Das Insolvenzverfahren ist für Sie eine gute Wahl, wenn Sie nach Zahlung der Raten Ihrer Verbindlichkeiten weniger Geld zur Verfügung haben, als Ihr unpfändbares Einkommen gemäß der Pfändungstabelle betragen würde und keine oder nur geringe Aussicht besteht, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit ändern wird. Eine bestimmte Mindesthöhe für die Schulden besteht nicht. Es steht also in Ihrem eigenen Ermessen, ob Sie das Insolvenzverfahren beginnen möchten.
Eine Privatinsolvenz dient zur Befreiung der Schulden und hat somit positive Folgen für den Schuldner. Da hiermit aber auch Einschränkungen und Nachteile einhergehen, würden wir bei einer Schuldenhöhe unter 2.000 Euro in aller Regel von einer Privatinsolvenz abraten.
Keine Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu beginnen, besteht dann, wenn
Grundsätzlich ist für Selbstständige das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen.
Hierbei wird aber eine Ausnahme gemacht, wenn Ihre Vermögensverhältnisse als Selbstständiger überschaubar sind. Die Vorteile der Privatinsolvenz sind, dass diese schneller und kostengünstiger ist als die Regelinsolvenz. Als Selbstständiger können Sie in die Privatinsolvenz gehen, wenn:
Privatinsolvenz und Regelinsolvenz haben einen vergleichbaren Ablauf. Unterschiede sind aber oft im Verhalten des Insolvenzverwalters auszumachen. Im Rahmen der Regelinsolvenz werden die Insolvenzverwalter/Treuhänder oft als sehr hartnäckig empfunden. Ihnen obliegt bei der Regelinsolvenz auch ein Anfechtungsrecht.
Im Privatinsolvenzverfahren hingegen werden die Insolvenzverwalter häufig als angenehmer empfunden.
Wir können Ihnen daher empfehlen, falls möglich das Privatinsolvenzverfahren zu wählen. Wir beraten Sie, wie Sie die entsprechenden Voraussetzungen dafür schaffen.
Von Insolvenz wird gesprochen, wenn ein Schuldner den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht nachkommen kann. In diesem Fall liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Durch das Insolvenzverfahren wird es dem Schuldner ermöglicht, innerhalb von drei, fünf oder maximal sechs Jahren schuldenfrei zu sein.
Die Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz wird bei der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (natürlichen Person) eingeleitet. Dies können z.B. Arbeitnehmer, aber auch Arbeitslose, Hartz-IV-Empfänger oder beispielsweise Rentner sein. Das Privatinsolvenzverfahren gilt für Personen, die nicht selbstständig oder wirtschaftlich tätig sind. Wer selbstständig tätig ist oder aus einer früheren Selbstständigkeit noch über 19 Gläubiger hat, der kann eine Regelinsolvenz beantragen.
Die Privatinsolvenz wird von den Schuldnern meist als erleichternd empfunden. Obwohl ab Einleitung des Verfahrens Lohn- und Vermögenspfändungen gemäß der Pfändungstabelle vorgenommen werden, bleibt oft mehr übrig, als wenn die Raten an die Gläubiger weiter gezahlt werden.
Außer der Abtretung der pfändbaren Anteile von Lohn und Vermögen hat der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode nur geringe Verpflichtungen zu erfüllen.
Viele Schuldner haben ihre Kredite zusätzlich durch eine Bürgschaft des Ehepartners oder Lebenspartners abgesichert, da die Banken oftmals eine weitere Sicherheit (Bürgschaft) für den Kredit des eigentlichen Vertragspartners verlangen. Der Lebens- oder Ehepartner möchte gerne helfen und unterschreibt die sogenannte Ehegattenbürgschaft.
Wenn der eigentliche Vertragspartner allerdings nicht mehr zahlen kann und ein Insolvenzverfahren durchläuft, wendet sich die Bank an den Bürgen. In diesem Fall hat der Bürge kaum eine Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung zu vermeiden.
Eine Möglichkeit, aus dem Bürgschaftsvertrag herauszukommen, bietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese gilt in den Fällen, in denen der Bürge eine wirtschaftlich nicht leistungsfähige Person ist. Das Bürgschaftsversprechen einer wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Person ist nichtig. Diese Rechtsprechung hat sich allerdings auf eine Ehefrau bezogen, die als Hausfrau ohne jegliches Einkommen war. Auf das Urteil können Sie sich also nicht berufen, falls Sie beim Abschluss der Bürgschaft ein eigenes Einkommen hatten, wenn auch nur ein geringes.
Im Insolvenzverfahren bedeutet dies für den Bürgen folgendes: Stellt der eigentliche Darlehensnehmer einen Insolvenzantrag, geht seine Bankschuld vollständig auf den Bürgen über. Die Bank wendet sich an den Bürgen und verlangt die Zahlung. Wenn der Bürge seinerseits nicht zahlungsfähig ist, bleibt ihm grundsätzlich nur ein außergerichtlicher Vergleich mit der Bank oder – falls keine Mittel verfügbar sind – die Privatinsolvenz.
Grundsätzlich darf das Einkommen bzw. Vermögen Ihres Ehegatten oder Lebensgefährten nicht gepfändet werden. Auch in einer Ehe wird das Vermögen der Lebenspartner getrennt betrachtet. So sind das Vermögen und das Einkommen Ihres Partners geschützt, auch wenn bei Ihnen bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags gepfändet wird.
Eine Ausnahme besteht aber bei Gegenständen, die sich in Ihrer gemeinsamen ehelichen Wohnung befinden. Bei diesen Gegenständen besteht die Vermutung, dass sie alle Ihnen gehören. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Gegenstände eindeutig zum persönlichen Gebrauch von nur dem Ehepartner bestimmt sind, bei dem nicht gepfändet wird. Die Eigentumsvermutung lässt sich aber durch entsprechende Belege widerlegen. Dem Gerichtsvollzieher können als Beweis z.B. Quittungen oder auch ein Ehevertrag präsentiert werden, sodass er die Gegenstände Ihres Ehegatten/Lebensgefährten nicht pfänden wird.
Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Mitbewohnern gilt die Eigentumsvermutung nicht. Hier reicht grundsätzlich eine unterschriebene Auflistung, welche Gegenstände beispielsweise Ihrem Mitbewohner gehören. Auch hier kann aber ein Beweis durch Quittungen hilfreich sein, um eventuellen Schwierigkeiten vorzubeugen.
Werden Sachen einer anderen Person dennoch gepfändet, sollten Sie wie folgt vorgehen:
Hier lesen Sie mehr zur Frage, wie sich Ihre Insolvenz auf Ihren Ehepartner auswirkt.

Bei einer Vollstreckungsankündigung sollten Sie sofort handeln, da Sie die Zwangsvollstreckung nur unter bestimmten Voraussetzungen abwenden können. Bei einer Vollstreckungsankündigung bleiben Ihnen in der Regel zwei Handlungsoptionen.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
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geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Folgende Handlungsoptionen stehen Ihnen zur Verfügung:
Darüber hinaus können Sie einen Vollstreckungsschutz bewirken, wenn die Vollstreckung für Sie eine besondere Härte darstellen würde, die nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Hier wird aber auch immer das Schutzbedürfnis des Gläubigers beachtet.
Sind nach Erlass des Vollstreckungsurteils Gründe eingetreten, aus denen Ihnen die Vollstreckung nicht rechtmäßig erscheint, können wir Ihnen z.B. durch eine Vollstreckungsgegenklage helfen.
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Wir können Ihnen nur raten, zur festgesetzten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erscheinen. Andernfalls kann ein Gläubiger beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Haftbefehl gegen Sie beantragen. Wenn dieser erlassen wird, kann der Gerichtsvollzieher Sie aufsuchen und verhaften. Gleiches gilt, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben in der eidesstattlichen Versicherung machen. Wer nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft neue Schulden aufnimmt, kann sich unter Umständen wegen eines Betrugs schuldig machen. Sie können die eidesstattliche Versicherung verhindern, indem Sie rechtzeitig eine Privatinsolvenz beantragen.
Einem festgesetzten Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung können Sie nur unter folgenden Umständen fernbleiben:
Die eidesstattliche Versicherung ist eine wahrheitsgemäße Auflistung der Vermögensverhältnisse. Außerdem bekräftigt der Schuldner durch den geleisteten Eid, dass seine Aussage über sein Vermögen bzw. seine Vermögenslosigkeit der Wahrheit entspricht. Die eidesstattliche Versicherung wird auch Versicherung an Eides statt, Vermögensauskunft oder früher “Offenbarungseid” genannt.
Die eidesstattliche Versicherung kann vom Gerichtsvollzieher verlangt werden, wenn eine Person ihre Schulden über längere Zeit nicht begleichen kann. Diese Vermögensauskunft dient im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Feststellung des Vermögens bzw. der Vermögenslosigkeit des Schuldners.
Mit der eidesstattlichen Versicherung können die Gläubiger genau erfahren, wie groß das Vermögen des Schuldners ggf. noch ist. Die eidesstattliche Versicherung ist insofern ein sehr ernst zu nehmendes Instrument, als dass die Abgabe einer unwahren bzw. falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 StGB eine Straftat darstellt. Daher sollte der Schuldner stets wahre Angaben machen.
Eine eidesstattliche Versicherung ist für Schuldner erfahrungsgemäß eine sehr unangenehme Vollstreckungsmaßnahme. Deshalb ist uns viel daran gelegen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verhindern, indem wir schnellstmöglich eine Privatinsolvenz einleiten. Ein großer Nachteil der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist, dass diese auch bei der Schufa angezeigt und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
Die Löschung der Eintragung, dass eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, erfolgt automatisch nach drei Jahren oder auf Antrag, wenn die Schulden schon vorher getilgt wurden.
Nach der Reform des deutschen Vollstreckungsrechtes durch das am 01. Januar 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ heißt die eidesstattliche Versicherung nun auch offiziell „Vermögensauskunft des Schuldners“. Der Begriff eidesstattliche Versicherung wird jedoch weiterhin sehr häufig verwendet.
Unsere Rechtsanwältin Johanna Hermann beantwortet im Video die häufigsten Fragen zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Bei einer Kontopfändung gilt es, schnellstmöglich mit Ihrer Bank zu sprechen und Ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Sie sollten schnell handeln, weil bei einer Kontopfändung ohne einen Pfändungsschutz innerhalb von zwei Wochen die Auskehr des gesamten Kontoguthabens an den Gläubiger droht – Je nach Schuldenhöhe könnte das Guthaben bis zu einem Kontostand von 0 Euro gepfändet werden.
Falls Sie eine Einzelperson ohne Unterhaltsverpflichtung sind, steht Ihnen nach der Eröffnung des P-Kontos der Pfändungsfreibetrag monatlich zur Verfügung. Wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen, ist eine Bescheinigung nach § 850k ZPO erforderlich, um den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen.
Diese Bescheinigungen dürfen nur von einer sogenannten “geeigneten Stelle” ausgestellt werden. Als Anwaltskanzlei für Insolvenzrecht sind wir eine solche geeignete Stelle. Gerne stellen wir Ihnen die benötigte Bescheinigung aus, mit der Sie den gesamten Ihnen zustehenden Freibetrag auf dem P-Konto erhalten können. Zu diesem Zweck können Sie einfach unser Bestellformular für die P-Konto-Bescheinigung nutzen.
Daneben empfehlen wir, parallel einen sogenannten Pfändungsschutzantrag (“Freigabeantrag nach § 850 k ZPO”) zu stellen, womit auch gerichtlich eine Kontopfändung verhindert werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn weitere berechtigte Aufwendungen Ihrerseits bestehen, die den Pfändungsfreibetrag noch weiter erhöhen – Hier kann das Vollstreckungsgericht Abhilfe schaffen.
Achtung: Wenn Ihre eigene Bank gegen Sie im Wege einer Kontopfändung vollstreckt, nützt Ihnen eine Umstellung zum P-Konto nichts. Sie sollten dann erst recht den Pfändungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht – dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort – stellen. Gleichzeitig eröffnen Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank als derjenigen, bei der Sie Schulden haben.
Lesen Sie hier mehr zur Eröffnung des Pfändungsschutzkontos.
In der Privatinsolvenz kann nicht Ihr volles Einkommen gepfändet werden. Vielmehr richtet sich der pfändbare Betrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Maßgeblich ist dabei Ihr Nettoeinkommen sowie mögliche Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern oder dem Ehepartner.
Einkommen aus Kindergeld oder der Kindesunterhalt wird nicht zum Nettoeinkommen gezählt. Dies sind zweckgebundene Zahlungen, die für die Erziehung des Kindes vorgesehen sind. Diese Zahlungen sind nicht pfändbar und wirken sich daher nicht auf die Pfändungsgrenze aus. Auch das Einkommen des Ehegatten zählt nicht zu Ihrem eigenen Einkommen.
Schauen Sie sich die aktuelle Pfändungstabelle bis 2021 an, um Ihr pfändungsfreies Einkommen genau zu ermitteln. Sie können auch unseren Pfändungsrechner verwenden.
In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter Ihr pfändbares Einkommen ermitteln. Er wird den pfändbaren Betrag dann von Ihrem Einkommen abziehen und auf ein treuhänderisches Konto einzahlen. Sollte Ihr Einkommen jedoch niedriger als Ihr Pfändungsfreibetrag sein, wird bei Ihnen gar nichts gepfändet.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
