Alles Wissenswerte zum Insolvenzplan oder der einjährigen Privatinsolvenz / Regelinsolvenz

Insolvenzplan

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Insolvenz als ehemalig selbständiger ist eröffnet. Meine festgestellten Verbindlichkeiten belaufen sich auf ca. Euro 54.000.

Nun suche ich einen Anwalt, der mich mit einem Insolvenzplan gegleitet.
Meine Eltern wären bereit mir einmalig und zweckgebunden zu helfen.

Ich lebe von Hartz IV, da ich schwer erkrankt bin (COPD und Multiple Sklerose).

Bitte machen Sie mir ein Angebot.

Insolvenzplan

Inwieweit ist der Ehepartner, wenn keine Gütertrennung vorliegt, von dem Verfahren betroffen?

Was passiert, wenn der Insolvenzplan scheitert?

Die Planinsolvenz eines Schuldners gilt als gescheitert, wenn

  • der Insolvenzplan durch die Gläubiger im Abstimmungstermin abgelehnt wird (§ 244 InsO) oder
  • durch das Gericht nicht bestätigt wird (§ 248 InsO).

In diesem Fall wird das zuvor eingeleitete Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter fortgeführt.

Planangebot verbleibt dem Zuwender Ihrer Planinsolvenz

In der Praxis befürchten viele von einem gescheiterten Insolvenzplan betroffene Schuldner, dass das vom Zuwender für den Insolvenzplan bereitgestellte Planangebt der Insolvenzmasse zufließt und verloren geht. Häufig besteht die Angst auch seitens der Dritten Person, die als Zuwender  auftritt. Unsere Mandanten sowie Ihre Geldgeber können wir in dieser Situation beruhigen. Das für Ihren Insolvenzplan bereitgestellte Geld verbleibt dem Zuwender Ihrer Planinsolvenz. Es stellt keine pfändbare Vermögensposition des Schuldners in der Insolvenz dar. Das Planangebot ist eine Vermögensposition des Zuwenders, der von der Insolvenz nicht betroffen ist. Der Insolvenzverwalter kann das Planangebot nicht pfänden und der Insolvenzmasse zuführen.

Was passiert, wenn der Insolvenzplan scheitert?

Ist der erste Insolvenzplan gescheitert, bleibt die Möglichkeit der Vorlage eines zweiten Insolvenzplans unberührt. In der Praxis entscheidet der zuständige Richter, ob ein zweiter Versuch unternommen werden darf. Dem Einreichen eines zweiten Insolvenzplans wird nur dann stattgegeben, wenn der Richter es für sinnvoll erachtet. Die Chancen können durch eine kluge Ausgestaltung des neuen Planangebots steigen. Es sollte deutlich höher ausfallen als das Angebot des ersten Insolvenzplans. In der Praxis berücksichtigen wir diese Option bereits bei der Erstellung der ersten Planangebote unserer Mandanten.

Fortführung einer regulären Insolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung

Scheitert der Insolvenzplan eines Schuldners führt der Insolvenzverwalter das bereits eingeleitete Insolvenzverfahren fort. Unabhängig davon ob

  • eine Privatinsolvenz oder
  • eine Regelinsolvenz

eingeleitet wurde, steht am Ende des Insolvenzverfahrens das langersehnte Ziel – die sog. Restschuldbefreiung. Durch sie werden Sie grundsätzlich vollständig von Ihren Schulden befreit. Eine gescheiterte Planinsolvenz mit Insolvenzplan steht der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat sie derart stark ausgestaltet, dass nicht einmal ein freiwilliger Verzicht des Schuldners auf die Restschuldbefreiung möglich ist (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14).

Restschuldbefreiung als Ziel des Insolvenzverfahrens

 Die Restschuldbefreiung stellt das Hauptziel einer Privat- bzw. einer Regelinsolvenz dar. Durch sie werden im Regelfall

  • sämtliche Forderungsstände
  • all Ihrer Insolvenzgläubiger

umfasst (§ 301 Absatz 1 InsO). Die Höhe Ihrer Forderungen insgesamt sowie die Anzahl Ihrer Gläubiger zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung spielen keine Rolle. Mit umfasst werden u.a.

  • Forderungen von privaten Gläubigern (z.B.: Forderungen Ihrer Freunde, Bekannten oder Verwandten),
  • Forderungen von Unternehmen (z.B.: Banken, Telekommunikations- oder Onlineunternehmen) und auch
  • Forderungen von öffentlichen Institutionen (z.B.: Schulden gegenüber dem Finanzamt oder der Stadt / Gemeinde)

Allerdings bestehen auch einige Ausnahmen, die von der Restschuldbefreiung einer Insolvenz nicht bereinigt werden. Beispielsweise werden von der Restschuldbefreiung folgende Forderungen nicht berührt (§ 302 InsO):

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
  • Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, der durch den Schuldner vorsätzlich nicht gewährt wurde,
  • Verbindlichkeiten aus Steuerschuldverhältnissen resultierend aus Steuerstraftaten sofern eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt,
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die den Schuldner zu einer Geldzahlung verpflichtet und
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Erfahren Sie hier mehr über den Umfang der Restschuldbefreiung und nicht erfasste Forderungen.

Ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners. Erfahren Sie in diesem Beitragmehr über die Versagungsgründe in der Insolvenz.

Was passiert, wenn der Insolvenzplan scheitert?

Kommt es in der Praxis zum Scheitern eines Insolvenzplans, wird das bereits eingeleitete Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter fortgeführt mit dem Ziel der Schuldenbefreiung durch die Restschuldbefreiung. Losgelöst von der gescheiterten Planinsolvenz mit Insolvenzplan besteht die Möglichkeit das Insolvenzverfahren zu verkürzen. Die Restschuldbefreiung kann nach

  • 3 Jahren (soweit 35 % der Schuldensumme insgesamt getilgt und die Verfahrenskosten getragen werden),
  • 5 Jahren (soweit die Verfahrenskosten getragen werden) oder
  • spätestens nach 6 Jahren (völlig losgelöst von der individuellen Schuldentilgung)

nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden.

Was passiert, wenn der Insolvenzplan nicht erfüllt wird?

Grundsätzlich hat der Schuldner einer Planinsolvenz mit rechtskräftigem und bestätigtem Insolvenzplan die angepassten Gläubigeransprüche fristgerecht zu erfüllen. In der Praxis sind allerdings unterschiedliche Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar. Typische Konstellationen der Nichterfüllung eines Insolvenzplans sind:

  1. Der Schuldner gerät mit der Erfüllung des Insolvenzplans erheblich in Rückstand
  2. Der Schuldner eröffnet ein neues Insolvenzverfahren vor der Planerfüllung
  3. Die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan werden nicht bestritten

 In allen drei Fällen entfaltet der Insolvenzplan unterschiedliche Konsequenzen für den Schuldner.

In den Konstellationen 1 und 2 greift die sog. „Wiederauflebensklausel“ (§ 255 InsO). In der dritten Situation, in der die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht bestritten werden, können die Gläubiger aus dem Insolvenzplan vollstrecken.

Wiederauflebensklausel bei Nichterfüllung des Insolvenzplans

 Die Wiederauflebensklausel (§ 255 InsO) regelt die rechtlichen Auswirkungen für die Fälle, dass

  • der Schuldner mit der Erfüllung des Insolvenzplans erheblich in Rückstand geraten ist (§ 255 Absatz 1 InsO) oder
  • der Schuldner anstatt den Insolvenzplan zu erfüllen ein neues Insolvenzverfahren zur Entschuldung eröffnet (§ 255 Absatz 2 InsO).

In beiden Situationen leben die ursprünglichen Forderungen der betroffenen Gläubiger wieder auf. Etwaige Stundungen und teilweise vereinbarte Forderungserlasse werden hinfällig.

Ein erheblicher Rückstand bei der Erfüllung des Insolvenzplans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner der Planinsolvenz

  • eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt,
  • obwohl der betroffene Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und
  • ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat (§ 255 Absatz 1 InsO).

Die Wiederauflebensklausel greift nur, wenn der Schuldner die Erfüllung des Insolvenzplans übernimmt. Anders verhält es sich, wenn der gestaltende Teil des Insolvenzplans vorsieht, dass die Insolvenzgläubiger durch die bereitgestellten Mittel eines Dritten (z.B. den Zuwender) befriedigt werden sollen. Gerät der Dritte mit der Erfüllung in erheblichen Rückstand, leben die Forderungen der betroffenen Gläubiger nicht wieder auf.

Vollstreckung aus dem Insolvenzplan

Werden die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht bestritten, können die Gläubiger mit dem Plan wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 257 Absatz 1 InsO). Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können gegen

  • den Schuldner (§ 257 Absatz 1 InsO) sowie
  • gegen einen Dritten, der für den Insolvenzplan Verpflichtungen übernommen hat (§ 257 Absatz 2 InsO),

gerichtet werden. Das klassische Beispiel für einen Dritten ist der Zuwender Ihrer Planinsolvenz. Er hat durch seine eingereichte schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht Verpflichtungen zur Erfüllung des Insolvenzplans übernommen (vgl. § 230 Absatz 3 InsO).

Was passiert, wenn der Insolvenzplan erfüllt wird?

Wirkung eines erfolgreichen Insolvenzplans

Mit der Erfüllung aller Bedingungen Ihres Insolvenzplans erreichen Sie das Ziel Ihrer Planinsolvenz – die Restschuldbefreiung. Durch sie werden Sie schuldenfrei und von den „restlich“ gegen Sie bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Gläubigern befreit. Die Restschuldbefreiung wird Ihnen kraft Beschluss durch das Insolvenzgericht erteilt.

Vollständige Befriedigung Ihrer Gläubiger gemäß Vereinbarung im Insolvenzplan

Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, werden Sie mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung Ihrer Insolvenzgläubiger von Ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (§ 227 Absatz 1 InsO). Voraussetzung für die Schuldenfreiheit ist, dass die vollständige Befriedigung

  • der vereinbarten Gläubigerquoten
  • für alle Gläubiger

vorgenommen wurde. Werden einzelne Gläubiger durch den Schuldner nicht bzw. nicht hinreichend befriedigt, entfallen auch die Schulden gegenüber diesen Gläubigern nicht.

Aufhebung der Überwachung der Erfüllung Ihres Insolvenzplans

Im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans kann die Überwachung der Erfüllung des Plans angeordnet werden. In einem solchen Fall der Planüberwachung wird nach der Aufhebung des Verfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Insolvenzgläubigern laut Insolvenzplan gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 1 & 2 InsO). Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters (§ 261 Absatz 1 InsO). Sobald Sie die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt haben, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

 

 

Was passiert mit Forderungen, die nicht angemeldet worden sind?

In der Praxis der Planinsolvenzen kommt es immer wieder vor, dass einzelne

  • Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht angemeldet haben oder
  • Beteiligte dem vorgelegten Insolvenzplan widersprochen haben.

Die kurzfristigen Bedenken, die auf Seiten unserer Mandanten in solchen Fällen aufkommen, lassen sich schnell beschwichtigen. Grundsätzlich treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO).

Die Wirkungen Ihres erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzplans gelten also auch

  • gegen Forderungen, die nicht angemeldet wurden (§ 254b Var. 1 InsO) und
  • gegen einzelne Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b Var. 2 InsO).

Verspätete Forderungsanmeldung in der Planinsolvenz

 Häufig melden Insolvenzgläubiger ihre Forderung in einer Planinsolvenz zu spät an. Der Gesetzgeber räumt den zu spät anmeldenden Gläubigern eine verlängerte Verjährungsfrist ihrer Forderung ein. Die Forderung eines Gläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin der Planinsolvenz angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr (§ 259b Abs. 1 InsO). Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

  • die Forderung fällig und
  • der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde (§ 259b Abs. 2 InsO).

Die Auszahlung der zu spät angemeldeten Forderung kann nach einer dem Plan entsprechenden Befriedigungsquote vom betroffenen Gläubiger verlangt werden.

Vollstreckungsschutz im Falle der Gefährdung Ihres Insolvenzplans

 Die verlängerte Verjährungsfrist einer zu spät angemeldeten Forderung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Sie kann wegen Vollstreckungsschutzes gehemmt werden. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Schutzes vor Vollstreckungsmaßnahmen (§ 259b Abs. 4 InsO).

Der Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger kann dem Schuldner nach der Aufhebung des Verfahrens zugesprochen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Durchführung des erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzplans durch die Maßnahmen gefährdet ist. Liegt eine Gefährdung vor, kann das Insolvenzgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung

  • ganz oder teilweise aufheben oder
  • längstens für drei Jahre untersagen (§§ 259b Abs. 4, 259a Abs. 1 InsO).

Das Insolvenzgericht spricht einem Schuldner den Vollstreckungsschutz allerdings nur auf Antrag hin zu. Hierzu hat der Schuldner die Gefährdung mit tatsächlichen Behauptungen zu begründen und diese glaubhaft zu machen (§ 249a Abs. 1 InsO). Ist die Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch einstweilen einstellen (§ 259a Absatz 2 InsO).

Sollte ich persönlich zum Abstimmungstermin kommen?

Ja. Grundsätzlich besteht für Sie als Schuldner keine Pflicht zur persönlichen Teilnahme am Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz. Wir empfehlen unseren Mandanten aber stets die persönliche Teilnahme. Auf diese Weise können Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Entschuldung klar zum Ausdruck bringen. Ihre Gläubiger werden durch Ihre persönliche Anwesenheit merken, dass Ihnen die Entschuldung sehr wichtig ist.

Sollten Sie jedoch aus wichtigen persönlichen Gründen zur Teilnahme verhindert sein entschuldigen wir Sie als Ihr anwaltlicher Vertreter im Abstimmungstermin.

Wie geht man mit sicher ablehnenden Gläubigern um?

Der richtige Umgang mit sicher ablehnenden Gläubigern in einer Planinsolvenz ist besonders wichtig, da ansonsten der Erfolg des gesamten Insolvenzplans gefährdet werden kann.

Für den richtigen Umgang sind einige Informationen wichtig. Durch

  • die Kommunikation mit unseren Mandanten,
  • die Kontaktaufnahme zu den Gläubigern während der Vorbereitung und
  • die „inoffizielle“ Abspracherunde, die wir in einer Planinsolvenz durchführen,

wissen wir in der Regel wie viele und welche Gläubiger Ihrem Insolvenzplan zustimmungsbereit oder ablehnend gegenüberstehen. Durch unsere Forderungsabfragen wissen wir zudem die exakten Schuldenstände. Diese Informationen sind für den richtigen Umgang mit einem sicher ablehnenden Gläubiger sehr wichtig.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten taktisch klug mit einem sicher ablehnenden Gläubiger umzugehen:

  1. Überstimmung innerhalb einer Gläubigergruppe – Hierzu teilen wir den sicher ablehnenden Gläubiger in eine Gläubigergruppe, von der wir wissen dass durch die anderen dort befindlichen Gläubiger mit „gleichem wirtschaftlichen Interesse“ die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit (§ 244 InsO) in der Abstimmung erreicht wird. Auf diese Weise lässt sich der sicher ablehnende Gläubiger überstimmen. Seine Ablehnung ist unschädlich für den Erfolg Ihres Insolvenzplans.
  1. Zuteilung in eine isolierte Gläubigergruppe – Handelt es sich bei dem sicher ablehnenden Gläubiger um einen Großgläubiger mit einer sehr hohen Forderung, kann sich die Erreichung der Summenmehrheit in einer Gläubigergruppe mit anderen Gläubigern schwierig gestalten. In einem solchen Fall isolieren wir den sicher ablehnenden Gläubiger in einer extra Gruppe. Bei der klugen Bildung von den restlichen Gläubigergruppen, stellen wir sicher, dass in der Mehrheit der Gruppen die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird. Auf diese Weise lässt sich der sicher ablehnende Gläubiger mit seiner „Einzelgruppe“ durch die Mehrzahl der zustimmenden Gruppen überstimmen.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die kluge Bildung von Gläubigergruppen im Insolvenzplan.

Wie stelle ich sicher, dass ein mir wohlgesonnener Gläubiger für mich stimmt?  

Für Ihre Gläubiger besteht keine persönliche Pflicht zur Anwesenheit im Abstimmungstermin. Erscheint kein Gläubiger zum Abstimmungstermin gilt ein Insolvenzplan als gescheitert. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig einen wohlgesonnen Gläubiger zu finden, der sicher für Ihren Insolvenzplan stimmt.

Bereits in der Vorbereitungsphase Ihrer Planinsolvenz machen wir uns auf die Suche nach sicher zustimmenden Gläubigern. Von diesen Gläubigern fordern wir in den inoffiziellen Abspracherunden schriftliche Zustimmungserklärungen. Die eingeholten Erklärungen reichen wir mit Ihrem Insolvenzplan bei Gericht ein und verhindern auf diese Weise eine Zurückweisung des Plans aufgrund „offensichtlicher Aussichtslosigkeit“ (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Unmittelbar vor dem Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz knüpfen wir an die zuvor erfolgte Suche nach zustimmenden Gläubigern und die „inoffizielle“ Absprache an. Unser Ziel ist es sicherzustellen, dass zumindest ein sicher zustimmender Gläubiger am Abstimmungstermin teilnimmt. Die von uns festgestellten sicher zustimmenden Gläubiger kontaktieren wir erneut. Hierbei wenden wir einen altbewährten taktischen Schritt an – wir vereinfachen Ihren Gläubigern die Stimmrechtsausübung. In der Praxis bleiben Gläubiger den Abstimmungsterminen oftmals fern. Zu groß ist der Zeit- und Kostenaufwand für eine persönliche Anreise und Teilnahme. Diese Gläubigereigenschaft nutzen wir zu Ihren Gunsten aus. Wir organisieren für Ihre zustimmungsbereiten Gläubiger einen spezialisierten Rechtsanwalt, der sie im Abstimmungstermin vertritt. Hierzu übersenden wir den wohlgesonnenen Gläubigern eine entsprechende Prozessvollmacht des Rechtsanwalts. Wir überzeugen Ihre Gläubiger von den Vorzügen der anwaltlichen Vertretung und der vereinfachten Stimmrechtsausübung. Auf die Teilnahme der anwaltlichen Vertretung können wir im Abstimmungstermin vertrauen.

Welche Mehrheiten braucht man, damit der Insolvenzplan erfolgreich ist?

Ein erfolgreicher Insolvenzplan setzt in seiner Abstimmung die „doppelte Mehrheit“ in jeder Gläubigergruppe voraus (§ 244 InsO). Doppelte Mehrheit meint dabei, dass in jeder von uns gebildeten Gläubigergruppe die Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird.

  1. Kopfmehrheit: die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger einer Gruppe stimmt dem Insolvenzplan zu (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  2. Summenmehrheit: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger einer Gruppe beträgt mehr als die Hälfte der Anspruchshöhe aller in dieser Gruppe abstimmenden Gläubiger (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Während der Abstimmung über Ihren Insolvenzplan herrscht das sog. Obstruktionsverbot (§ 245 InsO). Stellen sich einzelne Gläubigergruppen gegen einen sinnvollen Insolvenzplan, indem sie die erforderlichen Mehrheiten blockieren, kann das Insolvenzgericht unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots die fehlenden Zustimmungen gerichtlich ersetzen. Durch die gerichtliche Zustimmungsersetzung kann ein Insolvenzplan, der in der Abstimmungsrunde die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht hat, trotzdem erfolgreich zustande kommen und gerichtlich bestätigt werden.