Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt.
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Falls dies geschieht, wird er von einer öffentlichen Einrichtung gestellt – einem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Wenn ein Gläubigerantrag vorliegt, sollten Sie schnell reagieren. Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können.
Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, stellen wir für Sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) einen eigenen Insolvenzantrag. Denn nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Ein isolierter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig (BGH ZInsO 2004, 974).

Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt.
Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung.
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Mehr InformationenGuten Tag Herr Kraus,
Ich suche einen Insolvenzanwalt in Köln der mir mit der Pfändungstabelle 2012 behilflich sein könnte.
Ich benötige eine Beratung zum dem Thema, da ich der Meinung bin, dass in meinem Fall (Scheidung, Unterhalt) zu viele Ausnahmen bestehen… Für mich alleine ist es ein wenig undurchsichtig. Bieten Sie einen solches Beratungsgespräch an?
Danke im Voraus
MfG
Klaus-Dieter H.

Die kassenärztliche Zulassung und der zugewiesene Vertragssitz zählen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind als unveräußerliche Rechtspositionen vom Insolvenzbeschlag ausgeschlossen (BSG NJW 2001, 2823). Als Arzt können Sie deshalb Ihre Zulassung trotz Überschuldung und einer Insolvenz behalten.
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Die kassenärztliche Zulassung wird Ihnen beim Vermögensverfall grundsätzlich nicht entzogen. In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gibt es – anders als beispielsweise bei den Rechtsanwälten und anderen beratenden Berufen – keine explizite Regelung des Widerrufs der KV Zulassung ausschließlich wegen Ihrer Überschuldung oder der Insolvenz. Es müssen deshalb weitere, schwerwiegende Gründe hinzukommen, um die KV-Zulassung wegen Unzuverlässigkeit nach § 21 Ärzte-ZV zu widerrufen. Auch ein Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht (BSG NJW 2001, 2823). Deshalb lohnt es sich, gegen eine Entziehung der kassenärztlichen Zulassung zur Wehr zu setzen, falls diese vornehmlich mit Ihrer schwierigen finanziellen Lage begründet wird. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Eine Ausnahme von der Insolvenzfestigkeit der Zulassung als Vertragsarzt sollten Sie beachten: Falls Sie Ihre KV-Zulassung veräußern, würde der Erlös zur Insolvenzmasse gehören (AG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2006, AZ. 67 g IN 525/02). Das Eigentum am Erlös stellt keine unveräußerliche Rechtsposition dar, weil eine dingliche Surrogation nicht stattfindet.
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Die Problematik der Zulassung beratender Freiberufler ist von einer fundamentaler Relevanz: Falls Sie in einem Beruf tätig sind, dessen Ausübung von einer Zulassung abhängt, steht und fällt Ihre Entschuldung mit der Frage, ob Sie diese behalten dürfen. Wenn Sie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sind, können Sie dem Widerruf Ihrer Zulassung in der Regel- oder Privatinsolvenz entgehen, falls Sie sich mit Ihren Gläubigern vergleichen und über ein klares Entschuldungskonzept verfügen.
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Die Anstellung darf nicht lediglich geringfügig, sondern dazu geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wir empfehlen Ihnen zunächst, sich mit Ihren Gläubigern zu vergleichen. Nehmen Ihre Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) an oder gelingt ihnen der Schuldenvergleich außerhalb der Regel- oder Privatinsolvenz, liegt der für den Widerruf vorausgesetzte Vermögensverfall nicht vor. Selbiges gilt für einen vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan (§ 248 InsO – BGH ZinsO 2010, 1380). Es ist in diesem Stadium von grundlegender Wichtigkeit, eine tragfähiges Sanierungskonzept präsentieren zu können, um sich einem Widerrufsverfahren zu entziehen. Wir beraten Sie gerne dazu.
Kommt es nicht zur Einigung oder einem Insolvenzplanverfahren, wird Ihre jeweils zuständige Kammer das Widerrufsverfahren auf Grund von Vermögensverfall einleiten. Die Rechtsgrundlage bilden:
Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmefälle vom Vorliegen des Vermögensverfalls gebildet, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Zulassung zu behalten, um Ihre freiberufliche Tätigkeit weiter zu betreiben. Sie können Ihre Zulassung im Regelinsolvenzverfahren unter den folgenden Voraussetzungen behalten:
Die Anstellung darf nicht lediglich geringfügig, sondern dazu geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern (Anwaltsgerichtshof Hamm BRAK-Mitt 2006, 38).
Diese Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 511) betrifft unmittelbar Rechtsanwälte, dürfte aber wegen der berufsbildlichen Verwandtschaft der Berufszweige auch auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anzuwenden sein. Dies gilt allerdings nicht für Notare. Diese sind als unabhängige Stellen des Landes restriktiveren Berufsbestimmungen unterworfen.
Nach unserer Erfahrung wollen die entscheidenden Sachbearbeiter im Widerrufsverfahren vor allem einen laufenden Nachweis über ein erfolgreiches Fortgehen Ihrer Entschuldung von Seiten eines vertrauenswürdigen Beraters: Laufende Nachweise über den ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens, Berichte über die Sicherstellung der Wahrung der Interessen der von Ihnen betreuten Mandanten. Wir übernehmen gerne diese Rolle für Sie.
Sollten Sie Ihre Zulassung bereits verloren haben, unterstützen wir Sie bei der Wiedererlangung durch kurzfristige Erstellung und Vorschlag eines Insolvenzplans.
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Mehr InformationenSehr geehrter Herr Kraus,
vor der Verbraucherinsolvenz würde ich gern eine Schuldenbereinigung durch einen außergerichtlichen Vergleich (am liebsten zusammen mit einem Anwalt) versuchen. Weil Sie als spezialisierter Rechtsanwalt da bestimmt viel Erfahrung haben, möchte ich Ihre Einschätzung zu meiner Situation haben.
Mein Einkommen: Ich bin ein Beamter und habe monatlich nach Abzug aller Kosten ca. 500 Euro übrig. zusätzlich könnte ich mir ca. 4000 Euro als eine Einmalzahlung besorgen.
Meine Schulden: nach der Scheidung musste mein haus unter Wert verkauft werden. Ich habe bei der bank noch ca. 45000 Euro Schulden. Dazu habe ich noch ca. 17000 Euro Shulden bei 7 weiteren gläubigern (hauptsächlich Freunde).
Ich habe versucht selbst mit der Bank zu verhandeln, sie gibt aber gar nicht nach. Wie schätzen Sie das ein?
Danke!
Mit besten Grüßen aus Düsseldorf
hallo!
wir haben ca 200000euro schulden und unsee haus ist mit 170000 im grundbuch.es ist noch ca 80000eiro wert und wir möchten es nicht verlieren.haben wir eine chance?
lg
Guten Tag Herr Kraus,
ist die Schuldenregulierung das selbe wie ein Schuldenvergleich?
Können Sie mir einen Überblick geben?
Schönen Abend noch
Petra S.
Sehr geehrter Herr RA Kraus
meine Frage ist ob in Privatinsolvenzverfahren unseres Haus die ich keinerlei finanziert habe (meinen Mann ist ins Grundbuch als alleiniege Eigentümer eingetragen worden)auch pfandbar ist.Wie ich verstanden habe die Schulden die vor die Ehe enstanden sind nicht gemeinsam:
Danke voraus.
MF Sparks
Mein Verfahren läuft fast 6 Jahre.
Gibt es denn keine Vorschriften auch für das Amtsgericht,
wann das Privatinsolvenzverfahren beendet wird.
Ich hatte nur Bankschulden. Die Verwertung war nur mein Gehalt.
Ich halte es daher unbegründet, das Verfahren einfach nicht zu beenden.
Der Nachteil ist, das nach Ablauf der 6 Jahre, die pfändbaren Anteile vom Gehalt (800) Euro, weiterhin bezahlt werden müssen, bis zur Erteilung der RSB.
Alle anderen Nachteile brauche ich nicht aufzählen.
Darf man hier nicht von Ungerechtigkeit sprechen?
Sicher kommt einer der sagt, wo denn die Gerechtigkeit der
Gläubiger bleibt. Das ist aber ein anderes Thema.
Immer wieder heißt es, das das Verfahren nach ca. 2 Jahren beeendet
ist. Niemals habe ich vorher gelesen, das es auch über 6 Jahren nicht beendet wird.
Ich könnte ein Buch schreiben, über das Verhalten der Treuhänder ( wenn viel Gehalt zur Verfügung steht).
Ich kann nur allen raten, nur als Hartz4 Empfänger einen Antrag zu stellen.
Guten Tag,
ich habe ein generelles Anliegen. Meine Frau und ich möchten endlich
schuldenfrei werden. Ich habe ein Haus von meinem Vater geerbt, mit dem
ich zur Zeit 120.00 Schulden habe. Von einem Bekannten habe ich gehört,
dass man einen freiwilligen Schuldenvergleich erstellen kann. Was kann
man da realistisch aushandeln? Ist es möglich dass der Gläubiger mit 10% der Gesamtforderung abgefunden wird? Ich bin zurzeit arbeitslos und
habe wenig aussichten schuldenfrei zu werden.
Danke für die Beratung.
S. Grode
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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