Welche Folgen hat das für die Geschädigten?

Betroffen sind sämtliche Käufer und Leasingnehmer die zwischen 1997 und 2011 einen neuen mittelschweren oder schweren LKW der genannten Hersteller erworben haben. Aufgrund des von den Produzenten abgesprochenen Preisaufschlages haben sowohl Käufer als auch Leasingnehmer ungefähr 10% – 25% zuviel gezahlt. Dieses Geld können Geschädigte jetzt einfordern, zuzüglich Zinsen. Wurde der LKW geleast, erhalten Geschädigte die zuviel gezahlten Leasingraten zurück. Bei einem fremdfinanzierten Kauf erhalten die Geschädigten auch die Zinsbelastung die durch den ungerechtfertigten Preisaufschlag verursacht wurde zurück.

Der dahingehende Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 33 Abs. 3 GWB. Da dem einzelnen Endabnehmer kaum ein Nachweis der geheimen Absprachen der Hersteller möglich ist, sind die Feststellungen der EU-Kommission gemäß für die nationalen Gerichte bindend.

 

Dieser Anspruch kann gegen jeden betroffenen Hersteller geltend gemacht werden, unabhängig davon bei welchem Hersteller der LKW erworben wurde. So kann beispielsweise der Käufer eines neuen mittelschweren LKW von MAN einen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen Daimler oder DAF geltend machen.

Der Geschädigte kann dabei zwischen verschiedenen Vorgehensweisen wählen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, unverbindlich prüfen zu lassen ob eine Verjährung der Ansprüche droht.

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