Sie stehen vor der Entscheidung Privatinsolvenz anzumelden, um sich zu entschulden? Ihre Unternehmung ist zahlungsunfähig und Sie wissen nicht, wie Sie diese retten können?
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Wir freuen uns, Ihnen nun auch in der Hansestadt rund um das Thema der Insolvenz zur Seite stehen zu können. Durch die Eröffnung unserer Zweigstelle am Ballindamm haben Sie nun die Möglichkeit, unweit Ihres Wohnsitzes unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nutzen Sie die kostenfreie telefonische Erstberatung für alle Fragen zu einem Insolvenzantrag und Ihrer Entschuldung schon heute. Unabhängig davon, ob Sie eine Privat- oder Regelinsolvenz anstreben oder einen außergerichtlichen Vergleich durchführen wollen, sind wir mit unserem gesamten Team jetzt auch in Hamburg für Sie da. Als berechtigte Person nach § 305 InsO können wir Ihnen selbstredend auch das Scheitern eines außergerichlichen Vergleiches bescheinigen und so die Voraussetzung für ein Privatinsolvenzverfahren schaffen.
Kontaktieren Sie uns jetzt im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Hamburg lauten:
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
Ballindamm 3
D – 20095 Hamburg
Telefon: +49 40 – 609 43 990
E-Mail: hamburg@anwalt-kg.de
Hier finden Sie die Kontaktdaten und Anfahrtsskizze zu unserem Büro in Hamburg.
Sie suchen einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt in Frankfurt? Wir freuen uns, jetzt auch in Hessen für Sie vor Ort zu sein.
In unserer Frankfurter Zweigstelle können Sie ab sofort wohnortnah unsere Unterstützung in Anspruch nehmen. Wenn Sie sich entschieden haben, sich privat oder mit Ihrer Unternehmung durch eine Insolvenz zu entschulden, können wir Sie hierbei nun schnell und einfach begleiten. Als geeignete Stelle nach § 305 InsO sind wir dazu berechtigt. Auch in Bezug auf einen außergerichtlichen Vergleich stehen wir in Frankfurt ab sofort zu Ihrer Verfügung.
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Wir beraten Sie ohne lange Wartezeiten. Nutzen Sie unsere kostenfreie telefonische Erstberatung oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin vor Ort. Wir beraten Sie umfassend zu allen Themen rund um die Privat- und Regelinsolvenz.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Frankfurt lauten:
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
Schumannstraße 27
D – 60325 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 – 348 79 040
E-Mail: frankfurt@anwalt-kg.de
Wir sind ambitioniert, Ihnen Ihr Insolvenzverfahren so angenehm wie möglich zu gestalten. Ab 2014 sind wir nun auch in der Hauptstadt vertreten und können Sie vor Ort unterstützen.
Durch die Eröffnung unserer Berliner Zweigstelle können Sie nun einfache und schnelle eine Privatinsolvenz in Berlin beantragen. Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren ist nicht an Ihren Wohnbezirk gebunden. Sie können unsere Hilfe in der Privatinsolvenz unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob Ihr fester Wohnsitz sich in Neukölln, Charlottenburg, Tempelhof oder anderen Bezirken befindet.
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Schon vor dem eigentlichen Antrag sollten Sie sich mit einer grundlegenden Fragestellung beschäftigen: Wen möchten Sie mit der Abwicklung Ihrer Insolvenz beauftragen? Unsere anwaltliche Vertretung bei Ihrem Insolvenzverfahren bringt Ihnen deutliche Vorteile gegenüber öffentlichen Schuldnerberatungen in Berlin:
Bei uns haben sie keine Wartezeiten von mindestens sechs Monaten. Öffentliche Schuldnerberatungen sind meist so überlastet, dass schon für ein Erstgespräch über die Rahmenbedingungen einer Insolvenz lange Wartezeiten anfallen. Um die Wohlverhaltensperiode in kürzester Zeit hinter sich zu lassen und die am Ende des Insolvenzverfahrens stehende Restschuldbefreiung zu erlangen, gilt es, mit dem Antrag auf Insolvenz keinesfalls zu zögern. Wir können Sie dabei unterstützen, Ihre Situation unverzüglich in Angriff zu nehmen und sich so schnellstmöglich von der Schuldenlast zu befreien. Als geeignete Person gemäß § 305 InsO sind wir dazu berechtigt. Zudem können wir als auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte durch unsere starke Verhandlungsposition lukrativere Vergleiche aushandeln. Zwar entstehen in Folge einer anwaltlichen Vertretung Kosten, doch werden diese durch den immensen Zeitvorteil und die rechtlich fundierte Vorgehensweise ausgeglichen.
Jetzt können Sie unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren auch in Berlin vor Ort in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei zu einer telefonischen Erstberatung.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Berlin lauten:
Friedrichstraße 90
10117 Berlin
Telefon 030-57702633 (Mo-So, 9-22 Uhr)
E-Mail: berlin@anwalt-kg.de
Nach Einreichung des Antrags auf Insolvenzeröffnung bei Ihrem zuständigen Gericht wird Ihnen ein sog. Insolvenzverwalter bestellt. Die Zuteilung erfolgt nur durch das Gericht und kann durch Sie nicht beeinflusst werden. Der Insolvenzverwalter ist in der Regel ein auf dem Gebiet des Insolvenzrechts erfahrener Anwalt und wird regelmäßig von dem Gericht mit solchen Aufgaben betraut.
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Im Rahmen einer Privatinsolvenz müssen Sie zu Beginn des Verfahrens einen verpflichtenden, ersten Termin mit dem Insolvenzverwalter wahrnehmen. Während dieses Termins wird er mit Ihnen alle Einzelheiten des Verfahrens erörtern und von Ihnen alle relevanten Informationen einfordern. Da Privatinsolvenzen für den Insolvenzverwalter zum täglichen Geschäft gehören und man möglichst wenig Arbeit investieren möchte, bleibt es in der Regel bei diesem einmaligen, persönlichen Treffen. Bitte bedenken Sie dies immer! Stellen Sie dem Insovlenzverwalter während des laufenden Verfahrens möglicht wenige fragen – Sie können sich hierzu gerne an uns wenden!
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der Insolvenzverwalter in jährlichen Abständen Ihre finanziellen und persönlichen Verhältnisse abfragen – z. B. den Wechsel des Arbeitgebers oder Ihres Wohnortes. Sie sind dazu verpflichtet, ihm die geforderten Informationen zukommen zu lassen. Des Weiteren sollten Sie ihn unaufgefordert über den Wechsel Ihres Wohnortes, Arbeitgebers oder die Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse o. ä. in Kenntnis setzen. Sollten Sie also erben, mehr verdienen oder eine Kündigung erhalten, sind Sie dazu verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter umgehend mitzuteilen. Ansonsten sollten Sie mit dem Insolvenzverwalter nicht in Kontakt treten!
Bitte bedenken Sie auch, der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Rechtsbeistand. Sie sollten Ihn nicht wegen eventueller Rechtsfragen kontaktieren. Pflegen Sie am besten ein höfliches aber distanziertes Verhältnis zu Ihrem Insolvenzverwalter.
Wenn sich die Abläufe eingespielt haben, wird Sie der Insolvenzverwalter immer seltener kontaktieren. Dies ist positiv zu bewerten und spricht für ein richtiges Verhalten Ihrerseits.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gehört es zu den Obliegenheiten des Schuldners einer ihm zumutbaren, beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Diese Erwerbsobliegenheit beinhaltet auch, falls der Schuldner nicht bereits berufstätig ist, aktiv nach einer Anstellung zu suchen und sich zu bewerben. Das LG Stuttgart hat hierzu eine schuldnerfreundliche Entscheidung gefällt:
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Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann gem. § 4 c InsO dazu führen, dass das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten aufhebt. Dies bedeutet für den Schuldner eine massive Belastung. Eine solche Entscheidung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen.
Jüngst hat das Landgericht Stuttgart (mit Beschluss vom 27.03.2013, Az.: 19 T 30/13) festgestellt , dass bei der Beurteilung einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit nicht nur eine schematische Betrachtung der Sachlage vorgenommen werden darf. Es müssen auch die branchenbezogenen, regionalen und persönlichen Umstände geprüft und durch das Insolvenzgericht berücksichtigt werden.
Das Gericht darf also die Bemühungen des Schuldners nicht nur an der bloßen Zahl seiner Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern messen. Es muss auch das Alter des Schuldners, seine Ausbildung, Sprachkenntnisse und andere für eine Erwerbstätigkeit relevanten Faktoren berücksichtigen. Darunter fällt auch die Erwerbsbiographie des Schuldners mit eventuellen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Deshalb können auch wenige – dafür aber realistische – Bewerbungen ausreichen um der Erwerbsobliegenheit nachzukommen.
Hat der Schuldner in der Insolvenz trotz aller persönlicher Faktoren eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt und nutzt er diese Möglichkeit nicht, kann diese nicht ausreichende Bemühung die Gläubigerinteressen beeinträchtigen. Das Insolvenzgericht kann mit dieser Begründung eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten veranlassen. Durch das Urteil des LG Stuttgart werden Sie als Schuldner Freiräume bei der Ausschöpfung der Erwerbsobliegenheit erhalten. Vor allem wird der Insolvenzverwalter von Ihnen bei Vorliegen besonderer Umstände keine alleine an der Anzahl an Bewerbungen anknüpfende Bewerbungstätigkeit verlangen.
Ich habe bei 4 Gläubigern gesamt ca 35000 euro Schulden.Bei meinem Einkommen von 1200 Euro ist es mir nicht mehr möglich,die Raten von gesamt 400 Euro zu bezahlen.Bis jetzt habe ich sie bezahlt.Bei der Schuldnerberatung sagte man,Privatinsolvenz kann nur eingeleitet werden,wenn schon Pfändungen drohen und ich soll die Ratenzahlungen komplett einstellen.Soll ich jetzt schon ein Chiro Konto bei einer anderen Bank eröffnen,denn meine Bank ,Postbank,ist einer der Gläubiger.Und gibt es da Fragen bei der neuen Bank ?
Nach einer ‘komplexeren’, aber nicht unkontrollierbaren, Insolvenz-Phase (mit Einbeziehung des europäischen Auslands, Gesellschaften, öffentlichen Institutionen u.a.) wurde nun die Wohlverhaltensphase erreicht. Man muss ggf. anmerken, dass der größte Teil der eigenen Verbindlichkeiten als Haftungsschuld Dritter entstanden war, wozu keine persönliche Schuldfrage zu stellen ist.
Während der Insolvenz gab es ganz spartanischen Kontakt mit dem Treuhänder (gesamt ggf. 5 Kontakte binnen 3 Jahren), aber Fragen kamen auch nicht auf, da ich durchaus gut organisiert und beruflich aktiv bin.
Persönlich kennengelernt haben wir uns nicht (es liegen auch ca. 900 km dazwischen), gesprochen haben wir auch noch nie.
Es scheint aber alles Eingesandte immer sehr wohlwollend aufgenommen worden zu sein, denn Beanstandungen gab es nicht. Auch in dem Sonderfall, dass keine deutsche Steuererklärung eingereicht wird, konnte gut nachvollzogen werden, dass es sich um Tatsachen handelt. Zumindest kam auch hierzu keinerlei weitere Rückmeldung oder Vorgabe. Ein geführtes Postausgangsbuch weißt auch auf meiner Seite sehr gut nach, dass alle Abrechnungen und Informationen (wenn von meiner Seite aus vonnöten), eingereicht wurden.
Es sind jetzt nun die Kleinigkeiten und Abänderlichkeiten zur Wohlverhaltensphase (es liegen schlichtweg Wissenslücken vor):
1)
Einsendung von monatlichen Abrechnungen – weiterhin notwendig?
2)
Anzeige von Zuwendungen, Gelder und oder wirtschaftliche Hilfestellungen privater Dritter – ist dies jetzt grundsätzlich notwendig?
3)
Aufwands-Erstattungen (KM-Geld, Erstattung von geldlichen Bar-Vorlagen) – sind diese jetzt grundsätzlich anzeigeflichtig?
4)
Bisher wurden noch keinerlei Gelder einbehalten bzw. vom Treuhänder angefordert (dies liegt unter anderem an der Kombination zwischen geringem Einkommen und der Anzahl von unterhaltspflichtigen Personen) – welche Gebühren kommen in Zukunft auf mich zu? Was ist mit den Kosten für das Insolvenzverfahren, wann werden diese abgerufen? Kann man dazu bereits jetzt eine Ansparung betreiben und ohne, dass Zugriff entsteht?
5)
Wenn Ansparungen betrieben werden, ggf. im Rahmen einer Risiko-Absicherung/Bausparvertrag, sind diese für den Treuhänder zugreifbar ab einer Höhe X? Man könnte in diesem Zusammenhang auch von einer Zweckgebundenheit/ Altersvorsorge (bspw. wenn ein Unfall mit Todesfolge eintreten würde, wären die Hinterbliebenen in der Lage die Kosten daraus zu leisten) sprechen?
6)
Ist der Wechsel von diesem Treuhänder zu einer anderen, geeigneten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater o.a.) möglich?
Wie wird dies beantragt?
Muss dieser Antrag ggf. besondere Gründe vorweisen, welchen das Gericht erst stattgeben muss?
Was wären relevante Gründe für einen Wechsel?
(anfänglich wurde in einem Formular-Teil abgefragt, ob der Treuhänder zur Insolvenz ggf. auch die Wohlverhaltensperiode begleiten soll – dies wurde verneint, allerdings ist noch keinerlei neue Information hierzu erfolgt; somit ergibt sich diese Frage unter Punkt 6)
Vielen Dank für die Beantwortung bereits im Vorfeld.
Es beginnt mit einzelnen unbezahlten Rechnungen. Dann steigern sich die Mahnungen auf dem Küchentisch und auf einmal findet man sich im Kostendschungel nicht mehr zurecht. Der Kreislauf, der Privatpersonen oder Selbstständige in die Zahlungsunfähigkeit führt, beginnt oft schleichend. Am Anfang stehen unvorhergesehene Ereignisse: plötzliche Erkrankungen, Arbeitsplatzverlust oder häufig auch Scheidungen. Scheinbar alltägliche Geschehnisse, die jedoch einen Riss in die finanzielle Lage bringen, der dauerhaft nicht gekittet werden kann.
Überschuldung ist kein Einzelfall in Deutschland. Ca. 6,5 Millionen Privatpersonen werden aktuell als zahlungsunfähig bezeichnet – das entspricht fast jedem zehnten deutschen Staatsbürger über 18 Jahren. Neben Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit als Folgeerscheinungen der Rezession mindern auch erhöhte Miet- und Nebenkosten sowie die gestiegenen Beiträge für Gesundheit und Altersvorsorge das persönliche Budget.
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Mit der Zahlungsunfähigkeit beginnen die unangenehmen Folgeerscheinungen. Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür, die Briefe und Mahnungen der Gläubiger wachsen radikal an – möglicherweise steht sogar eine Lohnpfändung bevor. Immer mehr Personen wählen in der scheinbar ausweglosen Situation den Weg der Insolvenz. Mithilfe dieser durch den Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit können sich Privatpersonen ebenso wie Unternehmen in einem Zeitraum zwischen drei und sechs Jahren von nahezu all ihren Schulden befreien. Am Ende des Prozesses steht die einmalige Chance auf einen absoluten Neustart – auf persönlicher und geschäftlicher Ebene.
Das Verfahren der Insolvenz besteht im Groben aus verschiedenen Abschnitten. Wenn der Schuldner sich professionelle Hilfe, z.B. durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt, gesucht hat, nimmt das Verfahren seinen Lauf.
Zunächst wird ein Überblick über die finanzielle Gesamtsituation geschaffen. Alle Gläubiger werden mitsamt ihren Forderungen ermittelt. Wir unterstützen Sie dabei, alle nötigen Informationen zusammenzutragen und auf ihre aktuelle Gültigkeit zu überprüfen.
Was dann folgt, wird als außergerichtlicher Einigungsversuch bezeichnet. Indem wir den Gläubigern einen mit Ihnen zusammen entwickelten Betrag anbieten, der einen Teil ihrer Forderungen abdecken würde, schlagen wir somit einen Vergleich vor. Nun hängt das weitere Vorgehen von den Zusagen der Gläubiger ab. Es ist aufgrund der meist sehr geringen Vergleichssumme davon auszugehen, dass nicht alle Gläubiger dem Vergleich zustimmen. Somit gilt der Vergleich als abgelehnt. Gleichzeitig wurde jedoch die Voraussetzung für einen Antrag auf Insolvenz geschaffen! Diese Voraussetzung kann Ihnen nur von einer anerkannten Stelle erteilt werden. Wir als auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwälte können Ihnen diese Bescheinigung ausstellen.
Wir reichen für Sie bei Gericht den benötigten Antrag auf Insolvenz ein. Nach ca. 5 Wochen wird das Verfahren eröffnet. Dabei wird Ihnen ein Treuhänder an die Seite gestellt, der Ihr verwertbares Vermögen an die Gläubiger verteilt. Auch über das pfändbare Einkommen darf er verfügen. Der unpfändbare Teil bleibt aber unter Ihrer eigenen Verfügung.
Nun beginnt die Wohlverhaltensperiode. Die Dauer dieses Abschnittes ist seit der Reform 2014 gestaffelt. Je nach der Höhe der Zahlungen an die Gläubiger, kann die Wohlverhaltensperiode verkürzt werden.
Zahlen Sie 35% der Forderungen plus Verfahrens-und Gerichtskosten zurück, dauert die Wohlverhaltensperiode 3 Jahre.
Wenn Sie die Verfahrens- und Gerichtskosten begleichen, können Sie eine Wohlverhaltensperiode von 5 Jahren beanspruchen.
Können Sie keine außerordentlichen Zahlungen leisten, beträgt Ihre Wohlverhaltensperiode die gewohnten 6 Jahre. Danach sind Sie unabhängig von der Höhe Ihrer Schulden schuldenfrei.
Das oberste Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung. Sie wird Ihnen nach der Wohlverhaltensperiode erteilt. Allerdings gibt es bestimmte Umstände, unter denen Ihre Restschuldbefreiung versagt werden kann. Nehmen Sie daher unbedingt von Anfang an professionelle Hilfe in Anspruch! Eine Versagung der Restschuldbefreiung würde das ganze Verfahren und die Wohlverhaltensperiode nichtig machen.
Unterhaltszahlungen und Forderungen aufgrund von Strafverfahren und Steuerschulden werden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Diese Forderungen bleiben auch nach dem Verfahren bestehen.
Durch die Reform des Insolvenzrechts können Sie seit Juli 2014 das den vorher Unternehmen vorbehaltenen Insolvenzplanverfahren nutzen. Dieses Verfahren bietet die unschlagbare Möglichkeit, innerhalb von kürzester Zeit schuldenfrei zu werden. Gemeinsam mit Ihnen wird ein individueller Plan festgelegt. Hierbei wird überlegt: Welche Summen können Sie den Gläubigern anbieten? In welchen Abständen können Sie diese zahlen? Wer könnte Ihnen eventuell finanziell unter die Arme greifen, um einen angemessenen Plan vorzulegen? Der ausgereifte individuelle Plan wird daraufhin den Gläubigern vorgelegt. Stimmen alle Gläubiger und das Gericht dem Insolvenzplan zu, kann Ihre Entschuldung beginnen! Durch unsere Erfahrungen können wir gemeinsam mit Ihnen realistische Insolvenzpläne mit hoher Erfolgsaussicht entwickeln. Wenn Sie sich die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens für sich vorstellen können, zögern sie nicht, diese Chance auf schnelle Entschuldung in Angriff zu nehmen! Sichern Sie sich aber kompetente fachliche Unterstützung zu, um das Gelingen des Plans zu sichern und eine optimale Bilanz zu erhalten.
Durch die Reform des Insolvenzrechts 2014 hat die Regierung Erleichterungen für die Schuldner geschaffen – wie z.B. die Möglichkeiten zur Schuldenbefreiung nach 3 oder 5 Jahren. Damit soll der Unterschied zu dem in anderen EU-Staaten geltenden Insolvenzrecht verringert werden. Dennoch sind in einigen EU-Staaten weiterhin angenehmere Umstände im Insolvenzverfahren zu finden. Wenn Sie sich vorstellen können, einige Zeit im Ausland zu verbringen, können Sie die Option einer angenehmeren und schnelleren Entschuldung nutzen. Informieren Sie sich unter der Rubrik Englische Insolvenz über Ihre Möglichkeiten und unsere Angebote. Sie können auch direkt unsere kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen.
Auch wenn Ihre Situation ausweglos erscheinen mag, zögern Sie nicht, sich Hilfe zu suchen! Ein Ausstieg aus der Schuldenfalle ist jederzeit möglich. Sie können sich diesen schaffen, indem Sie den ersten Schritt machen und sich Unterstützung durch fachlich kompetente Berater holen. Nur so entgehen Sie dem Teufelskreis, der Sie automatisch in immer höhere Schuldenberge treibt.
Wir bieten Ihnen Unterstützung ohne undurchsichtiges Kleingedrucktes. Nutzen Sie dazu unsere kostenfreie telefonische Erstberatung. Wir beraten Sie unverbindlich – Sie gehen durch Ihren Anruf keinerlei Verpflichtungen ein.
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Seit der Reform des Insolvenzrechts zum 01.07.2014 können Schuldner unter bestimmten Umständen die Wohlverhaltensphase verkürzen. Ihre Restschuldbefreiung kann dadurch schon früher als bisher erreicht werden! Abhängig von der Höhe der Rückzahlungen, die ein Schuldner leisten kann, wird die Verfahrensdauer verkürzt:
Weiterhin besteht wie gewohnt die Möglichkeit nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung ohne eine Tilgung der Verfahrenskosten oder besondere Zahlungen an die Gläubiger zu erreichen.
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
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Aufgrund unserer Erfahrung schätzen wir allerdings die Möglichkeiten einer Entschuldung nach drei Jahren als gering ein. Deutlich realistischer ist eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens um 1 Jahr. Weil die Verfahrenskosten mit der Insolvenzmasse steigen, übersteigt der Rückzahlungsanteil 35 % deutlich. Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen. Diese hohe Summe kann nur äußerst selten bewältigt werden. Den großen Vorteil der Reform für unsere Mandanten sehen wir deshalb in der Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre. Die hierzu benötigten Voraussetzungen bringen viele unserer Mandanten bereits mit. Die Zahlungen sind überschaubar: Die zu zahlenden Verfahrenskosten beinhalten die Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter. Die Gerichtskosten belaufen sich in der Regel auf 2000 bis 3000Euro bei geringer zu verwertender Insolvenzmasse. Zahlen Sie nun diesen Gesamtbetrag zurück, können Sie schon ein Jahr früher die Restschuldbefreiung erlangen! Dies kann bereits durch monatliche Zahlungen zwischen 35-50 € erreicht werden. Wir prüfen für alle unsere Mandanten, welche Möglichkeit in Ihrem Fall die profitabelste ist. So können Sie sicher sein, mit unserer Hilfe die optimale Vorgehensweise zu wählen. Einen weiteren Vorteil der Reform birgt das sogenannte Insolvenzplanverfahren. Während es vor der Reform allein Unternehmen vorbehalten war, können nun auch Privatpersonen diesen individuell zugeschnittenen Weg zur Entschuldung nutzen. Das Verfahren baut auf einem Plan auf, in dem festgehalten wird, wann welche Summen an die Gläubiger gezahlt werden können. Als enormen Trumpf bietet der Insolvenzplan so die Chance, innerhalb weniger Monate schuldenfrei zu werden! Die erfolgreiche Umsetzung des Insolvenzplans bedarf eines taktischen Vorgehens hinsichtlich der Zustimmung der Gläubiger als auch des Gerichts. Wir erstellen mit Ihnen Ihren persönlichen Insolvenzplan. Durch unsere Erfahrungswerte können wir die Erfolgsaussichten des Insolvenzplans immens erhöhen. Wir entlasten Sie so z.B. bei einer realistischen Berechnung der Zahlungen. Der Insolvenzplan unterliegt nicht den allgemeinen Regelungen zur Privatinsolvenz. Nutzen Sie nun die Chance, mit unserer Hilfe schnellstmöglich schuldenfrei zu werden! Während eventuelle Vollstreckungen durch Gläubiger früher einen Monat vor dem Antrag auf Insolvenz unwirksam waren, wird der Vollstreckungsschutz im Rahmen der Reform nun ausgeweitet. Jetzt wird Ihnen ein dreimonatiger Schutz vor Vollstreckungen gewährt. Sollte ein Gläubiger gegen Sie während der Vorbereitung der Insolvenz vollstrecken, wird die Zahlung wider rückgängig gemacht. Der Gläubiger bleibt auf seinen Kosten für die Vollstreckung sitzen. Ein daraus resultierender Vorteil ist, dass die Gläubiger unsere Mandanten während der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens mehr in Ruhe lassen werden. Entsprechende Formulierungen haben wir nun in die Unterlagen, die wir an die Gläubiger versenden, aufgenommen.Einführung des Insolvenzplanverfahrens in der Privatinsolvenz
Auf 3 Monate erweiterte Rückschlagsperre – Gläubigervollstreckungen werden rückgängig gemacht
In den Zeiten vor der Reform mussten Mieter, deren Mietverhältnis durch den Besitz von Genossenschaftsanteilen bedingt ist, im Falle einer Insolvenz den Verlust ihrer Wohnung befürchten. Der im Verfahren eingesetzte Insolvenzverwalter hatte das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Mieterschutz wurde im Rahmen der Reform nun erhöht, sodass Sie keinerlei derartige Befürchtungen mehr haben müssen. Wenn Ihre Beteiligung den Rahmen von vier Nettokaltmieten oder 2000 Euro nicht überschreitet, können sie sicher in Ihrer Wohnung bleiben. Sollten Sie sich über den Wert Ihrer Beteiligung oder Ihre Möglichkeiten unsicher sein, können wir Sie jederzeit telefonisch beraten.
Sie können nach der Reform leichter eine Stundung Ihrer Kosten erreichen. Während diese früher strengen Regelungen unterlagen, sind die Voraussetzungen seit dem 01.07.14 gelockert worden: Die Kostenstundung wird nur noch dann abgelehnt, wenn Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen und dadurch bedingt Nachteile für Ihre Gläubiger entstehen. Es muss also nachgewiesen werden, dass diese Nachteile durch Ihr Tun entstanden sind – und dieser Nachweis ist meist nur mühsam zu erreichen.
Es kommt vor, dass Gläubiger einen Insolvenzantrag für Schuldner stellen. Diese können in einigen Fällen ungerechtfertigt sein. Vor der Reform mussten Sie die Kosten dafür tragen – auch wenn ein Gläubiger für Sie einen eindeutig ungerechtfertigten Insolvenzantrag gestellt hat. Nun fallen diese Kosten zu Lasten der Gläubiger. Der vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter muss in solchen Fällen allein vom Gläubiger bezahlt werden. Sie brauchen diese unangebrachten Kosten nicht mehr zu fürchten. Zudem steigt die Hemmschwelle für den Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Reform des Insolvenzrechts stärkt jedoch in vielen Bereichen auch die Rechte der Gläubiger – was sich nachteilig auf die Situation der Schuldner auswirken kann. Mit unserer Hilfe brauchen Sie jedoch die Nachteile nicht zu fürchten. Wir decken die genauen Umstände der Erneuerungen für Sie auf und zeigen Ihnen, wie Sie diese mit unserer Unterstützung bewältigen können.
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Ihren Gläubigern wird es durch die Reform des Insolvenzrechts vereinfacht, einen Antrag auf die Versagung Ihrer Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung würde das Insolvenzverfahren nichtig machen –In einem solchen Fall stehen Sie auch nach der Wohlverhaltensperiode vor dem gleichen Schuldenberg, wie zu Anfang des Verfahrens.
Während Gläubiger vor der Reform im Schlusstermin des Verfahrens persönlich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen mussten, können sie dies jetzt auf einem bequemeren Weg erlangen. Der Antrag muss nur noch schriftlich gestellt werden und kann bereits im Rahmen des Zulässigkeitsantrags zu Beginn des Verfahrens eingereicht werden. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, bis zu sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens – und somit nachträglich – einen Antrag auf Versagung gemäß den in §290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagensgründen zu stellen.
Darüber hinaus wird eine Versagung aufgrund unangemessener Verbindlichkeiten oder einer Vermögensverschwendung erleichtert. Während dies bisher innerhalb eines Jahrs geschehen musste, wird der Zeitraum auf 3 Jahre ausgeweitet. So können Sie auch für 3 Jahre zurückliegende Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.
Wir können Sie jedoch vor einem solch negativen Ausgang Ihres Insolvenzverfahrens bewahren. Da wir jegliche Gründen der Versagung der Restschuldbefreiung kennen, können wir gemeinsam mit Ihnen vorbeugende Maßnahmen treffen. Gegen aufkommende Anträge legen wir direkt Widerspruch ein und verteidigen sie, sodass ein Versagungsantrag keinen Erfolg haben wird.
Mit der Restschuldbefreiung ist das Verfahren abgeschlossen und sie werden von Ihren Schulden befreit. Durch die Reform fallen jedoch bestimmte Schulden nicht mehr unter die Restschuldbefreiung. Vorsätzlich nicht gezahltes Unterhalt bleibt somit auch nach der Restschuldbefreiung bestehen. Wenn Sie wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurden, werden auch Ihre Steuerschulden nicht erlassen.
Wir können Licht ins Dunkel bringen und Sie in Ihrer aktuellen Situation zu weiterem Vorgehen beraten. Wir sorgen gemeinsam mit Ihnen dafür, dass o.g. Schulden erst gar nicht entstehen.
Ab dem ersten Tag unterliegen Sie einer strikten Erwerbsobliegenheit. D.h., Sie stehen in der Pflicht, sich Arbeit zu suchen und angemessene Angebote anzunehmen. Diese Pflicht gilt neuerdings während des gesamten Verfahrens. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, riskieren Sie die Versagung der Restschuldbefreiung. Wir begleiten Sie in dieser Phase.
Während bislang im Verbraucherverfahren ein sogenannter Treuhänder eingesetzt wurde, wird jetzt im Regel- wie im Privatinsolvenzverfahren der Begriff des Insolvenzverwalters genutzt. Mit dieser Umstellung erweitern sich auch dessen Befugnisse. Bisher konnte der Insolvenzverwalter nur auf Anfrage der Gläubiger handeln. Nun wird es ihm vereinfacht, auch ohne einen Auftrag Geschäfte anzufechten. Wir gehen davon aus, dass die Insolvenzverwalter insbesondere Geschäfte wie Schenkungen oder Lieferungen genauer in den Blick nehmen werden.
Durch die Reform ist es somit noch bedeutender, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt an Ihrer Seite zu haben. So können Sie sichergehen, dass die oben aufgeführten Änderungen in Ihrem Sinne genutzt und die rechtlichen Tücken erkannt und bewältigt werden. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenfreien Erstberatung und profitieren Sie von den fachlichen Kompetenzen unserer Mitarbeiter.
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