Wann tritt Verjährung ein?
Zwar können bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen vielfach Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese unterliegen jedoch Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist und der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist. Bei Letzter verjähren die Ansprüche auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft.
Bei der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Anlegers über schadensersatzbegründende Umstände entscheidend. Diese verjähren zum Jahresende drei Jahre nach Kenntnis. Entscheidend ist nicht nur die tatsächliche Kenntnis, sondern auch der Umstand, dass der Anleger ohne fahrlässiges Verschulden zumindest die Kenntnis hätte erlangen können.
Damit die Forderungen nicht verjähren, sollte immer umgehend gehandelt werden. Wird die Zeit knapp können auch verjährungshemmende Maßnahmen wie ein Güteantrag eingelegt werden. Dieser darf jedoch nicht pauschalisiert, sondern muss immer hinreichend individualisiert sein.
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