Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Anleger eines Containerfonds?

Schlägt die Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds fehl, haben die Anleger häufig gute Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten auch die Risiken der Beteiligung, u.a. das Totalverlust-Risiko, ausführlich dargestellt und erläutert werden müssen. Die Praxis zeigt aber, dass diese Anforderungen oft nicht erfüllt wurden und Risiken entweder nur unzulänglich erklärt oder sogar ganz verschwiegen wurden. Auch wurden Beteiligungen an Containerfonds vielfach als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Geldanlage dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative Anlagen mit vielfältigen Risiken. Solche Kapitalanlagen sind in der Regel nicht für die Altersvorsorge geeignet. Wurde die Anlageberatung fehlerhaft durchgeführt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre teilweise hohen Innenprovisionen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Kick-Back-Zahlungen offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit erhält, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen bevor er sich für eine Beteiligung entscheidet.

Die Risikoaufklärung kann auch durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Dazu muss dieser aber so rechtzeitig übergeben werden, dass der Anleger noch genügend Zeit hat, den Prospekt zu lesen und sich über die Risiken zu informieren. Am Tag der Zeichnung der Fondsanteile oder sogar danach, erfolgt die Prospektübergabe zu spät.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Wurde der Beitritt zur Fondsgesellschaft mittels einer Darlehens finanziert und liegt zwischen der Darlehensvergabe und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, kann durch einen erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrags auch die Rückabwicklung des gesamten verbundenen Geschäfts möglich sein.

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