Welches Modell passt besser zu Ihrer Entschuldung?
Neben der Entschuldung auf Basis der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen, deutschen Insolvenzrechtsreform bestand für Sie daneben die Möglichkeit, eine englische Insolvenz (auch EU Insolvenz oder England Insolvenz genannt) durchzuführen. Die englischen Regelungen fanden dabei hohen Anklang bei Schuldnern, denen es insbesondere gerade auf eine verkürzte Verfahrenslaufzeit ankam.
Wir möchten daher für Sie beide Modelle Punkt für Punkt gegenüberstellen, um deren Vorzüge und Nachteile aufzuzeigen.
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Im Rahmen der englischen Insolvenz dauert das eigentliche Insolvenzverfahren ein Jahr.
Im Vergleich dazu gibt es nach der Reform in Deutschland ab Juli 2014 unterschiedliche Verfahrenslängen. Eine deutsche Insolvenz weist entweder eine drei-, fünf- oder sechsjährige Verfahrensdauer auf. Eine Verkürzung auf drei Jahre tritt ein, wenn es der Schuldner zu Stande bringt, in dieser Zeit 35 % seiner gesamten Schulden sowie die anfallenden Verfahrenskosten auszugleichen. Auch kann das Verfahren nach fünf Jahren beendet sein, wenn der Schuldner in dieser Zeit lediglich die Kosten des Verfahrens vollständig aufbringen kann.
Lesen Sie hier mehr zur deutschen Privat-, und Regelinsolvenz.
Daneben existiert in Deutschland die Möglichkeit, ein sog. “Insolvenzplanverfahren” durchzuführen. Auf diesem Wege ist ebenso eine Entschuldung innerhalb eines Jahres möglich. Ebenso wie ein außergerichtlichen Vergleich dient das Insolvenzplanverfahren dazu, eine einvernehmliche Lösung mit Ihren Gläubigern herbeizuführen und ebenso schnell wie rechtssicher eine Schuldensituation zu bereinigen.
Grundsätzlich kann in England die Restschuldbefreiung bereits nach einem Jahr erteilt werden. Die englische Restschuldbefreiung umfasst dabei auch teilweise Forderungen aus unerlaubter Handlung. Dieser Umstand war neben der verkürzten Verfahrensdauer für viele Schuldner ein Grund, sich für ein englisches Insolvenzverfahrens zu entscheiden. Bedauerlicherweise häufen sich aber die Fälle, in denen die englische Restschuldbefreiung (auch “Discharge”) nachträglich annulliert wurde, oder vor deutschen Gerichten kein Anerkenntnis fand. Dererlei Komplikationen rühren insbesondere von dem anhaltenden Insolvenztourismus und der sog. “COMI-Problematik” her.
Zudem beschloss das britische Volk im Rahmen eines Referendums am 24.06.2016 den Austritt aus der EU, den sog. “Brexit”. Daraus resultiert die zwangsweise Aufkündigung aller bisher geltenden, völkerrechtlichen Verträge zwischen Großbritannien und den übrigen Mitgliedsstaaten. Dementsprechend werden auch die notwendigen Übereinkommen entfallen, die ein Anerkenntnis der englischen Restschuldbefreiung in Deutschland ermöglichten. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass die Europäische Union und Großbritannien vergleichbare Regelungen im Laufe der nun folgenden Verhandlungen treffen werden. Entsprechend unklar ist die Rechtslage für Schuldner.
Beachtet ein Insolvenzschuldner in Deutschland hingegen seine Obliegenheiten und liegen weiterhin keine Versagungsgründe vor, erhält er nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode in jedem Fall seine Restschuldbefreiung.
Auch ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren führt zur vorzeitigen Restschuldbefreiung. Der Schuldner wird von allen Verbindlichkeiten ggü. seinen Plangläubigern befreit.
Resümiert man die Vor- und Nachteile der jeweiligen, insolvenzrechtlichen Regelungen, so gewinnt die deutsche Privatinsolvenz deutlich an Sicherheit ggü. dem englischen Insolvenzverfahren. Wir raten unseren Mandanten generell zur Nutzung des Insolvenzrecht desjenigen Landes, in dessen Grenzen der Ursprung der Schulden liegt. So kann gewährleistet werden, dass in jedem Falle eine verbindliche Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Bevorzugt ein Mandant eine besonders schnelle Entschuldung, empfehlen wir insbesondere die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens.
Lesen Sie hier mehr zu den Erfolgsaussichten eines Insolvenzplanverfahrens.
In Deutschland hat der Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensperiode einige Obliegenheiten gegenüber dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zu erfüllen. Dazu zählt z. B. der regelmäßige Nachweis von Einkommen und Vermögen, die Anzeige einer diesbezüglichen Veränderung, die Anzeige eines Arbeits- oder Wohnungswechsels, Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung bei Arbeitslosigkeit usw.
Im Rahmen der englischen Insolvenz sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Eine EU-Insolvenz ist investitionsintensiver als eine deutsche Insolvenz (ca. 12.000 €). Sie sollten zudem bereit sein, für die Insolvenzdauer Ihren Lebensmittelpunkt durch Umzug nach England zu verlegen.
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Sehr geehrter Herr Kraus,
darf man in der Privatinsolvens Bienen halten? Ich bin seit einem Jahr in der Privatinsolvenz und bin mir unsicherweiß nicht ob das erlaubt ist. Seit einem halben Jahr besuche ich ein Bienen-,Imkerverein. Und nun würde ich mir als Hobby gerne 2 Bienenvölker anschaffen (Bienen und Ausrüsstung bekomme ich geschenkt). Bienen würden über Bienenverein versichert sein. Wegen Seuchengefahr muß man Bienenhaltung bei der Gemeinde anmelden. Darf ich den Honig verkaufen? Denn alles verschenken und selber essen ist zuviel. Es würde die Kosten wieder decken, die ich reinstecke. Und vielleicht auch ein wenig Taschengeld für mich. Ich möchte meine Privatinsolvenz aber auch nicht gefährden.
Nun hoffe ich so sehr, das Sie mir bei meinem Problem weiterhelfen können. Welchen Weg darf oder könnte ich gehen?
Vielen Dank J.S.
Sehr geehrter Herr Kraus,
darf man auch ohne ein Einkommen eine Verbraucherinsolvenz anmelden? Oder steht Privatinsolvenz nur Erwerbstätigen zu? Ich bekomme leider seit drei Monaten Alg 2. Aufgrund familiärer Umstände konnte ich meinen Job nicht mehr ausführen.
Dauert das Privatinsolvenzverfahren dann länger?
Vielen Dank
M.S.
Trotz drohender Insolvenz kann es vorkommen, dass man noch einen Kredit aufnimmt, Vermögen verschenkt oder auf andere Weise sein Vermögen verringert. In einem solchen Fall kann Ihnen gemäß den Vorschriften des § 290 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
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Laut dem § 290 I Nr.4 InsO kann die Restschuldbefreiung insbesondere versagt werden, wenn „der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“.
Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform wird die Frist des § 290 I Nr.4 InsO von einem Jahr auf drei Jahre angehoben. Dies führt zu einer Stärkung der Gläubigerrechte und einem erheblichen Erschwernis für den Schuldner.
Eine Gläubigerbenachteiligung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn Sie Ausgaben getätigt haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, die über das für Ihren Lebensunterhalt erforderliche weit hinausgehen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Verhaltensweise nachvollziehbar ist. Insbesondere wird dies nicht der Fall sein, wenn Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen als grob unangemessen erscheinen. Dies gilt z. B., wenn Sie Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass gemacht haben (BGHNZI 2009, 325).
Lassen Sie sich von uns gerne über bereits getätigte Handlungen und ihre Auswirkungen beraten – wir helfen Ihnen dabei, unnötige Fehler zu vermeiden.
Im Einzelnen kann eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch verschiedene Verhaltensweisen in Betracht kommen. Durch die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung oder Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.
Nicht jede Verbindlichkeit, die Sie eingehen, ist eine unangemessene Verbindlichkeit. Denn wer sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet, muss Verbindlichkeiten eingehen. Unangemessen sind sie dann, wenn sie bei Beachtung der konkreten Lebenssituation des Schuldners nicht nachvollziehbar sind, das heißt, der Schuldner hat sie entgegen der wirtschaftlichen Vernunft begründet. Dies beurteilt sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls.
Eine Vermögensverschwendung, der sog. Werteverzehr, liegt dann vor, wenn die konkrete Verhaltensweise des Schuldners nicht nachvollziehbar ist. Hat der Schuldner Waren oder Dienstleistungen erheblich unter Ihrem Wert entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert oder verschenkt, kann eine Vermögensverschwendung vorliegen, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Hat der Schuldner Vermögenswerte an eine andere Person verschenkt, um seinen Gläubigern Werte vorzuenthalten, liegt gegebenenfalls nicht nur ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vor, sondern auch eine Insolvenzstraftat. Überdies ist jede Schenkung vier Jahre lang anfechtbar, auch wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Schenkung eine Insolvenz nach nichtabgesehen hat.
Verzögert der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage, kann ebenfalls ein Versagungsgrund vorliegen. Hierbei ist maßgeblich, ob ein ordentlicher Schuldner den Insolvenzantrag in seinem Interesse und dem Interesse seiner Gläubiger früher gestellt hätte. Dies wird angenommen, wenn der Schuldner annähernd alle Mittel, die verwertbar gewesen wären, verbraucht oder auf andere übertragen hat.
Bei allen diesen Fallgruppen muss eine sog. Wesentlichkeitsgrenze überschritten sein. Geringfügige Vermögenswerte sind also ausgenommen. Lassen Sie sich hierzu individuell von uns beraten!
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Wie sicher ist die erteilte Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz? Kann das Gericht die Erteilung wieder zurücknehmen? Ist eine nachträgliche Versagung möglich? Das sind Fragen die sich viele Schuldner stellen – bei uns erhalten Sie die Antworten!
Das Insolvenzverfahren hat die Restschuldbefreiung zur Folge – Sie verlieren nach Ablauf des Verfahrens durch die Restschuldbefreiung Ihre Schulden. Nach der jetzigen Rechtslage stellt § 290 InsO einen wesentlichen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung dar. Dafür ist grundsätzlich ein persönlicher Antrag eines Insolvenzgläubigers bei dem Schlusstermin erforderlich. Der Insolvenzgläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen. Die Versagungsgründe sind in der Vorschrift des § 290 InsO aufgezählt (z. B. unvollständige oder unrichtige Angaben im Antrag – z. B. durch einen vergessenen Gläubiger).
Beantragt der Insolvenzgläubiger die Versagung nicht in dem Schlusstermin kann die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO nicht mehr versagt werden und Sie sind vollständig von Ihren Schulden befreit, auch wenn ein solcher Grund tatsächlich vorlag. Eine nachträgliche Versagung kann nicht mehr erfolgen.
Nach dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 ändern sich die Bestimmungen zur Restschuldbefreiung – und zwar zu Lasten von Schuldnern. Nach diesen Bestimmungen können Insolvenzgläubiger schon vor dem Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (§ 290 Abs.1 Neue Fassung). Für den Gläubiger entfällt dadurch der Aufwand, den Eintritt des Schlusstermins abzuwarten. Er kann einen Versagungsantrag leichter -quasi „ins Blaue hinein“- stellen. Ein Versagungsantrag muss auch nicht mehr persönlich, sondern kann schriftlich gestellt werden. Hierdurch wird der Antrag auf Versagung für Gläubiger grundsätzlich kostengünstiger.
Aber auch nach dem Schlusstermin wird die Stellung eines Antrags durch die Gläubiger noch möglich sein. Voraussetzung wird lediglich sein, dass der Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Versagungsgrundes gestellt wird. Eine nachträgliche Versagung wird dann in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Durch die Reform der Insolvenz 2014 wird es den Gläubigern einfacher gemacht, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beatragen. Wir sehen voraus, dass auf uns ein erhöhter Beratungs- und Begleitungsaufwand unserer Mandanten auf Schuldnerseite zukommt. Trotzdem werden wir alles tun, damit Ihnen durch die Reform keine Nachteile entstehen. Wir begegnen der Änderung daher mit einer intensiven Aufklärung und Beratung. Auch nach der neuen Rechtslage können Sie die vollständige Entschuldung erreichen!
Die frühere Schwimm-Weltrekordlerin Sandra Völker hat sich nun in einem Interview mit dem Stern-Magazin geäußert: Am Ende sei ihr „gar kein anderer Weg als die Insolvenz“ geblieben. In diesem Interview äußert sich die 39-jährige erstmalig über ihre Probleme nach dem Ende ihrer Karriere. Private und gesundheitliche Probleme: „Eins kam zum anderen.“, so die 45-malige Deutsche Meisterin und mehrfache Weltrekordlerin.
„ Du bist Siege gewohnt… und plötzlich Hartz-IV-Empfängerin“
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Sie hatte im vergangenen Jahr beim Amtsgericht Lübeck Privatinsolvenz angemeldet. Ihre Schuldenlast beziffert sie auf rund 100.000 €. Ihre finanziellen Probleme hätten vor 13 Jahren mit dem Kauf einer Wohnung begonnen. „Ich hatte mich total verzettelt und merkte: So kann es nicht weitergehen. Ich hatte im Laufe der Jahre einen Berg von Schulden aufgetürmt… und kam von dem einfach nicht runter. Zu wenig Einnahmen, zu hohe Lebenshaltungskosten.“ Sie sei, wie sie sagt, „in eine Abwärtsspirale geraten“.
Weiter erläutert sie die Hintergründe der Misere. Ihre depressive Phase habe 2001 begonnen, als bei Ihr Asthma und kurz darauf eine Bandscheibenerkrankung diagnostiziert worden sei. Auch in dieser aktiven Zeit als Schwimmerin habe sie unter Depressionen gelitten. “Ich wusste: Verdammt, irgendwas stimmt nicht mit dir.“ Sie habe sich ans Schwimmen geklammert, denn das „gab mir Halt.“ Sie führt weiter aus: „Eins kam zum anderen. Mangelnde Lebensplanung, eine persönliche Krise mit Depressionen, eine Stiftung für Asthma-Kranke, die ich sehr wollte, aber mit der ich mich einfach übernommen habe. Schwimmseminare, von denen ich eigentlich später leben wollte und in die ich erstmal investieren musste. Und sicher auch, das soll keine Entschuldigung sein, aber es stimmt: Pech.“
Sie habe im vergangenen Jahr für einige Monate ALG-II-Leistungen bezogen. Dies sei der Tiefpunkt gewesen. „Das macht man nicht, schon gar nicht als Spitzensportlerin. Du bist Siege gewohnt. Und plötzlich Hartz-IV-Empfängerin – na, super. Für mich war gefühlt mein ganzes Leben entwertet.“
Die Schulden wolle sie nach wie vor begleichen – auch nach Durchlaufen einer Privatinsolvenz. So arbeitet die ehemalige Weltklasse-Schwimmerin derzeit für den Lübecker Regenbogenkreis sowie für einen Internetversand, der vegane Produkte und Urwaldkräuter vertreibt. „Ich habe wirklich die Motivation alles zurück zu bezahlen.“
Ab wann gilt die private Insolvenz und wie lange dauert diese? Wenn man in der Wohlverhaltensperiode ist, wie lange hat man dann noch?
Seit die Sendung „Raus aus den Schulden“ Einzug in die deutschen Fernseh-Haushalte genommen hat, ist Insolvenzberatung kein Fremdwort mehr. Tausende schauten zu, wie der staatlich anerkannte Schuldnerberater Peter Zwegat wöchentlich Leute beim Schuldenabbau unterstützte oder vor einem herannahenden Konkurs bewahrte.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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„Sie haben gerufen. Ich habe es bis nach Berlin gehört! Wie kann ich Ihnen helfen?“ Das stetige Anliegen des Schuldner- und Insolvenzberaters Zwegat besteht darin, seinen Klienten einen Ausweg aus der überbordenden Schuldenfalle aufzuzeigen. Dabei legt er besonderen Wert darauf, die Ursachen der Überschuldung herauszufiltern und zu beseitigen. Als Zuschauer fiebern wir jedes Mal mit, ob er wohl die immensen Schuldenberge der Betroffenen abbauen kann. Die Darsteller haben oft lange Leidenswege hinter sich, die der Schuldnerberater jedoch immer zu beenden weiß. Als sicherer und erfolgreicher Weg aus den Schulden und der damit verbundenen Armut erweist sich dabei stets das Privatinsolvenzverfahren. Doch was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Wie kann ein Verfahren Ihre gesamten Schulden bereinigen? Im Folgenden möchten wir Ihnen die Antwort auf diese Fragen einfach und anschaulich darstellen.
Mit der Privatinsolvenz hat der Staat ein Instrument geschaffen, um Verbraucher innerhalb von sechs Jahren von all ihren Schulden zu befreien – unabhängig von der Höhe der Schulden oder der Anzahl der Gläubiger. Durch die Insolvenzreform von 2014 ist der Schuldenabbau in Einzelfällen sogar in nur 3 Jahren möglich.
Aus Angst vor Kosten schrecken viele Betroffene zunächst davor zurück, Privatinsolvenz anzumelden: Die Gerichtskosten wie auch die Vergütung des Insolvenzverwalters müssen laut Gesetz vom Schuldner übernommen werden. In der Praxis sieht dies jedoch anders aus: Die anfallenden Kosten werden bei Zahlungsunfähigkeit gestundet und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oftmals erlassen. Sind Sie zahlungsfähig, z.B. durch ein hohes Einkommen, wird der pfändbare Betrag des Einkommens genutzt, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der pfändungsfreie Betrag ändert sich dabei nicht. Das bedeutet für Sie, dass Sie meist keine zusätzlichen Verfahrenskosten tragen müssen!
Das Privatinsolvenzverfahren soll Verbrauchern zugute kommen. Folgende Voraussetzungen müssen daher für den Antrag auf Privatinsolvenz vorliegen:
Der Schuldner
oder
Das Insolvenzverfahren und alle damit verbunden Schritte werden wir für Sie übernehmen. Unsere Arbeit kann dabei in folgende Phasen untergliedert werden:
Zunächst ermitteln wir Ihre gesamten Gläubiger und deren aktuellen Forderungsstand. Auf dieser Basis erstellen wir einen Vergleichsvorschlag, d.h. wir bieten Ihren Gläubigern eine bestimmte Summe an, die Sie ohne Umstände aufbringen können. Diesem Vergleich müssen alle Gläubiger zustimmen, damit er wirksam wird – dies ist meist nicht der Fall. Eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist aber zugleich die Voraussetzung für den Antrag auf Privatinsolvenz. Da wir gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine „geeignete Stelle“ sind, können wir Ihnen eine solche Bescheinigung ausstellen und Ihnen so den Antrag auf Privatinsolvenz ermöglichen.
Wir stellen den umfangreichen Antrag und reichen diesen bei Gericht für Sie ein. Nun wird nach ca. 2 bis 4 Wochen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, welches in der Regel ein Jahr dauert. Währenddessen können Sie über Ihr pfändungsfreies Einkommen weiterhin frei verfügen. Das pfändbare Vermögen wird nun von einem durch den Richter eingesetzten Treuhänder verwaltet.
Je nach Schulden- und Vermögensstand kann diese Phase 3, 5 oder 6 Jahre betragen. Die Dauer der Wohlverhaltensperiode ergibt sich wie folgt: gesamte Laufzeit bis zur Entschuldung (max. 6 Jahre) minus Dauer des Privatinsolvenzverfahrens (meist 1 Jahr). Unsere Mandanten erleben diese Zeit als eine große Erleichterung: Den Gläubigern ist es gesetzlich verboten, Sie nun zu kontaktieren. Der Druck durch Briefe, Mahnungen oder Anrufe ist nun vorbei. Auch der Kontakt zum Insolvenzverwalter reduziert sich auf ein Minimum: Sie brauchen lediglich einmal jährlich zur Auskunft zur Verfügung zu stehen.
Der Abschluss und das Ziel des gesamten Verfahrens ist die Restschuldbefreiung – Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Sie gänzlich schuldenfrei! Hierbei ist es nicht von Bedeutung, wie hoch Ihre Schulden waren oder wie viele Gläubiger Sie hatten. Nach der Wohlverhaltensphase können Sie daher einen Neuanfang ohne Altlasten wagen!
Guten Tag,
darf ich die Auszahlug einer Lebensversicherung (10.000 €) in der Privatinsolvenz behalten? Macht es einen Unterschied, ob ich mich schon in der Wohlverhaltensphase befinde oder davor, also das Insolvenzverahren noch nicht aufgehoben ist?
Hinweis: Wir haben die Lebensversicherung einfach vergessen, also auch nicht angegeben. Die Gesellschaft rief uns an und fragte, was mit dem Geld passieren soll. Nun haben wir es erst mal auf das Konto eines Freunde überweisen lassen.
Ist damit unsere Insolvenz evtl. gefährdet bzw. die Befreiung von der Restschuld?
Wenn ein Bekannter davon erfährt und er gibt sein Wissen an den Insolvenzverwalter weiter, würde das die Insolvenz gefährden oder aufheben?
Danke für Ihre Antwort.
Beste Grüße
Mr. Hope
Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung werden diese Schulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst Ab dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 werden Schulden gegenüber dem Finanzamt wegen Steuerhinterziehung nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst.
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Bislang sind nach dem § 302 Nr. 2 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen aber nicht Schulden aus einer begangenen und sogar verurteilten Steuerhinterziehung, denn der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden: „Eine Steuerhinterziehung begründet keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.“ (BFH, Urteil vom 24.10.96, BStBl II 97, 308) Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist , dass die Steuerhinterziehung mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung erfolgte. Denn nach der Vorschrift des § 290 I Nr.2 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn… „…der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat…um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.“ Der Gesetzgeber meint mit „Leistungen an öffentliche Kassen“ insbesondere die Steuerhinterziehung. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, haben Sie Glück gehabt: Sie können entsprechende Schulden aus einer Steuerhinterziehung noch verlieren – insoweit sollten Sie nicht zögern. Allerdings wird in der Praxis auch in Fällen von Steuerhinterziehungen, die später begangen worden sind, von den Gläubigern der Versagungsgrund des § 290 I Nr.2 InsO oft übersehen. Hinzu kommt, dass das Versagungsrecht nach jetziger Rechtslage wiederum milder ist: Es bedarf grundsätzlich eines persönlichen Antrages, von dem einige Gläubiger absehen. Nach neuer Rechtslage nach der Reform 2014 wird ein schriftlicher Antrag genügen. Zukünftig werden Forderungen, die mit einer Steuerhinterziehung einhergehen, eindeutig von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nach der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung wird dann die Restschuldbefreiung versagt „sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist“ (neue Fassung des § 302 InsO). Entsprechende Schulden werden also nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst, so dass es nach der neuen, verschärften Rechtslage nicht möglich sein wird eine vollständige Entschuldung zu erreichen. Sie sollten bei Schulden bei Steuerhinterziehung schnell handeln und sicherstellen, dass ein Insolvenzantrag bereits vor dem Juli 2014 gestellt werden kann! Bedenken Sie, dass es eines Vorlaufes benötigt, um einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Bedenken Sie bitte, dass eine für einen Antrag auf Privatinsolvenz notwendige außergerichtliche Schuldenbereinigung wegen der Erfordernis einer Ablehnung regelmäßig 4 Wochen dauert – und nur mit besonderen Aufwand in einer kürzeren Zeit durchgeführt werden kann.Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Vorteile der jetzigen Rechtslage
Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Nachteile der Reform
Handeln Sie bei Steuerhinterziehung schnell – Insolvenzantrag spätestens zum 1 Juli 2014
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).