Welche grundsätzlichen Aufklärungspflichten bestehen bei geschlossenen Fonds?

Umweltfonds haben spezielle Risiken wie z.B. unsichere Gesetzeslagen oder klimatische Einflüsse. Darüber hinaus gibt es Risiken, die geschlossene Fonds grundsätzlich betreffen und über die aufgeklärt werden muss.

a) Erwerb einer unternehmerischen Beteiligung

Durch den Erwerb der Fondsanteile werden die Anleger zu Mitgesellschaftern, d.h. sie haben auch das unternehmerische Risiko zu tragen. Das kann zu Nachschusspflichten, Rückforderungen von Ausschüttungen und insbesondere zum Totalverlust der Einlage führen.

b) Fremddarlehen

Neben dem Kapital der Anleger nehmen viele Fondsgesellschaften zur Finanzierung auch noch Fremddarlehen auf, die zzgl. Zinsen wieder zurückgeführt werden müssen. Sollte die Fondsgesellschaft mit der Tilgung in Verzug geraten, bewahren die finanzierenden Banken nicht ewig Ruhe. Kredite werden fällig gestellt und / oder der Verkauf der Investitionsobjekte gefordert. Da dann die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zuerst bedient werden, ist der Verkauf der Fondsobjekte für die Anleger oft mit hohen Verlusten verbunden.

c) Wechselkursverluste

Bei Darlehen in anderen Währungen können Wechselkursschwankungen zu finanziellen Verlusten führen. Die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft kann sich durch Wechselkursverluste enorm erhöhen. Das Wechselkursrisiko muss auch bei Investitionen im Ausland berücksichtigt werden.

d) Unterschiedliche Gesetzeslagen bei Auslandsinvestitionen

Andere Länder, andere Sitten. Das trifft auch auf die Gesetzgebung zu. Das muss sowohl bei der Konzipierung eines Fonds nach ausländischer Rechtsordnung beachtet werden als auch bei den Fondsobjekten. Gerade im Bereich der erneuerbaren Energien gelten unterschiedliche Vorschriften und die Gesetzeslagen ändern sich.

e) Globale Unwägbarkeiten

Wirtschaftskrisen, Umweltkatastrophen oder politische Entwicklungen können sich grundsätzlich auf alle Geldanlagen auswirken. Umweltfonds sind da keine Ausnahmen. Auch über solche globalen Gefahren muss der Anleger ungefragt aufgeklärt werden.

f) Verjährung

Schadensersatzansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Dabei muss zwischen zwei unterschiedlichen Fristen unterschieden werden. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist kommt es zunächst darauf an, ob der Anleger von dem schadensersatzbegründenden Umstand Kenntnis hatte. Die Forderungen müssen dann zum Jahresende drei Jahre nach Kenntnis geltend gemacht werden, damit sie nicht verjähren. Beispiel: Hat ein Anleger im Sommer 2015 von einem schadensersatzbegründenden Anspruch Kenntnis erlangt oder hätte diese zumindest erlangen müssen, können die Ansprüche bis zum 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass jeder Beratungsfehler einzeln verjährt. Für unterschiedliche Beratungsfehler können also auch unterschiedliche Verjährungsfristen gelten.

Nach zehn Jahren sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis des Anlegers grundsätzlich verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist greift nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Damit die Ansprüche nicht untergehen, können auch verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Wird die Zeit knapp, kann dies auch durch Stellen eines Güteantrags geschehen. Der Güteantrag muss aber immer hinreichend individualisiert sein. Ein pauschalisierter Antrag reicht nicht aus.

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