Das Kostenübernahmeverfahren bezieht sich gemäß § 13 Abs. 3 SGB V auf unaufschiebbare notwendige Leistungen, die von der Krankenkasse selbst nicht erbracht wurden oder werden können. Diese Voraussetzungen können Sie in Form eines Antrags nachweisen. In dem Antrag legen Sie dar, dass Sie in zumutbarer Nähe und Wartezeit keinen Therapieplatz gefunden haben.  “Zumutbar” bedeutet in der Praxis, dass Sie innerhalb der nächsten drei Monate keinen Therapieplatz erhalten werden. Wenn Sie innerhalb dieser Frist keinen Platz bei einem Therapeuten finden können, der direkt mit der GKV abrechnet, liegt ein Systemversagen vor. Das heißt, die Krankenkasse kommt ihrem Auftrag einer bedarfsgerechten, wohnortnahen Versorgung nicht angemessen nach. Sie als Versicherter haben dann das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Der Krankenkasse teilen Sie außerdem mit, in welcher Privatpraxis Sie eine Therapie beginnen könnten.