BGH erleichtert den Widerruf von Darlehensverträgen

Nur wenige Monate vor der umstrittenen gesetzlichen Abschaffung des Widerrufsrechts für Altkredite (11/2002 – 06/2010) erteilt der Bundesgerichtshof einem immer wieder vorgebrachten Argument der Banken gegen den Widerruf eine Absage.

In der Vergangenheit hatten sich die Kreditinstitute immer wieder mit dem Einwand verteidigt, ein Darlehensnehmer, der nur widerruft, um von dem aktuell niedrigen Zinsniveau zu profitieren, handele treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Obwohl die Mehrheit der Oberlandes- und Landgerichte diese Einrede nicht gelten ließen, gab es auch Gerichte, wie etwa das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2016 – 6 U 296/14), die der Auffassung der Banken folgten. In solchen Fällen blieb dem Verbraucher der Widerruf und die damit verbundenen Einsparungen verwehrt, auch wenn der Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt.

BGH sorgt für Klarheit – Ein Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich

Mit solchen Ausreißern dürfte nun bis auf Weiteres Schluss sein. Mit Urteil vom 16.03.2016 entschied der achte Senat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 146/15), dass die Motivation des Verbrauchers bei einem Widerruf unerheblich sei. Solange dem Verbraucher ein Recht auf Widerruf zusteht (und das war bislang bei Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zeitlich unbegrenzt), spielen die Beweggründe des Verbrauchers keine Rolle.

Fall aus dem Verbraucherrecht

In dem vom BGH entschiedenen Fall drehte sich der Streit um einen Betrag in Höhe von 32,98 EUR. Und ums Prinzip.

Der Verbraucher bestellte bei einem Händler, der mit „Tiefpreisgarantie“ für seine Produkte warb, zwei Matratzen. Nachdem der Käufer kurz nach dem Erwerb bei einem anderen Anbieter ein günstigeres Angebot entdeckte, bat er unter Hinweis auf die Tiefpreisgarantie den Verkäufer um Erstattung des Differenzbetrages. Anderenfalls wolle er den Kaufvertrag widerrufen. Der Verkäufer weigerte sich, der Verbraucher setzte seine Drohung in die Tat um und es entbrannte ein langjähriger Streit, der aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung für das Verbraucherrecht bis in die höchste Instanz führte. Der lange Weg hat sich, zumindest was den Verbraucherschutz anbetrifft, gelohnt. Der BGH (wie übrigens auch beide Vorinstanzen) gab dem Kläger recht.

Die Begründung

Seine Entscheidung stützte Karlsruhe auf einen Gedanken, der allen verbraucherschützenden Vorschriften des Widerrufsrechts zugrunde liegt. Mit dem Widerrufsrecht habe der Gesetzgeber dem Verbraucher ein leicht zu handhabendes und effektives Instrument an die Hand gegeben, um sich von ungewollten Verträgen zu lösen. Erforderlich sei danach allein die ausdrückliche Erklärung des Widerrufs. Eine Begründung sei nicht erforderlich. Der Position des Verbrauchers schade es auch nicht, den Widerruf vor seiner Ausübung anzudrohen. Ein Widerruf könne nur in absoluten Ausnahmefällen einen Rechtsmissbrauch darstellen, etwa dann, wenn der Widerrufende den Unternehmer bewusst schädigen will.

Auswirkung der Entscheidung auf den Widerruf von Darlehensverträgen

Die Entscheidung ist in vollem Umfang auf den Widerruf von Darlehensverträgen übertragbar. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht zwischen Kauf- und Darlehensverträgen. Wo ein Widerrufsrecht grundsätzlich besteht, kann es auch unabhängig von der Motivation des Verbrauchers ausgeübt werden.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für die Verbraucher und erleichtert in Zukunft erheblich die Durchsetzung von Ansprüchen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.