3. Prioritätsprinzip beachten
Übersteigt das Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers, ist es dem Arbeitgeber verboten, diesen Überschuss an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Er muss diesen überschüssigen Betrag an die Gläubiger abführen. Im Rahmen von Lohnpfändungen gilt des Weiteren das sog. „Prioritätsprinzip“. Dies bedeutet, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, an den Gläubiger mit der ältesten Lohnpfändung zuerst zu zahlen. Sollten dann noch pfändbare Beträge vorhanden sein, darf er diesen „Rest“ an den nächsten Gläubiger abführen usw. Allerdings darf nie mehr abgeführt werden, als überhaupt pfändbar wäre. Es kann dementsprechend zu der Konstellation kommen, dass bei mehreren Betreibern einer Lohnpfändung einige davon leer ausgehen, da bereits die pfändbaren Beträge von den vorrangigen Gläubigern abgeschöpft wurden. Dies wäre unbedenklich und auch vom Gesetzgeber so explizit vorgesehen.
Gleiches gilt bei der Lohnabtretung an eine Bank. Sollte eine Lohnabtretung zeitlich vor einer Pfändung erfolgt sein, dürfen die pfändbaren Beträge nur an die Bank ausgezahlt werden. Dies gilt solange, wie die Abtretungsanzeige Bestand hat.
Das „Prioritätsprinzip“ muss unbedingt beachtet werden. Der Arbeitgeber wird nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber einem vorrangigen Gläubiger frei, wenn er fälschlicherweise zuerst an einen nachrangigen Gläubiger zahlt. Er muss also an den vorrangigen Gläubiger erneut zahlen.
Es ist möglich, beim Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag zu hinterlegen. Das Gericht würde dann die Verteilung an die Gläubiger für den Arbeitgeber übernehmen.
4. Der Informationspflicht nach der Pfändung nachkommen
Auf Nachfrage des Gläubigers ist ein Arbeitgeber nach einer Pfändung dazu verpflichtet darüber zu informieren, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und man bereit ist die Zahlung zu leisten. Auch muss durch den Arbeitgeber darüber Auskunft erteilt werden, ob und welche Ansprüche andere Personen bzgl. des Lohns erheben. Des Weiteren muss dem Gläubiger auf Nachfrage mitgeteilt werden, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wird.
5. Rechtsstellung des Arbeitgebers und Kosten der Lohnpfändung
Die Rechtsstellung des Arbeitgebers wird durch eine Lohnpfändung nicht beeinträchtigt. Alle Einwendungen, die gegen den Angestellten geltend gemacht werden können, muss sich auch der Gläubiger des Arbeitnehmers entgegenhalten lassen.
Entstehen durch die Lohnpfändung Kosten, die höher sind als bei der bloßen Auszahlung des Arbeitslohns an einen Mitarbeiter, können diese nachträglich weder vom Gläubiger, noch vom Arbeitnehmer ersetzt verlangt werden. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn dies bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde.
Was kann ich gegen eine Lohnpfändung unternehmen?
Grundsätzlich kann die Lohnpfändung durch Abzahlung der Schulden, einen Vergleich oder die Einleitung einer Insolvenz beendet werden.
Bitte kontaktieren Sie uns unter 0221 – 6777 00 55 Im Rahmen eines kostenlosen, telefonischen Erstberatungsgesprächs können wir Ihre Problematik erörtern und einen gemeinsamen Lösungsansatz entwickeln. Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entschuldung.