- Inhaltsverzeichnis: Das richtige Verhalten während der Wohlverhaltensperiode
Begriff der Wohlverhaltensphase
Sobald das pfändbare Vermögen des Schuldners verteilt worden ist, beginnt für Sie die Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz. Dabei handelt es sich also um die Zeitspanne zwischen dem Ende des Insolvenzverfahrens im engeren Sinne und der endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Wohlverhaltensperiode stellt für Sie als Schuldner eine erhebliche Erleichterung dar. Sie haben kaum noch Kontakt mit dem Insolvenzverwalter und können Vermögen ansparen.
Wenig Kontakt zum Insolvenzverwalter: nur noch ein jährlicher Fragebogen
Da der Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen – falls es überhaupt vorhanden war – verwertet und verteilt hat, reduziert sich Ihr Kontakt mit dem Insolvenzverwalter auf ein Minimum. Der Insolvenzverwalter muss nunmehr nur noch einmal jährlich dem Insolvenzgericht Bericht erstatten, inwieweit Sie den 5 Obliegenheiten nachkommen. In der Praxis wird er Sie einmal jährlich anschreiben und Ihnen einen Fragebogen zukommen lassen. Das bedeutet für Sie, dass Sie während der gesamten Wohlverhaltensperiode nur noch maximal 5 Mal etwas vom Insolvenzverwalter hören dürften.
Video zur Wohlverhaltensperiode
Pflichten während der Wohlverhaltensperiode: Beantwortung des Fragebogens und Befolgung der Obliegenheiten
Im jährlichen Fragebogen werden Ihnen Fragen zu Ihren 5 Obliegenheiten gestellt. Diese Pflichten bestehen während der Wohlverhaltensperiode fort. Sie dürfen folgende Fragen erwarten:
- Gab es Änderungen bei den Personen, für die Sie unterhaltspflichtig sind? (Hat beispielsweise Ihr Ehegatte eine Beschäftigung aufgenommen?)
- Gab es Änderungen bei Ihrem Einkommen? (Hierbei ist die Erwerbsobliegenheit zu beachten. Wenn Sie beispielsweise in Teilzeit arbeiten, obwohl Sie zeitlich in der Lage wären, vollzeit zu arbeiten, müssen Sie dies begründen. Dasselbe gilt, wenn Sie hoch qualifiziert sind, aber nur eine gering bezahlte Tätigkeit ausüben. Sollten Sie erwerbslos sein, müssen SIe nachweisen, dass Sie sich um eine Tätigkeit bemüht haben.)
- Haben Sie eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angenommen? Bei einer Erbschaft sind Sie verpflichtet, 50 % der geerbten Summe an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Manchmal ist es vorteilhaft, die Erbschaft stattdessen auszuschlagen. Dies kann Ihnen nicht zur Last gelegt werden.
- Haben Sie Ihren Wohnsitz gewechselt? Dies ist dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen.
- Gab es einen Wechsel Ihrer Beschäftigungsstelle? Auch dies muss dem Treuhänder mitgeteilt werden.
- Welche Zuwendungen an die Gläubiger haben Sie gezahlt? Es ist nicht gestattet, direkt an die Gläubiger zu zahlen. Dies wird als Benachteiligung der übrigen Gläubiger gewertet. Der Schuldner zahlt alle Beträge nur an den Treuhänder.
Während der Wohlverhaltensperiode bleiben also lediglich 2 Pflichten:
- die jährliche Beantwortung des Fragebogens und
- die Befolgung der Obliegenheiten.
Falls Sie Schwierigkeiten haben sollten, die Fragen zu beantworten helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir begleiten unsere Mandanten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Wunsch bis hin zur Restschuldbefreiung. Veröffentlichen Sie Ihre Fragen alternativ in unserem Forum und wir geben Ihnen schnellstmöglich eine Antwort.
Geld ansparen
Neben dem reduzierten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter erleben Sie in der Wohlverhaltensperiode eine weitere Erleichterung: sie können nun Geld ansparen. Das geht nicht nur aus dem unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Diese könnten noch immer nicht ausreichen, um Geld zurückzulegen. Praxisrelevant sind Ansparungen, die Sie nun unbeschränkt auch aus den Zuwendungen anderer Personen machen können. Vor der Wohlverhaltensperiode müssen sie jeden Vermögenszuwachs anzeigen und sofort zur Insolvenzmasse geben. Mit der Wohlverhaltensperiode müssen Sie Vermögenszuwachs – außer Erbschaften – nicht mehr angeben.
Erteilung der Restschuldbefreiung
3, 5 oder 6 Jahre nach der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens endet die Wohlverhaltensperiode. Wenn Sie den oben genannten Obliegenheiten nachgekommen sind, erteilt das Insolvenzgericht Ihnen durch Beschluss die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Ihre Gläubiger verlieren ihre Forderungen und Sie sind schuldenfrei. Dies gilt nicht für Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, also für neue Schulden.
Die Schufa löscht Ihren Eintrag schließlich nach weiteren 3 Jahren.
Sehen Sie hier unser Video zur Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre und auf 5 Jahre
Falls Sie Fragen zur den Erleichterungen der Wohlverhaltensperiode haben, wissen wollen, ob Sie dennoch weitere Pflichten treffen, oder aber andere Fragen zur Privatinsolvenz haben, beraten wir Sie gerne unverbindlich unter unserer kostenfreien Beratungsnummer zur Privatinsolvenz.
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Sehr geehrter Herr Ghendler,
Ich war heute bei einer Schuldnerberatung und es geht nun eher in Richtung PI. Nun geht mir eine Frage nicht mehr aus dem Kopf. Was wenn mir ein Familienmitglied finanziell mal geholfen hat, ich dem FM nun mtl nun einen Betrag in Höhe von 50€ zahle. Muss ich dies offenlegen? Scheitert die PI wenn ich es offenlege und weiter zahlen möchte von meinem Pfändungsfreibetrag.
Ich möchte nichts machen, was nicht rechtens ist, aber ich möchte auch dem Familienmitglied nicht hängen lassen.
Vielen lieben Dank für Ihre Mühe und bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Bittner
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand der Pfändungstabelle können Sie ermitteln, wie hoch Ihr pfändungsfreies Einkommen in einer Privatinsolvenz sein wird. Mit diesem Betrag können Sie grundsätzlich tun, was Sie möchten, also auch Schulden zurückzahlen. Zwar dürfen grundsätzlich einzelne Gläubiger nicht bevorzugt werden, allerdings gilt dies nicht für Zahlungen aus dem pfändungsfreien Einkommen. Sie können also unbesorgt die Zahlungen fortsetzen.
Alternativ können Sie natürlich auch erst nach Ende der Insolvenz den Betrag abbezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Ghendler,
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase, bin alleinerziehende Mutter eines 16-jährigen und bin vollberuflich tätig. Leider nicht sehr gut bezahlt, so dass die Finanzen bei uns recht knapp sind, aber genug, um monatlich einen kleinen Betrag gepfändet zu bekomen. Die Insolvenz ergab sich aus einer früheren Selbständigkeit. Mein Sohn möchte sich nun neben der Schule den Führerschein verdienen und käme je nach Anzahl Arbeitstagen auf schätzungsweise 330 bis 500 EUR/Monat. Würde dadurch die Unterhaltspflicht entfallen? Wieviel dürfte er maximal verdienen, damit es nicht angerechnet würde.
Es würde mich fertigmachen, wenn ich meinem Sohn sagen müsste, dass er sich nicht mal selbst was verdienen kann, weil seine Mutter kein Geld hat, Ihre Schulden zu bezahlen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
MfG Elisabeth B.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage und die Schilderung Ihres Sachverhalts. Es gibt keinen festen Betrag, ab dem ein Kind nicht mehr als unterhaltsberechtigt gilt, sondern diese Frage ist immer im Einzelfall unter Abwägung aller Argumente zu beantworten.
Zunächst einmal sind Sie verpflichtet, dem Insolvenzverwalter das Einkommen Ihres Sohnes mitzuteilen. Sollte der Insolvenzverwalter dann entscheiden, dass er Ihren Pfändungsfreibetrag reduzieren möchte, wird er dies beim Insolvenzgericht beantragen. Das Gericht muss dann entscheiden, ob es dem Antrag zustimmt, und Sie auch zu der Frage anhören, ob bestimmte Punkte dafür sprechen, dass Ihr Sohn weiterhin voll unterhaltsberechtigt ist. Sie können dann erwähnen, dass das Geld für den Führerschein bestimmt ist und Sie deswegen nicht am Unterhalt „sparen“ können. Dann würde ich vermuten, dass Ihnen der volle Freibetrag erhalten bleibt, solange Ihr Sohn nicht mehr als 450 Euro verdient. Es handelt sich jedoch wie gesagt um eine individuelle Entscheidung des Gerichts, die wir nicht vorhersagen können und die auch anders ausfallen kann. Beispielsweise könnte Ihr Sohn auch nur noch als 1/2 Unterhaltspflicht berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Ganz herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort, Herr Dr. Ghendler! Sie haben mir sehr weitergeholfen.
MfG Elisabeth B.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich möchte mich über diesen Betrag erkundigen.
Der pfändbarfreie Betrag bei der Privatinsolvenz beträgt 1139,99 € , da ich Naturalunterhalt zahle wie Miete, Essen usw. für den eigenen Sohn, müsste der pfändbarfreie Betrag sich bei 1569,98€ somit erhöhen. Bedeutet es wenn ich Mal einen Lohn von ca. 1500€ Nettobetrag beziehen würde darf dieser Betrag nicht angegriffen werden da er unter den 1569,99 € pfändbarfreien Betrag liegt. Und wir haben das Wechselmodell mit je 2 Wochen mit unserem Sohn.
Würde mich über eine Antwort freuen.
Mfg Enrico B.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen können, ist bei Vorliegen einer Unterhaltspflicht ein Betrag von bis zu 1569,99 Euro unpfändbar (Stand Februar 2019), wie Sie auch schon völlig richtig geschrieben haben. Diesen erhöhten Freibetrag muss man zunächst beantragen und die Unterhaltspflicht nachweisen.
In Ihrem Fall ist es möglich, dass die Unterhaltspflicht nur anteilig berücksichtigt würde, wenn Sie das Kind nur an zwei von vier Wochen bei sich haben. Dann würde die Unterhaltspflicht zumindest noch zur Hälfte berücksichtigt.
Wie genau sich der Pfändungsfreibetrag dann errechnet, erklären wir Ihnen gerne bei einer kostenfreien telefonischen Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Anwalt, ich befinde mich seit etwas mehr als 4 Jahren in der Wohlverhaltensphase. Wenn ich jetzt eine Erbschaft annehmen würde müsste ich dann 50 Prozent des Erbes abgeben oder nur soviel um 35 % der Schulden zu begleichen +Verfahrensweisen um die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei einer Erbschaft wäre, wie Sie bereits sagten, die Hälfte des Wertes pfändbar, dabei würde die Pfändung auch über die Grenze von 35 % zzgl. Verfahrenskosten hinaus greifen. In diesem Fall würde ich Ihnen also empfehlen, das Erbe auszuschlagen und zu hoffen, dass Sie mit Ihrer Verwandschaft zu einer einvernehmlichen Lösung kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Ghendler,
meine Frage bezieht sich auf Geldeingänge auf einem Pschutzkonto während der Insolvenzphase.
Ich muss für ein Vorstellungsgespräch einen Mietwagen buchen. Dieser kostet Kaution. Wenn ich Ihn abgebe wird mir die Kaution ja wieder auf meinem Konto gutgeschrieben. Hierdurch würde ich jedoch die Eingangsfreigrenze auf dem Konto überschreiten. Wird diese Gutschrift als separater Geldeingang gewertet oder anderweitig eingebucht?
Mit freundlichen Grüßen
M. Beckert
Sehr geehrter Fragesteller,
leider werden alle Geldeingänge eines Monats zusammengerechnet. Sollte die Kaution gänzlich abgebucht und anschließend wieder gutgeschrieben werden, so handelt es sich um einen pfändbaren Zahlungseingang, falls die Pfändungsfreigrenze dadurch überschritten wird.
Etwas anderes würde gelten, wenn die Kaution nur „geblockt“, aber nicht abgebucht wird. Ob dies bei Ihrem Konto der Fall sein wird, kann ich leider nicht sagen. Sie könnten eventuell fragen, ob es möglich ist, die Kaution in bar zu hinterlegen und ebenso zurückzuerhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Ghendler,
ich habe folgendes Anliegen. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase (insgesamt nun 4,5 Jahre) Ich stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf vorzeitige Restschuldenbefreiung und ergänzend die Bitte mit der Prüfung auf die möglichen 3 Jahre bei Erreichen der 35% (zzgl. Gerichtskosten) . Nun teilte man mir mit, dass nur 30,6% zur Aussschüttung kamen und man mir keine Restschuldenbefreiung erteilen kann.
Habe ich hier nun noch eine Möglichkeit -abgesehen von der Möglichkeit die Restschuldenbefreiung nach 5 Jahren zu erlangen- vorzeitig diese Wohlverhaltensphase zu beenden?
Einen Vergleich anzubieten, wenn ja, in welcher Höhe und wie würde hier der Ablauf sein?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!!!
Sehr geehrte Fragestellerin,
die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren können Sie nur beantragen, falls das Insolvenzverfahren bei Ihnen nach dem 01.07.2014 eröffnet wurde. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, so würde ich Ihnen empfehlen, die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren zu beantragen.
Sollte die Verkürzung bei Ihnen nicht möglich sein, so ist auch ein Vergleich während der Insolvenz möglich. Gerne können Sie sich zu diesem Thema mit uns in Verbindung setzen und wir besprechen diese Möglichkeit mit Ihnen. Die Telefonnummer zur Terminvereinbarung lautet 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Dr.Ghendler,
ich werde im April 2019 meine Restschuldbefreiung erhalten.
Gerne würde ich vorher meinen Gläubigern einen letzten Vergleich anbieten.
Ich habe meine Insolvenztabelle und einen aktuellen Schufa-Auszug genommen und alle Schulden Schulden zusammen gefasst.
Ich habe 1000 € angespart und würde diese gerne anteilig verteilen.
Steht dem rechtlich was entgegen ?
Beste Grüße und vielen Dank
Mike Spooner
Sehr geehrter Fragensteller,
Ihrem durchaus gutmütigen Vorhaben steht entgegen, dass direkte Zahlungen Ihrerseits an die Gläubiger während des Insolvenzverfahrens nicht gestattet sind. Insofern sollten Sie Ihr Anliegen unbedingt zuvor mit Ihrem Insolvenzverwalter besprechen. Ein Vergleich ist jedoch grundsätzlich auch während des Insolvenzverfahrens möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Hallo,
wieviel darf man innerhalb der Wohlverhaltensphase selbst ansparen? Bruttoeinkommen ca 2100€.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie können in der Wohlverhaltensphase grundsätzlich beliebig viel Geld ansparen. Von ihrem Nettomonatseinkommen kann ein Anteil pfändbar sein. Den pfändbaren Anteil können Sie leicht mit unserem Pfändungsrechner ermitteln: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/pfaendungsrechner/.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit ca. 3 Wochen in der Wohlverhaltensperiode. Am Freitag erhielt ich eine Mitteilung meines Stromanbieters bezüglich einer Neueinstufung der monatlichen Raten und einer Gutschrift/Rückzahlung. Die Auszahlung läge innerhalb der Wohlverhaltensperiode, der Erstattungszeitraum bezieht sich jedoch auf die Insolvenzverfahrensphase. In der Anordnung zur Nachtragsverteilung des Gerichts ist nur die Lohnsteuer aufgeführt. Daher meine Frage ob diese Rückzahlung zur Masse gehört und wenn ja, ob alternativ die Gutschrift auf dem Kundenkonto belassen werden kann zur Verrechnung?
Mit freundlichen Grüßen,
Nadine Schumacher
Sehr geehrte Frau Schumacher, vielen Dank für Ihre Frage. Da der Anspruch auf diese Forderung noch vor der Wohlverhaltensperiode entstanden ist, zählt die Forderung zur Insolvenzmasse.
Der Insolvenzverwalter kann also per Nachverteilungsantrag auch Anspruch auf diese Forderung erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kurze Nachfrage zum Verständnis: Kann ich abwarten ob dieser Antrag durch den Insolvenzverwalter erfolgt und den Betrag dann nach Erhalt des Beschlusses bezahlen (sofern der Antrag nicht erfolgt dann den Betrag auch behalten)? Oder muss ich selbst aktiv werden und handle ansonsten bereits gesetzeswidrig?
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Schumacher
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich befinde mich seit einem Monat in der Wohlverhaltensperiode.
Darf ich jetzt meine in der Türkei lebenden Schwiegereltern finanziel helfen und dies auch von der Steuer absetzen ohne Probleme zu bekommen.
Danke
Sehr geehrter Herr Berdi,
vielen Dank für Ihre Nachricht. In der Wohlverhaltensperiode dürfen Sie ihr unpfändbares Einkommen grundsätzlich beliebig verwenden. Sie sollten sich hinsichtlich des Absetzens von der Steuer mit Ihrem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Sehr geehrter Herr Ghendler,
Ich hatte eine Frage vergessen. Ich lese immer wieder etwas von Konto Prüfung und Freigabe. Mein Verfahren wurde am 10.08 eröffnet. Am 30. kommt der Verwalter. Bedeutet das, dass ich Ende August / Anfang September wenn der Lohn kommt meine Fixkosten nicht überweisen kann und auch nicht vom Lohn einkaufen kann, weil da was gesperrt ist?
MfG Melanie
Sehr geehrte Frau Sonneborn,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Der Insolvenzverwalter wird nach dem Insolvenzverfahren Ihr Konto überprüfen (Zahlungseingänge, Zahlungsausgänge, verfügbares Kontoguthaben). Darüber hinaus wird er mit Ihnen besprechen, was in nächster Zukunft passieren wird. Soweit Sie dem Insolvenzverwalter diese Überprüfung ermöglichen und darlegen, dass nichts ungewöhnliches in Zukunft passieren wird, wird der Insolvenzverwalter das Konto freigeben. Sie können dann wieder über Ihr Konto verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Sehr geehrter Herr Ghendler,
ich bin noch ganz am Anfang und sehr unsicher. Meine Eckdaten- hauptsächlich durch meine Ehe in die Schulden geraten. Seit 2012 geschieden. Habe immer gearbeitet und parallel berufsbegleitend und alleinerziehend in den letzten 7 Jahren einen Bachelor – und jetzt einen Masterstudiengang absolviert. Meine Tochter ist fast 9. Am 10.08.18 wurde mein PI Verfahren eröffnet. Am 30. 08 kommt der Insolvenzverwalter zu mir und ich habe eine grosse Angst in mir. Eine zeitnahe Antwort von Ihnen wäre daher super.
1. In den Monaten vor dem I. Antrag gab es eine Lohnabtretung. Ich verdiene nicht wenig, aber das neue Gehalt hat mich ins Schleudern gebracht. Es gab Rückbuchungen von Versicherungsbeiträgen, damit ich am Ende des Monats für uns noch einkaufen konnte. Bis auf 2 Versicherungen sind alle Rückstände bezahlt. Ich war der Meinung, das sind Fixkosten und ich muss mich da selber drum kümmern. Heute meinte die Sekretärin aber, dass man mir das vielleicht als Gläubigerbevorzugung auslegt. Ich hatte die Rückstände nicht angegeben, weil ich die Versicherungen wie gesagt nicht als Gläubiger gesehen habe, sondern als laufende Kosten eben mit Rückstand (2-3 Monate jeweils). Was kann mich da jetzt erwarten?
2. 2 Monate vor dem Antrag ca. kam eine Steuerrückzahlung, die ich ohne bösen Gedanken für die Zahlung von meiner Master Studiengebühr und Knöllchen und eben Versicherungen nutze. Einen Teil habe ich auch bar abgehoben, da ich in dem noch nicht eröffneten Zeitraum Angst vor Pfändungen hatte. Was erwartet mich da?
3. Ich benötige mein Auto um zur Arbeit zu kommen. Meine Tochter muss morgens noch betreut werden. Für die Fahrt mit der Bahn benötige ich hin und zurück jeweils 1 Stunde länger- für 4 Stunden täglich kann die Schule mich nicht gebrauchen. Ausserdem muss ich in bis zu 60 km Entfernung teilweise um 6 Uhr morgens Prüfungen abnehmen. Mein Auto ist 9 Jahre alt und hat ca 175000 km runter. Die Sekretärin sprach evtl von FREIKAUFEN? Woher soll ich das Geld nehmen – kann es nicht leihen- und wie hoch wird sowas sein? Kann man trotzdem das Auto wegnehmen?
4. Wenn der Verwalter kommt…werden auch Spielgeräte, die ich nach mehrfachen Bandscheibenvorfällen angeschafft habe- gebraucht 80 Euro, neu 60 Euro und neu 70 Euro- weggenommen und verkauft?
5. Meine Tochter hat ein Sparbuch auf das ich vertraglich geregelt 10 Euro monatlich zahle- läuft auf ihren Namen für den Führerschein. 700 Euro sind drauf, ich habe nie was abgehoben- wie verhält es sich damit?
6. Ohne die gezahlten Studienbeiträge werde ich exmatrikuliert. Ich muss nur noch die Master Arbeit schreiben. Das kostet 500 Euro. Ohne den Master kann ich nicht mehr lange in der Schule arbeiten. Mit Master winkt eine Gehaltserhöhung. Wie schätzen Sie das ein?
7. Kann der Verwalter anordnen, dass ich Versicherungen kündigen muss?
Ich weiss das war viel. Ich bin in grosser Sorge und brauche ihre Antwort sobald wie möglich. Der Verwalter kommt in 1 Woche.
Ich danke Ihnen von Herzen! für die Antworten.
LG Melanie
Sehr geehrte Frau Sonneborn,
vielen Dank für ihre Nachricht.
Zu 1.: Wenn Sie die Verbindlichkeit nicht tilgen konnten und dadurch eine Schuldensumme entstanden ist, sollten Sie die Versicherung ebenfalls als Gläubiger im Antrag aufführen. Sie sollten den Gläubiger daher entweder noch im Rahmen des Antrags (falls noch möglich) ergänzen oder dies dem Insolvenzverwalter mitteilen.
Zu 2.: Sie sollten vor der Insolvenz an die Gläubiger nicht mehr zahlen. Zahlungen sollten grundsätzlich nur für den lebensnotwendigen Unterhalt eingesetzt werden, damit der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird.
Zu 3.: Bezüglich des Pkws kann ich Ihnen leider keine genauere Auskunft geben. Wenn der Wert des Pkws sehr gering ist, dürfte eine Pfändung den Insolvenzverwalter regelmäßig nicht interessieren. Möglicherweise ist der Pkw gem. § 850 I Nr. 5 ZPO unpfändbar. Genauere Angaben kann ich hier aber leider nicht machen.
Zu 4.: Die Spielgeräte sollten alleine aufgrund des geringen Wertes für den Insolvenzverwalter uninteressant sein.
Zu 5.: Wenn es sich um das Sparbuch Ihrer Tochter handelt, fällt dies nicht in die Insolvenzmasse. Aus Ihrem unpfändbaren Einkommen können Sie auch weiterhin einen monatlichen Betrag auf das Sparbuch überweisen.
Zu 6.: Auch hier können Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen die Studienbeiträge zahlen.
zu 7.: Der Insolvenzverwalter kann einzelne Versicherungen auflösen und entsprechend Beträge pfänden. Einzelne Versicherungen lassen sich jedoch auch vor Pfändungen schützen (z.B. https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/altersvorsorge-und-insolvenz-so-verhindern-einen-verlust-altersvorsorge-durch-insolvenzverfahren/),
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Hallo,
ich bin in der Wohlverhaltensphase und bekomme nun Fahrkosten die durch eine 3 wöchige Arbeits-und Belastungserprobung entstanden sind von der Berufsgenossenschaft erstattet da es mir im Zeitraum der ABE nicht möglich war mit dem Werksbus zu fahren.
Zählt das nun zum Einkommen? Oder liege ich richtig in meiner Einschätzung das ich das Geld behalten darf da es ja direkt für die einmalig entstandenen Fahrkosten verwendet wurden die nur dank des Arbeitsunfalls entstanden sind?
Mit freundlichen Grüßen
Danke
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Fahrtkostenzuschüsse können nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sein. Die Bezüge dürften den Rahmen des Üblichen aber nicht übersteigen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit Februar 2014 in Insolvenz und habe ein paar Fragen dazu, da ich von meinem IV kaum eine Antwort bekomme. Seit 1.Juli 2017 ist eine neue Pfändungstabelle in Kraft. Muss ich von mir aus den Pfändungsbetrag ändern und an den IV überweisen oder muss ich eine Aufforderung dessen abwarten? Lt. Tabelle zahle ich seit Juli 2017 jeden Monat 14 € zu viel. Ich habe meinen IV daraufhin angeschrieben. Als Antwort hat er mir die Tabelle geschickt und eine Aufstellung meines Einkommens. Was soll ich nun machen? Von mir aus ändern?
Mein Einkommen besteht aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Witwenrente. Nun habe ich geheiratet und die Witwenrente fällt seit 1. Juli 2018 weg. Ich habe es sofort dem IV mitgeteilt und wollte nicht von mir aus den bisherigen Pfändungsbetrag einstellen. Demzufolge habe ich für Juli noch überwiesen. Bekomme ich diesen Betrag zurück?
Durch die Heirat verliere ich meine Witwenrente. Nun bekam ich aber von Rentenversicherung Bund eine Abfindung der Witwenrente in Höhe von 24 Monaten (sprich 10.600 €). Muss ich die gesamte Abfindung an den IV abführen?
Sie führen auf Ihrer Seite einen Fragebogen an, den man einmal im Jahr ausfüllen muss. Ich habe solch einen Fragebogen noch nie bekommen. Das einzige wozu ich aufgefordert wurde ist, dass ich halbjährlich die Kontoauszüge dem IV schicken muss.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine A.
Sehr geehrte Frau Anker,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Falls Sie zu dem Ergebnis kommen, dass der Insolvenzverwalter zu viel Geld pfändet, sollten Sie sich an das Insolvenzgericht wenden. Das Insolvenzgericht überwacht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters.
Hinterbliebenenabfindungen sind grundsätzlich keine laufenden sondern einmalige Geldleistungen. Solche Ansprüche können unter leichteren Voraussetzungen gepfändet werdne. Die Pfändung muss aber der Billigkeit entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag,
mein Freund befindet sich gerade in der wWohlverhaltensperiode. Nun hat er diesen Monat ein schreiben bekommen das er eine Vaterschaft anerkennen soll. Dies jetzt nach 4 jahren nach der Geburt. Diese hat er anerkannt. Heute nun das schreiben vom jugendamt das er für die 4 jahre nachzahlen soll mit einer frist von 2 wochen?! Wie sollte er jetzt vorgehen? Das er ab jetzt unterhalt bezahlt ist klar aber die andere summe ist nicht aufzutreiben.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie sollten sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt wenden, der auf Familienrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo. Ich werde nächsten Monat privat Insolvenz einreichen und erwarte in ca 3 Monaten eine Steuererstattung aus 2017. Geht der komplette Betrag in die Insolvenz?
Grüsse S. Reber
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bzgl. der Pfändbarkeit des Steuererstattungsanspruchs verweise ich Sie auf folgenden Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/steuererstattung_insolvenzrecht/.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Schönen Guten Tag,
Meine Insolvenz soll laut Telefonat mit dem gericht am 29.06.18 beendet sein, ein Brief soll ich innerhalb der nächsten 3 Wochen erhalten hieß es (Gut wir haben Sommerferien).
Nun meine Frage, Ist meine Insolvenz mit diesem Brief beendet? Oder Was wird in diesem Brief drin stehen?
Wir besitzen ein Haus, was durch die hohe verschuldung damals nicht in die Pfändung einfloss. Nun möchte meine Tochter ein Haus Kaufen, und ein Eigenkapital auf das Haus, also ins Grundbuch schreiben lassen – Sie möchte daher schulden in unserem Grundbuch auflösen.
Ab wann kann Sie das machen ohne unser Haus zu gefährden? Was müssen wir hier beachten?
Oder ginge das ohne Probleme ?
MFG
Sehr geehrte Frau Heppe,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn Ihnen das Gericht sagt, dass dies in dem Schreiben stehen wird, können Sie davon ausgehen, dass das auch der Fall sein wird.
Sie sollten die Situation bzgl. Hauses genauer erörtern und mit einem Rechtsanwalt besprechen. Gerne können Sie ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit uns unter 0201 – 857 954 07 vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hi
Lohn 1500 brutto weihnachtsgeld 2000 Euro wären dann 3500 brutto.netto dann ca 2100. Sind noch 3 Kinder zu versorgen.
Ich selber verdiene 700 durch meine selbst ständigkeit.
Wie viel hätte mein Mann von den 2100 dann über In einer Insolvenz?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Zur Ermittlung des pfändbaren Netto-Einkommens kann ich sie auf unseren Pfändungsrechner verweisen: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/pfaendungsrechner/.
Zur Ermittelung des pfändbaren Anteils des Weihnachtsgeldes kann ich Sie ebenfalls auf unseren Weihnachtsgeld Pfändungsrechner verweisen: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/weihnachtsgeld-pfaendungsrechner/
Dadurch können Sie sich den pfändbaren Anteil jederzeit selber ausrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin nun seit 4 Jahren in der Wohnverhaltensphase. Seit einigen Monaten arbeitet meine Frau auch wieder fest. Nun möchte der Treuhänder meine Frau als Unterhalsberechtigte Person im Ganzen absetzten (zurecht). Um das ganze finanziell für uns etwas abzufedern, habe ich mir überlegt evtl. die Steuerklassen von momentan 3 und 5 auf beide 4 zu ändern. Es würde dann noch immer etwas gepfändet werden . Aber eben weniger.
Meine Fragen sind: Darf ich das ohne weiteres? Kann das Konsequenzen auf die Restschuldbefreiung habe?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das LG Dortmund hat dazu entschieden, dass dies in der Regel nur zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund für den Wechsel der Steuerklasse vorliegt. Ich rate Ihnen hier das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter zu suchen, da sich hier auch der pfändbare Betrag Ihres Netto-Monatseinkommens ändert.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrter Herr Schröter,
meine Insolvenzeröffnung war im Dezember 2017. Gesundheitlich hat mich das sehr mitgenommen und ich musste für 2 Monate in eine Klinik (Depressionen) Nunmehr wurd eich entlassen und weiß nicht wie es weiter gehen soll. Meine Kinder konnten die laufen privaten Kosten (Miete, Strom etc.) die letzten Monate übernehmen, aber damit ist jetzt schluss.
Da ich bereits 66 Jahre alt bin werde ich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur verfügung stehen. Nach aktueller Lage werde ich Hartz IV beantragen müssen weil die Rente nicht reichen wird.
Ist es sinnvoll, meinen (Ein-Mann-Handwerks-Betrieb) vom Insolvenzverwalter freigeben zu lassen, um zukünftig evtl. kleiner Arbeiten wieder auszuführen? Der Insolvenzverwalter hat mich jetzt angeschrieben und mitgeteilt er sieht keine Perspektive und will den Betrieb auflösen und den Firmenwagen veräußern.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Nachricht.
Ihre erwerbswirtschaftliche Situation müssen Sie für sich persönlich kalkulieren. Allerdings wird der Insolvenzverwalter den Betrieb nicht freigeben, wenn er bereits entschieden hat den Betrieb einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo und Guten Tag,
im Oktober 2017 wurde mein Verfahren zur Privatinsolvenz eröffnet. Nun wurde ich zum 31.05.2018 gekündigt. Aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung im April bat ich um korrierierte Abrechnung seit April 17 bis jetzt. Nun fiel auf das mir jeden Monat zu wenig Gehalt gezahlt wurde und ich habe eine Abrechnung für Juni 18 bekommen mit allem was das letzte Jahr nachgezahlt werden muss. Was passiert mit der Nachzahlung? Eigentlich hätte mir das Geld ja schon jeden Monat zugestanden.
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie sollten diesbezüglich, auch im Hinblick auf Ihre Mitwirkungsobliegenheit, mit Ihrem Insolvenzverwalter in Kontakt treten. Dieser wird Ihnen eine genauere Auskunft geben können, inwiefern die Nachzahlung Ihres Arbeitseinkommens verteilt bzw. gepfändet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Abend,
Darf man in der Wohverhaltenspriode ein neues Konto eröffnen und muss ich das dem Insolvenz verwaltet mitteilen?
Auf meinem alten sind noch alte Pfändungen von Insolvenzgläubigern, das ist mir nicht geheuer, jetzt wo ich auch wieder etwas sparen kann.
Danke für die Antwort im voraus.
Beste Grüße S. Meyer
Sehr geehrter Herr Meyer,
die Insolvenzgläubiger dürfen selber nicht mehr pfänden. Lediglich der Insolvenzverwalter ist im Rahmen der Wohlverhaltensphase dazu befugt.
Grundsätzlich dürfen Sie jedoch ein neues Konto eröffnen um Geld anzusparen. Diesbezüglich können Sie nochmals Rücksprache halten mit dem Insolvenzverwalter.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag,
bei mir endet die Wohlverhaltensphase zum 03.05. – wie wird in dem Falle die Pfändungssumme berechnet?
Ich bin als Gartenbauhelfer im Stundenlohn angestellt. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
F. Nessini
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens kommt es auf Ihr Netto-Monatseinkommen an. Den pfändbaren Anteil können Sie unter https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/pfaendungsrechner/ berechnen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrter Herr V.Ghendler,
ich habe folgendes Anliegen. Darf jemand, der in der Privatinsolvenz ist, auch wenn er kurz fast damit fertig ist. Sich einfach ein Motorrad anschaffen obwohl er schon ein Fahrzeug hat. Ist das nicht eine pfändbare Sache?
Mit freundlichen Grüßen
Kudo
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen dank für Ihre Nachricht.
Vor der Wohlverhaltensphase kann das Motorrad, falls es keinen sehr geringen Wert hat, grundsätzlich gepfändet werden. Im Rahmen der Wohlverhaltensphase kann das Motorrad nicht gepfändet werden, wenn Sie dieses aus Ihrem unpfändbaren Einkommen bezahlen können.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Anfang August letzten Jahres wurde mein PI-Verfahren eröffnet, seitdem gingen immer wieder alle möglichen Summen an den I-Verwalter ab. (monatliche Zahlungen, Steuererstattungen, sonstiges)
Laut I-Verwalter sollte der Abschlussbericht am 18.04. eingereicht werden. Meine letzte Anfrage vor zwei Wochen wurde mit „der Bericht ist in Vorbereitung“ beantwortet.
Bei Gericht erhielt ich die Antwort, dass der Fall erstmal bis Oktober liegen würde, während mir heute das Büro des I-Verwalters mitteilte, „es ist alles in Bearbeitung und sollte -je nach Arbeitspensum des Verwalters- in den nächsten 1-2 Monaten fertig sein würde“.
Sollte ich jetzt wirklich mit Abschluss im August rechnen, oder doch erst im Oktober Ihrer Erfahrung nach?
Mit freundlichen Grüßen
S. Lippock
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Diesbezüglich können wir Ihnen leider keine genauere Einschätzung geben, da die Bearbeitung unterschiedlich lange dauern kann.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Ich sitze gerade hier und verstehe die Welt nicht mehr. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und hatte jetzt 2340 Euro auf dem Konto. Das Geld kam zwischen dem 20.5. und 28.5. auf mein Konto. Jedoch könnte ich noch nicht darüber verfügen, weil ich den Freibetrag für Mai schon „ausgegeben“ hatte. Nun bin ich davon ausgegangen, das es wie sonst auch mit in den nächsten Monat gezogen wird, weil ich ja 2 Monate darüber verfügen kann. Nun musste ich gerade fest stellen, dasdass ich nicht über einen müden Cent verfügen kann. Ich kann weder meine Miete zahlen noch etwas zu essen für mich und mein Kind kaufen. Was ist das bloß los? Warum behält die Bank die kompletten 2340 Euro ein. Mein Freibetrag liegt doch bei 1750 Euro. Bitte, vielleicht können Sie mir helfen, ich bin gerade am verzweifeln.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie sollten sich an Ihren Insolvenzverwalter wenden. Während der Wohlverhaltensperiode ist es grundsätzlich möglich wieder Geld anzusparen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag,
ich bin kurz vor der Wohlverhaltensphase (Termin steht fest). Ich habe wechselndes Einkommen und daher ein Bankettbeschluss bekommen. Es wurde auf meinem Wunsch hin auch noch einmal hervorgehoben, das all das Geld, was von Firma X kommt, das Kindergeld und das Pflegegeld zum unpfändbaren Vermögen gehört. Auf meinem Konto gehen nur diese unpfändbaren Beträge ein. Wenn ich jetzt sagen wir mal im Mai weniger Geld ausgebe, dann aber im Juni eine Mehrausgabe habe, dann darf ich das nicht? Es ist doch vom Gericht bestimmt worden, das diese Beträge unpfändbar sind…..Aber wenn ich dann in der Wohlverhaltensphase bin, darf ich sparen wie ich will?! Da gibt es kein Maximum?
Mit freundlichen Grüßen
Anja
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Unpfändbare Forderungen können nicht gepfändet werden.
Sie haben richtig erkannt, dass Sie in der Wohlverhaltensphase grundsätzlich wieder Geld ansparen dürfen. Eine Obergrenze existiert hier nicht. Ich kann Sie diesbezüglich auf den folgenden Artikel unserer Homepage verweisen: https://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/verhalten-wahrend-der-wohlverhaltensperiode/.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo,
Ich habe erst letzte Woche die Privatinsolvenz beantragt. Wie lange dauert denn im Regelfall die Eröffnung? Und wann beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase?
Zudem habe ich eine Frage wegen meinem Auto, es ist 17 Jahre alt und hat einen geschätzten Wert von ca. 800 Euro. Darf ich das Auto denn behalten oder was gibt es für Möglichkeiten?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Den Ablauf des Insolvenzverfahrens können Sie unter folgendem Link nachvollziehen: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/die-phasen-der-privatinsolvenz/.
Der Pkw hat einen geringen Wert in Höhe von 800,-€. In der Regel sollte eine Pfändung für den Insolvenzverwalter uninteressant sein.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag,
Ich habe einige Fragen zu meiner Insolvenz. 2013 wurde die Unternehmerische Insolvenz eröffnet und Januar 2017 die Insolvenz aufgehoben. Seit 2014 wird mir jährlich ca. 9000 Euro netto vom Gehalt gepfändet zzgl. die jährliche Einkommensteuer Rückzahlung zwischen 3200-3900 Euro. Letztes Jahr sowie die Jahre davor musste ich die Einkommensteuer Erklärung an den Insolvenzverwalter schicken. Dieses Jahr habe ich noch nichts vom IV gehört bezüglich der Einkommensteuererklärung. Ich habe nun gelesen, dass nach Aufhebung der Inso ich einen Anspruch auf die Rückerstattung habe. War die Abführung letztes Jahr dann rechtens (März 2017) an den IV? Kann ich die Rückzahlung behalten bzw kann die vom Verwalter rückfordern?
Ebenso habe ich etwas von einem Motivationsrabatt gehört nach dem 5ten Jahr i. H. 10% der gezahlten Beiträge und im 6ten 15%. Da ich jährlich soviel abtrete, gehe ich davon aus, dass die Verfahrenskosten und die IV Kosten gedeckt sind. Habe ich da Anspruch auf diesen Motivationsbonus?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Auf diesem Wege ist es kaum möglich eine genaue Einschätzung Ihrer Situation vorzunehmen. Gerne können Sie ein kostenfreies Erstberatungsgespräch vereinbaren unter 0201 – 857 954 07.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrter Herr Ghendler,
Ich bin seit 09/18 in der PI, noch nicht in der WVP und habe zwei Fragen:
1. Darf ich neben meinem P-Konto ein Privates Konto eröffnen und darauf Geld von meinem unpfändbarem Einkommen sparen? Oder ein Geschäftskonto eröffnen und darauf Rücklagen sammeln?
2. Durchs Shoppen im Internet und Stornieren von Dienstleistungen oder durch REtouren erhalte ich manchmal Gelder von den entsprechenden Anbietern zurück. Dieses Geld wird aber vom P-Konto festgehalten. Gibt es eine Möglichkeit diese Beträge wieder zur frei verfügbar zu machen?
Vielen Dank
Sehr geehrte(r) Bearbeiter(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Grundsätzlich dürfen Sie in der Wohlverhaltensperiode wieder Geld ansparen. Zuvor findet im Rahmen der Privatinsolvenz im engeren Sinne eine Vermögensverteilung und Gläubigerbefriedigung statt. Diesbezüglich sollten Sie schauen, dass Sie Vermögenswerte nicht vor dem Insolvenzverwalter verheimlichen, da Sie dadurch Ihre Mitwirkungsobliegenheit vernachlässigen könnten. Sie sollten sich hier also mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.
Die Rückforderungsansprüche aufgrund von Retouren sind grundsätzlich pfändbar, da Sie sich noch nicht in der Wohlverhaltensperiode befinden.
Einen genaueren Ablaufplan finden Sie unter : https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/die-phasen-der-privatinsolvenz/.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo,
ich hätte eine Verständnis-Frage:
Ab dem Zeitpunkt, ab dem ich mich innerhalb der Wohlverhaltensphase befinde, darf ich also Vermögen aufbauen. Wenn ich nun eine Eigentumsübertragung incl. GB-Eintrag vornehmen lasse (Elternhaus soll auf mich übertragen werden), fällt das nicht in eine Erbschaft, richtig? Aus meiner Sicht würde es sich nur um einen Vermögenszuwachs ohne Erbschaft handeln.
Oder wäre davon abzuraten?
Und des Weiteren:
Ist ein Vertrag für Vermögenswirksame Leistungen ebenfalls möglich ohne hinterher wieder das aufgebaute Vermögen abgeben zu müssen?
Danke und freundliche Grüße
V. Lange
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es ist möglich, dass in Ihrem Fall ein Anfechtungstatbestand vorliegen würde, da durch diese Konstellation Erbschaftssteuer und eine Pfändbarkeit umgangen werden könnte. Die Erbschaft sollte ausgeschlagen werden, falls diese anfällt. Erbe sollte daher am besten ein Dritter das Haus erwerben. Ich bitte Sie diesbezüglich das Gespräch zu suchen mit einem Kollegen, der auf das Erbrecht spezialisiert ist.
Bzgl. vermögenswirksamer Leistungen verweise ich auf folgenden Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/insolvenz-und-pfaendung-der-altersvorsorge-sind-vermoegenswirksame-leistungen-pfaendbar/.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Ghendler,
vielen Dank für diese informative Seite.
Auch ich habe Fragen zur „Wohlverhaltensphase“:
Mein Einkommen setzt sich derzeit aus Erwerbsminderungsrente und zusätzlichem Minijob zusammen und liegt derzeit knapp unter der Pfändungsfreigrenze.
Mein Ehemann hat sich nun von mir getrennt.
Muss ich von meinem Ehemann Trennungsunterhalt fordern? (Es steht nichts davon in den Obliegenheiten)
Zählt Trennungsunterhalt überhaupt zu den abgetretenen Einkünften gemäß Abtretungserklärung?
Und muss ich die Trennung überhaupt dem Treuhänder mitteilen? (Auch dies ist in den Obliegenheiten nicht genannt)
Freundliche Grüße,
Frau G.
Sehr geehrte Frau Goldschmidt,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung. Damit sind Sie jedenfalls Ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrter Herr Schröter,
im Juni ist 6 Jahre wohlverhalten vorbei .Dann muss man ja noch auf den Beschluss warten das Restschuldbefreiung erteilt wird.
Auf dem Konto liegt noch ein Pfändung die auf Ruhendstellung gesetzt wurde vor diesen 6 Jahren.
Zwischen wohlverhalten Ende und Beschluss , kann die Pändung auf dem Konto vom Gläubiger jetzt wieder gepfändet werden ?
Gläubiger ist auf der Liste.
MfG
Birgit
Sehr geehrte Frau Plotzky,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Durch die Restschuldbefreiung werden Sie grundsätzlich von allen Verbindlichkeiten befreit. Die Insolvenzgläubiger können dann nicht mehr aus den angemeldeten Forderungen gegen Sie vorgehen. Weitere Informationen finden Sie unter https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/restschuldbefreiung/.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo,
meine Frage lautet wie folgt!
Ich bin seit dem 2.1.2017 in einer Privatinsolvenz!
Seit dem 01.02.2017 bin ich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und zahle monatlich die gewöhnliche Pfändung. Aufgrund dessen bezieht sich meine Frage auf folgendes. Seit meinem Arbeitsbeginn habe ich jeden Tag geabeitet ohne einen Ta Urlaub. Auch vom letzten Jahr. Kann jetzt zum Beispiel wenn mein Chef mir das Urlaubstage Geld ausbezahlt gepfändet werden? Man muss aber beachten dass kein Urlaub möglich ist da wir zu wenige LKW Fahrer sind. Meiner Meinung nach gibt es da einen Paragraphen der besagt dass bei betrieblicher Not der Urlaub bzw die Tage ausbezahlt werden können und nicht pfändbar ist! Wie läuft das im einzelnen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das BAG geht grundsätzlich davon aus , dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wie Arbeitseinkommen pfändbar ist. Urlaubsgeld dagegen ist nach § 850 a Nr. 2 ZPO unpfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
lt. meinem TH habe ich Ende April meinen Schlusstermin und werde anschließend in die Wohlverhaltensphase übergehen, was für mich bedeutet, dass der erste Verfahrensabschnitt beendet ist.
Meine Frage:
Dürften meine Eltern mir Ihr Haus überschreiben (incl. GB-Eintrag) ohne, dass man mir anschließend sagt, dass ich dieses veräußern muss? Es würde ja dann nicht unter Erbschaft fallen, lediglich Eigentumsübertragung mit lebenslänglichem Nießbrauch.
Oder sollte ich besser warten, bis die Restschuldbefreiung erfolgt ist?
Danke vorab und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Nachricht.
Falls die Schenkung während des Insolvenzverfahrens vorgenommen wird, fällt die Immobilie grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Im Rahmen der Wohlverhaltensphase dürfen sie die Schenkungen grundsätzlich komplett behalten. Erbschaften sind zur Hälfte pfändbar. Ich verweise Sie auf den folgenden Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/schenkungen-und-spenden-im-insolvenzverfahren/.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo und Guten Tag , ich bin seit 2013 in PI .
Seit Januar 2018 bekomme ich Gutschriften ohne Anspruch von der Continentalen Versicherung mit dem Verwendungszweck „Pflegegeld“.
Anscheinend hat sich da jemand mit der Kontonummer vertan und bestimmt will man das Geld zurück haben .
Die Summe ist mittlerweile auf über 5000€ angewachsen .
Muss ich dies meinen Insolvenzverwalter melden ???
Mit freundlichen Grüßen
Ralf
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sicherheitshalber können Sie dies dem Insolvenzverwalter mitteilen, damit es nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Sie sollten sich mit der Versicherung diesbezüglich in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin jetzt seit einem Jahr in PI. Mein Senior Chef hat eine Stiftung gegründet, die nach seinem Tod seinen Gewinn auf die Mitarbeiter verteilt, die seit mindestens 5 Jahren im Unternehmen tätig sind. Wird dieses Geld voll gepfändet? Auch wenn ich in der Wohlverhaltensphase bin??
Sehr geehrte(r) Bearbeiter(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Falls Sie einen Geldbetrag aus dieser Konstruktion während der Wohlverhaltensphase erhalten, ist dieser grundsätzlich nicht durch den Insolvenzverwalter pfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo, ich bin in der WVP und in ca. 1 1/2 Jahren ist alles vorbei. Nun trage ich mich als Hartz 4 Empfänger mit dem Gedanken ein Gewerbe zu starten, Haupt oder Nebenberuflich weis noch nicht. Ich brauche ja irgendwie erst ein Hyphotetisches Einkommen oder Fiktives Einkommen, wer kann mir so eins ausstellen? Die Dame beim Treuhänder meinte ein SB, der war jedoch mit Inso-gesetzen nicht vertraut und sagte mir ab. Muß das ein SB machen? Das wird mich – egal von wem- wieder ein kleines Vermögen kosten oder sehe ich das falsch. Bedanke mich im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht. Bezüglich des pfändbaren Anteils bei Freiberuflern und Selbstständigen verweise ich Sie auf den Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/wie-berechnet-der-insolvenzverwalter-den-pfaendbaren-betrag-bei-selbststaendigen-und-freiberuflern/.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
und noch eine Frage bitte;
mein Freundin ist seid 1,5 Jahre in insolvenz wohl verfahren.
die nacht sonntag feiertag zuschläge wurden an treuehänder gezahlt von arbeitgeber.
seid circa halbes jahr kriegt sie die.
darf sie die 1 jahr zurückfordern oder ist es neu gesetz? wenn Sie zurückfordern kann von wem? vielen dank
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Feiertagszulagen sind nach § 850 Nr. 3 ZPO nicht pfändbar. Sie sollte sich diesbezüglich an Ihren Insolvenzverwalter wenden.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo,
ich habe eine Frage für einen bekannten,
er ist in der Wohrverhaltensphase also im Dritten Jahr, pfändbare summen werden direkt an treuehänder gezahlt,
wie viel euro darf man sparen,
darf man mehrere sparbücher haben? und auf kind auch ein sparbuch eröffnen?
würde die ehefrau miteingezogen denn die werden in kürze heiraten.
und muss man hochzeit geschenke der frau die wert haben auch abgeben
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Grundsätzlich darf man in der Wohlverhaltensphase Geld ansparen. Eine Obergrenze gibt es diesbezüglich nicht. Eine Heirat führt nicht zu einem Schuldbeitritt in bereits entstandene Verbindlichkeiten. Solange die Ehefrau nicht selbst Vertragspartnerin ist, haftet sie daher nicht für die Verbindlichkeiten. Hochzeitsgeschenke, die die zukünftige Ehefrau erhält, können während der Wohlverhaltensperiode Ihres Bekannten nicht aufgrund dessen Insolvenz gepfändet werden.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo und Guten Tag,
ich habe da eine Verständnisfrage zu:
Geld ansparen
Neben dem reduzierten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter erleben Sie in der Wohlverhaltensperiode eine weitere Erleichterung: sie können nun Geld ansparen. Das geht nicht nur aus dem unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Diese könnten noch immer nicht ausreichen, um Geld zurückzulegen. Praxisrelevant sind Ansparungen, die Sie nun unbeschränkt auch aus den Zuwendungen anderer Personen machen können.
Das heißt wenn ich einem Bekannten z.B. bei einer Renovierung helfe und er mir Geld gibt, kann ich das zur Seite legen. Mache ich das gleiche in einem Nebenjob wird es verrechnet (soweit es über der Pfändungsgrenze liegt). Ohne dies zu Beschönigen oder zu Empfehlen, treibt das nicht den einen oder anderen in die Schwarzarbeit?
Danke Axel
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Frage. Es stimmt, finanzielle Zuwendungen auch für Gefälligkeiten für Bekannte oder Nachbarschaftshilfe können Sie in der Wohlverhaltensperiode behalten.
Dies ist jedoch absolut kein Anreiz für Schwarzarbeit. Schwarzarbeit ist in der Privatinsolvenz genau wie außerhalb der Insolvenz mit empfindlichen Strafen versehen. In der Insolvenz kommt erschwerend hinzu, dass Schwarzarbeit zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führt.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrter Herr Ghendler
Eins vorneweg :
Diese Website ist sehr kompetent und ich bin sehr froh, dass ich Sie gefunden habe!!
Meine Privatinsolvenz läuft seit 4 Jahren und ich habe alle Auflagen gewissenhaft und zur Zufriedenheit des Treuhänders befolgt.
Jetzt befinde ich mich in der Wohlverhaltungsphase.
Meine Frage hierzu:
Darf ich über das Zahlungssystem „Klarna“
einen Kauf tätigen und diesen in Raten zahlen?
Der Betrag beläuft sich auf 250 € und ich kann diesen mit 6,95€ monatlich über Klarna begleichen.
Jetzt habe ich NACH dem Kauf von Klarna die Mitteilung erhalten, dass ich einen Ratenkaufvertrag unterschrieben zurücksenden soll.
Wenn ich dies nun Erwägung ziehe, kann sich das negativ auf mein Indolvenzverfahren auswirken?
Kann es dazu führen, dass das Insolvenzverfahren gefährdet ist und dann beendet werden kann? Oder noch schlimmer, mache ich mich strafbar?
Vielen Dank für Ihre Mühe und Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Anke Colquhoun
Sehr geehrte Frau Colquhoun,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn Sie den Ratenkauf tätigen können aus Ihrem unpfändbaren Einkommen, können Sie den Kaufvertrag grundsätzlich abschließen. Auf das Insolvenzverfahren hat dies in der Regel keine Auswirkungen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
2016 habe ich über Sie die Privatinsolvenz erfolgreich anmelden können. Das Verfahren ist zu Ende und die Wohlverhaltensphase hat angefangen. Aufgrund des Pfändbaren Betrages dürfte / sollte ich dieses Jahr nun die Summe inkl. Der Träuhänder und Gerichtskosten zu 100% befriedigt haben. Meine Frage nun ist, was muss ich tun, damit auch die Lohnpfändung nach der Befriedigung der Gesamtsumme entfernt wird.
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn Sie die Gesamtsumme gezahlt haben, können Sie in der Regel beim Insolvenzgericht einen Antrag auf vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens stellen. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens pfändet der Insolvenzverwalter anschließend nicht mehr den pfändbaren Anteil Ihres Netto-Einkommens.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
bin kürzlich in Privatinsolvenz gegangen. Laut Gericht muss meine Frau da sie Unterhaltsberechtigt ist für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahren mit aufkommen da Sie unterhaltspflichtig ist. Aber Sie muss nicht für die Schulden aufkommen und ihr konto wird nicjt gepfändet ist das so richtig? Ich kann aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und bin zu 50% schwerbehindert. Gibt es eine pflicht sich um Arbeit zu bemühen in der Wohlverhaltensphase?
Sehr geehrter Herr Rauchfuss,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihre Frau haftet grundsätzlich nur für die Verbindlichkeiten, bei denen Sie auch Vertragspartner ist. Soweit Ihre Frau daher persönlich keine Schulden hat und sie kein gemeinsames Konto haben, wird das Konto nicht gepfändet. Grundsätzlich gibt es während der Wohlverhaltensperiode eine Erwerbsobliegenheit. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, werden Sie in der Regel von der Erwerbsobliegenheit freigestellt.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
was passiert mit einem bereits bestehenden Mobilfunkvertrag, wenn ich den Antrag auf Pruvatinsolvenz stelle? Bislang ist dieser Vertrag nicht gekündigt. Sollte ich die Insolvenz eröffnen, werde ich die monatlichen Kosten nicht mehr zahlen können. Reiche ich dann die Mahnschreiben bzw. die Vertragskündigung durch den Anbieter bei meinem Insolvenzverwalter ein? Wird diese Forderung dann nachträglich aufgenommen? Bislang gehört der Mobilfunkanbieter ja nicht zu meinen Gläubigern, da ich bisher immer die Rechnungen gezahlt habe.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie sollten, falls Sie einen Vertrag nicht mehr erfüllen können, grundsätzlich kündigen und als Gläubiger im Insolvenzantrag aufführen. Achten Sie darauf, dass sie möglichst alle Gläubiger ermitteln. Gerne würden wir Sie bei der Einleitung eines Insolvenzverfahrens unterstützen. Diesbezüglich können Sie gerne unter 0201 – 857 954 07 ein kostenloses Erstberatungsgespräch vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag
Ich hoffe sie können mir bei einer Frage behilflich sein.
Am 4.5.2016 wurde meine Insolvenz aufgehoben und meine wohlverhaltensphase begann.
Nun hatte ich vor zwei Tagen einen Autounfall an dem ich nicht schuld bin. Meine Anwältin möchte Schmerzensgeld beantragen.
Wenn ich welches bekommen sollte, darf ich das überhaupt behalten oder soll ich es direkt an den Insolvenz Verwalter zahlen lassen?
Werde meinen Verwalter noch unterrichten, wäre aber nett eine neutrale Aussage zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Loris,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich pfändbar. Anders wiederum verhält es sich bei „Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind“, da diese gem. § 850b I Nr. 1 ZPO unpfändbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit ich verstanden habe ist das Geld ansparen in der Wohlverhaltensperiode erlaubt. Dürfte man dann auch das angesparte Vermögen anlegen z. B. in digitale Währungen?
Beste Grüße
F. T.
ich befinde mich jetzt in der wohlerhaltenphase…..vom Iso-verwalter hatte ich ein schreiben bekommen bezügl der insolvenzjahreszahlung von 119€.bis heute habe ich keine antwort erhalten wie ich dies begleichen kann,trotz der antwort von mir das ich dazu bereit wär dies zu zahlen….muss ich mich mit dem iso-verwalter bis ende des jahres 2017 noch in verbindung setzen oder wie verhält sich das mit der jahresgebühr?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen dank für Ihre Nachricht. Mangels ausreichender Informationen über den genauen Sachverhalt ist es uns nicht möglich eine genaue Auskunft zu erteilen. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich Kontakt mit Ihrem Insolvenzverwalter aufzunehmen.
Wir bitten um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
F. Fröhlingsdorf
Hallo,
bin seit 3,5 Jahren in der Insolvenz, meine Firma wurde freigegeben und ich habe damals ein fiktives Einkommen angegeben, jetzt hätte ich die Möglichkeit in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln. Meine Frage ist, muss ich weiter den Betrag zahlen den ich als fiktives Einkommen angegeben habe, oder muss ich ich den Betrag von meinem neuen Einkommen bis zur Pfändungsgrenze abgeben?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Falls Sie ein Arbeitsverhältnis eingehen, kommt es zur Berechnung des pfändbaren Betrages grundsätzlich auf Ihr tatsächliches Netto-Monatseinkommen und nicht auf das fiktive Einkommen an.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Versuch mich mit meinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen ist gescheitert. Ich bot an, bei einem Nettogehalt von 1550,- im Monat über die nächsten fünf Jahre pro Monat 400,- zu zahlen. Leider wurde das Angebot von genau der Hälfte der Gläubiger abgelehnt und ich muss nun die Privatinsolvenz beantragen. Theoretisch könnte man von mir laut Pfändungstabelle nur 284 Euro pfänden, aber in der Schuldnerberatung teilte man mir mit, dass ich auf Grund dessen, dass ich keinen eigenen Haushalt habe damit rechnen müsse, dass der Insolvenzverwalter wesentlich mehr pfänden könne und würde. Ich habe das Internet rauf und runter gesucht und dazu nichts finden können. Werden meine Wohnumstände tatsächlich zur Berechnung berücksichtigt? Wird die Rente meiner Eltern berücksichtigt? Muss ich mir eine eigene Wohnung nehmen damit mir oder meinen Eltern keine Nachteile entstehen?
Ich danke im voraus.
MfG
Battal Gazi
Sehr geehrte Frau Gazi,
das pfändbare Einkommen richtet sich nicht danach, ob Sie in einer eigenen Wohnung oder bei Ihren Eltern oder Ihrem Partner wohnen. Der pfändungsfreie Betrag richtet sich vielmehr einzig nach der Pfändungstabelle.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo habe mal eine Frage, wenn ich in der Wohlverhaltenphase bin oder unter Pfändungsschutz stehe, darf dann ein Gläubiger eine Kontopfändung beantragen?
Danke schonmal für die Antwort.
Lg
Dennis
Sehr geehrter Herr Hölscher,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Während der Wohlverhaltensphase dürfen die Gläubiger nicht mehr pfänden. Lediglich der Insolvenzverwalter darf Pfändungen vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag, mein Insolvenzverwalter hat 55% der verwertbaren Masse als Vergütung bekommen. Demnach müsste ich – noch unter Berücksichtigung der Kosten des Gerichts – 75-80% des Forderungsbetrags zurückzahlen um eine Beendigung nach 3 Jahren erhalten zu können. Ihr Rechner kommt auf einen Anteil von 54% (Forderung TEUR 30). Wie kann sich diese Differenz erklären? MfG
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die 55% umfassen vermutlich bereits die Verfahrenskosten bzgl. des Gerichts.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag , eine super Seite um sich zu informieren bei Privatinsolvenz wenn man Probleme oder Fragen hat die andere vielleicht bereits hatten. Ich hätte da auch eine vielleicht können Sie mir Auskunft geben . Ich befinde mich in der WVP ( PI seit März 2016 ) nun bekomme Rückzahlungsforderungen der Familienkasse Kindergeld Januar 2015 – April 2016 ( 3016€)
Die Bezüge waren zu Recht nur hier steht die Fristwahrung – Frist des Einspruchs /Widerspruch zu Grunde , war zu Spät. Muss der TH dies wissen ist meine Redzschuldbefreiung gefährdet ? Bin völlig überfordert . Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
ich befinde mich seit 11/2014 in der Privatinsolvenz. Der Schlusstermin ist auf den 20.12. 2017 angesetzt. Die Beendigung des Verfahrens nach 3 Jahren konnte ich nicht durchführen, weil die Kosten des Insolvenzverwalters nicht eindeutig fest ermittelbar waren und eine Forderung noch nicht abschließend geltend gemacht wurde.
Jetzt überlege ich, den Weg des Insolvenzplanes zu beschreiten. Wann muss der Plan dem Insolvenzgericht spätestens vorgelegt werden. Hat der Plan auch wieder Auswirkungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters und mit welchen sonstigen Kosten muss ich noch rechnen? Würden Sie auch so einen Weg anwaltlich betreuen und wenn ja, zu welchen Kosten?
Vielen Dank für eine Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Markus L.
Guten Tag,
Ich bin seit 2014 in der Wohlverhaltensphase.(Insolvenzbeginn 31.07.2013)
Meine ehem.Versicherung will mir 1100.-€ aus einer Neuberechnung (lt.BGH Urteil von 2005) von einer schon vor Jahren
abgelaufenen und ausbezahlten Versicherung nachzahlen.
Muß diese „Nachzahlung“ an den Treuhänder gemeldet und abgeführt werden ?
mit freundlichen Grüßen und vielen Dank
Sehr geehrte Frau Jüling,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Grundsätzlich kommt es auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs an. Eine konkrete Auskunft ist leider nicht möglich, da die Pfändbarkeit auch von der Art der Versicherung abhängig ist.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag, ich befinde mich seit 08/16 in der WVP und hatte vor 3 Tagen einen Autounfall, den ich selbst verursacht habe. Muss ich den TH darüber informieren? Und was passiert, falls ich evtl. zur Zahlung eines Bußgelds/einer Geldstrafe verurteilt werde, muss ich das auch mitteilen und hat das u.U. Auswirkungen auf die RSB? Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie sollten, falls eine Forderung gegen Sie geltend gemacht wird, diese beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings wird die Verbindlichkeit, soweit es sich um eine unerlaubte Handlung handelt, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Sie können diese aus Ihrem unpfändbaren Einkommen tilgen. Ich verweise Sie auf den folgenden Artikel unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/unterlaubte-handlung/.
Auf die Restschuldbefreiung hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag,
Ich habe da mal eine frage und zwar ist mein Mann in der Wohlverhaltensphase also wie gehen am 06.05.2017 ins vierte Jahr. Jetzt ist meine Frage Nein Mann bekommt nächsten Monat sein 13. Monatsgehalt wie ist das jetzt Pfändbar? Bleiben uns davon nur wie vorher die 500€ oder haben wir jetzt mehr zur Verfügung?
Hoffe sie können mir da weiter helfen
Sehr geehrte Frau Gülpen,
bzgl. der Pfändbarkeit des 13. Monatsgehalts kann Sie auf folgenden Artikel unserer Homepage verweisen: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/weihnachtsgeld-pfaendungsrechner/13.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Meine Frage: wenn ich die Restchuldbefreiung vom AG im April erhalten habe, der offizielle Termin (6 Jahre) Ende Dezember endet,
muss ich dem Insolvenzverwalter trotzdem noch weiterhin Auskünfte geben? Was passiert wenn ich dies nicht tue? Was könnte mir schlimmsten falls passieren?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach der Restschuldbefreiung und Beendigung der Wohlverhaltensperiode müssen Sie dem Insolvenzverwalter keinerlei Auskünfte mehr erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für den Beitrag. Sie sind verpflichtet, sowohl dem Insolvenzgericht, als auch dem Insolvenzverwalter unverzüglich Mitteilung zu machen. Weitere Informationen zum Thema Obliegenheiten finden Sie unter dem folgenden Link:
https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/ihre-5-obliegenheiten-im-privatinsolvenzverfahren/
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag, Befinde mich seit Nov. 2015 in privat Insolvenz, seit März 2017 bin ich in der wohlverhaltensphase. Zu meiner Frage, ich habe die letzten zwei Jahre von meine. Freibetrag auf ein wärmekonto einbezahlt wovon dass Öl für die Heizung abgebucht wurde. Jetzt (Okt. 2017) habe ich mir was zu viel war zurück überweisen lassen. Hätte ich dies dem inso. Verw. Mitteilen müssen? Bin mir unsicher ob ich dass Geld behalten darf obwohl es ja von meinem Freibetrag war? Mit freundlichen Grüßen Manuel
Bin auch in der Wohlverhalten fase und mein verwaltete fändet von meiner Betriebskosten Abrechnung den Betrag geht das auch was drüber ist von mein Freibetrag geht automatische weg ist das ok habe noch ein p Konto kann ich mir ein anderes Konto Eröffnen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Falls Sie die Mietnebenkostennachzahlung vor der Insolvenzeröffnung meinen, kann der Insolvenzverwalter diese pfänden. Falls die Nachzahlung nach der Insolvenzeröffnung entstanden ist, ist diese nicht pfändbar.
Sie dürfen ein Pfändungssschutzkonto führen. Im Rahmen der Wohlverhaltensphase dürfen Sie auch ein neues Konto eröffnen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Morgen,
ichhabe auch eine Frage zur Wohlverhaltensphase. Darf ich während dieser Zeit einer selbstständigen Nebentätigkeit nachgehen und mir dadurch Geld ansparen?
Muss ich diese Nebentätigkeit dem Treuhänder anzeigen, bzw. die Einkünfte an den Treuhänder abführen?
Ich danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich können Sie auch während der Wohlverhaltensphase einer selbstständigen Nebentätigkeiten nachgehen. Um Ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht nachzukommen, sollten Sie dies dem Insolvenzverwalter melden und diesem etwaige zusätzliche Einkünfte anzeigen. Diese Einkünften werden dann auf Ihren Nettolohn aufgerechnet, so dass Sie unter Umständen monatlich einen zusätzlichen Betrag an den Insolvenzverwalter abführen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag, meine Frage ist: Ich bin seit 04/2014 in der Privatinsolvenz und momentan in der WVP.
Ist es möglich die Insolvenz zu verkürzen auf 3 Jahre oder auf 5 Jahre obwohl die neu Regelung ab dem 07/2014 Rechtkräftig geworden ist?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Insolvenzverfahren die vor der Insolvenzrechtsreform 2014 eröffnet wurden, müssen nach der alten Gesetzesfassung behandelt werden. Das Gesetzt wirkt nicht auf zuvor begonnene Verfahren. Dasselbe gilt für die jeweiligen Wohlverhaltensphasen.
In Ihrem Fall ist es daher leider nicht möglich, die Insolvenz nach der neuen Insolvenzordnung zu verkürzen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Kraus
Ich hab da eine Frage ,bin in Privatinsolvenz ,mein Mann ist vor paar Jahren gestorben ,bekomme Witwenrente ,jetzt zu meiner Frage ich hab am 26july geheiratet, ,ich hab Anspruch auf Abfindung vom Witwenrente,,ich beziehe Krankengeld ,kann die Witwenrente mir gepfändet werden ,bin am 28 Februar 2018 fertig mit Insolvenz ..ich hoffe ,sie können mir ein Rat geben ,
Mit freundlich Gruß Fechner
Sehr geehrte Fragestellerin,
Abfindungen von Witwenrenten sind auch während der Wohlverhaltensphase grundsätzlich voll pfändbar. Bezüglich der Pfändung der monatlichen Rentenbezügen gilt die Pfändungstabelle.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo, ich bin seit 2015 in der Wohlverhaltungsphase. Lebe von meiner volle Erwerbsminderungsrente netto 1.435 Euro von der Rentenanstalt (keine Grundrente durch Sozialamt) und ein Kind.
Nun bekomme ich ein Guthaben aus meiner Wasserabrechnung 163 euro. Muss ich das meinem IV überweisen?
Sehr geehrter Fragesteller,
sollte der Abrechnungszeitraum der Wasserabrechnung bereits in der Wohlverhaltensphase liegen, so ist dieser nicht von einer Pfändung betroffen und muss nicht dem Insolvenzverwalter überwiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo,
mein Mann ist seit November 2014 in der Insolvenz. Seit Januar 2016 arbeitet er wieder. Ich habe 2016 erst ab September einen 450€ Job angenommen. Der Insolvenzverwalter hat uns aber nur 2 Freibeträge eingeräumt. Trotz mehrfachen darauf hinweisen bekommen wir nun seit mehr als1,5 Jahren mehr gepfändet. Er räumt uns noch immer nicht den 3. Freibetrag ein. Was können wir tun? Haben wir hier nicht eine rechtliche Handhabung? Können wir das zuviel gepfändete Geld nicht rückwirkend bekommen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider kann ich Ihnen anhand des Sachverhalts keine rechtsverbindliche Auskunft geben, ob die Pfändung möglicherweise unrechtmäßig erfolgt. Grundsätzlich kann mit anwaltlicher Hilfe auch gegen unrechtmäßige Pfändungen in der Wohlverhaltensphase vorgegangen und möglicherweise auch ein rückwirkender Ausgleich erwirkt werden. Wenden Sie sich hierzu am besten an einen spezialisierten Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo bin in der wohlverhaltensphase. Es sind noch 1.5 jahre zur restschuldbefreiung. Ich möchte mich selbstständig machen. Habe aber angst. Bitte um hilfe. Soll ich mich wagen
Sehr geehrter Herr Hasan,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Grundsätzlich haben Sie eine Erwerbsobliegenheit, von der Sie der Insolvenzverwalter jedoch freistellen kann, falls Sie selbstständig tätig sein möchten. In den meisten Fällen wird der Insolvenzverwalter dies auch machen. Ob sich dies für Sie finanziell lohnt, kann ich nicht beurteilen.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel auf unserer Homepage: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/wie-berechnet-der-insolvenzverwalter-den-pfaendbaren-betrag-bei-selbststaendigen-und-freiberuflern/.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Hallo zusammen,
meine Frau und ich verdienen etwa gleich viel. Netto 1600 Euro. Ich bin noch 1 Jahr in der Wohlverhaltensphase.
Kann es sein dass der Treuhänder mich zwingt in eine andere Steuerklasse zu wechseln? Wir sind beide in der 4. Meine Frau hätte dann ja wesentlich weniger. Das will ich auf keinen Fall. Allerdings habe ich so eben etwas darüber gelesen und bin nun stutzig geworden.
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Ändern sich eigentlich die Pfändungsfreigrenzen? Wie gesagt, jeder verdient in etwa 1600 Euro netto. Keine Kinder.
Wäre gut wenn mir jemand was dazu sagen kann.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Insolvenzverwalter / Treuhänder hat als Vermögensbefugter die Möglichkeit Ihre Steuerklasse zu ändern. Allerdings darf dies keine nachteiligen Konsequenzen haben, dass zum Beispiel ein höheres pfändbares Einkommen bei Ihnen vorliegt, als zuvor.
Die Pfändungsfreigrenze liegt derzeit bei 1133,99€. Bei einem Nettogehalt von 1600€ liegt nach der aktuellen Pfändungstabelle ein pfändbares Einkommen in Höhe von 326,34€ monatlich vor.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo, auch ich habe eine Frage,
Ich bin in der Wohlverhaltesphase und habe nach meinen Berechnungen durch gehaltspfändungen 100% der Forderungen sowie Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters beglichen und bin nun im Plus von 835,76€ kann ich die PI nun beenden und bekomme eine Restschuldbefreiung? Was muss ich tun bzw. Wie muss ich mich nun verhalten, da sich mein Insolvenzverwalter nicht meldet.
Vielen Dank im voraus
Hallo mein Mann ist in der Privatinsolvenz mittlerweile in der Wohlverhaltungsphase, jetzt hat er von seiner Mutter ein Haus geerbt das wir bewohnen. Das Haus ist seit 2,5 Jahren in ihrem Besitz gewesen. Die Kreditsumme beläuft sich auf 50.000 Euro und die monatliche Rate auf 320 Euro. Kann er den Kredit auf seinen Namen schreiben lassen? Oder wie wird das geregelt?
Liebe Grüße und vielen Dank
Martina D.
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist der Vermögenszuwachs durch eine Erbschaft auch in der Wohlverhaltensphase von einer Pfändung in Höhe von 50% des Vermögenswertes betroffen.
Es kommt in Ihrem Fall also darauf an, ob sich der Wert der Immobilie über der Kreditsumme des Sicherungsgläubigers befindet. Sollte dies der Fall sein, so kann der Insolvenzverwalter eine Pfändung und anschließende Zwangsversteigerung veranlassen. Alternativ können Sie das Haus auch „heraus kaufen“. Sollte jedoch die Kreditsumme über dem Wert des Hauses liegen, so kann der Insolvenzverwalter das Haus samt Kredit freigeben und Ihr Mann kann die monatliche Rate aus seinem unpfändbaren Einkommen zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratgebebende,
Meine IV startete im September 2015.
Im Januar 2016 wurde ich vom Verwalter aufgefordert, ihm meine Einkommensteuer erklärung auszuhändigen. Rückerstattung für 2015 ist somit komplett an dem Verwalter gegangen. Im September 2016 bekam ich den Gerichtsbeschluss, dass meine Wohlverhaltensphase beginnt und ab diesem Zeitpunkt ist es mir ja gestattet Vermögen anzusparen. Ich wüsste nun gerne, was aus meiner Rückzahlung der Einkommensteuer 2016 passiert. Der Verwalter hat mich dieses mal nämlich nicht dazu aufgefordert die Erklärung einzureichen, wie im Vorjahr.
Wird meine Einkommensteuerrückzahlung nun Anteilig erfolgen, da ich mich erst ab September in der Wohlverhaltensphase befinde? Oder geht der gesamte Betrag tatsächlich an dem Verwalter?
Ich habe im Dezember 2016 geheiratet und erwarte daher eine höhere Rückerstattung.
Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort
Sehr geehrter Herr Herz,
mit Beginn der Wohlverhaltensperiode können Sie als Schuldner eine Steuererstattung behalten, wenn auch der Steuersachverhalt in die Wohnlverhaltensphase gefallen ist. Denn mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen wieder erlangt.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag und schöne Pfingsten
Darf man in der Wohlverhaltensphase einen Onlinecasinogewinn von etwa 9000 Euro behalten?
Wenn man ein P-Schutz Konto hat, wird dann sobald die 1000und paar gequetsche überschritten ist, der Rest gepfändet und ggf. im nächsten Monat freigegeben oder kann ich ohne Bedenken die 9000Euro auf mein Konto überweisen lassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vermögenszuwächse, wie beispielsweise Geldgewinne sind in der Wohlverhaltensphase nicht von Pfändungen betroffen. Zudem können Sie innerhalb der Wohlverhaltensphase Ansparungen tätigen, so dass eine zusätzliche Kontopfändung nicht mehr erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Mai 2017 wurde das InsoVerfahren eröffnet. Nun habe ich folgende Fragen:
Bis wann wird die Lohn- bzw. Kontopfändung aktiv.
Meine Chefin möchte als besondere Leistung mir im Dezember 2017 oder Januar 2018 eine Sonderzahlung auszahlen. Inwieweit wird diese angerechnet? Ansonsten erhalte ich nur das normale Gehalt und keine Sonderzahlungen wie das Urlaub- oder Weihnachtsgeld. Vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrte Frau Kern,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Gläubiger dürfen Pfändungen nur bis zum Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens vornehmen. Während der Wohlverhaltensperiode darf der Insolvenzverwalter den pfändbaren Anteil Ihres Nettomonatseinkommens zur Insolvenzmasse hinzuziehen. Bzgl. Der Sonderzahlung kann ich Ihnen leider keine genaue Auskunft geben, da es auch u. a. auch darauf ankommt, um was für eine Sonderzahlung es sich handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Hallo,
ich bin gerade eher durch Zufall auf ihrer Seite gelandet und fand dort das ein oder andere Interessante.
Nun habe ich einige Fragen und hoffe das sie mir diese beantworten können.
Ich bin seit Juli 2013 in der Privatinsolvenz, damals gab es nur die 6 Jahre Regelung.
Das heisst im Juli habe ich nur noch 2 Jahre hinter mich zu bringen.
Habe ich die Chance eventuell durch die 3 Jahre Regelung die Insolvenz vorzeitig zu beenden? Oder kann man das nachträglich nicht ändern?
Wo seh ich bzw kann ich erfragen wie hoch die Gerichtskosten usw sind?
Die Insolvenzmasse waren damals knapp 40000€
Habe nachgerechnet und mehr als die 35% in den 3 Jahren bezahlt.
Falls dies nicht möglich wäre, ist mir aufgefallen das ich vermutlich vor den 6 Jahren die Insolvenz abbezahlt habe, je nachdem wie hoch eben diese ganzen gerichtskosten sind.
Daher nochmals die frage wo ich diese erfahren könnte.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachricht. Eine Verkürzung der Insolvenz nach der Neuregelung ist lediglich für die Verfahren möglich, die nach dem 01.07.2014 beantragt wurden. Damit bestünde diese Möglichkeit in Ihrem Fall leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Hallo, ich bin seit 04/17 in der Wohlverhaltensphase. Zur Zeit absolviere ich eine Umschulung und bekomme Übergangsgeld. Nun muss ich leider noch mit Hartz-IV aufstocken. Nun zu meiner Frage, wenn beide Beträge zusammen immer noch unter der aktuellen Pfändungsfreigrenze sind, muss ich dann den Insolvenzverwalter über die Hartz-IV Leistungen informieren? Die Höhe des Übergangsgeld ist dem Insolvenzverwalter bekannt. Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Frau Bock,
Sie sollten Ihren Insolvenzverwalter auch während der Wohlverhaltensphase über alle Veränderungen Ihres Einkommens unabhängig von der Pfändungsgrenze unterrichten, um Ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht während der Insolvenz nachzukommen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Herr Kraus ,Ich befinde mich in der Wohlverhaltungsphase.Ich wäre dieses Jahr im November fertig.Das Problem ist nur , das ich nicht alle Raten zahlen konnte.Ich bin Harz 4 Empfänger .Und mußte vor kurzen auch ein Darlehen beim Jobcenter beantragen,da ich zu Weihnachten zuviel ausgegeben hatte für Geschenke ect.Meine Waschmaschine ist auch leider kaputt gegangen zu dieser Zeit.Nun ist meine Frage werde ich jatzt rausgeschmissen aus der Privatinsolvenz? Und habe ich dann wieder die ganzen Schulden?Oda muß ich viell.sogar im Gefängnis?Oda was kann ich tun?Habe leider auch kein Job auf Grund meiner Gesundheitlichen Situation.Könten sie mir vielleicht helfen?Besten Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
sollte mit dem Insolvenzverwalter eine Ratenzahlungsvereinbarung während der Wohlverhaltensphase getroffen worden sein, so handelt es sich dabei vermutlich um die entstanden Verfahrenskosten innerhalb der Privatinsolvenz. Sollte Ihr aktuelles Einkommen nicht ausreichen, um diese Raten zu tragen, sollten Sie dies vorzeitig mit dem Insolvenzverwalter besprechen, um die Verfahrenskosten zu stunden.
Wenn dies nicht mit dem Insolvenzverwalter abgesprochen wird, kann Ihnen dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden. Das hat wiederum zur Folge, dass das Insolvenzverfahren abgebrochen wird. Gefängnis haben Sie jedoch nicht zu befürchten. Sollten Sie in diesem Fall weiterhin Schwierigkeiten haben, rufen Sie uns gerne für ein kostenfreies telefonisches Beratungsgespräch an unter: 0201 – 857 954 07
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo,
ich habe eine Frage zu den 5 Jahren. Soweit es mir bekannt ist, kann mit Zustimmung der Gläubiger die Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn die Verfahrenskosten (also u.a. die Kosten des Verwalters) bezahlt wurden. Muss ich dazu die Kosten außerhalb des gepfändeten Betrages begleichen (also aus dem unpfändbaren Betrag) oder reicht es, wenn die Kosten aus dem gepfändet Betrag beglichen werden?
Viele Grüße!
Frank K.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Verkürzung der Insolvenzzeit auf 5 Jahre ist grundsätzlich möglich, wenn die Verfahrenskosten während dieser Zeit getragen werden. Das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter können Ihnen in der Regel einen Überblick über die genaue der Verfahrenskosten geben.
Oftmals kommt es vor, dass diese Verfahrenskosten direkt aus dem pfändbar beglichen werden. Sollte dies nicht ausreichen, weil beispielsweise die monatliche Pfändung zu niedrig ist, so muss die Zahlung der Verfahrenskosten aus dem unpfändbaren Einkommen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo,
mein Insolvenzverfahren wurde am 26.09.2016 eröffnet. Prüfungstermin wurde auf den 20.02.2017 festgesetzt. Wann beginn meine Wohlverhaltensphase? Wann darf ich die Steuerrückerstattung welche sich immer so auf 1700-2000,–€ beläuft wieder mein eigen nennen. Laut BGH steht diese ja in der Wohlverhaltensphase wieder dem Schuldner zu. Vielen lieben dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Wohlverhaltensphase beginnt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im eigentlichen Sinn. Ein genaues Datum zum Beginn der Wohlverhaltensphase ist nicht bezifferbar. In der Regel beginnt die Wohlverhaltensphase etwa ein Jahr nach der Insolvenzverfahrenseröffnung.
Bezüglich der Steuerrückerstattung kommt es für eine Pfändung auf den Abrechnungszeitraum an. Sollte Ihre Wohlverhaltensphase im Oktober 2017 beginnen, so ist eine Steuerrückerstattung, die im April für 2017 erfolgt, zu einem großen Teil pfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo
Ich bin in der wohlverhaltensphase. Ich besitze ein Auto das noch finanziert wird. Darf ich es weiterbezahlen? Meine Anwältin hat gesagt das ich es auf nichtpfändbarwn teil abzahlen darf . Stimmt das? Das Auto ist auch in der insolvenzmasse.
Mit freundlichen grüßen
B. Klaper
Sehr geehrte Frau Klaper,
grundsätzlich können Sie eine Finanzierung auch während der Insolvenz aus Ihrem unpfändbaren Einkommen weiterzahlen, solange der Insolvenzverwalter dies Ihnen freigibt. Dies sollte mit Ihrem Insolvenzverwalter besprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo..Herr kraus..
Ich hätte noch 2 fragen :
1.Muss ich meine eigenbemühungen um Arbeit jedesmal dem Treuhänder mitteilen..oder reicht es auch diese zu hause aufzubewahren? ..Und reicht es wenn ich dem Treuhänder mitteile. .wo und wann ich mich beworben habe. .oder muss ich dem TH. jede einzelne Bewerbung vorlegen?… 2.Wieviel von meiner Nebenkostenrückerstattung darf ich in der Wohlverhaltensperiode selbst behalten?
Danke im voraus..
Mfg.. beysigel
Sehr geehrter Herr Beysigel,
um Ihrer Erwerbsobliegenheit während der Privatinsolvenz nachzukommen, müssen Sie dem Insolvenzverwalter regelmäßig nachweisen, dass Sie sich um eine Festanstellung bemühen. Daher sollten Sie Bewerbungen in regelmäßigem Abstand dem Insolvenzverwalter nachweisen, am besten jede, die Sie verschicken.
Solange der Zeitraum der Abrechnung auch in die Wohlverhaltensphase fällt, ist eine Pfändung der Nebenkostenrückerstattung nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Kraus,
Ich bin in Pin seit Oktober 2014, ich bin seit 14 Jahre fest eingestellt, ,,bei mir in den Firma wird Restrukturierung gemacht wird Abfindung bezahlt ….meine frage ist. ..
Darf ich die Abfindung behalten? ??oder geht alles zum Insolvenz Berater?
Sehr geehrter Fragesteller,
Abfindungszahlungen sind grundsätzlich in voller Höhe durch den Insolvenzverwalter pfändbar. Es kann Ihnen vom Insolvenzgericht während der Wohlverhaltensphase eingeräumt werden einen Teil der Abfindungszahlung zu behalten, um Ihre allgemeine Lebensführung auch während der Insolvenz zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Kraus,
meine PI endet in 07.19, meine Restschuldbefreiung wurde schon erteilt. Bisher habe ich nie von meinem zuständigen Insolvenzverwalter einen jährlichen Fragebogen oder eine entsprechende Anfrage zu meinen finanziellen Verhältnissen erhalten, nachdem ich zu Anfang von ihm befragt wurde.
Muss ich nun von mir aus auf diesen zugehen? Es hat sich nicht wirklich viel verändert, ausser den wenigen 2% Lohnsteigerung in diesem Jahr und ein Kind wird bald wegfallen, wegen eigenem Einkommen.
Danke für eine kurze Information
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Holstein
Sehr geehrter Fragesteller,
im Zuge Ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht sollten Sie Ihrem Insolvenzverwalter einen dauerhaften Überblick über Ihre Einkommenssituation verschaffen. Daher sollten Sie sich mit Ihrem Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich befinde mich seit Januar 2016 in der Wohlverhaltensphase und habe 3 Fragen dazu:
Frage 1: Bei der Jahresabrechnung meines Stromanbieters bekam ich die Mitteilung, dass ich ca. 40 € rückerstattet bekommen solle. Der Stromanbieter hat das Geld jedoch direkt an meinem Insolvenzverwalter überwiesen. Anscheinend hat der Stromanbieter die Anweisung dazu erhalten. Hat der Insolvenzverwalter das Recht dazu?
Frage 2: Meine Tochter trägt bis Sommer 2017 noch eine Zahnspange. Nach Abschluss der Behandlung bekomme ich meine Eigenleistung an der Spange von der Krankenkasse zurückerstattet. Muss ich die Rückerstattung dem Insolvenzverwalter melden?
Frage 3: Angenommen, ich gebe meine Steuererklärung ab und bekomme vom Finanzamt Geld zurück – muss ich das dem Insolvenzverwalter mitteilen bzw. geht die Rückerstattung auch an den IV (wie beim Stromanbieter)?
Auf Ihre Antworten bin ich sehr gespannt.
Vielen Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
Beate W.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Frage: Da die Jahresabrechnung für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens abgerechnet wird, unterliegt sie in voller einer Pfändung durch den Insolvenzverwalter. Erst Nachzahlungen, deren Entstehung bereits in der Wohlverhaltensphase liegen, sind nicht mehr von einer Pfändung umfasst.
Frage 2: Die Rückerstattung sollte im Zuge Ihrer Informationspflichten dem Insolvenzverwalter auch in der Wohlverhaltensphase gemeldet werden.
Frage 3: Rückzahlungen sollte immer dem Insolvenzverwalter gemeldet werden. Eine Pfändung kann jedoch nur erfolgen, wenn der Entstehungszeitraum vor der Wohlverhaltensphase liegt.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihnen Ihre Fragen beantworten. Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich einen Arbeitsplatz in Vollzeit zu suchen, da sonst einer Ihrer Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit nach § 290 Abs.1 Nr.7 InsO stellen kann.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei diesen Einkommen um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit handeln. Eine selbstständige Tätigkeit müssten Sie dem Insolvenzverwalter melden. Ich gehe jedoch auch davon aus, dass Ihre Einkünfte nicht 2400 Euro (Bagatellgrenze) übersteigen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
Hallo,
ich bin seit Ende Juni 2016 in der Wohlverhaltensphase und seit Oktober 2016 arbeitslos. Nun überlege ich, ob ich mir z.B. zusätzliche Einkommen schaffen könnte. Da kenne ich derzeit zwei Möglichkeiten:
1. bezahlte Meinungsumfragen
2. SocialTrading (Gewinne + Bonis)
Meine Frage nun: sind beide Möglichkeiten, wenn ich sie denn nutze, dem IV zu melden oder zählen die nicht mehr als Einkommen im Sinne der Wohlverhaltensphase?
Vielen Dank schon mal vorab für die Antworten!
MfG Horst W.
Schönen guten Tag auch ich habe eine Frage und bin ihnen vorab für eine Antwort sehr dankbar. Ich befinde mich seit Oktober im insolvenzverfahren nach einer Selbständigkeit. Ich habe nun im Januar eine neue Arbeit angenommen und möchte nun wissen ob es möglich ist dass der Arbeitgeber mit eine Wohnung zur Verfügung stellt welche nicht auf dem Lohnzettel erscheint. Wenn ja, wird durch mietfreies Wohnen evtl. die Pfändungsgrenze gesenkt, da ich ja quasi die 1070 Euro für Leben/wohnen etc. verwenden sollte oder ? Beste Grüße und herzlichen Dank für eine Antwort vorab ! Christian W.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Pfändungsgrenzen sind gesetzlich festgelegt und können nicht geändert werden. Grundsätzlich können Sie frei über den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens verfügen.
Wenn Sie in eine vom Arbeitgeber bezahlte Wohnung ziehen und dadurch die Kosten für die Wohnung sparen bzw. reduzieren, haben Sie monatlich mehr Geld zur Verfügung. Die Pfändungsgrenzen ändern sich dadurch nicht, jedoch verbessert sich Ihre Ausgabenseite.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
Guten Tag,
wäre die Wohnung denn dann nicht ein geldwerter Vorteil, der NACH Abzug der Lohnpfändung vom Netto abgezogen werden muss? Ähnlich wie mit einem Firmen-PKW?
Eine ähnliche Frage stellt sich mir nämlich: Mein Freund ist in Privatinsolvenz und wohnt quasi kostenfrei in einer Wohnung seines Arbeitgebers. Das müsste doch eigentlich als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden?
Hallo..Also wenn ich in der Wohlverhaltensphase bin müsste ich meinem Treuhänder nicht mitteilen dass ich noch Geld aus Nebenkosten zurück bekomme… und müsste dies auch nicht dem Treuhänder übergeben… sondern könnte das Geld selbst ausgeben sofern es nicht über meinen Freibetrag geht.?..mfg marco.
Sehr geehrter Herr Beysigel,
vielen Dank für die Frage. Sie sind in der Wohlverhaltensphase verpflichtet, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abzuführen. Eine Rückzahlung aus den Nebenkosten ist ein sogenannter „Neuerwerb“ und muss nicht an den Treuhänder abgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
Guten Tag.
Wie verhält es sich, wenn man Geld aus der jährlichen Betriebskosten als Verrechnung mit
der Mieter „erhält“. Es wird dann ein Monat lang keine Miete abgezogen. Bin noch nicht in der Wohlverhaltensphase. Bekommt der IV das Geld dann auch, wenn es mir nicht gutgeschrieben wird, sondern nur verrechnet wird?
MfG
Hallo,
Mein Mann ist bis zum 08.03.2017 (Ablauf 6.tes Jahr) in privater Insolvenz und dann in der wohlverhaltensperiode, die Restschuldversicherung ist noch nicht erfolgt. Nun ist seine Mutter gestorben und er hat ein Haus geerbt. Kann der insolvenzverwalter auch noch nach dem 08.03. 2017 Anspruch auf das Erbe erheben?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Das Insolvenzverfahren endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Verfahren, die vor der Reform des Insolvenzrechts im Jahre 2014 eröffnet worden sind, fallen regelmäßig unter das alte Insolvenzrecht. Damals hat das Insolvenzverfahren 7 Jahre gedauert. Ein Anspruch auf Erbe oder den Pflichtanteil ist zu 50 % in der Wohlverhaltensphase pfändbar. Es gibt Möglichkeiten sich dafür zu schützen. Rufen Sie uns an und lassen Sie sich dazu beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
Hallo.
Meine Inso ist seit Dezember 16 eröffnet! Meine Fragen.
Wann beginnt die Zeit wo ich wieder ansparen kann? Kann der Verwalter monatlich meine Abrechnung verlangen? Wieviel darf meine Tochter verdienen bis es berücksichtigt wird?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Moser,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wird regelmäßig nach ungefähr einem Jahr aufgehoben, in Einzelfällen kann diese Zeit auch 3 Jahre dauern.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
Ich habe mal eine frage ich bin auch in der Wohlfühlfase nun habe ich Guthaben von der jahresabrechnung was passiert damit jetzt bekommt mein
Berater die Summe oder ich
Hallo.. ich bekomme jetzt meine Nebenkostennachzahlung zurück mit etwas Guthaben: meine Frage.. muss ich das dem Insolvenzverwalter mitteilen dass ich eine Nebenkostennachzahlung bekomme?..bzw. zählt das zu meinen pflichten?…. und wie viel darf ich behalten von der Nebenkostennachzahlung? oder muss ich nur das Abgeben was über meinen pfändungsfreien Betrag geht?..oder darf ich das alles behalten. .. weil ich die nebenkosten ja schließlich das ganze Jahr von meinem pfändungsfreien Betrag bezahlt habe?…. und was genau sind die 5 Obliegenheiten?…Danke im voraus..mfg Marco.
Sehr geehrter Herr Beysigel,
vielen Dank für Ihre Fragen. Nähere Informationen zu den fünf Obliegenheiten im Insolvenzverfahren finden Sie unter dem folgenden Link:
https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/ihre-5-obliegenheiten-im-privatinsolvenzverfahren/
Grundsätzlich sollten Sie diese Geldzuflüsse, den sogenannten Neuerwerb, in der Insolvenz im engeren Sinne dem Insolvenzverwalter mitteilen. Unter Umständen können Sie eine solche Nachzahlung behalten. Das entscheidet in jedem konkreten Einzelfall der Insolvenzverwalter. In der Wohlverhaltensphase müssen Sie dem Treuhänder keine Angaben zum Neuerwerb von sich aus machen.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Also wenn ich in der Wohlverhaltensphase bin müsste ich meinem Treuhänder nicht mitteilen dass ich noch Geld aus Nebenkosten zurück bekomme… und müsste dies auch nicht dem Treuhänder übergeben… sondern könnte das Geld selbst ausgeben sofern es nicht über meinen Freibetrag geht.?..mfg Marco
Sehr geehrter Herr Prüfert,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Welche Jahresabrechnung meinen Sie denn?
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Sehr geehrte Frau Betti,
vielen Dank für die Frage. Es gehört zu Ihren Obliegenheiten, dass Sie dem Insolvenzverwalter bzw. dem Treuhänder einen Wohnortwechsel unverzüglich mitteilen. Daher empfehle ich Ihnen diesen Umzug schriftlich bzw. mündlich anzukündigen. Ein Mietvertrag ist hierzu nicht nötig.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Hallo, schön dass es Ihre Seite gibt. Ich habe eine Frage zum o.g. Fragebogen in der Wohlverhaltensperiode (5 Obliegenheiten).
ich bin in Insolvenz, verheiratet, gemeinsame Wohnubg, kein Unterhaltspflichten. In dem jährlichen Fragebogen wird auch nach dem Einkommen meiner Gattin gefragt. Ich wollte sie in meine Insolvenz nicht einbeziehen, ist eh schon so davon betroffen, meine Frage:
Darf der Treuhänder diese Frage stellen? Muss ich sie angeben? Da Sie das in Ihrem Artikel online nicht werwähnen (5 Obliegenheiten),
Danke für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Herr Schmidt,
wenn Ihre Frau ein geringes Einkommen hat, ist diese Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt. Das kann bei Ihnen zu einem erhöhten Freibetrag führen. Aus diesem Hintergrund hat der Treuhänder ein Interesse daran, das Einkommen Ihrer Ehepartnerin zu wissen.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Darf bzw. kann man als Schuldner in der Wohlverhaltensphase neue Schulden verursachen ?
Oder ist dies gesetzlich verboten ?
Sehr geehrter Herr Franke,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Neue Schulden können in der Wohlverhaltensphase gemacht werden. Diese Schulden werden jedoch nicht von der Restsschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase umfasst und müssen vollständig bezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Sehr geehrte Damen und Herren ,
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase . Ich 2012 August .21 ist die Insolvenz eröffnet worden . Jetzt ist es so das ich eine Pfändung aus dem Jahre 2011 habe und mir die Bank das Konto dicht machen möchte .
Was kann ich gesetzlich noch tun???
Mit freundlichem Gruß
Kaltenbach
Sehr geehrte Frau Kaltenbach,
in diesem Fall können Sie der Bank und dem Gerichtsvollzieher über das eröffnete Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen informieren. Sie können den Beteiligten den Eröffnungsbescheid in Kopie zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Hallo. Ich befinde mich jetzt in der Wohlverhaltensphase. Habe mich von meinem partner getrennt, bin zurück in meine Heimatstadt gegangen.
Wie sieht es denn jetzt aus wenn ich evtl.mit meinem neuen Partner zusammen ziehen möchte bzw.zu ihm ziehen möchte da ich eh die meiste zeit bei ihm bin und noch keine eigene Wohnung gefunden habe.
Ich könnte natürlich bei ihm auch Mietfrei wohnen. Fange ab Januar einen Job an der nach Mindestlohn gezahlt wird.
Was muss ich beachten, kann/muss ich ein Untermietvertrag machen ohne das sein Vermieter vom TH informiert wird?
Ich möchte das mein neuer Partner so wenig mit meinen Schulden zu tun hat.
Ab welchen Zeitpunkt beginnt die wohlverhaltensphase? Es geht hierbei um eine Erstattung in der betriebskostenabrechnung. Ich weiss nicht ob ich das Geld behalten darf.
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für die Frage. Das ist in jedem Fall unterschiedlich. Grundsätzlich beginnt die Wohlverhaltensphase, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Eine Erstattung, die dem Grunde nach bereits in der Insolvenzzeit angelegt ist, gehört häufig zur Insolvenzmasse und kann über eine Nachtragsverteilung ebenfalls an die Gläubiger verteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Hallo.
Ich bin seit Februar 2016 in der Wohlverhaltensphase. Mein Konto wurde schon freigegeben.
Ich habe ab 01.10 einen Job (vor kurzem Umschulung beendet ) und bekomme vom Jobcenter Fahrtkosten(6 Monate lang) und Einstiegsgeld( 3 Monate lang).
Der Insolvenzverwalter schreibt mein Arbeitgeber an damit der pfändbare Teil direkt abgeführt wird.
Meine Frage ist, ob ich die Förderung vom Jobcenter (Fahrtkosten und Einstiegsgeld) dem IV als Einkommen angeben muss und ob es überhaupt als als Einkommen zählt?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Frau Natascha,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Das hängt von der konkreten Gestaltung des Arbeitsverhältnisses an. Wenn es sich um Aufwendungsersatz handelt, dann können Sie die Gelder behalten.
Mit freundliche Grüße
RA V. Ghendler
Ich habe eine Frage. Ich befinde mich in der Privatinsolvenz seit knapp 4 Jahren. Insg. Laufzeit 6 Jahre. Jetzt sollte ich vom Finanzamt eine Steuerrückerstattung erhalten vom Jahr 2014. Die Steuer wurde aber für 2014 erst im April 2016 eingereicht. Kann das Finanzamt nun die Steuerrückerstattung bzw. es ist eine Rückerstattung für die Umsatzsteuer einziehen?
Bitte um schnelle Info
Danke
Sehr geehrter Herr Zöller,
wenn der Veranlagungszeitraum vor oder in die Insolvenzzeit fällt, kann einen Steuerrückerstattung in die Insolvenzmasse fallen. Wenn der Veranlagungszeitraum in die Wohlverhaltensphase fällt, dann können Sie die Rückerstattung unter Umständen behalten.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Guten Tag,
das mit der Rückerstattung ist sehr interessant unter welchen Umständen darf ich es behalten. Das Verfahren endet Mai 2018.
Hallo,mein INSO wurde märz16 eröffnet.
Bin alleinerziehend und arbeite teilzeit.
Meine fragen:
1.) ist das urlaubs-/weihnachtsgeld auch von der pfändung betroffen?
Wenn nicht ,darf ich das urlaubsgeld einfach so vom kto holen??
2.) darf mir der treuhänder die frage stellen WAS ich mit dem geld(=lohn)WELCHES ich in grossen summen(=300-400€ auf einmal) abhebe mache?? Schliesslich hat er mir auch geraten das geld abzuheben,nichts auf dem konto zu lassen!(wie er das meinte weiss ich nicht) jedenfalls habs ich so wortwörtlich verstanden.
Mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
sowohl das Weihnachtsgeld, als auch das Urlaubsgeld ist teilweise pfändbar. Bei diesen Sonderzahlungen dürfen Sie maximal 500,00 Euro behalten, der Rest ist pfändbar.
Grundsätzlich können Sie über Ihr unpfändbares Vermögen frei verfügen, daher erscheint diese Frage nicht relevant zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Am 27.12.2014 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet. Es war kein Vermögen vorhanden, welches hätte verteilt werden können. Ich hatte im Dezember 2014 auch nur einmal direkten Kontakt mit einem Sachbearbeiter des Insolvenzverwalters. Es hat kein weiterer Schriftverkehr statt gefunden, und ich habe bis heute auch noch keinen Fragebogen zugeschickt bekommen. Im Januar 2016 kam dann ein Beschluss vom Amtsgericht, mit der Anordnung das die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag war der 10.03.2016. Muss ich da irgendetwas unternehmen, und wann beginnt denn dann bei mir die Wohlverhaltensperiode?
Musste im Februar dieses Jahres Insolvenz anmelden warte nun jeden Tag auf Nachricht
vom Insolvenzgericht.
Bin schon älteres Semester Jahrgang 1939 und durch Kredite, die ich aufgenommen habe
um meine Frau aus Armenien nach Deutschland zu holen, in die Situation geraten, dass
ich die Raten nicht zurück zahlen konnte. Habe ein Renteneinkommen von 1300,- Euro
wovon wir beide leben. Ich habe eine Schwerbehinderung mit G und fahre einen 10 Jahre
Opel-Meriva mit Heckschaden, muss ich das Fahrzeug abgeben, ich wohne auf dem Lande?
Danke im voraus und verbleibe
mit den besten Grüßen
Sehr geehrte Frau Dohmen,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie müssen grundsätzlich nichts an diesem Termin unternehmen, wenn Sie mit der Tabelle un den angemeldeten Forderungen einverstanden sind. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie bis zum Prüfungsstichtag Widersprüche gegen die Forderungen geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Sehr geehrte Frau Resch,
wenn Ihr Nettoeinkommen in der Wohlverhaltensperiode auf 1.100 € sinkt und Sie keine weiteren Einkünfte haben, wird Ihre Situation wie folgt aussehen:
Unpfändbares Einkommen: 1.081,72 €
Pfändbares Einkommen: 18,28 €
Gerne können Sie Ihr pfändbares Einkommen mit unserem Pfändungsrechner bestimmen: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/pfaendungsrechner/
Mit freundlichen Grüßen
RA Andre Kraus
Ich bin im 5.Jahr in der Privatinsolvens. Meine
Idee Einkommen ist zuwenig das ich nichts bezahlen kann.ich bin vor kurzem Witwe geworden. Zur Zeit habe ich ein Einkommen von ca. 1000€ mit der Rente kämme ich ungefähr auf 1.500€.Meine Frage ist,wieviel muss ich abtreten, ?Mein Nebenjob fällt nächsten Monat weg,so daß ich dann ein Einkommen von ca. 1.100 € habe.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich befinde mich nach einer Regelinsolvenz in der Wohlverhaltensphase und habe nun die Möglichkeit eine Festeinstellung annehmen zu können. Muß ich das dem Insolvenzverwalter sofort mitteilen oder kann ich den Fragebogen abwarten?
Vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche homepage!
Sehr geehrter Herr Mehnert,
vielen Dank für Ihre Frage. Sie sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter bzw. dem Treuhänder einen Wechsel des Arbeitgebers unverzüglich mitzuteilen. Wenn Sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA. V. Ghendler
Ich bitte um Informationen über „Forderungsanmeldung in der Wohverhaltenspriode“ Der gerichtl. Aufhebungsbeschluß liegt vor.
Mit freundl. Grüßen
K.Mikat
Sehr geehrter Herr Mikat,
Forderungen können innerhalb der gesetzten Frist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden, danach bis zum Schlusstermin über eine nachträgliche Forderungsanmeldung. Danach ist eine Forderunganmeldung nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Hallo, ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und habe gestern von meinem immobilienmakler erfahren das meine Eigentumswohnung für 8000 euro verkauft werden kann nach abzug der maklergebühren bleibt ein rest übrig.
Was muss ich damit tun geht das nun an die bank , den insolvenzverwalter oder was passiert nun damit ich habe keinen Plan und wende mich deshalb an Sie.
Meine Insolvenz besteht durch Scheidung nur an dieser immobilie andere Gläubiger gibt es nicht.
Sehr geehrte Frau Mäder,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich kann Ihnen diese Frage leider nicht pauschal beantworten und benötige weitere Informationen. Gerne können Sie uns anrufen und einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Hallo ,habe fragen zur Insolvenz habe Rente von 1090,- davon bekommt die Treuhänder was und mir bleiben 1073,- die nicht Pfändung sind ,aber jetzt die Frage ich möchte auf meiner prepaidcarte 100,- euro sparen darf ich das ich möchte im Dezember mal im Urlaub mfg fiersbach
Sehr geehrte Frau Fiersbach,
vielen Dank für Ihre Frage. Sie können Ihr unpfändbares Einkommen frei verwenden und Geld ansparen. Der sogenannte Neuerwerb ist in der Wohlverhaltensphase nicht pfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Wie schaut es aus mit einem Lohnsteuerfreibetrag während der Wohlverhaltensphase?
Der Lohnsteuerfreibetrag sorgt dafür, dass mehr Netto übrig bleibt. D.h. aber auch, das mehr gepfändet werden kann. Ist das richtig, obwohl der Lohnsteuerfreibetrag aus der Erstattung des Lohnsteuerjahresausgleiches resultiert und diese in der Wohlverhaltensphase wieder dem Schuldner zu steht?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage. In diesen Fällen können Sie einen Antrag auf Anhebung Ihrer Pfändungsfreigrenzen bei persönlichem Mehrbedarf gem. § 850 f Abs. 1 ZPO beim Insolvenzgericht stellen.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler
Hallo
Verfolge mit Interesse ihr Webseite finde aber leider die auf mich zutreffende Antwort nicht. Also ich bin seit Januar diesen Jahres in der Insolvenz mit ca 50000 € Schulden (Habe eine Gläubiger Aufstellung beantragt die ich wohl demnächst bekommen werde. Habe bisher wenn ich den Dezember dazu nehme ca 14500€ zurück bezahlt. Also wie es aus schaut bin ich auf gutem weg die 35% Regelung für drei Jahre in Anspruch nehmen zu können.
Nun meine Frage wer oder wie muss ich das beantragen oder muss dies ein Rechtsanwalt tun ? Dazu wird mir dann leider das Geld fehlen um einen Anwalt zu bezahlen. Deshalb wäre ich ihnen sehr dankbar für eine Antwort was ich nun tun muss um diese neue Regelung zu beantragen.
Vielen Dank im voraus
Hans Peter
Sehr geehrter Herr Peterl,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie können die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre selbst schriftlich beim Insolvenzgericht beantragen. Sie benötigen hierzu nicht die Hilfe eines Rechtsanwalts. Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen müssen Sie 35 % der Schuldsumme zuzüglich der Verfahrenskosten bezahlt haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA V. Ghendler