Die Betriebsfortführung im Regelinsolvenzverfahren ist oftmals ein schwer kalkulierbares Risiko. Dieses ist durch das am 01.03.2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) um ein kleines Stück gemildert worden.
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Die erschwerte Kalkulierbarkeit liegt an der Tatsache, dass nicht alle bei den Insolvenzgerichten bestellten Insolvenzverwalter geeignet sind, sachgerechte Entscheidungen in einem einzelkaufmännischen oder freiberuflichen oder in Gesellschaftsform organisiertem Unternehmen zu treffen – ihnen fehlt die Praxiserfahrung. Im Normalfall wird der Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht gewählt, ohne dass dabei sein Fortführungswille von Belang ist. Dementsprechend fehlt Insolvenzverwaltern unter einer gewißen Betriebsgröße das Interesse zur Ausschöpfung der Fortführungs- und Sanierungsmöglichkeiten. Sie wählen deshalb den Weg über eine übertragende Sanierung oder einfach nur die Einstellung.
Eine Einflussmöglichkeit ist mit dem am 01.03.2012 (ESUG) neugefassten § 56 Abs. 1 Nr. 1 InsO entstanden. Diese Vorschrift regelt die Unabhängigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Diese wird nach neuer Rechtslage nicht in Frage gestellt, wenn dieser von einem Schuldner Vorgeschlagen worden. Dadurch ergibt sich für Sie eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf die Wahl eines fortführungswilligen Insolvenzverwalters.
Wir gestalten ein Sanierungskonzept und suchen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter, um die Fortführung Ihrers Unternehmens in der Insolvenz zu ermöglichen. Dabei schlagen wir folgendes Vorgehen vor: Wir entwickeln gemeinsam ein Restrukturierungskonzept und suchen zusammen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter – der die Grundhaltung der Insolvenzrichter im Hinblick auf die Verwalterauswahl kennt. Wenn dieser zur Fortführung eines Betriebs gewillt ist, der Ihren wirtschaftlichen Eckdaten genügt, machen wir einen entsprechenden Vorschlag beim Insolvenzgericht.
Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten falls dieser zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Erforderlichkeit ist dabei erfüllt, falls der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2-3 Stunden in Anspruch nehmen würde.
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Seit einem neuen Urteil des BGH können Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642).
Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten, und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789).
Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: sprechen Sie mit dem Treuhänder und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab.
Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse. Schenkungen an Verwandte sind dabei ungültig, weil sie im Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können (§ 134 InsO).
Wenn Sie bei einer Bank über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, darf Ihre Bank von Ihnen keine zusätzlichen Gebühren verlangen. So hat nach dem Urteil des LG Bremen vom 21.9.2011 (Aktenzeichen 1 O 737/11) am 28.03.2012 auch OLG Frankfurt aM entschieden (Aktenzeichen 19 U 238/11).
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Zum Hintergrund: Seit Juli 2010 können Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten von Ihrer Bank verlangen, Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto wird jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. In Deutschland gibt es rund 500.000 P-Konten. Nachdem viele Kreditinstitute zusätzliche Gebühren für die Führung von P-Konten verlangten, mahnte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) 33 Banken auf. 19 Institute kamen der Abmahnung nicht nach und klagten. Nunmehr zeigten sie sich in den folgenden Rechtsstreiten unterlegen.
Sowohl das LG Bremen als auch das OLG Frankfurt aM führten sinngemäß aus, dass eine zusätzliche Gebühr die Kunden unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Kreditinstitute seien gesetzlich verpflichtet, ein P-Konto einzurichten und zu führen (§ 850k ZPO). Für Tätigkeiten, durch die sie gesetzliche Pflichten erfüllen, dürfe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein gesondertes Entgelt verlangt werden.
Wenn Sie sich entschlossen haben, Insolvenz zu beantragen, empfehlen wir Ihnen weiterhin, anstatt der Umstellung auf ein P-Konto ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Wenn Sie dennoch bei einem P-Konto bleiben, achten Sie darauf, keine Einrichtungsgebühr und keine weiteren zusätzlichen Gebühren an Ihre Bank zu bezahlen.
Rein theoretisch können Sie Ihre Vergleichsverhandlungen selbst durchführen, wenn Sie sich an unser dargestelltes Vorgehen halten. Erfahrungsgemäß verbessert es Ihre Verhandlungsposition allerdings ungemein, wenn dies ein qualifizierter Rechtsanwalt übernimmt.
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Erst wenn die Gläubiger erfahren, dass Sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden, werden sie bereit sein nachzugeben. Ihnen wird bewusst, dass Sie Ihre Zahlungen absichtlich und nach eingehender juristischen Beratung eingestellt haben. Es ist nun mal eine Tatsache, dass wir es für Sie übernehmen, auf ihre Gläubiger einen gewissen Druck auszuüben. Dies ist das notwendige Übel eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs. Und bei den Vergleichsverhandlungen wissen wir, worauf es im Grunde ankommt: Ihre Gläubiger zu überzeugen, dass ein Vergleich ihre einzige finanziell annehmbare Entscheidung ist und sie sonst komplett leer ausgehen. Dabei gehen wir wie folgt vor:
Als Erstes schreiben wir Ihre Gläubiger an. Diese erfahren nun, dass anwaltliche Vertretung gegeben ist und Sie es ernst meinen. Wir bringen Ihren derzeitigen Schuldenstand in Erfahrung und kündigen einen baldigen Vergleichsvorschlag an. Bereits zu diesem Zeitpunkt beenden viele Gläubiger ihre Maßnahmen gegen Sie, weil ihnen klar wird, dass Sie eine sofortige Entschuldung beabsichtigen.
Wenn alle Gläubiger uns geantwortet haben, arbeiten wir mit Ihnen gemeinsam am Telefon Ihren individuellen Vergleich aus. Wir setzen Ihre finanzielle Situation in Relation zum Spielraum Ihrer Gläubiger. So sollte Ihnen genug übrig bleiben, um im Einklang mit Ihren Bedürfnissen weiterleben zu können. Ihr Angebot muss den Gläubigern aber dennoch verlockend erscheinen. Durchaus realistisch sind Quoten von 20 %. Bei einer Quote von 30 % wird der Vergleich meistens angenommen. Finanzämter zeigen sich sehr unflexibel. Es kann gut sein, das Finanzamt durch eine einmalige Zahlung auszuzahlen und Ihren restlichen Gläubigern eine kleinere, aber realistische Quote anzubieten. Oder vielleicht ist eine nahestehende Person bereit, Ihnen einen Betrag zu überlassen, der eine höhere Einmalzahlung erlaubt. Diese erhöht die Erfolgsaussichten eines Vergleiches ungemein. Es gibt zahlreiche Strategien, und wir werden die in Ihrem Fall optimale Vorgehensweise anwenden.
Einzelne Gläubiger werden den Vergleich ablehnen. Wir werden versuchen, sie von Ihrem Erstangebot zu überzeugen oder erhöhen nach Absprache mit Ihnen das Vergleichsangebot. Die Nachverhandlungen bilden einen fließenden Prozess und wir begleiten Sie bis zu deren Abschluss.
Der außergerichtliche Vergleich bietet Ihnen gegenüber einem Insolvenzverfahren einige wesentliche Vorteile:
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Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.
Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs 10 – 14 Wochen. Bei einer Einmalzahlung sind Sie von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 6 Jahre.
Sie werden von Ihren Schulden auch dann befreit, wenn die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (v. a. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder – § 302 InsO)
Wenn Sie Einträge bei der Schufa haben, werden sie 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres einer Einmalzahlung gelöscht. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchführen, werden Ihre Einträge in etwa 10 Jahre nach dessen Einleitung entfernt.
Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird hingegen bekanntgemacht.
Schließlich entfallen für Sie die Kosten des Insolvenzgerichts.
Der Schuldenvergleich hat allerdings auch einige Nachteile. Behalten Sie im Auge, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen. Dies wird bei einem außergerichtlichen Vergleich bei Ratenzahlungen in den meisten Fällen der Fall sein. Ebenso ist die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von dem Betrag, den Ihre Gläubiger zurückbekommen und Ihrer Leistungsfähigkeit. Kommen Sie also allen Vergleichsraten unbedingt nach!
Das Regelinsolvenzverfahren kann von allen Selbstständigen beantragt werden, die ihre Unternehmung während des Insolvenzverfahrens weiterführen.
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Wenn Sie ein ehemaliger Selbstständiger sind, können Sie das Privatinsolvenzverfahren beantragen. Sie sind ehemals selbstständig, falls eine Auffanggesellschaft gegründet worden ist oder Sie Ihre Unternehmung gänzlich eingestellt haben. In beiden Fällen beenden Sie Ihre alte selbstständige Tätigkeit. Im Fall einer Auffanggesellschaft stellen Sie Ihren Betrieb ein und sind nun Arbeitnehmer der Auffanggesellschaft.
Falls Sie ehemals selbstständig sind, ist es für Sie vorteilhaft, Privatinsolvenz zu beantragen. Dies hat gegenüber der Regelinsolvenz zwei Vorteile. Zum einen ist sie billiger, weil die Gerichtskosten geringer sind. Zudem ist die Privatinsolvenz angenehmer, da sie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. So hat der Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren weniger Befugnisse als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass im Privatinsolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 – 18 Monaten eintritt. Im Regelinsolvenzverfahren vergehen dagegen bis zu diesem Zeitpunkt zwei bis drei Jahre. Der schnellere Eintritt der Wohlverhaltensperiode hat den Vorteil, dass die Verwertung Ihres Vermögens bereits beendet ist, Sie Vermögen ansparen können und nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen müssen.
Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können das Vefahren beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Hauptvoraussetzung ist dabei, dass ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie einer Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:
Wenn Sie nur wenig mehr als 19 Gläubiger haben, empfiehlt es sich deshalb, Ihre Schulden bei einigen von diesen zu bezahlen und dann Privatinsolvenz zu beantragen.
Sollten Ihr Betrieb und Sie persönlich kein Vermögen mehr haben, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, ist dies kein Problem. Das Insolvenzgericht streckt die Verfahrenskosten auf Antrag vor, sodass Insolvenzanträge von Selbstständigen nicht wegen Masselosigkeit abgewiesen werden (§ 4a InsO).
Der Gläubigerantrag kommt sehr oft vor – wird in der Statistik allerdings nicht oft erwähnt, weil ihm meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt. Falls dies geschieht, wird er zumeist von einer Stelle mit öffentlichem Auftrag gestellt, z. B. dem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Falls ein Gläubigerantrag vorliegt, müssen Sie reagieren. Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, müssen Sie schnell handeln und innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Denn nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung.
Nach Ihrem Antrag haben Sie drei Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung. Sollten Sie Fragen zu den Voraussetzungen der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, dessen Ablauf oder Kosten haben, beraten wir Sie gerne unter unserer kostenfreien Beratungshotline.
Sie haben als Selbstständiger zwei Möglichkeiten, in die Insolvenz zu gehen: Entweder Sie gehen in die Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb oder es wird eine Auffanggesellschaft gegründet.
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Wenn Siebei laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz gehen, kann dies für Ihren Betrieb das Aus bedeuten. Nur wenn Sie einen wohlgesonnenen Insolvenzverwalter haben, werden Sie den Betrieb weiterführen können. Dieser wird zwischen den vorhandenen Optionen den für ihn bequemen Weg auswählen:
Deshalb empfehlen wir oftmals folgendes Vorgehen: Möglichst früh vor der Insolvenz wird von einer Vertrauensperson eine Auffanggesellschaft gegründet. Die Gründung nehmen wir vor, indem wir
Sie werden von der Auffanggesellschaft eingestellt. Danach kündigen Sie Ihren Mitarbeitern und stellen Ihren alten Betrieb ein. Natürlich nehmen Sie alle Zahlungseingänge weiter an und füllen damit Ihre Rücklage. Die Auffanggesellschaft sollten Sie einige Zeit betreiben und erst dann beantragen Sie als Arbeitnehmer eine Insolvenz.
Der Weg über eine Auffanggesellschaft erspart Ihnen eine Menge Frust und ist ein Erfolg versprechender Weg, Ihren Betrieb zu erhalten. Entgegen der Betriebsführung im Rahmen der Insolvenzverwaltung behalten Sie weiter Ihren unternehmerischen Spielraum. So laufen Sie keine Gefahr, dass Ihr Betrieb eingestellt und dessen Einrichtung veräußert wird. Schließlich wird Ihnen bei Eröffnung der Privatinsolvenz genug Geld zum Leben belassen. So richtet sich Ihr pfändbares Einkommen alleine nach der Pfändungstabelle.
Ob Sie eine Auffanggesellschaft gründen sollten hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab – der Ausstattung, den Betriebsmitteln oder der Zahl Ihrer Arbeitnehmer. Ab einer gewissen Unternehmensgröße sollten Sie besser mit Ihrem Unternehmen in die Regelinsolvenz gehen. Dies sollte in einem persönlichen Gespräch besprochen werden. Gerne führen wir mit Ihnen eine Spezialberatung zur Auffanggesellschaft durch.
Oftmals begleiten wir unsere Mandanten bei der Gründung einer Auffanggesellschaft. Sie muss sehr bedacht durchgeführt werden, um juristische Fehler zu vermeiden. Als Gesellschaftsform empfehlen wir unseren Mandanten eine UG. Es gilt dabei, eine Strafbarkeit wegen Insolvenzstraftaten zu vermeiden. Vor allem dürfen Sie der Insolvenzmasse nicht vorsätzlich Vermögen entziehen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Wir beraten Sie, welche Gegenstände Sie zugunsten der Gründung der Auffanggesellschaft verfallen lassen sollten. So können Sie vollkommen legal mit Ihrem alten Kundenstamm weiterarbeiten. Daneben beraten wir sie zu den ähnlich wichtigen Fragen der Anfechtungsrechte (§§ 129 ff. InsO) und der Haftungsnachfolge für Ihren alten Betrieb (§ 25 HGB).
Sie sind nicht selbstständig? Besuchen Sie unsere Infoseite zum Thema Privatinsolvenz.
Der Gesetzgeber bereitet eine neue Regelung des Privatinsolvenzverfahrens (§ 300 InsO-Entwurf), die für Schuldner eine Möglichkeit schaffen soll bereits nach 3 Jahren die Insolvenz zu beenden.
Die Gesamtdauer für eine Privatinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung beträgt derzeit 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die neue Regelung befindet sich derzeit noch in der Phase der Gesetzesberatung. Es ist also noch kein geltendes Recht. Leider ist es auch derzeit noch nicht absehbar, wann (und ob überhaupt) die geplanten Gesetzesänderungen eingeführt werden.
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Die geplanten Änderungen beinhalten eine umstrittene Mindestquotenregelung. Diese regelt, dass nur ein Schuldner die Insolvenz vorzeitig nach drei Jahren beenden kann, wenn er in den ersten 36 Monaten 25% der im Privatinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sowie die Verfahrenskosten befriedigt (z.B. an den Treuhänder zahlt). Für alle Schuldner, die dazu nicht in der Lage sind, bleibt es wie bisher bei den sechs Jahren oder bei fünf Jahren, falls zumindest die Kosten des Verfahrens in dieser Zeit aufgebracht werden können.
Die „Mindestquote“ bedeutet anhand von Beispielen: Bei einer Gesamtverschuldung von 100.000 Euro müsste der Schuldner innerhalb der ersten 36 Monate 25.000 Euro aufbringen (+ die Kosten des Verfahrens). Bei 20.000 Euro wären es 5.000 Euro (+ Kosten), bei 10.000 Euro also 2.500 Euro (+ Kosten) usw.
Fazit: Hoffnungen auf eine baldige Änderung der Verfahrensdauer sind derzeit (noch) unbegründet. Der gegenwärtige Stand des Gesetzgebungsverfahrens macht jedenfalls eine Umsetzung in allernächster Zukunft nicht wahrscheinlich. Es darf aus den bisherigen Stand der Diskussion als gesichert angenommen werden, dass die Bundesregierung auf die umstrittene „Mindestquote“ setzen will, auch wenn das bisher immer nur als eine Möglichkeit vorgetragen wurde.
Im Privatinsolvenzverfahren dürfen Sie selbstverständlich die meisten Ihrer Sachen behalten. Der Treuhänder wird Gegenstände verwerten – versteigern oder verkaufen – die einen hohen Erlös für die Insolvenzmasse versprechen (§ 36 Abs. 3 InsO). Das bedeutet für Sie: Sie dürfen alle Gegenstände behalten, die wenig Marktwert, aber möglicherweise einen hohen persönlichen Wert haben. Das gilt z. B. für ein altes Auto. Sie können auch die sogenannten Hausratsgegenstände behalten. Dies sind in der Regel Kleidungsstücke, Wäsche, Möbel, Haushaltsgeräte, ein Fernsehgerät sowie ein Videogerät. Besonders wertvolle Sachen, wie z. B. kostbare Teppiche, Möbel auf dem Dachboden oder wertvolle Bilder sowie neuwertige und aufwendige Unterhaltungselektronik gehören zur Insolvenzmasse.
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Ist z.B. Ihr Ehepartner Eigentümer eines wertvollen Bildes, darf dieses nicht verwertet werden. Schließlich dürfen Gegenstände nicht verwertet werden, die zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich sind. Das sind z. B. Werkzeuge, Maschinen, Computer, Fachbücher oder Arbeitskleidung, soweit diese jeweils zur Berufsausübung benötigt werden. Ist ein solcher Gegenstand besonders wertvoll, ist es denkbar, dass der Treuhänder ihn zunächst verwertet und als Austausch einen ebenso geeigneten, aber günstigeren Gegenstand erwirbt.
Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten falls es zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Seit 2010 dürfen Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642). Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: sprechen Sie mit dem Treuhänder und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab. Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Auto in der Insolvenz.
Wenn Guthaben bei der Bank vorhanden ist, bleibt es jeder Person freigestellt selbst zu entscheiden, wie es ausgegeben wird. Die Grenze bilden „verschwenderische“ Ausgaben wie ein unangemessen luxuriöser Lebensstil, Glücksspiel, Wetten, erfolglose Spekulationsgeschäfte oder auch eine Luxusreise unmittelbar vor dem Privatinsolvenzverfahren. Sie dürfen jetzt nicht plötzlich unvernünftige Ausgaben tätigen, weil sie von Ihren übrigen Schulden befreit werden. Der Treuhänder wird eine besonders hohe Abbuchung entdecken und unter Umständen Nachforschungen anstellen. Ebenso sollten Sie Zahlungen an einzelne Gläubiger in nennenswerter Höhe ohne einen zwingenden Grund und auch Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass vermeiden. Sie würden sich der Vermögensverschwendung verdächtig machen und möglicherweise Ihre Restschuldbefreiung gefährden (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
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