Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Anlageberatung gestellt?

Grundsätzlich haben Anleger einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Anlageberater die Wünsche und Ziele des Anlegers berücksichtigen muss. Er ist ebenfalls verpflichtet, die Erfahrung des Anlegers in Finanzgeschäften zu ergründen, seine Risikobereitschaft festzustellen und er muss die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigen. Es macht also wenig Sinn, einem 80-jährigen Anleger eine Geldanlage mit 20-jähriger Laufzeit zu vermitteln. Es ist ebenso nicht zulässig, sicherheitsorientierten Anlegern spekulative Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko zu vermitteln. Vereinfacht gesagt, muss dem Anleger eine Geldanlage vermittelt werden, die zu seinen Bedürfnissen und persönlichen Verhältnissen passt.

Der Anleger hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, über die Funktionsweise eines geschlossenen Fonds aufgeklärt zu werden und auch über die bestehenden Risiken umfassend und verständlich informiert zu werden, bevor er seine Entscheidung trifft. Der Berater muss sich selbst über die Kapitalanlage informieren und darf nur gesicherte Auskünfte erteilen. Über eigene Informationsdefizite darf er nicht einfach hinweggehen oder sie verschweigen. Ebenso müssen hohe Vermittlungsprovisionen offengelegt werden.

Die Praxis zeigt, dass die Anlageberatung in vielen Fällen diese Maßgaben nicht erfüllt und daher Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anklageberatung entstanden sein können.

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