Können sich Banken auf Vertrauensschutz berufen?

Verwendet eine Bank den vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Mustertext einer Widerrufsbelehrung, kann sie sich auf eine so genannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das heißt: auch wenn das gesetzliche Muster selbst unzureichend ist, genießt das Kreditinstitut, das sich an dieses Muster gehalten hat, Vertrauensschutz. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift allerdings erst dann, wenn der Mustertext von der Bank eins-zu-eins übernommen wurde. Genau das taten aber die wenigsten Banken. Stattdessen versahen sie ihre Widerrufsbelehrungen mit zusätzlichen Hinweisen und teilweise sogar mit Angaben, die nicht für Immobiliarkredite vorgesehen sind.

Dabei führt jegliche inhaltliche oder optische Abweichung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion.

So urteilte der Bundesgerichtshof:

Verwendet der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Nachbelehrung ein Formular, das textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-InfV v. 1.8.2002 (BGBl. I, S. 2958) enthält, ist ihm eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung schon aus diesem Grunde verwehrt. (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10)

Der Bundesgerichtshof verlangt eine vollständige Entsprechung der verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung. Tatsächlich findet sich eine solche in nur wenigen Darlehensverträgen.

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