Nach 6 Jahren?
Im August 2017 sind die 6-Jahre wvz vorbei, wass passiert dann?
Kann ich dann arbeiten gehen ohne eine Lohnpfändung befürchten zu müssen und hab ich dann noch mit dem Insolvenverwalter was zu tun?
Im August 2017 sind die 6-Jahre wvz vorbei, wass passiert dann?
Kann ich dann arbeiten gehen ohne eine Lohnpfändung befürchten zu müssen und hab ich dann noch mit dem Insolvenverwalter was zu tun?
Vielen Dank für Ihre informative site!
Offen ist für mich die Frage, ob / welche Kosten mir für das Einholen einer Deckungszusage der ÖRAG-RSV entstehen.
Grüssle nk
Oft drohen Inkassounternehmen mit SCHUFA-Einträgen. Ein Inkassobüro kann einen solchen Eintrag bewirken. In der Praxis handelt es sich aber meistens nur um Drohungen, die nicht in die Tat umgesetzt werden.
Die SCHUFA ist ein privates Unternehmen, das nicht automatisch mit allen anderen Unternehmen zusammenarbeitet. Für eine Zusammenarbeit muss ein Vertrag zwischen der SCHUFA und dem Inkassobüro bestehen.
Schließen Inkassofirmen solche Verträge mit der SCHUFA müssen sie regelmäßig Geld dafür bezahlen. Aus diesem Grund werden unseriöse Inkassounternehmen schon abgeschreckt sein. Diese Inkassobüros drohen zwar mit SCHUFA-Einträgen, möchten Sie aber nur einschüchtern und zur Zahlung drängen.
Wenn auch Sie von einem Inkassobüro einen SCHUFA-Eintrag angedroht bekommen, sollten Sie diesem schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Nutzen Sie dieses Schreiben um
Detaillierte Informationen zum Thema Inkasso finden Sie hier.
Ihren Widerspruch sollten Sie so ausführlich wie möglich begründen.
Durch den Widerspruch wird Ihre Forderung zu einer bestrittenen Forderung. Solche Forderungen dürfen nicht bei der SCHUFA eingetragen werden.
Bei der SCHUFA können Sie einmal im Jahr eine kostenlose Eigenauskunft anfordern. Hierdurch können Sie ungerechtfertigte Eintragungen herausfinden. Falls ungerechtfertigte Eintragungen vorhanden sind, richten Sie einen schriftlichen Widerspruch an das veranlassende Unternehmen. Widersprechen Sie dem Eintrag und fordern Sie das Unternehmen auf den ungerechtfertigten Eintrag zu widerrufen. Eine Kopie dieses Schreibens sollten Sie dann auch an die SCHUFA schicken. Dort können Sie dann schriftlich die Sperrung des unberechtigten Schreibens und die Löschung des Eintrags verlangen. Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und verweisen Sie auf die beigefügte Kopie des Widerspruchschreibens. Beide Schreiben sollten Sie als Brief per Einschreiben mit Rückschein versenden. Zu Nachweiszwecken sollten Sie die Belege gut aufbewahren.
In der Praxis erhalten Verbraucher häufig Rechnungen über unbekannte Verträge. Sollten Sie davon betroffen sein, sind Sie selbstverständlich zunächst nicht zur Zahlung verpflichtet.
Unseren Mandanten raten wir immer dazu den unbekannten Vertragspartner schriftlich zu kontaktieren. Folgende Punkte sollten Sie dabei berücksichtigen:
Ihr Schreiben sollten Sie dann
versenden.
In jedem Fall sollten Sie die Bestätigungen aufbewahren und die gesendeten E-Mails archivieren. So können Sie später ohne Probleme nachweisen, dass Sie das Schreiben verschickt haben.
Wenn Ihnen der unbekannte Vertragspartner eine Kopie des Vertrags zuschickt, sollten Sie diese gut überprüfen. Ihre Unterschrift muss deutlich zu erkennen sein. Liegt tatsächlich ein wirksamer Vertragsschluss zwischen Ihnen und dem unbekannten Unternehmen vor, sollten Sie die Zahlung aufnehmen.
Wenn der unbekannte Vertragspartner Ihnen keinen Nachweis über den Vertragsschluss bringen kann, sollten Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten. Verweigern Sie die Zahlung weiterhin. Das Gleiche gilt auch, wenn Ihnen der Nachweis unglaubwürdig oder gefälscht erscheint.
Wenn Sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist oder gar nicht erst einlegen, wird Ihnen als nächstes der Vollstreckungsbescheid zugestellt.
Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Mit diesem Bescheid kann Ihr Gläubiger die Forderung von Ihnen verlangen. Das Besondere dabei ist, dass der Gläubiger dies über 30 Jahre lang kann. Die Verjährungsfrist wird deutlich verlängert. Zahlen Sie Ihre Schulden weiter nicht, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Die berühmtesten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind:
Der Vollstreckungsbescheid ist gleichzusetzen mit einem vollstreckbaren Urteil. Erreicht werden kann dieser allerdings ohne aufwendiges Klageverfahren.
Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie ebenfalls Einspruch einlegen. Hierfür gilt eine zweiwöchige Frist. Ihr Einspruch führt zur Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Allerdings führt der Einspruch regelmäßig zu gerichtlichen Verhandlungen.
Deswegen sollten Sie keinesfalls den Vollstreckungsbescheid abwarten. Es empfiehlt sich schon fristgerecht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.
Finden Sie einen gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk in Ihrem Briefkasten handelt es sich dabei oftmals um einen gerichtlichen Mahnbescheid. Auf dieses unangenehme Schreiben des Amtsgerichts sollten Sie schnell reagieren.
Wir raten unseren Mandanten grundsätzlich zum sofortigen Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid. Das Amtsgericht sendet mit dem Mahnbescheid ein extra dafür vorgesehenes Widerspruchsformular mit. Dabei handelt es sich in aller Regel um ein rosa Formular. Somit ist es leicht zu erkennen. Für einen rechtlich wirksamen Widerspruch reicht das ausgefüllte Formular vollkommen aus. Eine zusätzliche Begründung ist nicht erforderlich.
Für den Widerspruch wird Ihnen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, die Sie unbedingt einhalten sollten. Innerhalb dieser Frist muss Ihr Widerspruch bei dem Amtsgericht eingegangen sein.
Darüberhinaus empfehlen wir unseren Mandanten ebenfalls ein Widerspruchsschreiben an den Antragssteller (also den Gläubiger) zu schicken. Dieses Schreiben sollten Sie selbst ausformulieren und folgende Punkte besonders beachten:
Durch das Schreiben an Ihren Gläubiger können Sie einen eventuellen SCHUFA-Negativeintrag verhindern. Ein solcher Eintrag wird vorgenommen, wenn gegen Sie eine Forderung geltend gemacht wird. Unabhängig davon ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist.
Wir raten unseren Mandanten immer den schriftlichen Widerspruch
zu versenden und / oder das Widerspruchsschreiben persönlich zu übergeben
Wichtig ist, dass Ihr schriftlicher Widerspruch das Inkassounternehmen tatsächlich erreicht. In jedem Fall sollten Sie die Bestätigungen gut aufbewahren. Nur so können Sie den Zugang zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.
Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, können Sie mehrere Versandmethoden anwenden. Wenn Ihr Widerspruch das Inkassobüro nachweislich auf drei Wegen erreicht hat, kann es den Zugang nicht mehr abstreiten.
Die Vorgehensweise der unterschiedlichen Inkassounternehmen kann sich in einzelnen Punkten immer wieder unterscheiden. Im Großen und Ganzen zeigt sich eine immer wiederkehrende Auflistung von Handlungsweisen.
Auf Grundlage der Erfahrungen, die wir mit unseren Mandanten gesammelt haben, lässt sich folgendes Muster erkennen:
Die Vorgehensweise hängt natürlich stark von Ihren Reaktionen ab und ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist.
Haben Sie die Rechnung des ursprünglichen Unternehmens nicht bezahlt und auf dessen Mahnungen nicht reagiert, kann dieses Unternehmen ein Inkassobüro einschalten. Das Inkassobüro wird Sie mit einem Inkassoschreiben kontaktieren. Mit diesem Schreiben werden Sie zur Zahlung der Rechnung aufgefordert. Bei berechtigten Forderungen sollten Sie die Zahlung aufnehmen um nicht in Verzug zu kommen. Halten Sie die Forderung für unberechtigt, sollten Sie unbedingt schriftlich Widerspruch einlegen.
Nach Ihrem Widerspruch reagieren seriöse Inkassobüros mit einer Stellungnahme. Sie werden kontaktiert und der Ursprung der Forderung wird erforscht. Sie stehen dann in Kontakt mit dem Inkassobüro. Durch den wechselseitigen Schriftverkehr wird ermittelt ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist. Unseriöse Inkassofirmen bedrängen Sie weiterhin mit Inkassobriefen und Mahnungen. In diesen Schreiben finden Sie meistens einschüchternde Drohungen gegen Sie.
Haben Sie Widerspruch gegen eine berechtigte Forderung eingelegt, reagieren viele Inkassofirmen mit Vergleichs- und Ratenzahlungsangeboten. Dies geschieht vor allem dann, wenn Sie dem Inkassounternehmen deutlich gemacht haben, dass Sie die Forderung nicht zahlen können.
Beide Angebote sollen Sie zur außergerichtlichen Zahlung animieren. Ist eine Forderung berechtigt, können diese Angebote durchaus eine Überlegung wert sein. Sollte die Forderung unberechtigt sein, sollten Sie keinen Gedanken an einen Vergleich verlieren.
Das außergerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem Mahnschreiben des Auftraggebers bzw. des Inkassobüros. Mit der Mahnung werden Sie aufgefordert Ihre Zahlung zu erbringen. Die Mahnung dient grundsätzlich dazu Sie in Verzug zu setzen. So können weitere Schritte gegen Sie eingeleitet werden, wenn Sie die Zahlung weiterhin verweigern. Beachten Sie: Es gibt weitere Möglichkeiten Sie in Verzug zu setzen.
Die Mahnung erfolgt aus Beweisgründen schriftlich. Im Gesetz ist keine besondere Form vorgesehen.
In den meisten Fällen werden 3 Mahnungen ausgesprochen. Schließlich sollen die Kunden, die eine Zahlung vergessen haben nicht sofort mit einem gerichtlichen Verfahren bedrängt werden. Folgendes Mahnmuster hat sich in der Praxis etabliert:
Bleibt das außergerichtliche Mahnverfahren erfolglos, kann das Inkassobüro Klage auf Zahlung einlegen oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist eine einfache Möglichkeit um gegen säumige Schuldner vorzugehen. Es ist viel günstiger und schneller als eine Klage.
Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann das Inkassounternehmen einen vollstreckbaren Titel erwirken. Den sogenannten „Vollstreckungsbescheid“. Mit diesem Titel können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Dies ist zum Beispiel die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers.
Mit dem Einstellungsbescheid teilt Ihnen das Inkassobüro mit, dass das Inkassoverfahren gegen Sie eingestellt wird. Dies geschieht dann entweder im Namen des Auftraggebers oder des Inkassounternehmens selbst. In der Praxis kommt der außergerichtliche Einstellungsbescheid sehr selten vor. Selbst wenn das Inkassoverfahren eingestellt wurde, kann der Abmahner innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist weiter rechtlich gegen Sie vorgehen. Somit besteht das Risiko eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens fort.
Wenn Sie einen Inkassobrief erhalten, sollten Sie zunächst überprüfen, ob die Forderung gegen Sie berechtigt oder unberechtigt ist. Nach der gründlichen Überprüfung kommen Sie zu einem Ergebnis. Anhand von diesem Ergebnis raten wir unseren Mandanten zu folgender Vorgehensweise:
Verlangt das Inkassobüro zu Unrecht Geld von Ihnen, sollten Sie der Forderung umgehend schriftlich widersprechen.
Den Widerspruch sollten Sie
an das Inkassobüro versenden.
Sicherheitshalber können Sie Ihren Widerspruch auf allen drei Wegen verschicken. Eine Kopie Ihres Schreibens und die Bestätigungen für den Versand sollten Sie aufbewahren.
Inhaltlich sollte Ihr Widerspruchsschreiben folgende Punkte enthalten:
Sollten Sie in der Vergangenheit bereits der Rechnung des ursprünglichen Gläubigers widersprochen haben, können Sie eine Kopie des damaligen Widerspruchs mitschicken.
Ist die Forderung gegen Sie berechtigt, sollten Sie diese umgehend bezahlen, damit Sie nicht in den Zahlungsverzug kommen.
Befinden Sie sich erst einmal in Verzug fallen weitere Verzugskosten an. Dies können beispielsweise Inkassogebühren, Verzugszinsen und Mahngebühren sein, die dann von Ihnen zu bezahlen sind.
Ist eine Inkassoforderung berechtigt, sollten Sie diese umgehend bezahlen. Befinden Sie sich erst einmal in Verzug fallen weitere Verzugskosten an. Dies können beispielsweise Inkassogebühren, Verzugszinsen und Mahngebühren sein, die dann von Ihnen zu bezahlen sind. Diese gilt es zu vermeiden!
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
