Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger eines Umweltfonds?

Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört u.a. auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage. Die Erfahrung zeigt, dass die Anlageberatung oftmals nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte und Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sind. Auch hohe Provisionen, die für die Vermittlung an die Bank oder den Anlageberater fließen, müssen offengelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese sog. Kick-Back-Zahlungen nicht verschwiegen werden dürfen. Denn für die Anleger sind sie ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank, das nicht mit den eigenen Anlagezielen und -wünschen übereinstimmen muss. Die Beratungsfehler müssen allerdings jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.

Eine weitere Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ergibt sich, wenn Prospektfehler nachgewiesen werden können. Denn die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sie müssen den Anleger in die Lage versetzten, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen zu können.

In vielen Fällen kann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen das Gespräch mit der vermittelnden Bank oder dem Anlageberater gesucht werden, um eine außergerichtliche Lösung zu finden. Dies ist aber nicht immer praktikabel und auch aus Anlegersicht nicht immer wünschenswert. Dann können die Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Eine weitere rechtliche Möglichkeit, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage zu trennen, kann auch der Darlehenswiderruf sein. Dieser kann möglich sein, wenn für die Beteiligung an dem Umweltfonds ein Kredit aufgenommen wurde und zwischen Darlehensaufnahme und Erwerb der Fondsanteile ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Der Widerruf ist dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet und z.B. nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert hat. Bei einem erfolgreichen Widerruf lässt sich das gesamte verbundene Geschäft, also Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung, komplett rückabwickeln.

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