Die 7 Phasen im Überblick – Von der Vorbereitung bis zur Restschuldbefreiung
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Für viele Menschen ist der Weg in die Insolvenz der erste Schritt in ein schuldenfreies Leben. Eine Insolvenz lässt sich in drei Phasen einteilen: Die Vorbereitungsphase, die Insolvenz im engeren Sinne und die Wohlverhaltensphase. Nach der Wohlverhaltensphase wird dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Doch wie läuft überhaupt die Insolvenz im engeren Sinne ab? Was passiert nach der Stellung des Insolvenzantrags? In diesem Artikel beschreiben wir für Sie diese Phase der Insolvenz etwas genauer.
Der Schuldner und die Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Ohne einen Antrag wird sich kein Insolvenzgericht mit der Eröffnung befassen. Der Antrag des Schuldners wird “Eigenantrag” genannt und wird in §§ 13,15 InsO geregelt. Der Antrag eines Gläubigers wird “Fremdantrag” oder auch “Gläubigerantrag” genannt und findet in den §§ 13,14 InsO seinen gesetzlichen Niederschlag.
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Nachdem der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist, folgt das Eröffnungsverfahren. Das Insolvenzgericht prüft, ob die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind. Insbesondere hat das Gericht zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist. Es wird außerdem geprüft, ob die Masse zur Kostendeckung der Verfahrenskosten ausreicht. Bei Regelinsolvenzverfahren wird häufig ein Gutachter eingesetzt, um zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Häufig ist der Gutachter auch (vorläufiger) Insolvenzverwalter (sobald das Verfahren eröffnet wurde). Natürliche
Personen, also Privatpersonen und selbstständig Tätige, können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Das Gericht kann für in diesem Verfahrensabschnitt bereits vorläufige Sicherungsmaßnahmen beschließen, § 21 InsO.
Im nächsten Schritt beschließt das Gericht über die Verfahrenseröffnung oder die Abweisung mangels Masse. Der Eröffnungsbeschluss wird dem Insolvenzschuldner zugestellt. In diesem Eröffnungsbeschluss findet sich auch der Name und die Anschrift des zuständigen Insolvenzverwalters.
Um ein schuldenfreies Leben zu bekommen ist für viele Menschen die Insolvenz der erste Schritt.
Im nächsten Schritt bittet der Insolvenzverwalter die Gläubiger ihre Forderung zur sogenannten Insolvenztabelle anzumelden. Es ist daher besonders wichtig, dass bereits vor der Antragstellung in der Vorbereitungsphase alle Gläubiger und Forderungsstände ermittelt worden sind. Insolvenzgläubiger können Forderung auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Steuerhinterziehung und vorsätzlich und pflichtwidrig nicht bezahlter Unterhaltsverpflichtungen anmelden. Diese Forderung werden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und sollten daher sorgsam kontrolliert werden.
Der Insolvenzverwalter hat das Recht, bestimmte Rechtshandlungen anzufechten. Er maximiert so die Insolvenzmasse. Seine Vergütung hängt direkt von der Insolvenzmasse ab, daher hat er ein gesteigertes Interesse diese so weit wie möglich zu vergrößern. Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129 ff. InsO geregelt.
Diese beiden Termine fallen häufig auf denselben Zeitpunkt. Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter den Gläubigern den Stand der Dinge dar. Im Prüfungstermin werden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgestellt oder von bestritten.
Die Verwertung der Masse richtet sich nach §§ 156 ff. InsO und die Verteilung des Erlöses richtet sich nach §§ 187 ff. InsO. Das Insolvenzverfahren im engeren Sinne wird durch Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 200 InsO beendet. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode. Die Wohlverhaltensperiode ermöglicht den Insolvenzschuldnern Vermögen anzusparen. Die Wohlverhaltensphase hat noch viele weitere Vorteile.
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Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem 01.07.2016 habe ich meine 6 Jahre Insolvenz geschafft..(also vom 01.07.2010 – 01.07.2016).
Nun habe ich noch keine Restschuldbefreiung erhalten. Trotz Nachfragen beim zuständigen AG. Ich wurde/werde immer wieder vertröstet.
Meine Frage…
Gibt es eine Frist für die Erteilung der Restschuldbefreiung?! Auch mache ich mir um die Höhe der Verfahrenskosten so meine Gedanken…
Vielen Dank voraus für ihre Mühe!
Entschuldigen Sie bitte, dass habe ich vorhin noch vergessen.
Die Obliegenheiten nach § 295:
muss ich die Meldungen an Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht senden oder reicht der IV.
Danke Romina
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe ein Pfändungsschutzkonto und kann somit über 1079 Euro im Monat verfügen.
Wenn ich darüber komme, führt die Bank (DB) keine Überweisungen etc. mehr aus.
Ich hatte einen Verdienst von 1135 Euro nach Abzug des pfändbaren Betrages.
In der Wohlverhaltensperiode müsste ich doch über den restlichen Betrag von gut 50 Euro verfügen können. Die Bank lehnt dies ab,
Da ich seit längerer Zeit arbeitsunfähig bin bekam ich die Kündigung und möchte mich nun selbstständig machen. Das heißt auch, dass ich einen höheren verfügbaren Betrag benötige (für KV, RV etc.)
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich von dem selbstständigen Einkommen Beträge für RV,KV etc. abziehen kann – von dem Restbetrag wird dann der pfändbare Betrag abgezogen.
Wie verhält es sich, wenn ich am Anfang nur sehr wenig Umsatz mache?
Vielen Dank für Ihr Bemühen.
MfG Romina
Als erstes ist eine ausführliche Erstberatung notwendig. Danach beauftragen Sie uns und wir legen direkt los, um Ihre Gläubiger ausfindig zu machen. Wir schreiben im Rahmen dieses Schritts die Gläubiger an und fragen nach Ihren Schuldenständen. Anschließend überprüfen wir Ihre finanzielle Situation und prüfen, was bei Ihnen pfändbar wäre. Dann erstellen wir den Insolvenzantrag. Etwa 2-4 Wochen nach Antragstellung wird Verfahren eröffnet.
Ein bekannter hat gesehen das ich im internet stehe mit insolvenz, das 2003 war wie kann ich das löschen lassen und wo es ist längst erledigt.
Er hat nur meinen Namen eingegeben bei Google und da steh ich dann .
Können die mig helfen???
Vielen Dank Marina Flad
Guten Abend,
Im Jahr 2010 hatten wir knapp 5000 € Schulden bei 7 Gläubigern, mit denen ein Vergleich ausgehandelt wurde der in kleinen Raten bis 2017 bezahlt werden musste. Dies ist fast geschehen (Letzte Rate im April fällig). Aber seit kurzem bekommen wir Rechnungen von den Vertretern der Gläubiger von damals in Höhe von einmal knapp 500 € und knapp 100 €. Beide Rechnungen erscheinen sehr dubios da auch die jeweiligen Vertreter im Internet nur mit (Verzeihung für den Ausdruck) “Abzocke” in Verbindung gebracht werden und unsere Rechnungen, sehr gut auf die dortigen Beschreibungen passen. Dennoch wollen wir sicher gehen. Wie ist es bei einem Schuldenbereinigungsplan der auf einem Vergleich beruht? Wenn die Gläubiger mit der Vergleichsquote einverstanden waren und diese Einwandfrei abbezahlt wurde, können danach noch weitere Forderungen seitens des Gläubigers durchgesetzt werden, die unter das gleich Aktenzeichen fallen und zur selben Angelegenheit gehören?
Und wie ist es in solchen Fällen mit der Verjährung? Immerhin sind über 6 Jahre vergangen seit der Einigung.
Besten Dank für die Zeit und Mühe
MfG
Kant
Hallo ….ich hätte eine Frage
ich bin schon seitfast 4 jahren in Privatinsolvenz . Ich bin EU Rentnerin zu 100 % Schwerbeschädigt und ein Pflegefall mit Grad III . wir haben vor knapp 4 Jahren ein Auto auf Raten gekauft . Durch meine Insolvenz hat mein Mann den Vertrag unterschrieben und auch die Versicherung läuft auf seinen Namen….ich würde gerne das Auto auf meinen Namen schreiben lassen , weil wir dadurch die Autosteuern einsparen würden ….durch meine krankheiten bin ich auf das Auto angewiesen , weil ich sehr oft im Krankenhaus liege und meine Behandelnen Ärtze nicht in Strasburg paktizieren …..meine Frage : kann oder darf ich das Auto auf meinem Namen ummelden ??? Das Auto ist erst in 2 Jahren abgezahlt ….
vielen Dank für ihre Mühe
Hallo,
meine Frage ist folgende:
Ich bin Arbeitslos geworden und fiel gleich ins ALG 2, weil ich kein zusammenhängendes Jahr gearbeitet habe. Da mein Verdienst nicht hoch war, 1100 € und davon noch Unterhalt 133 €. Dazu kommen noch viele Gläubiger, die ich bis dato, noch bedient hatte. Ich bin finanziell in Not geraten. (Miete und Lebensunterhalt) Ich habe meinen alten Opel Baujahr 1999 verkauft um um die Runden zu kommen.
Möchte aber den Notknopf drücken und Insolvenz anmelden. Sollte ich nun noch warten, oder kann ich trotzdem einen Antrag stellen, oder habe ich da probleme mit dem Notverkauf des alten Auto.
Danke für die Antwort von Ihnen
Berger
Guten Tag
Ich würde gerne meine Schulden los werden. Leider habe ich keine 100%ige Übersicht da ich lange die Augen zu gemacht habe . Ich brauche Hilfe dabei . Mfg Myrjam Mauersberger
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).