Im Vorfeld einer Insolvenz ist es in jedem Fall wichtig zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen. Viele Mandanten fragen uns regelmäßig in diesem Zusammenhang, ob falsche Angaben bei der Abgabe der Vermögensauskunft in der Zeit vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu führen kann, dass die Restschuldbefreiung während der Insolvenz versagt werden kann. Wenn dies der Fall wäre, dann würde auch ein sehr häufig gestellter Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO nicht statthaft sein, da ein solcher Antrag voraussetzt, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Zunächst kann festgestellt werden, dass die Versagungsgründe in § 290 InsO abschließend aufgezählt sind. Vor der Insolvenzrechtsreform im Jahre 2014 wurden diese Versagungsgründe noch nicht im Gesetz kodifiziert und wurden vielmehr durch richterliche Rechtsfortbildung festgelegt. Das gleiche gilt für die Sperrfristen bei Versagung der Restschuldbefreiung, die ebenfalls nun im § 287a InsO niedergeschrieben. Aus einigen Entscheidungen in der Vergangenheit ergibt sich, dass diese Versagungsgründe abschließend geregelt sind. Wenn Ihre Handlungen nicht unter einen der Gründe aus § 290 InsO zu subsumieren sind, dann kann Ihnen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.
Die Kenntnis der einzelnen Versagungsgründe ist daher in solchen Fällen besonders zu prüfen. Nicht nur während der Insolvenz nimmt das Insolvenzgericht eine Prüfung vor, sondern auch bereits im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO. Wenn ein Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung beantragen möchte, muss er einen der gesetzlichen Gründe glaubhaft machen.
Nach § 290 Abs.1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn
Wenn einer dieser Gründe vorliegt, hat das Gericht bei seiner Entscheidung kein Ermessen. Wenn der Gläubiger einen zulässigen Versagungsantrag nach § 290 InsO gestellt hat, muss das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen.
Bei der Falschangabe bei der Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher oder gegenüber dem Finanzamt im Vorfeld der Insolvenz könnte unter den in § 290 Abs.1 Nr.6 InsO aufgeführten Verzeichnisse fallen. Einbezogen sind das Vermögensverzeichnis, die Vermögensübersicht und das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis des Antragsformulars bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 Abs.1 Nr.3 InsO). Bei Regelinsolvenzverfahren könnte der Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO einschlägig sein. Die Abgabe der Vermögensauskunft im Vorfeld der Insolvenz ist nicht im § 290 InsO aufgeführt. Im Umkehrschluss kann man daher feststellen, dass Falschangaben des Schuldners in anderen Verzeichnissen, wie etwa der Vermögensauskunft, nicht unter diesen Versagungsgrund zu subsumieren ist. Eine Falschangabe bei der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher kann daher nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Aus insolvenzrechtlicher Sicht ein erfreuliches Ergebnis. Hierzu muss man jedoch die strafrechtlichen Möglichkeiten der Gläubiger sehen. Die Gläubiger erhalten bei einer Pfändung regelmäßig einen Einblick in die Vermögensauskunft. Wenn man im Insolvenzantrag andere Angaben macht kann dies dazu führen, dass der Gläubiger eine Anzeige wegen „Falscher Versicherung an Eides Statt“ nach § 156 StGB stellen. Dies passiert in der Regel jedoch recht selten, da das für Gläubiger keine finanziellen Vorteile bringt. Vielmehr wird der Schuldner in der Regel zu einer Geldstrafe verurteilt, die neben das Schuldnervermögen weiter verringert und eine Befriedigung der Gläubiger unwahrscheinlicher macht.
Falsche Angaben bei der Antragstellung der Insolvenz fallen jedoch unter den oben zitierten Versagungsgrund. Das gilt für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren, wobei eine viel strengere Prüfung bei der Regelinsolvenz vorgenommen wird. Selbst Jahre nach der Antragstellung kann der Gläubiger einen Antrag stellen. Das führt dazu, dass Schuldner trotz Jahren der Enthaltsamkeit keine Restschuldbefreiung erlangen. Wie bereits oben dargelegt, prüft das Insolvenzgericht auch im Rahmen eines Stundungsantrages nach § 4a InsO, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Daher empfehlen wir eine professionelle Begleitung bei der Antragstellung, die eventuelle Schwierigkeiten aufzeigen kann.
Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt? Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie sich verhalten sollten. Auch wenn Sie die Strafe aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht bezahlen können, lassen Sie die Angelegenheit keinesfalls auf sich beruhen! Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten. Man kann Sie in dieser Situation tatsächlich ersatzweise entsprechend der Zahl der noch offenen Tagessätze in Haft nehmen.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
In der Beraterpraxis kommt häufig die Frage auf, ob man durch eine Insolvenz die Zahlung der Geldstrafe und damit auch der Haft entgehen kann. Im Insolvenzverfahren können Insolvenzgläubiger schließlich gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und die Forderungen der Gläubiger sind nach einigen Jahren von der Restschuldbefreiung umfasst. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, § 302 Nr. 1 InsO. Außerdem sind gemäß § 302 Nr. 2 InsO Forderungen von Geldstrafen und den nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten ausgenommen.
Daher unsere dringende Empfehlung an Sie: Legen Sie der zuständigen Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Ihre finanzielle Situation dar und beantragen Sie eine Ratenzahlung – dies sollte möglichst vor Erhalt der Ladung zum Strafantritt geschehen. Häufig senden die Staatsanwaltschaften Ihnen ein Musterschreiben zur Beantragung einer Ratenzahlung zu. Wenn Sie dieses hinreichend begründen und eine angemessene Ratenhöhe anbieten, wird Ihnen wahrscheinlich eine Ratenzahlung genehmigt. So können Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden.
Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, die Geldbuße durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen. Auch dies sollten Sie frühzeitig beantragen. Vor Aufnahme der Arbeit muss die Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen. Diese Tätigkeit, auch „freie Arbeit“ genannt, kann bei einer von der Staatsanwaltschaft anerkannten gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden. durch sechs Stunden Arbeit (i. d. R. ein Arbeitstag) kann ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt werden.
Sie sind sowohl zahlungs- als auch arbeitsunfähig und können somit weder die Geldstrafe tilgen, noch gemeinnützige Arbeit verrichten? Die Strafprozessordnung bestimmt für besondere Härtefälle gesetzliche Regelungen, wie z. B. § 459 ff. StPO. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen eines Gnadengesuchs eine Ihrer Lebenssituation entsprechende Lösung zu finden. Es gibt spezielle Beratungsstellen, die Ihnen bei der Stellung solcher Anträge helfen und Ihre Erfolgschancen ggf. erhöhen können.
Besonders wenn Sie wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe bereits die Ladung zum Strafantritt erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Können Sie den geforderten Geldbetrag nicht sofort vollständig begleichen, nehmen Sie am besten unverzüglich Kontakt zu einer der genannten Beratungsstellen auf.
Sie werden dazu aufgefordert, im Rahmen einer Bewährungsauflage Schadenswiedergutmachung zu leisten oder eine Geldbuße zu zahlen, können den Betrag aber finanziell nicht aufbringen? Gerichtliche Auflagen und Weisungen müssen eingehalten werden, um Ihre Bewährung nicht zu gefährden. Kommen Sie diesen nicht nach, könnte die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden.
Bringen Sie dem Gericht Ihre Situation nahe und bitten Sie um Abänderung der Auflage (beispielsweise Ableistung gemeinnütziger Arbeit anstatt der Geldzahlung).
In den vergangenen Monaten wurde dem Unternehmen „Veganz“ mediale Aufmerksamkeit zuteil. Einige Medien berichteten „Veganz meldet Insolvenz an“. Nun äußerte sich eine Sprecherin der Berliner Zivilgerichte gegenüber dem „manager-magazin.de“. Laut den Informationen der Sprecherin ist zutreffend, dass die Geschäftsführung der Veganz Retail GmbH einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Charlottenburg gestellt hat. Angestrebt wird ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das durch einen Sachwalter überwacht werden soll. Die Veganz Retail GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Veganz GmbH.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Von der Insolvenz der Supermarktkette ist laut eigenen Angaben das Mutterunternehmen – die Veganz GmbH – nicht betroffen. Der Gründer des Unternehmens – Jan Bredack – führte diesbezüglich aus, dass die Muttergesellschaft sich in der Zukunft insbesondere in den Bereichen der Gastronomie und des Großhandels gestärkt zeigen wird. Für diese Aussage sprechen auch die erzielten Umsätze der Muttergesellschaft. Die Veganz GmbH erzielte im Jahr 2015 einen Umsatz von 24 Millionen Euro. Für das Jahr 2016 wurden Umsätze in Höhe von 56 Millionen Euro prognostiziert. Tatsächlich war das Unternehmen im letzten Jahr sehr erfolgreich. Die Marke Veganz ist mittlerweile in etwa 7000 Märkten europaweit zu finden.
Die Veganz GmbH wurde im Jahr 2011 von Jan Bredack in Berlin gegründet. Die Marke Veganz gilt als erste vegane Supermarktkette in Europa. Das Unternehmen beliefert zudem als veganer Premiumgroßhändler laut der „Lebensmittelzeitung“ sämtliche große Lebensmittelketten wie z. B. Metro und Famila. Der Gründer Jan Bredack schuf mit Veganz einen Vorreiter für Produkte ohne tierische Inhaltsstoffe und gilt in der Branche als Pionier.
Der vegane Trend hält in Deutschland ungebrochen an. Umso überraschender wirkt die Insolvenz der Supermarktkette Veganz. Jan Bredack sieht die Idee einer spezialisierten Supermarktkette als überholt an. Gegenüber der „Lebensmittelzeitung“ äußerte er sich wie folgt:
„Das Modell des veganen Supermarktes hat sich aufgrund des steigenden Angebots veganer Produkte im Handel überholt.“
Fakt ist: die Auswahl an veganen Produkten im Handel ist groß und steigt weiter. Konkurrenten wie Rügenwalder Mühle und Wiesenhof treten vermehrt als eigentliche Fleischproduzenten mit veganen Produkten im klassischen Handel auf. Jan Bredack und sein Unternehmen Veganz reagieren mit ihrem Vorhaben auf einen Trend – „weg von eigenen Supermärkten, hin zu eigenen Produkten“ – der selbst durch das Unternehmen gestärkt wurde.
Ganz wird die Supermarktkette Veganz nicht vom deutschen Markt verschwinden. Aufgrund der fehlenden Nachfrage wird das Filialnetz allerdings ausgedünnt. Während die Supermärkte in Frankfurt und München bereits geschlossen wurden, sollen die drei Filialen in Berlin saniert und fortgeführt werden. Die Zukunft der restlichen Filialen ist noch ungewiss.
Bei dem angeschlagenen Startup-Unternehmen Auctionata folgen erste Konsequenzen des zuvor eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens. Laut Angabe von „Gründerszene“ müssen vermutlich mehr als 70 Mitarbeiter die Gesellschaft verlassen. Die Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters Christian Graf Brockdorff ließ diese Zahlen auf Anfrage von „Gründerszene“ unkommentiert. Lediglich der Umstand, dass bei einer Betriebsversammlung des Unternehmens Freistellungen verkündet wurden, fand laut „Gründerszene“ Bestätigung.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Das Unternehmen „Auctionata“ wurde 2012 von Alexander Zacke und Georg Untersalmberger mit Investorenkapital in Berlin gegründet. Die Aktiengesellschaft tritt spezialisiert auf Internetauktionen als Livestream-Auktionshaus und Versandhändler für diverse Kunst- und Luxusobjekte sowie Antiquitäten und Sammlerstücke auf. Die Auktionen, die per Livestream im Internet übertragen werden, finden seit Dezember 2012 statt. Als Pionier im Online-Auktionswesen galt Auctionata als einstiger Hoffnungsträger der Branche.
Der rasante Aufstieg des Unternehmens zeichnete sich ins besonders in steigenden Nutzerzahlen und hohen Umsätzen ab. In diversen Finanzierungsrunden stiegen immer mehr Risikokapitalgeber ein, die mit mehr als 95 Millionen Dollar das Unternehmen finanziert haben sollen. Unter diesen Risikokapitalgebern befanden sich u.a. das Venture-Capital-Unternehmen Earlybird und Kreos Capital.
Im Mai 2016 kam es dann zu einer Fusion zwischen Auctionata und Paddle8. Das Unternehmen „Paddle8“ war bis dahin ein US-amerikanischer Wettbewerber Auctionatas. Die Fusion verschaffte der Auctionata AG einen Platz unter den zehn größten Auktionshäusern der Welt außerhalb von China. Es zählte bis dahin zu einem der am schnellsten wachsenden Unternehmen der Branche. Im Dezember 2016 wurde das Unternehmen von „Auctionata AG“ in „Auctionata Paddle8 AG“ umfirmiert.
Mediale Aufmerksamkeit wurde dem Unternehmen insbesondere in den letzten Monaten zuteil. Im Mittelpunkt der Berichterstattung standen finanzielle Schwierigkeiten, Umstrukturierungspläne und eine mögliche Insolvenz.
Wie das Unternehmen nun in einer offiziellen Pressemitteilung auf der eigenen Homepage mitgeteilt hat, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Januar 2017 eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff der Kanlei BBL Bernsau Brockdorff bestellt.
Der CEO der Gesellschaft – Thomas Hesse – sieht u.a. als Grund der finanziellen Schieflage die hohen Fusionskosten an. So äußerte er sich gegenüber „Gründerszene“ wie folgt:
„Der Zusammenschluss von Auctionata und Paddle8 hat sehr viel Geld gekostet.“
Laut Auctionata soll mit dem vorläufigen Insolvenzverfahren eine interne Umstrukturierung und Aufteilung von Auctionata, Paddle8 und ValueMyStuff ermöglicht werden. Der CEO von Auctionata – Thomas Hesse – äußerte sich diesbezüglich gegenüber der „WirtschaftsWoche“ insoweit, dass eine Sanierung des Unternehmens angestrebt werde. Ziel der Insolvenz sei die Rekapitalisierung. Zu diesem Zweck sei man weiter mit vielversprechenden Investoren in Gesprächen. Laut eines Sprechers der Kanzlei gegenüber „Gründerszene“ heißt es zudem, dass es ein Fortführungskonzept bestehen würde. Dieses Konzept sei den Gläubigern der Gesellschaft bereits bekannt und solle umgesetzt werden.
Für viele Privatpersonen und Selbstständige ist eine Insolvenz der wirtschaftlich sinnvollste Weg zur Entschuldung. Doch wie sieht es für die Gläubiger aus? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die verschiedenen Gläubigergruppen, die regelmäßig im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner anmelden bzw. anmelden können. Einige Gläubiger erhalten im Insolvenzverfahren eine höhere Zahlung aus der Insolvenzmasse als andere Gläubiger.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die erste Gruppe der Gläubiger sind die Insolvenzgläubiger. Der Begriff des Insolvenzgläubigers ist im § 38 InsO geregelt. Insolvenzgläubiger sind alle Gläubiger, deren Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Insolvenzgläubiger werden vom Gericht aufgefordert, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Daher ist es wichtig, alle Gläubiger bei Antragstellung aufzuführen, damit diese die Möglichkeit haben, Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie erhalten häufig eine sehr geringe Quote auf ihre Forderung. Diese Quote nennt sich auch Insolvenzquote. Häufig ist diese Quote sehr niedrig und der Gläubiger erhält keine oder eine sehr kleine Befriedigung. Das liegt daran, dass die Verfahrenskosten zuerst aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, erst dann kommen die Insolvenzgläubiger. In einem solchen Fall kann auch über einen außergerichtlichen Fall vor einem Insolvenzverfahren oder über einen Vergleich in der Insolvenz nachgedacht werden.
Die nächste Gruppe von Gläubigern sind die sogenannten aussonderungsberechtigten Gläubiger. Die Regelungen über die Gläubigergruppe finden sich in den §§ 47, 48 InsO. Diese Gläubigergruppe zeichnet sich dadurch aus, dass sie dingliche oder schuldrechtliche Aussonderungsansprüche geltend machen können. Hierzu zählen insbesondere Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden oder Gläubiger, die schuldrechtliche Rückgabeansprüche geltend machen können. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Gegenstände aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Diese Gläubigergruppe zählt daher nicht zur Gruppe der “Insolvenzgläubiger”, da ihre Forderung nicht zur Insolvenzmasse zählt. Die Insolvenzmasse muss daher zu Beginn des Verfahrens vom Insolvenzverwalter um die Gegenstände der aussonderungsberechtigten Gläubiger bereinigt werden. Diese Gegenstände stehen nicht zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung.
Die Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern findet sich in den §§ 49 bis 52 InsO. Der überwiegende Anteil an Sicherungsnehmern sind absonderungsberechtigte Gläubiger. Hierzu zählen die Banken und Zulieferer, die ihre Forderungen über eine Sicherungsübereignung oder eine Sicherungsabtretung haben sichern lassen. Personalsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Garantien, geben dem Sicherungsgeber kein Absonderungsrecht. Vielmehr sichert sich hier der Gläubiger dadurch ab, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält.
Massegläubiger haben sehr gute Aussichten auf eine vollständige Befriedigung ihrer Forderung. Die Vorschriften über die Massegläubiger finden sich in den §§ 53 bis 55 InsO. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen unter anderem die Kosten des Insolvenzverfahrens. Als Kosten des Insolvenzverfahrens werden die Gerichtskosten und die Vergütung für den Insolvenzverwalter bezeichnet. Außerdem gehören die Verbindlichkeiten dazu, die der Insolvenzverwalter in der Insolvenz eingegangen ist. Wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter für die Aufrechterhaltung des Betriebs eines Unternehmens Verträge mit Lieferanten abschließt, dann sind diese Forderungen Masseforderungen. Auf diese Weise wird häufig der Betrieb und eine mögliche Sanierung eines Unternehmens ermöglicht. Bei Verbraucherinsolvenzen wird der Insolvenzverwalter in der Regel keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.
Wer nachrangige Insolvenzforderungen anmeldet, der wird vermutlich kein Geld in der Insolvenz sehen. Nachrangige Insolvenzforderungen werden nämlich erst dann befriedigt, wenn alle anderen ihr Geld bekommen haben. Dieser Fall tritt in einer Insolvenz faktisch nie ein. Bei nachrangigen Forderungen handelt es sich häufig um Forderungen auf Rückgewähr von Darlehen, die der Gesellschaft (häufig einer GmbH oder einer UG) gewährt worden sind. Diese Gläubiger werden deshalb nachrangig behandelt, weil sie häufig das wirtschaftliche Risiko der Unternehmung kannten. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ohne entsprechende Beteiligungen werden häufig keine nachrangigen Insolvenzforderungen angemeldet. Nachrangige Insolvenzgläubiger werden in den allerseltensten Fällen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt.
Gläubiger können in verschieden Gruppen eingeteilt werden und müssen daher sowohl im Insolvenzverfahren, als auch im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren unterschiedlich behandelt werden. Eine unkorrekte Einordnung und Behandlung des Gläubigers kann dazu führen, dass er bei Vergleichsverhandlungen das Angebot nicht annehmen wird oder gerichtliche Maßnahmen einleitet. Es ist daher immer ratsam, sich professionelle Unterstützung bei einem solchen Vorgehen zu suchen.
Ich bin mit einem kleinen Laden in die Insolvenz gegangen und dazu läuft die Privatinsolvenz. Zur Zeit habe ich ein P-Konto laufen auf dem mein monatliches Gehalt von knapp 900€ eingehen. Da meine Bank (Volksbank) immer wieder ärgert (habe geringe Überbeträge in den nächsten Monat hinein ohne über die 1073€ zu kommen und Bank gibt diese an den IV),riet mir ein Insolvenz-Anwalt dazu mein P-Konto aufzulösen und mir ein neues Guthaben Konto einzurichten (nicht als P-Konto). Gibt es Fälle in denen das Sinnvoll ist oder sollte man unbedingt das P-Konto behalten?
Mein Mann wurde von meinem Gläubiger aufgefordert, mein Gehalt ( wir haben ein gemeinsames Konto) an die zu überweisen. Mein Einkommen liegt im Monat durchschnittlich bei 520,00 €. Soll ich ein P-Konto einrichten? Ich habe seit letztem Jahr schon eine Eidesstattliche über eine Teilzahlung des Gläubigers in Höhe von 1000,00 € abgegeben. Aktuell besteht eine Teilforderung in Höhe von 4500,00 € zur Pfändung weswegen sie meinen Mann zur Zahlung meines Gehaltes auffordern. Dürfen die das überhaupt?
Ich bekomme seit 09/2000 etw 900,- Euro Rente und etwa 300,- Euro mtl als Zusatzrente, alpos insgesamt 1200,- Euro an Rente monatlich. Ich habe ein P-Konto, wobei auf der notwendigen Bescheinigung augrund meiner Heirat der Freibetrag für 2 Personen. Somit liege ich mit meiner Rente unter meinem Freibetrag. Meine Frau hat keine Arbeit und bekommt auch kein Arbeitslosengeld und kein Hartz. Sie bekommt allerdings 580 Euro an Unterhalt. Leider wurden die beiden Kinder meiner Frau nicht anerkannt, weil ich Ihnen zwar meinen namen übertragen habe, aber nicht adoptiert habe.
Nun habe ich 2 Fragen:
1. Sollte meine Frau (entweder nach meinem Insolvenzantrag, oder auch noch vorher) Arbeit finden, und somit eigenes Einkommen hätte, würde dies bei mir eingerechnet?
2- Spricht etwas dagegen, wenn ich während einer laufenden Insolvenz die beiden Kinder adoptieren würde?
Sie könnten mir mit den Antworten sehr helfen.
Mit freundlichen Grüssen
Peter Hardrath
P.S. Ich kann ab nächsten Monat leider erst wieder neu beginnen zu sparen, werde aber dann wegen meinem Insolvenantrag nochmals auf sie zukommen.
Hallo zusammen, ich habe von der Bank ein Vergleichsangebot erhalten. Darum steht u.a. folgender Satz :
Der kunde erklärt, dass er für die Abwicklung dieses Vergleichs erforderliche oder zweckmässige weitere Handlungen oder Erklärungen jeweils unverzüglich vornehmen bzw. abgeben und bestmöglich an der Abwicklung dieses Vergleichs mitwirken wird.
Was heisst denn das konkret ?
Besten Dank
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,
unter anderem auf Grund einer gescheiterten Selbstständigkeit haben sich bei meiner Frau und mir etliche Verbindlichkeiten angehäuft, welche wir nicht mehr mit einzelnen Ratenzahlungen bewältigen können.
Dennoch möchten wir natürlich unseren Zahlungsverpflichtungen nachkommen und unsere Schulden begleichen!
Gibt es eine Obergrenze was die Anzahl der Gläubiger betrifft um einen außergerichtlichen Schuldenvergleich anzustreben?
Mit Ihrer Antwort würden Sie uns sehr helfen!
Freundliche Grüße
Michael Yoon
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).