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Archiv für die Kategorie: Regelinsolvenz

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Geplante Abkürzung des Privatinsolvenzverfahrens auf 3 Jahre

31. Juli 2012/2 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Geplante Verkürzung des Privatinsolvenzverfahrens auf 3 Jahre

Der Gesetzgeber bereitet eine neue Regelung des Privatinsolvenzverfahrens (§ 300 InsO-Entwurf), die für Schuldner eine Möglichkeit schaffen soll bereits nach 3 Jahren die Insolvenz zu beenden.
Die Gesamtdauer für eine Privatinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung beträgt derzeit 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die neue Regelung befindet sich derzeit noch in der Phase der Gesetzesberatung. Es ist also noch kein geltendes Recht. Leider ist es auch derzeit noch nicht absehbar, wann (und ob überhaupt) die geplanten Gesetzesänderungen eingeführt werden.


Inhalt dieser Seite:

  • Geplante Verkürzung des Privatinsolvenzverfahrens auf 3 Jahre
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Die geplanten Änderungen beinhalten eine umstrittene Mindestquotenregelung. Diese regelt, dass nur ein Schuldner die Insolvenz vorzeitig nach drei Jahren beenden kann, wenn er in den ersten 36 Monaten 25% der im Privatinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sowie die Verfahrenskosten befriedigt (z.B. an den Treuhänder zahlt). Für alle Schuldner, die dazu nicht in der Lage sind, bleibt es wie bisher bei den sechs Jahren oder bei fünf Jahren, falls zumindest die Kosten des Verfahrens in dieser Zeit aufgebracht werden können.

Die „Mindestquote“ bedeutet anhand von Beispielen: Bei einer Gesamtverschuldung von 100.000 Euro müsste der Schuldner innerhalb der ersten 36 Monate 25.000 Euro aufbringen (+ die Kosten des Verfahrens). Bei 20.000 Euro wären es 5.000 Euro (+ Kosten), bei 10.000 Euro also 2.500 Euro (+ Kosten) usw.

Fazit: Hoffnungen auf eine baldige Änderung der Verfahrensdauer sind derzeit (noch) unbegründet. Der gegenwärtige Stand des Gesetzgebungsverfahrens macht jedenfalls eine Umsetzung in allernächster Zukunft nicht wahrscheinlich. Es darf aus den bisherigen Stand der Diskussion als gesichert angenommen werden, dass die Bundesregierung auf die umstrittene „Mindestquote“ setzen will, auch wenn das bisher immer nur als eine Möglichkeit vorgetragen wurde.


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27. Juli 2012/0 Kommentare/in Regelinsolvenz /von wp_admin
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Alle Zahlungen an die Gläubiger einstellen – Vorbereitung der Insolvenz

26. Juli 2012/0 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

Nachdem Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eingerichtet haben sollten Sie die weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Dies ist rechtlich unbedenklich und so auch gerichtlich bestätigt (OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Bezahlen Sie nur noch die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen und die Sie nicht im Insolvenzverfahren angeben werden. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, der Internetprovider oder ähnliche.

Zahlungen gegenüber allen Insolvenzgläubigern einstellen

An die anderen Gläubiger – Ihre Insolvenzgläubiger – sollten Sie nicht mehr bezahlen. Sollten Sie beispielsweise noch einen gewissen Betrag zur Verfügung haben, sei es auf dem Konto oder in Bar, dann sollten Sie ihn auf nur noch für Ihre Grundversorgungsgeschäfte und das Insolvenzverfahren gebrauchen. Scheuen Sie sich nicht, die Zahlungsaufforderungen Ihrer Gläubiger zu ignorieren, egal wie hartnäckig sie sein mögen. Achten Sie aber darauf, die Zahlungen gegenüber wirklich allen Insolvenzgläubigern einzustellen, die Sie im Antrag angeben wollen. Bezahlen Sie nämlich ohne Grund an einen von vielen Gläubigern einfach weiter, droht Ihnen möglicherweise eine Versagung Ihrer Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung zulasten der anderen Gläubiger (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, AG Duisburg NZI 2007, 367). Ihre Großzügigkeit könnte sich dann gegen Sie wenden.

Stehen Sie die folgenden Gläubigerbriefe und Zwangsvollstreckungen durch

Ihre Gläubiger werden Sie in dieser Zeit wahrscheinlich verstärkt anschreiben und gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies müssen Sie aushalten. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt dessen Pfänungsschutz ein und die Briefe sowie Vollstreckungsmaßnahmen hören auf (§§ 88, 89 InsO).

Sie wollen sich nochmal vergegenwärtigen, ob sie in Ihrem persönlichen Fall die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen dürfen, was Sie danach erwartet, oder haben auch andere Fragen zur Insolvenz? Dazu steht Ihnen jederzeit unsere kostenfreie Beratungshotline zum Privatinsolvenzrecht zur Verfügung.

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