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Archiv für die Kategorie: Privatinsolvenz

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Privatinsolvenz

Lohnpfändung: So verhalten Sie sich als Schuldner

11. November 2014/60 Kommentare/in Privatinsolvenz /von Andre Kraus
  • Lohnpfändung

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    Lohnpfändung: So verhalten Sie sich als Schuldner

    Gerät ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, kann es zur Lohn- bzw. Gehaltspfändung durch dessen Gläubiger kommen. Durch eine solche Lohnpfändung kann ein Gläubiger erwirken, dass der Arbeitgeber des Schuldners dem Gläubiger die pfändbaren Anteile des Arbeitslohns auszahlt.  Eine solche Pfändung bietet viel Spielraum für Rechtsirrtümer und fehlerhaftes Verhalten. Bitte beachten Sie deshalb die folgenden Punkte.


    Inhalt dieser Seite:

    • Voraussetzung für die Durchführung einer Lohnpfändung
    • Pfändbare Beträge
    • Vorgehensweise des Arbeitgebers
    • Was ist bei einer Lohnpfändung zu tun?
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Was muss der Gläubiger tun, um eine Lohnpfändung durchführen zu dürfen?

    Als Grundvoraussetzung für eine Lohn- oder Gehaltspfändung benötigt der Gläubiger einen sog. „Vollstreckungstitel“. Diesen kann er beispielsweise durch ein Gerichtsurteil oder durch einen sog. „Vollstreckungsbescheid“ erhalten. Durch den „Vollstreckungstitel“ ist das Bestehen der Schuld rechtsverbindlich festgestellt.

    Eine weitere, essentielle Voraussetzung, stellt der Bezug von Arbeitslohn durch den Schuldner dar.  Neben Arbeitslohn sind aber auch die meisten, wiederkehrenden Leistungen durch eine Lohn- und Gehaltspfändung abzuschöpfen. Eine Rente könnte somit ebenfalls mit einer Pfändung angetastet werden.

    Welche Beträge dürfen gepfändet werden?

    Im Rahmen einer Lohnpfändung soll nicht das gesamte Gehalt des Schuldners gepfändet werden. Vielmehr gibt es individuelle Pfändungsfreigrenzen, die die besonderen, persönlichen Umstände des Schuldners würdigen. Das pfändbare Arbeitseinkommen bestimmt sich nach der sog. „Pfändungstabelle“.

    Selbstverständlich wird der unpfändbare Teil des Lohns an den Arbeitnehmer bzw. den Schuldner ausgezahlt.

    Um Ihr pfändbares Arbeitseinkommen selbst bestimmen zu können, haben wir für Sie eine Anleitung zur Berechnung des pfändbaren Einkommens erstellt.


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    Wie wird Ihr Arbeitgeber vorgehen?

    1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss würdigen

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    Durch den „Vollstreckungstitel“ ist das Bestehen der Schuld rechtsverbindlich festgestellt.

    In einem ersten Schritt wird einem Arbeitgeber vom zuständigen Vollstreckungsgericht ein sog. „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ zugestellt. Auf Basis dieses Beschlusses erhält der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an den Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers. Dies bedeutet für einen Arbeitgeber, dass er zukünftig nicht länger den pfändbaren Betrag des Einkommens seines Arbeitnehmers an diesen auszahlen darf. Er muss grundsätzlich die pfändbaren Beträge an den Gläubiger abführen. Der Gläubiger nimmt bezüglich der pfändbaren Beträge die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers ein. Er wäre sogar dazu berechtigt, den Arbeitgeber auf Zahlung zu verklagen. Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Gläubiger gegenüber eine sog. „Drittschuldnererklärung“ abzugeben.  Diese umfasst die Auskunft über bestehende Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers.

    2. Pfändungsfreigrenzen erkennen und pfändbare Beträge berechnen

    Eine Pfändung erfolgt nicht bedingungslos. Unabhängig von den im Beschluss genannten Beträgen müssen die individuellen Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beachtet und berechnet werden. Die durch das Gericht gemachten Angaben sind häufig fehlerhaft oder würdigen nicht die individuellen Umstände des Arbeitnehmers. Häufig werden durch die Gerichte auch keine Pfändungsfreigrenzen angegeben, da die Gerichte nicht zu einer ziffermäßigen Darstellung verpflichtet sind. Grundsätzlich ergeben sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus § 850c ZPO.

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    3. Prioritätsprinzip beachten

    Übersteigt das Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers, ist es dem Arbeitgeber verboten, diesen Überschuss an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Er muss diesen überschüssigen Betrag an die Gläubiger abführen. Im Rahmen von Lohnpfändungen gilt des Weiteren das sog. „Prioritätsprinzip“. Dies bedeutet, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, an den Gläubiger mit der ältesten Lohnpfändung zuerst zu zahlen. Sollten dann noch pfändbare Beträge vorhanden sein, darf er diesen „Rest“ an den nächsten Gläubiger abführen usw. Allerdings darf nie mehr abgeführt werden, als überhaupt pfändbar wäre. Es kann dementsprechend zu der Konstellation kommen, dass bei mehreren Betreibern einer Lohnpfändung einige davon leer ausgehen, da bereits die pfändbaren Beträge von den vorrangigen Gläubigern abgeschöpft wurden. Dies wäre unbedenklich und auch vom Gesetzgeber so explizit vorgesehen.

    Gleiches gilt bei der Lohnabtretung an eine Bank. Sollte eine Lohnabtretung zeitlich vor einer Pfändung erfolgt sein, dürfen die pfändbaren Beträge nur an die Bank ausgezahlt werden. Dies gilt solange, wie die Abtretungsanzeige Bestand hat.

    Das „Prioritätsprinzip“ muss unbedingt beachtet werden. Der Arbeitgeber wird nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber einem vorrangigen Gläubiger frei, wenn er fälschlicherweise zuerst an einen nachrangigen Gläubiger zahlt. Er muss also an den vorrangigen Gläubiger erneut zahlen.

    Es ist möglich, beim Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag zu hinterlegen. Das Gericht würde dann die Verteilung an die Gläubiger für den Arbeitgeber übernehmen.

    4. Der Informationspflicht nach der Pfändung nachkommen

    Auf Nachfrage des Gläubigers ist ein Arbeitgeber nach einer Pfändung dazu verpflichtet darüber zu informieren, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und man bereit ist die Zahlung zu leisten. Auch muss durch den Arbeitgeber darüber Auskunft erteilt werden, ob und welche Ansprüche andere Personen bzgl. des Lohns erheben. Des Weiteren muss dem Gläubiger auf Nachfrage mitgeteilt werden, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wird.

    5. Rechtsstellung des Arbeitgebers und Kosten der Lohnpfändung

    Die Rechtsstellung des Arbeitgebers wird durch eine Lohnpfändung nicht beeinträchtigt. Alle Einwendungen, die gegen den Angestellten geltend gemacht werden können, muss sich auch der Gläubiger des Arbeitnehmers entgegenhalten lassen.

    Entstehen durch die Lohnpfändung Kosten, die höher sind als bei der bloßen Auszahlung des Arbeitslohns an einen Mitarbeiter,  können diese nachträglich weder vom Gläubiger, noch vom Arbeitnehmer ersetzt verlangt werden. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn dies bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde.

    Was kann ich gegen eine Lohnpfändung unternehmen?

    Grundsätzlich kann die Lohnpfändung durch Abzahlung der Schulden, einen Vergleich oder die Einleitung einer Insolvenz beendet werden.

    Bitte kontaktieren Sie uns unter 0221 – 6777 00 55 Im Rahmen eines kostenlosen, telefonischen Erstberatungsgesprächs können wir Ihre Problematik erörtern und einen gemeinsamen Lösungsansatz entwickeln. Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entschuldung.


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    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-11-11 13:21:272020-06-19 17:08:53Lohnpfändung: So verhalten Sie sich als Schuldner

    Die Schufa – Fragen und Antworten zu Ihrem Schufaeintrag

    11. November 2014/4 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
    • Anwälte im Bürogebäude

    Ob nun im Rahmen des Mietvertrags für die neue Wohnung, der Bestellung bei einem Versandhaus oder vor der Genehmigung eines langersehnten Kredits – Die häufig geforderte Schufa-Auskunft ist eine Hürde, der fast jeder schon einmal begegnet  und die meist mit einem Gefühl der Unsicherheit verbunden ist. Immer wieder ist von Fehlern in der Schufa-Auskunft die Rede, die z.B. den Abschluss eines Mietvertrags verhindern. Den meisten Verbrauchern sind die Rechte, Pflichten oder auch die genaue Funktion der Schufa unklar. Wir möchten Ihnen aufzeigen, welche Aufgabe die Schufa hat und wie Sie sich gegen unrichtige Angaben zur Wehr setzen können.


    Inhalt dieser Seite:

    • Welches Ziel verfolgt die Schufa?
    • Welche Daten besitzt die Schufa?
    • Wer arbeitet mit der Schufa zusammen?
    • Wie kann ich meine Schufa-Eintragungen erfahren?
    • Meine Schufa-Eintragungen sind falsch. Was kann ich tun?
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    1. Welches Ziel verfolgt die Schufa?

    Die Schufa, oder genauer die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, ist eine nicht-staatliche Einrichtung. Ihre Haupttätigkeit liegt darin, Daten über Verbraucher zu sammeln. Diese Daten werden Unternehmen aus der freien Wirtschaft zur Verfügung gestellt, um die Bonität bzw. die Zahlungsmoral eines Kunden einschätzen zu können. Meistens wird die Dienstleistung der Schufa von Banken, Versicherungen, Versandhäusern, Leasinggesellschaften  und Kreditvermittlern in Anspruch genommen. Die Schufa dient somit als Kontrollinstanz, die vor Vertragsabschluss zu Rate gezogen wird, um die Erfüllung der Vertragspflichten von Seiten des Kunden einschätzen zu können.

    Bei der Aufnahme von Krediten, dem Leasing eines Autos oder dem Kauf von teuren Gegenständen  stimmen Sie meist mit Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages in der Schufa-Klausel einer Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa zu.

    2. Welche Daten besitzt die Schufa?

    Die Schufa lebt sozusagen von den Daten ihrer Vertragspartner und erhebt selbst keine Daten. Schließen Sie als Verbraucher z.B. einen Mobilfunkvertrag ab, wird Ihr Anbieter Ihre persönlichen Daten an die Schufa vermitteln. Darüber hinaus registriert die Schufa die Einträge aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.

    Die gesammelten Daten erstrecken sich über

    • Daten zur Person,
    • Daten bezüglich Konten aller Art (Mobilfunk-, Bank- und Kreditkartenkonten),
    • Daten bezüglich Krediten, Leasingverträgen und Bürgschaften,
    • Daten über eine Eidesstattliche Versicherung hin zu
    • Daten über eröffnete oder abgelehnte Insolvenzverfahren.

    Anhand der gesammelten Informationen ermittelt die Schufa den sog.  „Schufa-Score“ eines Verbrauchers. Dieser beschreibt die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Der maschinell berechnete  „Schufa-Score“ wird in Prozent zwischen 0 % und 100 % angegeben.  Je höher der Wert ist, desto besser ist die Bonität bzw. Zahlungsmoral eines potentiellen Kunden einzuschätzen.  Bei einem niedrigen Wert geht beispielsweise eine Bank davon aus, dass die Rückzahlung eines Kredits eher unwahrscheinlich ist und verweigert daher meist die Kreditgewährung.

    Leider ist die genaue Berechnungsmethode, die sog. „Score-Formel“, ein Betriebsgeheimnis. Sicher ist lediglich, dass die individuellen Umstände der Person keine Berücksichtigung finden. Die Einordnung erfolgt anhand des Vergleichs mit ähnlichen Gruppen. Faktoren wie das tatsächliche Einkommen, der Berufsstand oder die familiäre Situation spielen keine Rolle.


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    3. Wer arbeitet mit der Schufa zusammen?

    Bild von einem Handytaschenrechner

    Die undurchsichtige Berechnung der Schufa-Daten führt unter anderem häufig dazu, dass unrichtige Informationen über Sie weitergegeben werden.

    Grundsätzlich sind die Geschäftspartner der Schufa in allen Branchen angesiedelt. Sie werden aber für gewöhnlich in drei Kategorien unterteilt.  Je nach Kategorie unterscheidet sich die Art der Auskunft, die die Geschäftspartner von der Schufa erhalten.  Die sogenannten A-Vertragspartner sind meist Banken und erhalten eine Auskunft über Ihre gesamte finanzielle Belastung. B-Partner, wie Handels- oder Telekommunikationsunternehmen, erhalten nur eingeschränkte Informationen, z.B. solche über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten. Die Inkassounternehmen werden als F-Partner bezeichnet und erhalten Ihre Adressdaten; aber auch hier nur unter der Voraussetzung, dass Sie hierzu jemals Ihre Einwilligung erteilt haben. Die dementsprechende Schufa-Klausel ist aber schon  in allen Girokonten-Verträgen enthalten, sodass davon ausgegangen wird, dass die Schufa die Daten von drei Vierteln der deutschen Bevölkerung besitzt.

    4. Wie kann ich meine Schufa-Eintragungen erfahren?

    Die undurchsichtige Berechnung der Schufa-Daten führt unter anderem häufig dazu, dass unrichtige Informationen über Sie weitergegeben werden. So kann es passieren, dass Ihnen ein Kredit aufgrund eines negativen Schufa-Scores verweigert wird, obwohl dieser in keiner Weise mit Ihrem tatsächlichen Zahlungsverhalten übereinstimmt und lediglich aus dem Vergleich mit der Gruppe resultiert. Daher ist unser Tipp an Sie regelmäßig die persönlichen Eintragungen zu überprüfen!

    Einmal im Jahr haben Sie die Möglichkeit, eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft zu erhalten.  Lassen Sie sich nicht durch die unübersichtliche Schufa-Website zum Kauf der kostenpflichtigen Version verführen! Die Beantragung der „Schufa-Bonitätsauskunft“ auf der Website führt immer zur zahlungspflichtigen Version. Wählen Sie daher unter dem Reiter „Produkte“ die „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Dies ist die gesetzlich verankerte, kostenlose Schufa-Auskunft. Unter „Produktinfo“ können Sie sich das Bestellformular in einer Sprache Ihrer Wahl ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises abschicken. Achtung:  Auch auf dem Ausdruck versucht die Schufa noch einmal, Ihnen die kostenpflichtige Version zu verkaufen. Achten Sie darauf, dass entsprechende Kästchen nicht anzukreuzen.

    5. Meine Schufa-Eintragungen sind falsch. Was kann ich tun?

    Falsche Schufa-Eintragungen können dazu führen, dass Ihnen z.B. ein Kredit verweigert wird. Sie sollten sich daher gegen falsche Eintragungen zur Wehr setzen. Meist sind die Fehler in veralteten Voranschriften oder Einträgen zu finden. Diese Fehler werden nicht automatisch korrigiert, sodass Sie die Initiative zur Berichtigung ergreifen müssen. Die Schufa ist verpflichtet, falsche Daten zu löschen. In dem Zeitraum, den die Schufa zur Überprüfung benötigt, dürfen die entsprechenden Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.

    Sie sollten sich am besten schriftlich per Einschreiben mit der Schufa bzw. der für Sie zuständigen Schufa-Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Unter Angabe des § 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes verlangen Sie die Löschung, Sperrung oder Berichtung der entsprechenden Daten.

    Es hat sich als hilfreich herausgestellt, zusätzlich zur Schufa dasjenige Institut anzuschreiben, das ebenso von dem Fehler betroffen ist bzw. die falsche Eintragung verursacht hat, z.B. Ihre Bank. Diese muss für eventuell entstandenen Schaden aufkommen und ist auch verpflichtet, die Falschangabe gegenüber der Schufa zu widerrufen.

    Sollte die Schufa Ihrem Antrag nicht nachkommen, zögern Sie nicht, einen Anwalt einzuschalten! Nur wenn Sie gegen falsche Daten vorgehen, können Sie sicherstellen, dass diese Ihnen weder jetzt noch in Zukunft zum Verhängnis werden. 


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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Die Schufa – Fragen und Antworten zu Ihrem Schufaeintrag”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


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    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-11-11 13:05:122020-08-31 12:18:48Die Schufa – Fragen und Antworten zu Ihrem Schufaeintrag

    Wertgegenstände

    10. November 2014/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

    Hallo,

    seit 2010 bin ich als Einzelunternehmerin in PI. Im Januar 2014 habe ich mir eine gebrauchte Spiegelreflexkamera Kamera für 280,-EUR gekauft. NP aktuell im Internet 430,-EUR. Bis 06/2014 war ich Angestellte, seit 09/2014 wieder selbständig. Nun hat mein Insolvenzverwalter im Internet ein Foto mit meine Kamera entdeckt und Auskunft gefordert. Ich habe ihm die Kamera Daten durchgegeben. Nun, übt er meine Meinung nach unzulässige Druck aus- in dem er fordert, dass ich meine private Facebook Kommunikation mit dem Verkäufer aushändigen muss, sonst informiert er das Insolvenzgericht über meine fehlende Mitteilungspflicht. Ich als Alleinerziehende Mutter habe aktuell einen Pfändungsfreibetrag von 1800,-EUR. Bin ich tatsächlich in der Mitteilungspflicht, für was ich das Geld nutze, auch wenn es auch laut NP ersichtlich ist, dass Neuwert nicht mehr als 430,-EUR ist ? Vielen Dank für Ihre Antwort!

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-11-10 16:22:272014-11-10 18:01:50Wertgegenstände

    gepfändetes Gehalt vor PI aber nicht abgeführt

    5. November 2014/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

    Hallo,
    und zwar habe ich eine Frage betreffend gepfändeten Gehaltes, aber vor Eröffnung der PI. Ich befinde mich seit 09.12.2008 in PI u bin am 09.12.2014 fertig. Es sollte auch die Restschuldbefreiung erteilt werden. Der pfändbare Teil meines Einkommens wurde mtl. von Beginn an durch meinen AG an den Treuhänder überwiesen. Jetzt habe ich zufällig erfahren, dass mein AG zum Beginn, wenn man in Vorbereitung der PI die Gläubiger erstmal nicht mehr bedient, sich diese logischer Weise an ihn gewand haben, er mir den pfändbaren Anteil vom Gehalt abgezogen hat, aber nicht an den Gläubiger ausgezahlt hat! Wem steht dieses Geld jetzt zu? Seit nunmehr über 6 Jahren wird dieses Geld bei meinen AG als Verb. ausgewiesen. Hat der Treuhänder auf dieses Geld Anspruch um dieses noch zu verteilen, oder steht dieses Geld, was ja zu diesen Zeitpunkt mein Gehalt minderte jetzt mir zu.
    Vielen Dank!

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-11-05 13:43:452014-11-05 13:43:45gepfändetes Gehalt vor PI aber nicht abgeführt

    Vollstreckungsschutz vor der Insolvenz

    27. Oktober 2014/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
    • Anwälte im Bürogebäude

    So werden Sie vor einer Privatinsolvenz / Regelinsolvenz vor Pfändungen geschützt

    Ein wichtiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist der umfassende Pfändungsschutz. Er wird sofort mit Eröffnung der Privatinsolvenz erreicht (§ 89 InsO).

    In der Insolvenz gilt für Sie ein umfassender Pfändungsschutz

    Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern.

    Bereits vor der Insolvenz besteht ein (mittelbarer) Vollstreckungsschutz

    Allerdings werden Sie bereits vor der Insolvenzeröffnung vor Pfändungen geschützt. Dieser Schutz ist allerdings mittelbarer Natur: Ihnen kann das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters zugutekommen.

    Anfechtungsrecht kommt Ihnen zugute: Pfändungen der Gläubiger können rückgängig gemacht werden

    Das Anfechtungsrecht steht dem Insolvenzverwalter zu. Merkt er anhand der von Ihnen eingereichter Kontoauszüge, dass Gläubiger vor der Insolvenz gegen Sie vollstreckt haben, ficht er die Vollstreckungen an. Diese werden daraufhin rückgängig gemacht. Das bedeutet für Sie: für Gläubiger zahlt es sich nicht aus, gegen Sie vor einer Insolvenz zu vollstrecken – man sollte sie nur darauf aufmerksam machen.

    Anfechtungsrecht gilt für alle Vollstreckungen innerhalb eines Monats vor der Insolenz

    Durch das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) können alle Vollstreckungen von Gläubigern rückgängig gemacht werden, die innerhalb eines Monats vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben.

    Anfechtungsrecht gilt für Vollstreckungen innerhalb dreier Monate vor der Insolenz bei Kenntnis des Gläubigers

    Durch das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) können zudem die Vollstreckungen von Gläubigern rückgängig gemacht werden, die innerhalb von drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die in Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners stattgefunden haben. Diese Kenntnis liegt immer vor – denn wir schreiben alle Gläubiger an und machen diese auf Ihre Absicht, sich zu entschulden, aufmerksam. So gehen wir für Sie bei einer Privatinsolvenz vor.

    Wir unterstützen Sie: Alle Gläubiger werden auf die Anfechtung aufmerksam gemacht

    Um Sie vor Vollstreckungen zu schützen, schreiben wir deshalb alle Gläubiger schnellstmöglich an und machen sie auf das Anfechtungsrecht aufmerksam. Wir verdeutlichen den Gläubigern, dass eine Vollstreckung nur kosten verursachen wird – denn für eine Vollstreckung muss ein Gläubiger bezahlen. Die Gläubiger kennen dann Ihre schwierige finanzielle Situation und wissen, dass ihnen bei einer Vollstreckung die Rückzahlung des von Ihnen erhaltenen Betrages droht.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-10-27 12:27:022016-09-15 14:46:10Vollstreckungsschutz vor der Insolvenz

    Privatinsolvenz und taschengeldpfändung ehepartner

    26. Oktober 2014/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

    meine frau möchte in privatinsolvenz gehen es muss also noch außergerichtliche einigung versucht werden und antragsstellung ect vorbereitet werden was ja alles einige monate dauern kann wie ich nachgelesen habe aber ich habe als drittschuldner einen Pfüb über eine taschengeldpfändung erhalten wie bekomme ich nun die zeit zwischen einreichen der Insolvenzunterlagen bzw eröffnung der insolvenz meiner frau um um ohne wegen nichtzahlung gerichtlich mit kosten ect belangt zu werden? gibt es da eine einfache möglichkeit? Erinnerung wurde schon eingelegt aber leider wieder aufgehoben.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-10-26 22:02:542014-10-26 22:02:54Privatinsolvenz und taschengeldpfändung ehepartner

    auto in privatinsolvenz

    25. Oktober 2014/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

    am dezember 2014 beginn privat insolvenz,ich habe 40,000 € schulder,
    Ich habe fragen:

    1 Wen ich habe auto in kredit kannich er lassen ( Große Briefschein hat Bank)
    2 Wie viele ich müssenn bezahlen in insolvenzzeit (Meine monatsgeld 1700 € netto

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-10-25 10:01:062014-10-25 10:01:06auto in privatinsolvenz

    auto Kauf in der wohlverhaltenperiode

    23. Oktober 2014/2 Kommentare/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

    mein Auto ist 17 Jahre alt und verbraucht extrem viel Benzin ,nun möchte ich mir einen Kleinwagen als Diesel kaufen ,darf ich das ohne das es Probleme gibt mit meinem insolventsverwalter und wie teuer darf das Auto sein..????? Mfg

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-10-23 10:25:332014-10-23 10:25:33auto Kauf in der wohlverhaltenperiode

    Bayer Leverkusen: 16 Mio. Euro Rückzahlung an insolventen Ex-Sponsor

    22. Oktober 2014/0 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
    • Das Bild zeigt ein Dokument und einen Stempel

    Niederlage für Bayer Leverkusen: Rückerstattung von 16 Millionen Euro an insolventen Ex-Sponsor

    Die Gläubiger des 2011 insolvent gegangenen Stromanbieters Teldafax erhalten nach einem spektakulären Prozess 16 Millionen Euro. Das Landgericht Köln hat heute entschieden (Urteil vom 22.10.2014, Az. 26 O 140/13), dass der 2011 insolvent gegangene Stromanbieter Teldafax 16 Millionen Euro Sponsorgelder erhält, die an Bayer Leverkusen gezahlt worden sind.

    Inhalt dieser Seite:

    • Zahlungen von Schuldnern werden rückgängig gemacht
    • Leisten Sie keine Zahlungen an Ihre Gläubiger vor der Insolvenz
    • Insolvenz Teldafax: Zahlungen zwischen 2009 und 2011
    • Bayer Leverkusens Argumente  überzeugen das LG Köln nicht
    • Bei der Insolvenz verloren 700.000 Menschen Geld
    • Wir verteidigen Sie gegen eine Anfechtung
    • Ihre Fragen und unsere Antworten


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    Auch für große Unternehmen gilt: Zahlungen von Schuldnern vor der Insolvenz werden rückgängig gemacht

    Das Landgericht Köln war der Ansicht, der Bundesligist habe frühzeitig von der Zahlungsunfähigkeit gewusst. Dies bedeutet sowohl im Falle privater Schuldner als auch großer insolventer Unternehmen, dass das Anfechtungsrecht greift und erhaltene Beträge wieder rückerstattet werden müssen.

    Um Anfechtungen zu vermeiden: Leisten Sie keine Zahlungen an Ihre Gläubiger vor der Insolvenz

    Aus diesem Grund gilt für alle unsere Mandanten – sowohl Privatpersonen als auch für Unternehmer: Hören Sie sofort nach Kenntnis Ihrer Lage auf, an die Gläubiger weiter zu bezahlen. Diesen kommt Ihre Zahlung meistens überhaupt nicht zu Gute – wie diese Entscheidung zeigt. Die Zahlung wird wieder abgewickelt und an den Insolvenzverwalter ausgekehrt, der sie dann anteilig an die Gläubiger verteilt.

    Insolvenz Teldafax: Zahlungen zwischen 2009 und 2011

    Das Landgericht Köln war der Ansicht, der Bundesligist habe frühzeitig von der Zahlungsunfähigkeit gewusst.

    Bei der Entscheidung des Landgerichts Köln ging es um Zahlungen zwischen 2009 und 2011. Damals war Teldafax laut dem Gericht bereits zahlungsunfähig. Laut dem Gericht war Bayer Leverkusen schon im Oktober 2009 die finanzielle Lage von Teldafax bekannt gewesen – insbesondere weil Teldafax mehrfach wegen Liquiditätsschwierigkeiten um Stundungen gebeten hat. Dies reicht laut dem Gericht für eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus.

    Aussicht auf die Investition eines Investors genügt nicht: Bayer Leverkusens Argumente überzeugen das LG Köln nicht

    Bayer Leverkusen konnte das LG Köln nicht überzeugen. Der Club argumentierte, es könne mit dem Geld eines Investors bei Teldafax rechnen. Dem folgten die Richter nicht, weil seines Erachtens nach keine konkreten Anhaltspunkte bestanden.

    Bei der Insolvenz von Teldafax verloren 700.000 Menschen Geld

    Bei der Insolvenz des Billigstrom-Anbieters Teldafax im Jahr 2011 hatten rund 700.000 Menschen Geld verloren. Bayer Leverkusen prüft nun eine Berufung gegen die Entscheidung.

    Bei Betroffenheit auf Gläubigerseite: Wir verteidigen Sie gegen eine Anfechtung

    Immer öfter kommen auf unsere Kanzlei nun auch Gläubiger zu, die eine Vertretung in einer ähnlichen Konstellation wollen. Meistens hat ein Schuldner etwas an sie geleistet. Nun tritt der Insolvenzverwalter auf Sie zu und verlangt das Geld heraus. Oftmals verteidigen wir Gläubiger in solchen Fällen – es geht dabei z. B. um Arbeitnehmer, die um Ihr Gehalt durch einen insolventen Arbeitgeber kämpfen. Wir werden Sie in einem solchen Fall verteidigen. Oftmals können wir auch eine vermittelnde Lösung erreichen – insbesondere durch Verhandlungen mit einem Insolvenzverwalter.


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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Bayer Leverkusen: 16 Mio. Euro Rückzahlung an insolventen Ex-Sponsor”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-10-22 19:17:482020-09-07 16:16:44Bayer Leverkusen: 16 Mio. Euro Rückzahlung an insolventen Ex-Sponsor

    Privatinsolvenz-gemeinsamer Kreditvertrag unverheirateter Partner

    20. Oktober 2014/1 Kommentar/in Privatinsolvenz /von Frage Steller

    Meine Tochter hat gemeinsam mit ihrem ehem. Lebensgefährten (nicht verheiratet) eine Eigentumswohnung gekauft und dazu gemeinsam einen Kreditvertrag über 120.000€, mit 14% Zinsen abgeschlossen. Nach der Trennung von ihrem Partner, konnte sie trotz Vollzeitarbeit, aufgrund der nun allein zu tragenden Kosten für Wohnung und Kinderbetreuung, die laufenden Raten für den Kredit nicht mehr aufbringen und musste Privatinsolvenz beantragen. In der Forderungsaufstellung der Bank für das Amstgericht steht die gesamte Restschuld von 108.000€ als Forderung gegenüber meiner Tochter. Müsste das nicht nur die Hälfte sein? Oder ist der andere Vertragspartner dann automatisch von allen Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Kreditvertrag frei?

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-10-20 12:07:042014-10-20 12:07:04Privatinsolvenz-gemeinsamer Kreditvertrag unverheirateter Partner
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