Was mache ich gegen einen Inkassobrief?

Wenn Sie einen Inkassobrief erhalten, sollten Sie zunächst überprüfen, ob die Forderung gegen Sie berechtigt oder unberechtigt ist. Nach der gründlichen Überprüfung kommen Sie zu einem Ergebnis. Anhand von diesem Ergebnis raten wir unseren Mandanten zu folgender Vorgehensweise:

1. Ergebnis: Die Forderung ist unberechtigt

Verlangt das Inkassobüro zu Unrecht Geld von Ihnen, sollten Sie der Forderung umgehend schriftlich widersprechen.

Den Widerspruch sollten Sie

  • als Brief per Einschreiben mit Rückschein
  • per Fax mit Sendeberichtsbestätigung
  • per E-Mail

an das Inkassobüro versenden.

Sicherheitshalber können Sie Ihren Widerspruch auf allen drei Wegen verschicken. Eine Kopie Ihres Schreibens und die Bestätigungen für den Versand sollten Sie aufbewahren.

Inhaltlich sollte Ihr Widerspruchsschreiben folgende Punkte enthalten:

  • teilen Sie dem Inkassounternehmen deutlich mit, dass Sie die Forderung nicht bezahlen werden
  • schildern Sie die Gründe für den Widerspruch ausführlich
  • begründen Sie warum Sie die Forderung für unberechtigt halten
  • fordern Sie eine schriftliche Bestätigung innerhalb der nächsten 3 Wochen an, dass die Forderung wirklich unberechtigt war
  • das Datum der Rechnung
  • den Rechnungsbetrag
  • Aktenzeichen und Rechnungsnummern
  • Ihren Namen und Anschrift
  • das Datum des schriftlichen Widerspruchs

Sollten Sie in der Vergangenheit bereits der Rechnung des ursprünglichen Gläubigers widersprochen haben, können Sie eine Kopie des damaligen Widerspruchs mitschicken.

2. Ergebnis: Die Forderung ist berechtigt

Ist die Forderung gegen Sie berechtigt, sollten Sie diese umgehend bezahlen, damit Sie nicht in den Zahlungsverzug kommen.

Befinden Sie sich erst einmal in Verzug fallen weitere Verzugskosten an. Dies können beispielsweise Inkassogebühren, Verzugszinsen und Mahngebühren sein, die dann von Ihnen zu bezahlen sind.

Was mache ich, wenn die Inkassoforderung berechtigt ist?

Ist eine Inkassoforderung berechtigt, sollten Sie diese umgehend bezahlen. Befinden Sie sich erst einmal in Verzug fallen weitere Verzugskosten an. Dies können beispielsweise Inkassogebühren, Verzugszinsen und Mahngebühren sein, die dann von Ihnen zu bezahlen sind.  Diese gilt es zu vermeiden!

Weshalb werden viele falsche Inkassobriefe verschickt?

Sehr oft werden in Deutschland Inkassobriefe mit überhöhten Gebühren oder über Forderungen verschickt, die gar nicht erst bestehen. Für das Verschicken dieser falschen Inkassobriefe gibt es folgende Gründe:

  • Oft handelt es sich um unseriöse Inkassounternehmen. Diese versuchen durch Betrugsmaschen, Drohungen und Einschüchterung illegal an das Geld der Betroffenen zu gelangen. Diese Betrüger verschicken tausende von falschen Inkassobriefen und Mahnungen – wohl wissentlich, dass eine Forderung überhaupt nicht besteht.
  • In der rechtlichen Grauzone befinden sich Inkassounternehmen, welche die Forderungseintreibung als Massengeschäft betreiben. Sie überprüfen meistens Forderungen nicht oder treten Forderungen untereinander ab. Dadurch entstehen auf unberechtigte Weise überhöhte Inkassogebühren, gegen die Sie sich erfolgreich wehren können.
  • In vielen Fällen handelt es sich um massenhaft verkaufte oder abgetretene Forderungen. Viele Großunternehmen möchten sich nicht um die Forderungseintreibung kümmern und schalten ein Inkassobüro ein. Weil die Inkassounternehmen die Forderungen gar nicht kennen oder durch Fehler in der Übermittlung und Kommunikation entstehen auch so falsche Inkassobriefe.

Darf das Inkasso Unternehmen mir drohen?

Viele unseriöse Inkassounternehmen drohen Menschen mit harten, aber vollkommen aus der Luft gegriffenen Konsequenzen.

In den Inkassoschreiben finden sich dann Drohungen wie:

„Der Gerichtsvollzieher kommt bald und nimmt Ihren Fernseher mit.“

Eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist erst ab Ergehen eines sogenannten „Titel“ möglich (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid). Und auch dann kann ein Fernseher grundsätzlich nicht mitgenommen werden, weil er zum Grundbedarf eines jeden Menschen zählt.

„Ihr Arbeitgeber wird über Ihre Schuldensituation informiert.“

Ein Herantreten an einen Arbeitgeber ist nur möglich, wenn er dem Gläubiger bekannt ist. Das ist meistens nicht der Fall. Zudem muss das Gehalt abgetreten worden sein oder ein Titel vorliegen.

„Ihr Lohn oder Gehalt wird bald gepfändet.“

Auch hier ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht bekannt. Zudem muss auch das Gehalt abgetreten worden sein oder ein Titel vorliegen.

„Wenn sie nicht zahlen, verlieren Sie Ihr Auto.“

Es muss zumindest ein Titel vorliegen. Auch wenn er vorliegt können Sie ein Auto in der Regel behalten, weil es für den Arbeitsweg gebraucht wird.

Diese Drohungen haben meistens keine Basis. Sie sind nur eine Masche, um Sie einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. Hiervon sollten Sie sich grundsätzlich nicht beängstigen lassen.

Besuche vom Gerichtsvollzieher und Pfändungen sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen können nur betrieben werden, wenn ein vollstreckbarer Titel gegen Sie vorliegt. Hierzu müssten Ihre Gläubiger bereits ein Mahnverfahren gegen Sie abgeschlossen haben. Im Anschluss müsste ein Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsurteil gegen Sie ergangen sein. Sie würden dann auf jeden Fall Post vom Gericht bekommen haben. Diese ist wäre an Sie adressiert. Erst mit dem vollstreckbaren Titel wären Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie überhaupt möglich.

Was können Sie gegen Drohungen unternehmen?

Lassen Sie uns schnellstmöglich überprüfen, ob das Inkassoschreiben berechtigt oder haltlos ist! Die Drohungen sollten Sie grundsätzlich nicht beachten – sie sind meist haltlos und dienen nur der Einschüchterung.

Ist die Inkassoforderung unberechtigt, gehen alle Drohungen ins Leere. Wenn wir Sie erfolgreich gegen das Inkassoschreiben verteidigen, wird die Inkassofirma bestätigen müssen, dass ihre Forderung nicht besteht. Gerne überprüft einer unserer Anwälte Ihren Inkassobrief auf seine Rechtmäßigkeit und begleitet Sie dann gegen die Inkassofirma.

Ergibt die Prüfung allerdings, dass das Inkassoschreiben berechtigt war, sollten Sie die Forderung bezahlen.

Muss ich die Inkassogebühr bezahlen?

Inkassounternehmen erheben grundsätzlich Gebühren.  Bei unberechtigten oder überhöhten Forderungen müssen Sie diese Gebühren nicht zahlen.

Nur bei

  • berechtigten Forderungen oder
  • einer korrekt berechneten Gebühr

sind Sie zur Zahlung der Inkassogebühr verpflichtet.

Gerne überprüft unser Kooperationspartner halloAnwalt, ob Sie eine Inkassoforderung bezahlen müssen oder nicht.

Was wird dabei geprüft?

  • Zunächst wird in Erfahrung gebracht, ob diese Forderung überhaupt besteht. Oftmals wissen Menschen ganz genau, dass sie einen Vertrag nicht abgeschlossen haben. Oder sie erhalten unbestellte Ware oder Dienstleistungen. Dennoch bekommen sie später einen Inkassobrief.
  • Über diese Forderung ist Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt worden. Haben Sie keine Rechnung bekommen, darf eine Inkassofirma nicht tätig werden.
  • Die Rechnung darf nicht fehlerhaft oder undeutlich gewesen sein.
  • Weiterhin muss Ihnen diese Rechnung zugestellt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie bei Ihnen Zuhause in den Briefkasten geworfen wurde oder Ihnen persönlich übergeben wurde.
  • Ihr Gläubiger muss Ihnen nach der Rechnung noch eine Mahnung geschickt haben.
  • Hat er Ihnen keine Mahnung geschickt, muss er zumindest die 30-Tage-Regelung beachtet haben. Das heißt, dass er 30 Tage abgewartet haben muss, bevor er eine Inkassofirma beauftragt. Allerdings gilt die 30-Tage-Regelung nur, wenn Sie darauf ausdrücklich hingewiesen worden sind.
  • Sie haben fristgerecht widerrufen, aber dennoch einen Inkassobrief bekommen.
  • Sie haben innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt, werden aber dennoch von der Inkassofirma angeschrieben.
  • Sie haben die Zahlung bereits verweigert, weil Sie zum Beispiel keine Möglichkeit hatten, die Forderung auf einmal zu begleichen. Trotzdem wird eine Inkassofirma eingeschaltet, obwohl ein Vorgehen gegen Sie offensichtlich aussichtlos ist.
  • Die Firma, der Sie Geld schulden, hat eine eigene Rechtsabteilung. In diesen Fällen ist es nicht angemessen, die Beitreibung an eine Inkassofirma abzugeben.
  • Sie haben Ihrem Gläubiger angezeigt, dass Sie zahlungsunfähig ist. Dann darf kein Inkasso mehr eingeschaltet werden.
  • Sie waren von Anfang an mit der Leistung des Gläubigers nicht einverstanden und haben sie beanstandet.
  • Die Inkassofirma verlangt eine sogenannte „1,3 Gebühr“, obwohl die Inkasso den Bestand der Forderung nicht geprüft hat und keine besonderen Ausführungen im Einzelfall gemacht hat.

Was ist ein Inkassounternehmen?

Inkassounternehmen sind auf den Einzug von Forderungen spezialisiert. Meistens werden sie von Firmen Beauftragt, z. B. von Telefonunternehmen, Stromanbietern, Versandhändlern oder Dienstleistern. Der Begriff „Inkasso“ stammt – wie übrigens auch der Begriff „Bank“ – aus dem Italienischen und bedeutet so viel wie „Geld einziehen.

Die typische Vorgehensweise von Inkassounternehmen ist:

Entweder: Eine Firma beauftragt das Inkassounternehmen zum Forderungseinzug – das Inkassounternehmen wird für eine Firma tätig.

Oder: Eine Firma verkauft ihre Forderung an ein Inkassobüro – das Inkassounternehmen wird selbst zum Gläubiger.

Häufig kommt auch vor: Ein weiterer Fall ist der Weiterverkauf von Forderungen von einem Inkassobüro zum nächsten – dies ist ein eindeutiger Fall einer unseriösen Inkassopraktik. Dadurch werden Inkassogebühren künstlich erhöht.

Übernimmt die Inkassofirma die Eintreibung, schreibt sie Sie an. Sehr oft überprüfen Inkassofirmen dabei nicht gar nicht, ob die Forderung  überhaupt besteht. Das Inkassogeschäft ist sehr oft auf der Annahme aufgebaut, dass Menschen „einfach bezahlen, obwohl kein Anspruch besteht“. Auch bei der Höhe ihrer eigenen Gebühren geben sich Inkassofirmen oftmals keine Mühe. Sie veranschlagen in vielen Fällen der eigenen Einfachheit halber die höchste Gebühr.

Laufende Privatinsolvenz Bedarfsgemeinschaft Hartz 4

Hallo,mein Lebensgefährte und ich leben seit über 20 Jahren zusammen. Derzeit beziehen wir Alg 2 und befinden uns seit kurzem in Privatinsolvenz. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört ausserdem unsere 17 Jährige Tochter die im September ein Baby erwartet. Nun ist es so das mein Lebensgefährte vor wenigen Tagen fest angefangen hat zu arbeiten. Laut Insolvenzverwalter ist er nur unserer Tochter gegenüber Unterhaltspflichtig , ich würde auf gar keinen Fall berücksichtigt werden. Und laut Arge kann ich für mich alleine kein Hartz 4 weiter beziehen da sein Einkommen für uns 3 angerechnet wird. Voraussichtlich haben wir gar keinen Anspruch mehr und ich wäre noch nicht mal mehr Krankenversichert. Dazu kommt das ich ab Oktober die Elternzeit für meine Enkelin nehme damit meine Tochter ihre Ausbildung absolvieren kann. Heißt das jetzt das ich demnächst völlig mittellos sein werde?? Zumal ich selber insolvent bin und dann keine Einkommensnachweise mehr erbringen kann.

Privatinsolvenz

Hallo

Ich befinde mich seit einem Jahr in der PI.Ich bin verheiratet habe aber keine eigenen Kinder.Zwei im Haushalt lebenden Kinder meiner Frau stehen bei mir auf der Steuerkarte.Das Problem ist es Interessiert keinen das die Kinder im Haushalt(stehen bei mir auf der Steuerkarte ) wohnen und ich sie mehr oder weniger mit finanziere,aber die Steuerermäßigung ziehen sie mir auch ab .Meine Frau hat einen Mini Job und ich bin ihr nicht Unterhaltspflichtig sagt man. Im ersten Monat der PI haben sie zu wenig abgeführt da sie davon ausgegangen sind das das ich gegenüber meiner Frau unterhaltspflichtig bin. Nun wollen sie 320 Euro von mir. der Fehler lag nicht bei mir.,aber davon will keiner etwas wissen ich muss diesen Betrag begleichen.Meine PI ist das reinste Chaos. Der Mann von der Schuldnerberatung hat schon mist gebaut. ich habe mir nichts gutes getan damit. Von was soll man sich in dieser Lage einen Fachanwalt leisten können,um zu wissen ob das alles so richtig ist .Man ist da völlig ausgeliefert.

MfG
Müller

Mietnebenkosten

Wird die Rückerstrattung abgeführt oder kann ich darüber verfügen

Unterhaltspflichtiger Person

Meiner Ehefrau verdient ca. 700 bis 800€ Netto.
Zählt sie mit Kindern zu Unterhaltspflichtige Personen?