihrem Geld gearbeitet und muss Ihnen die Früchte, die sie aus diesem Kapital gezogen hat, herausgeben. Mithilfe unseres Rechners können Sie feststellen, wie hoch die Nutzungsentschädigung in Ihrem Fall wäre.

Nicht selten besteht die Möglichkeit, sich mit seiner Bank auf eine Anpassung des Zinsniveaus zu einigen, statt den Darlehensvertrag ganz zu widerrufen. Es liegt meist im Interesse der Bank, die Geschäftsbeziehung mit Ihnen fortzusetzen. Erst kürzlich fragte Stiftung Warentest bei Kreditanbietern an, ob diese bereit wären, Kreditnehmern, die ihr früheres Darlehen widerrufen haben, eine Anschlussfinanzierung anzubieten. Von 76 befragten Banken erklärten immerhin 36 Vermittler, sie würden Ihren Kunden eine Anschlussfinanzierung anbieten. Einige Großbanken (Deutsche Bank, Santander) erklärten, sie würden ihre Entscheidungen stets einzelfallabhängig treffen.

Gerne beraten wir Sie auch dazu und unterstützen Sie bei der Führung von Verhandlungen.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Was sind die typischen Fehler bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung?

Unsere Auswertung von ca. 1.500 Widerrufsbelehrungen aus diesem Zeitraum hat gezeigt, dass die entscheidenden Fehler stets im Bereich der Widerrufsfrist auftreten. Klassisch ist etwa die folgende Formulierung:

 „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszins, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Eine solche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht geeignet, den Verbraucher korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren. Zum einen reicht es nicht aus, die Pflichtangaben lediglich beispielhaft aufzuzählen (z.B. Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 21.05.2015 – Az. 17 U 334/15, OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15), zum anderen sind die aufgeführten Pflichtangaben in Wirklichkeit gar keine Pflichtangaben für Immobiliarkredite (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15).
Wenn sich auch in Ihrem Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung mit einer solchen oder einer ähnlichen Formulierung wiederfindet, könnte das ein Anlass sein, Ihren Kreditvertrag auf die Möglichkeit eines Widerrufs hin zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Können sich Banken auf Vertrauensschutz berufen?

Verwendet eine Bank den vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Mustertext einer Widerrufsbelehrung, kann sie sich auf eine so genannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das heißt: auch wenn das gesetzliche Muster selbst unzureichend ist, genießt das Kreditinstitut, das sich an dieses Muster gehalten hat, Vertrauensschutz. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift allerdings erst dann, wenn der Mustertext von der Bank eins-zu-eins übernommen wurde. Genau das taten aber die wenigsten Banken. Stattdessen versahen sie ihre Widerrufsbelehrungen mit zusätzlichen Hinweisen und teilweise sogar mit Angaben, die nicht für Immobiliarkredite vorgesehen sind.

Dabei führt jegliche inhaltliche oder optische Abweichung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion.

So urteilte der Bundesgerichtshof:

Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Nachbelehrung ein Formular, das textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-InfV v. 1.8.2002 (BGBl. I, S. 2958) enthält, ist ihm eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung schon aus diesem Grunde verwehrt. (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10)

Der Bundesgerichtshof verlangt eine vollständige Entsprechung der verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung. Tatsächlich findet sich eine solche in nur wenigen Darlehensverträgen.

Was genau führt zur Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen?

Es ist äußerst schwierig, den Verbraucher ordnungsgemäß zu belehren. Zahlreiche Punkte sind von dem Unternehmer zu beachten, vielfältige Angaben zu tätigen, es werden sogar bestimmte Anforderungen an das Erscheinungsbild des Textes einer Widerrufsbelehrung gestellt. Die Belehrung muss außerdem klar und verständlich sein, darf nicht verwirren oder ablenken – an diesen Ansprüchen scheiterten in der Vergangenheit nicht nur die Banken, sondern sogar das Bundesjustizministerium. Als besonderes Problem erwiesen sich die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Der Gesetzgeber verlangt von den Kreditinstituten einen hohen Informationsaufwand. Der Komplexität der Aufgabe waren viele Banken in der Vergangenheit nicht gewachsen.

Wie weit reicht die Möglichkeit eines Widerrufs?

Bei einer unwirksamen bzw. fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Darlehensvertrag sogar nach Rückzahlung oder Kündigung des Darlehens, alsonoch viele Jahre nach seinem Abschluss aufgelöst werden. Hier kommt nämlich der Widerrufsjoker ins Spiel. Mit seiner Hilfe haben Sie sogar die Möglichkeit, die unter Umständen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.

Wie kommt es eigentlich zu der Möglichkeit eines Widerrufs?

Nimmt ein Verbraucher bei der Bank ein Darlehen auf, so räumt ihm der Gesetzgeber das Recht ein, innerhalb von zwei Wochen den Vertrag zu widerrufen. Damit diese zweiwöchige Frist zu laufen beginnt, muss die Bank den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht schriftlich belehren. Unterlaufen ihr bei dieser Belehrung Fehler, sind die gesetzlichen Voraussetzungen also nicht erfüllt, läuft auch die Frist nicht. Das ist schon seit über 20 Jahren die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.4.1994 – VIII ZR 223/93)