Inkassobüros weisen bei der Erstellung ihrer Schreiben eine hohe Kreativität auf. Hierbei drohen sie nicht selten mit einer Vielzahl an Floskeln und Fachwörtern, die sich auf den ersten Blick sehr bedrohend und schlimm lesen. Fraglich ist, ob dies alles tatsächlich im Einzelfall auch so stimmt und ob die Drohungen auch wahr gemacht werden können. Oftmals versuchen Inkassobüros „einfach mal ihr Glück“, in der Hoffnung, auf einen eingeschüchterten und uninformierten Schuldner zu treffen.
Mit den folgenden Fragen sehen sich Schuldner häufig konfrontiert, wenn Sie Post von Inkassounternehmen erhalten. Viele der üblichen Drohungen erweisen sich aber als unhaltbar, weshalb Sie keinesfalls überstürzt nachgeben sollten. Hier erfahren Sie, was Inkassobüros wirklich dürfen und wie Sie am besten auf unberechtigte Drohungen reagieren.
Nein! Dem Inkassobüro stehen nicht mehr Möglichkeiten zu als einem normalen Gläubiger. Viele Menschen stellen sich vor, dass zwei oder drei bedrohlich aussehende Männer bei Ihnen urplötzlich vor der Tür stehen und freundlich, aber doch sehr bestimmend nach dem Geld fragen. Dies ist nicht die typische Vorgehensweise und kann mitunter auch strafbar sein. Bekanntes Mittel eines Inkassobüros ist das Verfassen von Schriftstücken die einem vermitteln sollen, dass schon ein Urteil gegen Sie ergangen ist oder, dass eine Klage eingereicht wurde.
Hier gilt es ruhig zu bleiben und sich das Schreiben genau durchzulesen. Solange nichts direkt vom Gericht an Sie übermittelt wurde, ist dies als eine List zu erachten.
Die Kosten die ein Inkassobüro für die Eintreibung von Schulden hat, werden regelmäßig versucht auf den Schuldner abzuwälzen. Dies ist jedoch nicht korrekt. Das Inkassobüro wurde von einem Gläubiger eingeschaltet und ist somit auch von diesem zu bezahlen. In verschiedenen Streitfällen haben einige Gerichte den Inkassobüros Kosten zugesprochen, die ein Anwalt hätte verlangen dürfen. Wiederum sprechen viele Gerichte dem Inkassobüro keine Gebühr zu.
Überwiegend nicht richtig. Das Inkassobüro darf, wie jeder andere Gläubiger auch, einen Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung beauftragen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass ein Titel (Urteil o.ä.) gegen Sie vorliegen muss. Nur damit ist der Gerichtsvollzieher berechtigt bei Ihnen zu vollstrecken. Steht der Gerichtsvollzieher doch bei Ihnen in der Wohnung, so darf er Ihnen die Sachen des täglichen Bedarfs nicht wegnehmen, hierzu gehört auch der Fernseher. Sollten Sie jedoch einen extrem wertvollen Fernseher haben, kann es zu einer Austauschpfändung kommen. Bei der Austauschpfändung wird Ihnen der wertvolle Fernseher genommen und sie bekommen zum Austausch ein günstigeres Austauschgerät mit dem sichergestellt wird, dass Sie weiterhin fernsehen können.
Um einen Schufaeintrag zu erhalten, müssen sie einen Kreditvertrag nicht eingehalten haben. Weiterhin muss der Gläubiger auch Vertragspartner der Schufa sein. Dies sind viele Inkassobüros nicht.
Nein! Sie müssen nicht jeder beliebigen Forderung nachgeben, und haben sogar das Recht dieser zu widersprechen. Aus den hieraus entstehenden Streitigkeiten darf Ihnen kein Nachteil beim Arbeitgeber erwachsen. Weiterhin stellt sich die Frage, woher der Arbeitgeber davon erfahren sollte.
Regelmäßig falsch! Bis dahin steht Ihnen eine lange Eskalationskette bevor, die sie Jederzeit abwenden können. Sollte der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzier, der auf Grund eines Titels (siehe unter 3.) vollstrecken möchte, bei Ihnen nichts pfänden können, so wird er Sie regelmäßig zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung auffordern. Wenn Sie die Abgabe dieser verweigern, kann nach Beantragung eines Haftbefehls gegen Sie vollstreckt werden.
Somit lässt sich festhalten, dass Ihnen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ein Gefängnisaufenthalt droht.
Wenn Sie sicher sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie nicht zahlen und auch nichts unterschreiben. Solch ein Angebot geht oft mit einem Schuldanerkenntnis einher. Dieses lässt sich später zwar widerrufen, kann Ihnen jedoch zwischenzeitlich Kummer bereiten.
Es lässt sich abschließend sagen, bewahren Sie Ruhe und lassen sich von dem Schreiben des Inkassobüros nicht einschüchtern. Um das weitere Vorgehen und die Reaktion auf das Schreiben zu klären, sollten Sie das Schreiben ihrem Anwalt vorlegen. Dieser kann Ihnen genau Auskunft über die Rechtslage geben und gegebenenfalls dem Inkassobüro in Ihrem Namen antworten.
Diese Antwort kann Inkassobüros dazu bewegen Sie nicht mehr anzuschreiben, oder gar die Aufgabe der weiteren Verfolgung ihres Falles bewirken.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich überlege derzeit Sie mit der “Regulierung” meiner finanziellen Schräglage zu beauftragen. Nun habe ich erfahren, dass Zinsen für sich, auch wenn im VB 5% über Basiszins angeben sind, jewels im Nachlauf extra tituliert werden müssen, ansonsten verjähren sie nach 3 Jahren. Da ein wesentlicher Teil der Forderungen auf Zinsen beruht (viele VB bestehen seit über 15 Jahren) wäre meine Frage: Wenn tatsächlich Verjährung eingetreten ist: Ziehen Sie den Gläubigern diesen Zahn im Vorfeld, sodass sich die Verhandlungen auf den tatsächlichen Zahlungsanspruch beziehen? Meines Wissens hat kein Gläubiger die Zinsen nachträglich titulieren lassen.
Weiterhin bin ich jetzt für 7 Monate in einer Fortbildung. Während dieser Zeit kann ich aufgrund von ALG2-Bezug keinen nennenswerten Zahlungen leisten. Jedoch bin ich sehr zuversichtlich im Anschluss in Beschäftigung zu kommen. Daher die Frage: Lassen sich die “vorarbeiten” ein wenig “ziehen”, dass man zum jetzigen Zeitpunkt bereits beginnen könnte (Schuldenermittlung, den Gläubigern schonmal “auf den Zahn fühlen” in Bezug auf Ratenzahlungsvergleich etc.pp), oder sollte noch abgewartet werden bis die Weiterbildung aufs Ende zugeht?
Vielen Dank und viele Grüße
Andre W.
Restschuldbefreiung per 2010 erteilt. O.g.Forderung ist in Gläubigertabelle aufgestellt gewesen (aus 2004) seitdem ist der Gläubiger nicht wieder bei mir vorstellig geworden, bis zum heutigen Tag 16.02.17 durch ein anwaltliches Schreiben. Wie muß ich vorgehen? Muß der Gläubiger eine angemeldete Forderung vom Amtsgericht aus diesem Insolvenzverfahren haben ?
Guten Tag
Schon einmal habe ich geschrieben was das P-Konto angeht. Es ging darum, das die Bank ein Guthaben zurückhält.
Ich bin dann zum Insolvenzgericht gegangen und bekam ein Beschluß, das der Differenzbetrag zwischen Sockelbetrag des Kontos und der Pfändungstabelle erhöht wird, da ich eine Rentenpfändung habe und keine Kontopfändung. Weiterhin hat das Gericht beschlossen, das mein Guthaben, das sich seit Dezember auf mein Konto befindet freistellen muß.
Den Differenzbetrag hat die Bank nach wenigen Stunden freigestellt. Das Guthaben allerdings wird immer noch zurückgehalten. Der Beschluß ( 31.01.2017) liegt der Bank vor.
Was kann ich tun?
MfG
Frau Müller
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich in der Endphase (noch knapp 1,5 Jahre) meiner Restschuldbefreiung.
Nun möchte ich gerne ein Hobby ausüben und mir dazu eine kleine Werkstatt einrichten. Das benötigte Kapital dafür (ca. 2000 EUR) würde ich als Darlehen von einem Familienmitglied erhalten.
Nun meine Fragen:
– Kann meine Insolvenzberater mir irgendwelche Vorschriften diesbezüglich dazu machen?
– Kann mir der Insolvenzberater das Werkzeug pfänden lassen und der Gläubigermasse zuführen?
– Können mir durch die Ausübung dieses Hobbies irgendwelche Nachteile entstehen?
Wie gesagt, es handelt sich um ein Hobby, welches NICHT gewerblich ausgeübt wird.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
In 2012 wurde von einer 3 Person ein Antrag auf Insolvenz gestellt. Dieser wurde jetzt in 2016 endgültig mangels Masse nicht eröffnet. Kann ich jetzt eine restschuldbefreiung beantragen oder noch einmal einen EIgenantrag stellen? Bin angestellt und verdiene unter der Pfändungsgrenze, da in den eigenen Firma von Ehefrau angestellt.
Danke für Ihre Antwort
Uwe wille
Ich wohnte mit mein Sohn, und befinde ich mich in die Wohlverhaltensphase.
aber er hast die Wohnung verlassen
meine frage :Muss ich von mir aus der Treuhänder melden?
Danke in voraus Jorrin
Hallo! Schön, dass es diese Plattform gibt – DANKE! Folgendes Problem: im Jahre 2008 erlag ich einem Fremdantrag auf Insolvenz (IN). Übermotiviert und sicherlich mit Befangenheit gepaart, erwirkte ich, dass die selbstständige Tätigkeit – zwar durch Standortwechel – aber weiterhin ausgeübt werden konnte (das Vermögen wurde entsprechend freigegen vom Insolvenzverwalter). Rückhaltlos wie ich nun da stand, war auf Biegen und Brechen kein Hochkommen mehr möglich. Der Geschäftsbetrieb lief, aber es fehlte jegliche Möglichkeit Kapital freizusetzen für dringend notwendige Investitionen. Ich reichte daraufhin einen Eigenantrag auf Insolvenz mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung bei Gericht herein. Im Erstverfahren hatte ich keinen RSB-Antrag gestellt. Obwohl das Erstverfahren noch am Laufen war, wurde mein Antrag zugelassen. Im Jahre 2016 erhielt ich nach der Wohlverhaltensphase die RSB zugesprochen. Allerdings war dann das Erstverfahren noch aktiv und ist jetzt erst im Februar abgeschlossen worden. Es geht jetzt um die Wirkung des RSB? Gilt der §301 Inso für ALLE Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung – wovon ich ausgegangen bin, oder hier in meinem speziellen Fall nur für ein Insolvenzverfahren? Vielen Dank für Ihre Mühe!
Hallo Herr Ghendler, ich hätte eine Frage; darf ich meine Schulden für ein Paar Gläubiger abbezahlen während der Insolvenz? Befinde mich derzeit in der 3. Monat wobei ich diese nicht mit im Insolvenzantrag eintragen lassen habe. Die gläubiger haben keinen Mahnbeschrid oder einen Eintrag ins Schuldnerverzeichniss veranlasst? Würde das irgendwann rauskommen wobei ich den Restschuldbefreiung verdagt bekomme?
Gruß
Bin seit 1 Jahr Inder Privatinsolvenz, von 5 Jahren mein Insolvenzverwalter sagte mir das Ihm in den ganzen 5 Jahre die Steuererstattung Zuständen ist das richtig