Alles Wissenswerte zum Insolvenzplan oder der einjährigen Privatinsolvenz / Regelinsolvenz
Der ehemalige Tennisstar und jetzige Experte und Trainer (Novak Djokovic) Boris Becker ist pleite. Am heutigen Tag hat das Insolvenzgericht in London das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Wimbeldon Siegers eröffnet.
Boris Becker wird nun ein Privatinsolvenzverfahren in England durchlaufen (sogenannte England-Insolvenz). Dabei wird er nach spätestens drei Jahren von seinen Schulden befreit sein. Die englische Restschuldbefreiung – die sogenannte Discharge – führt zum Verlust aller Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Boris Becker dürfte hiervon letztlich profitieren. Als englischer “resident” wird er hierbei kein Problem haben, als “Insolvenztourist” keine Restschuldbefreiung zu erhalten. Sein Wohnsitz befindet sich (auch medial) nachweisbar in England.
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Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Londoner Privatbank Arbuthnot Latham & Co. eröffnet (sogenannter Gläubigerantrag). Die Anwälte Boris Beckers konnten dabei im Rahmen der in England obligatorischen persönlichen Schuldneranhörung nicht nachweisen, dass eine Zahlungsunfähigkeit nicht Vorliegt und die Schulden demnächst bezahlt werden könnten. Insbesondere sahen sie das Argument Boris Beckers nicht als stichhaltig an, durch den Verkauf einer Immobilie in Mallorca die Schuldenlast zu begleichen.
Boris Becker durchläuft sein Insolvenzverfahren in England.
Für andere deutsche Mandanten wird das englische Privatinsolvenzverfahren aus unserer Sicht immer weniger empfehlenswert. Seit dem Brexit und der mit ihm aufkommenden Unsicherheit für alte und neue Verfahren empfehlen wir unseren Mandanten zumeist eine “klassische” Entschuldung in Deutschland. Bei einem Austritt Englands aus der EU könnte die englische Restschuldbefreiung in Deutschland nicht mehr anerkannt werden. In diesem Fall wären Verbindlichkeiten in Deutschland weiterhin vollstreckbar. Das Verfahren wäre umsonst.
Zudem beurteilen englische und deutsche Gerichte den angestiegenen “Insolvenztourismus” immer strenger. Hat ein Schuldner seinen Wohnsitz künstlich nach England verlagert, eröffnen englische Richter oftmals das Verfahren nicht. Unseriöse Umzugsagenturen haben zu diesem Zeitpunkt allerdings meist den Großteil ihres Honorars bereits vom Schuldner erhalten. Noch schlimmer ist das Szenario, dass ein deutscher Richter die englische Restschuldbefreiung nicht anerkennt, nachdem das englische Insolvenzverfahren durchlaufen worden und viel Zeit verstrichen ist. Dies geschieht bereits in Deutschland, wenn der Schuldner sich “in Sicherheit wähnt”.
Während die Entschuldung Boris Beckers keine Probleme durch eine Auslandsinsolvenz bereiten wird, bekommen viele deutsche “Insolvenztouristen” keine Rechtssicherheit. Wir empfehlen aus diesem Grund eine Entschuldung im Staat der Verbindlichkeiten. Die Restschuldbefreiung wäre dann unter keinen Umständen gefährdet. Diese beiden Alternativen werden von uns meistens empfohlen:
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