Alles Wissenswerte zum Insolvenzplan oder der einjährigen Privatinsolvenz / Regelinsolvenz

Welche Vorteile hat der Insolvenzplan gegenüber einem Insolvenzverfahren?

Die Planinsolvenz mit Insolvenzplan bietet Ihnen gegenüber einer klassischen Insolvenz folgende Vorteile:

  1. Sie werden schneller von Ihren Schulden befreit – Restschuldbefreiung nach 4 bis 12 Monaten anstatt nach 3, 5 oder 6 Jahren
  2. Vollumfängliche Schuldenbefreiung – Die Planinsolvenz befreit Sie von Schulden, die im normalen Insolvenzverfahren nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind
  3. Sonderverfahren in laufender Insolvenz – Die Planinsolvenz kann trotz gescheitertem außergerichtlichen Vergleich zu Beginn Ihrer Insolvenz durchgeführt werden
  4. Schnellere Löschung Ihrer SCHUFA-Einträge – Die kürzere Entschuldung durch einen Insolvenzplan ermöglicht in der Regel die schnellere Löschung negativer SCHUFA-Einträge

Wie lange dauert das Insolvenzplanverfahren?

Die Planinsolvenz mit Insolvenzplan ermöglicht Ihnen eine Entschuldung innerhalb von 4 bis 12 Monaten.

Um Ihnen eine vollständige und lückenlose Entschuldung zu gewährleisten, bedarf ein Insolvenzplanverfahren einer detaillierten Vorbereitung. Für die Vorbereitungsphase benötigen wir in der Regel 6 Wochen.

Neigt sich die Vorbereitungsphase dem Ende zu reichen wir den Eröffnungsantrag für Ihr Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht ein. In der Regel wird Ihre Insolvenz circa 5 Wochen nach der Stellung des Insolvenzantrags eröffnet.

Sobald Ihre Insolvenz kraft Eröffnungsbeschluss eröffnet ist, erarbeiten wir Ihren individuellen Insolvenzplan und legen ihn dem Gericht vor (§ 231 InsO). Nach der Vorlage Ihres Insolvenzplans führt das Insolvenzgericht eine Überprüfung durch. Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Insolvenzplans erfolgen (§ 231 Abs. 1 S. 2 InsO).

Ergibt die Entscheidung dass Ihr Insolvenzplan nicht zurückgewiesen wird, übersendet das Gericht ihn mit der Bitte um Stellungnahme an alle Beteiligten. Für Die Abgabe der Stellungnahmen bestimmt das Gericht eine Frist, die 2 Wochen grundsätzlich nicht überschreiten soll (§ 232 Abs. 3 InsO).

Anschließend legt das Gericht den Plan mit samt Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus (§ 234 InsO). Spätestens zu diesem Zeitpunkt terminiert das Gericht Ihren Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO). Er kann aber bereits vorher gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen angesetzt werden (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO). Der Erörterungs- und Abstimmungstermin soll nicht über 1 Monat hinaus angesetzt werden (§ 235 Abs. 1 S. 2 InsO).

Im Optimalfall einer Planinsolvenz dauert dieser Abschnitt unter Berücksichtigung aller Fristen nicht länger als 3 Monate. Im Ergebnis kann ein Insolvenzplanverfahren mit sorgfältiger Vorbereitung 4 bis 12 Monate beanspruchen.

Ist der Insolvenzplan nur für Unternehmen oder Selbstständige geeignet?

Nein. Die Durchführung einer Planinsolvenz ist für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler wie auch Verbraucher möglich.

In der Vergangenheit konnten Verbraucher lange Zeit keinen Insolvenzplan vorlegen. Erst mit Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform am 01. Juli 2014 hat der Gesetzgeber den Weg für die Planinsolvenz für Verbraucher geebnet. Vor diesem Stichtag diente die Planinsolvenz insbesondere der Sanierung und dem Erhalt eines überschuldeten Unternehmens (iSd § 1 InsO).

Was ist ein Insolvenzplanverfahren, eine einjährige Insolvenz bzw. eine Planinsolvenz?

Was ist ein Insolvenzplanverfahren?

Das Insolvenzplanverfahren ist eine Art „Sonderverfahren“ im laufenden Insolvenzverfahren. Seine gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 217 ff. der Insolvenzordnung (InsO). Es kombiniert in gewisser Weise die Elemente einer

  • klassischen Insolvenz und
  • eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs.

Ziel der Planinsolvenz ist die verkürzte Entschuldung eines Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren durch eine Übereinkunft mit seinen Gläubigern zu erlangen – in der Regel kann die Restschuldbefreiung bereits nach 4 bis 12 Monaten erlangt werden. Aufgrund der verkürzten Entschuldungsmöglichkeit wird das Insolvenzplanverfahren häufig unter dem Begriff der „einjährigen Insolvenz“ geführt.

Die Planinsolvenz beginnt wie ein normales Insolvenzverfahren. Unmittelbar nach der Verfahrenseröffnung wird allerdings die schnelle Schuldbefreiung durch die Vorlage eines Insolvenzplans angestrebt (§ 218 InsO). Der Insolvenzplan ist das Herzstück Ihrer Planinsolvenz. Bei ihm handelt es sich um einen gerichtlich geführten Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern. Kern des Insolvenzplans ist die Unterbreitung des sog. Planangebots. Hierbei handelt es sich um einen Geldbetrag, der vom Zuwender Ihrer Planinsolvenz – einer dritten vertrauten Person – zwecks Einigung bereitgestellt wird.

Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan findet im Abstimmungstermin Ihres Insolvenzplanverfahrens statt (§ 235 InsO). Die erfolgreiche Durchführung einer Planinsolvenz ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Zum Ausdruck seines Willens hat er erleichterte Zustimmungsregelungen eingeführt. Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan erfolgt in den von uns vorher festgelegten Gläubigergruppen (§ 243 InsO). Ablehnende Gläubiger können innerhalb der Gruppen durch Erlangen der erforderlichen Mehrheiten (§ 244 InsO) überstimmt werden. Ferner kann das Gericht Zustimmungen von ablehnenden Gläubigern unter den bestimmten Voraussetzungen des sog. Obstruktionsverbots ersetzen (§ 245 InsO).

Das Insolvenzplanverfahren eröffnet dem Schuldner wie auch den Gläubigern ein rechtssicheres Umfeld. Durch den Abschluss des Insolvenzplans

  • kann der Schuldner eine vollständige und lückenlose (verkürzte) Entschuldung erlangen.
  • können die Gläubiger eine finanzielle Besserstellung im Vergleich zur „drohenden“ Insolvenz erreichen.

In der Praxis stellt die Planinsolvenz eine gern angenommene Alternative zu den herkömmlichen Entschuldungsmöglichkeiten dar. Neben der oft

  • gewünschten Verkürzung eines Insolvenzverfahrens stellt sie auch
  • bei vorher durchgeführten gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuchen eine sinnvolle Ergänzung dar.