2 versch. Banken Schuldenvergleich vorzeitiger Schuldenvergleich bei einer Bank weil das bei der anderen Bank finanzierte Haus noch nicht verkauft ist.

Guten Tag,
wir haben durch eine ETW die aus 2 verschiedenen Gründen in die Zwangsversteigerung gegangen ist sehr hohe Schulden, Konto und Lohn Gehaltspfändungen. 2 man die EV abgegeben. Dadurch haben wir nach auslauf des Baufinanzierungsdarlehn keine Anschlußfinanzierung bekommen, so das dieses Haus was wir selbst bewohnen auch versteigert werden soll.
Kann man mit der ersten Bank jetzt schon in den Schuldenvergleich gehen, damit man weiß wohin die Reise geht weil der VErkauf unseres Haus so + + 0 ausgehen müßte.
Vieln Dank!

Wann tritt Verjährung ein?

Zwar können bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen vielfach Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese unterliegen jedoch Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist und der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist. Bei Letzter verjähren die Ansprüche auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Bei der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Anlegers über schadensersatzbegründende Umstände entscheidend. Diese verjähren zum Jahresende drei Jahre nach Kenntnis. Entscheidend ist nicht nur die tatsächliche Kenntnis, sondern auch der Umstand, dass der Anleger ohne fahrlässiges Verschulden zumindest die Kenntnis hätte erlangen können.

Damit die Forderungen nicht verjähren, sollte immer umgehend gehandelt werden. Wird die Zeit knapp können auch verjährungshemmende Maßnahmen wie ein Güteantrag eingelegt werden. Dieser darf jedoch nicht pauschalisiert, sondern muss immer hinreichend individualisiert sein.

Welche Aufklärungspflichten hat die Bank bei geschlossenen Fonds?

Neben den spezifischen Risiken, die für Containerfonds gelten, gibt es Risiken, die grundsätzlich für alle geschlossene Fond zählen und über die der Anleger aufgeklärt werden muss. So muss dem Anleger verständlich erklärt werden, dass er als Mitgesellschafter auch die Risiken trägt, die zu Nachschusspflichten, Rückforderungen von Ausschüttungen oder auch zum Totalverlust der Einlage führen können.

Darüber hinaus werben viele Fondsgesellschaften nicht nur Geld bei den Anlegern ein, sondern nehmen zur Finanzierung noch weitere Darlehen auf. Über diese Kosten und Zinsen muss der Anleger aufgeklärt werden. Gerät die Fondsgesellschaft mit der Tilgung in Rückstand, kann die Bank das Darlehen fällig stellen. Das bedeutet in vielen Fällen, dass die Fondsobjekte notverkauft werden müssen oder sogar die Insolvenz eintreten kann. Beides führt zu hohen Verlusten für die Anleger.

Wurden die Darlehen in anderen Währungen aufgenommen, können durch Wechselkursschwankungen zudem Verluste entstehen.

Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Beratung gestellt?

Der Anleger hat einen Anspruch darauf, dass ihm Kapitalanlagen vorgeschlagen werden, die zu seinen Anlagezielen und Wünschen passen. Das bedeutet, dass der Anlageberater die finanziellen Möglichkeiten, die Kenntnis in Finanzgeschäften und die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen und dementsprechende Geldanlagen vermitteln muss. So ist es z.B. nicht zulässig einem unerfahrenen Anleger, der sein Geld sicher zur Altersvorsorge anlegen möchte, riskante Geldanlagen zu vermitteln. Der Anleger muss über die bestehenden Risiken umfassend und verständlich aufgeklärt werden.

Ebenso muss dem Anleger die Funktionsweise eines geschlossenen Fonds dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass dem Anleger klar ist, dass er in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erwirbt und dementsprechend auch die Risiken mittragen muss.

Gleichzeitig ist der Anlageberater verpflichtet, sich selbst über die Kapitalanlage genau zu informieren. Er kann eine fehlerhafte Anlageberatung nicht mit eigener Unkenntnis erklären. Auch teilweise hohe Vermittlungsprovisionen müssen offengelegt werden. Denn hohe Provisionen können Anlageberater dazu verleiten, bestimmte Kapitalanlagen zu empfehlen, die besser zu seinem eigenen Provisionsinteresse als zu den Anlagezielen des Anlegers passen.

Immer wieder muss festgestellt werden, dass die Anlageberatung diese Maßstäbe nicht erfüllt hat. Das ermöglicht es den Anlegern wiederum, Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend zu machen.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Anleger eines Containerfonds?

Schlägt die Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds fehl, haben die Anleger häufig gute Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten auch die Risiken der Beteiligung, u.a. das Totalverlust-Risiko, ausführlich dargestellt und erläutert werden müssen. Die Praxis zeigt aber, dass diese Anforderungen oft nicht erfüllt wurden und Risiken entweder nur unzulänglich erklärt oder sogar ganz verschwiegen wurden. Auch wurden Beteiligungen an Containerfonds vielfach als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Geldanlage dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative Anlagen mit vielfältigen Risiken. Solche Kapitalanlagen sind in der Regel nicht für die Altersvorsorge geeignet. Wurde die Anlageberatung fehlerhaft durchgeführt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre teilweise hohen Innenprovisionen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Kick-Back-Zahlungen offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit erhält, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen bevor er sich für eine Beteiligung entscheidet.

Die Risikoaufklärung kann auch durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Dazu muss dieser aber so rechtzeitig übergeben werden, dass der Anleger noch genügend Zeit hat, den Prospekt zu lesen und sich über die Risiken zu informieren. Am Tag der Zeichnung der Fondsanteile oder sogar danach, erfolgt die Prospektübergabe zu spät.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Wurde der Beitritt zur Fondsgesellschaft mittels einer Darlehens finanziert und liegt zwischen der Darlehensvergabe und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, kann durch einen erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrags auch die Rückabwicklung des gesamten verbundenen Geschäfts möglich sein.

Welche Risiken bestehen bei Containerfonds?

Auch wenn Reedereien zu den größten Abnehmern von Containern gehören, hat sich die Krise der Handelsschifffahrt nicht unmittelbar auf den Containermarkt ausgewirkt. Dennoch bestehen bei Beteiligungen an Containerfonds erhebliche Risiken, die sich negativ auf die Anleger auswirken können und im schlechtesten Fall zum Totalverlust der Einlage führen können. Zu diesen Risiken zählen u.a.:

  • Steigende Produktionskosten
  • Sinkende Mieteinnahmen durch sinkende Nachfrage
  • Insolvenz der Abnehmer, z.B. Reedereien
  • Sinkende Verkaufspreise für die Container
  • Wechselkursverluste
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
  • Rückforderung von Ausschüttungen
  • Totalverlust der Einlage
  • Insolvenz der Fondsgesellschaft

Was ist ein geschlossener Containerfonds?

Bei Containerfonds beteiligt sich der Anleger mit seiner Einlage an Frachtcontainern, die von der Fondsgesellschaft an Reedereien, Fluglinien oder andere Transportunternehmen zu festen Konditionen vermietet und später auch verkauft werden. Durch die Mieteinnahmen oder dem späteren Verkauf sollen die Renditen erzielt werden. Wie bereits oben erwähnt, sind die zu erzielenden Mieteinnahmen aber konjunkturellen Schwankungen unterworfen. Bei Containern gibt es neben den geschlossenen Fonds noch eine zweite gängige Anlageform. Dabei erwirbt der Anleger die Container direkt vom Anbieter, der dann in der Regel die Verwaltung und Vermietung der Container übernimmt. Eigentümer der Container ist der Anleger.

Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Anlageberatung gestellt?

Grundsätzlich haben Anleger einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Anlageberater die Wünsche und Ziele des Anlegers berücksichtigen muss. Er ist ebenfalls verpflichtet, die Erfahrung des Anlegers in Finanzgeschäften zu ergründen, seine Risikobereitschaft festzustellen und er muss die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigen. Es macht also wenig Sinn, einem 80-jährigen Anleger eine Geldanlage mit 20-jähriger Laufzeit zu vermitteln. Es ist ebenso nicht zulässig, sicherheitsorientierten Anlegern spekulative Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko zu vermitteln. Vereinfacht gesagt, muss dem Anleger eine Geldanlage vermittelt werden, die zu seinen Bedürfnissen und persönlichen Verhältnissen passt.

Der Anleger hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, über die Funktionsweise eines geschlossenen Fonds aufgeklärt zu werden und auch über die bestehenden Risiken umfassend und verständlich informiert zu werden, bevor er seine Entscheidung trifft. Der Berater muss sich selbst über die Kapitalanlage informieren und darf nur gesicherte Auskünfte erteilen. Über eigene Informationsdefizite darf er nicht einfach hinweggehen oder sie verschweigen. Ebenso müssen hohe Vermittlungsprovisionen offengelegt werden.

Die Praxis zeigt, dass die Anlageberatung in vielen Fällen diese Maßgaben nicht erfüllt und daher Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anklageberatung entstanden sein können.

Welche grundsätzlichen Aufklärungspflichten bestehen bei geschlossenen Fonds?

Umweltfonds haben spezielle Risiken wie z.B. unsichere Gesetzeslagen oder klimatische Einflüsse. Darüber hinaus gibt es Risiken, die geschlossene Fonds grundsätzlich betreffen und über die aufgeklärt werden muss.

a) Erwerb einer unternehmerischen Beteiligung

Durch den Erwerb der Fondsanteile werden die Anleger zu Mitgesellschaftern, d.h. sie haben auch das unternehmerische Risiko zu tragen. Das kann zu Nachschusspflichten, Rückforderungen von Ausschüttungen und insbesondere zum Totalverlust der Einlage führen.

b) Fremddarlehen

Neben dem Kapital der Anleger nehmen viele Fondsgesellschaften zur Finanzierung auch noch Fremddarlehen auf, die zzgl. Zinsen wieder zurückgeführt werden müssen. Sollte die Fondsgesellschaft mit der Tilgung in Verzug geraten, bewahren die finanzierenden Banken nicht ewig Ruhe. Kredite werden fällig gestellt und / oder der Verkauf der Investitionsobjekte gefordert. Da dann die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zuerst bedient werden, ist der Verkauf der Fondsobjekte für die Anleger oft mit hohen Verlusten verbunden.

c) Wechselkursverluste

Bei Darlehen in anderen Währungen können Wechselkursschwankungen zu finanziellen Verlusten führen. Die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft kann sich durch Wechselkursverluste enorm erhöhen. Das Wechselkursrisiko muss auch bei Investitionen im Ausland berücksichtigt werden.

d) Unterschiedliche Gesetzeslagen bei Auslandsinvestitionen

Andere Länder, andere Sitten. Das trifft auch auf die Gesetzgebung zu. Das muss sowohl bei der Konzipierung eines Fonds nach ausländischer Rechtsordnung beachtet werden als auch bei den Fondsobjekten. Gerade im Bereich der erneuerbaren Energien gelten unterschiedliche Vorschriften und die Gesetzeslagen ändern sich.

e) Globale Unwägbarkeiten

Wirtschaftskrisen, Umweltkatastrophen oder politische Entwicklungen können sich grundsätzlich auf alle Geldanlagen auswirken. Umweltfonds sind da keine Ausnahmen. Auch über solche globalen Gefahren muss der Anleger ungefragt aufgeklärt werden.

f) Verjährung

Schadensersatzansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Dabei muss zwischen zwei unterschiedlichen Fristen unterschieden werden. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist kommt es zunächst darauf an, ob der Anleger von dem schadensersatzbegründenden Umstand Kenntnis hatte. Die Forderungen müssen dann zum Jahresende drei Jahre nach Kenntnis geltend gemacht werden, damit sie nicht verjähren. Beispiel: Hat ein Anleger im Sommer 2015 von einem schadensersatzbegründenden Anspruch Kenntnis erlangt oder hätte diese zumindest erlangen müssen, können die Ansprüche bis zum 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass jeder Beratungsfehler einzeln verjährt. Für unterschiedliche Beratungsfehler können also auch unterschiedliche Verjährungsfristen gelten.

Nach zehn Jahren sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis des Anlegers grundsätzlich verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist greift nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Damit die Ansprüche nicht untergehen, können auch verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Wird die Zeit knapp, kann dies auch durch Stellen eines Güteantrags geschehen. Der Güteantrag muss aber immer hinreichend individualisiert sein. Ein pauschalisierter Antrag reicht nicht aus.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger eines Umweltfonds?

Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört u.a. auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage. Die Erfahrung zeigt, dass die Anlageberatung oftmals nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte und Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sind. Auch hohe Provisionen, die für die Vermittlung an die Bank oder den Anlageberater fließen, müssen offengelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese sog. Kick-Back-Zahlungen nicht verschwiegen werden dürfen. Denn für die Anleger sind sie ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank, das nicht mit den eigenen Anlagezielen und -wünschen übereinstimmen muss. Die Beratungsfehler müssen allerdings jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.

Eine weitere Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ergibt sich, wenn Prospektfehler nachgewiesen werden können. Denn die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sie müssen den Anleger in die Lage versetzten, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen zu können.

In vielen Fällen kann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen das Gespräch mit der vermittelnden Bank oder dem Anlageberater gesucht werden, um eine außergerichtliche Lösung zu finden. Dies ist aber nicht immer praktikabel und auch aus Anlegersicht nicht immer wünschenswert. Dann können die Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Eine weitere rechtliche Möglichkeit, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage zu trennen, kann auch der Darlehenswiderruf sein. Dieser kann möglich sein, wenn für die Beteiligung an dem Umweltfonds ein Kredit aufgenommen wurde und zwischen Darlehensaufnahme und Erwerb der Fondsanteile ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Der Widerruf ist dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet und z.B. nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert hat. Bei einem erfolgreichen Widerruf lässt sich das gesamte verbundene Geschäft, also Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung, komplett rückabwickeln.