insolvenz
hallo ich will insolvenz machen priva und geschaftlische auch aber weis ich nicht wie kann ich so bitte helfen sie mir.
danke
hallo ich will insolvenz machen priva und geschaftlische auch aber weis ich nicht wie kann ich so bitte helfen sie mir.
danke
Darf ich nach Ablauf der Insolvenz wieder normal Geld verdienen oder wird weiterhin von meinem Gehalt Pfändungen durchgeführt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Privatinsolvenz zählt meine Frau als Unterhaltpflichtig bei 600 € Netto, wie hoch sind die Grenzen für Unterhalt?
MfG
Mit dem neuen Jahr 2017 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Einige Neuerungen – darunter u.a. die Anhebung des Mindestlohns, eine „neue“ Düsseldorfer Tabelle und der leichte Anstieg der Hartz IV Leistungen der Jobcenter – stehen für Verbraucher an.
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Dies sind die wichtigsten Neuerungen für Sie im Überblick:
Die aktuelle und „neue“ Düsseldorfer Tabelle 2017 wurde im November 2016 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht und gilt vom 01.01.2017 bis voraussichtlich zum 31.12.2017 bundesweit. Bekannt ist die Düsseldorfer Tabelle vor allem getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, denn sie gilt als Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern. Bundesweit wird sie zur Bestimmung wie viel Unterhalt der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt monatlich mindestens zahlen muss herangezogen. Die sogenannten „Bedarfssätze“ wurden für Jungen und Mädchen aus Trennungsfamilien durch die „neue“ Düsseldorfer Tabelle erhöht. Ab dem 01. Januar 2017 erhalten unterhaltsberechtigte Kinder durch die höheren Mindestunterhaltsätze der Düsseldorfer Tabelle mehr Geld. Die Höhe des Unterhalts wird dabei von dem Alter des Kindes und dem elterlichen Einkommen abhängig sein.
Den Unterhaltspflichtigen selbst steht ein sogenannter „Selbstbehalt“ zu. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten Betrag, der nicht für Unterhaltszahlungen aufgebraucht werden muss und dem zum Unterhalt Verpflichteten alleine zusteht. Die aktuellen Selbstbehalte:
Mit Beginn des neuen Jahres verzeichnet das Kindergeld einen leichten Anstieg. Derzeit beträgt das Kindergeld
Neben dem Kindergeld verzeichnet auch der Kinderfreibetrag einen Anstieg um 108 € und liegt somit ab Januar 2017 bei 4.716 €.
Mit den Änderungen im neuen Jahr erhöht sich auch der monatliche Kinderzuschlag auf maximal 170 €.
Der Kinderzuschlag steht unter gewissen Umständen Elternpaaren und Alleinerziehenden zu, die finanziell bedürftig sind. Die konkrete Höhe des monatlichen Kinderzuschlages hängt von dem monatlichen Einkommen der Eltern ab.
Gute Nachrichten gibt es für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (ALG II / Hartz 4). Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, leicht an. Beschlossen wurde das entsprechende Gesetz durch den Bundestag am 01. Dezember 2016 und gilt für die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe.
Ab Januar 2017 steigt der Hartz IV Regelsatz für einen Alleinstehenden von 404 € um 5 € auf 409 € pro Monat. Paare, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten jeweils 368 € monatlich. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einem Anstieg von 4 €.
Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bleibt der monatliche Regelsatz des Sozialgeldes unverändert bei 237 €. Der durch die Neuerungen im Jahr 2017 stärkste Anstieg zeigt sich bei den Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Für diese Altersgruppe steigt der Regelsatz um 21 € auf 291 € monatlich. Grund für diesen Anstieg ist der neuberechnete Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke, der deutlich höher ausfiel als in den bis dahin erfolgten Berechnungen. Für Jugendliche vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Regelsatz um 5 € auf 311 € angestiegen.
Auf den Vorschlag der Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung hin steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Januar 2017. Im Vergleich zum Vorjahr steigt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 € je Stunde auf 8,84 € pro Stunde. Deutschlandweit profitieren etwa 3,7 Millionen Arbeitnehmer/innen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze.
Erhalten können den Mindestlohn weiterhin alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit. Die bis dato bestehenden Ausnahmen bleiben auch im Jahr 2017 weiter bestehen. So bleiben Praktikanten oder Ehrenamtliche beispielsweise weiterhin vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen.
Für Minijobber gilt der höhere gesetzliche Mindestlohn ebenfalls, allerdings ist die Prämisse der Höchstgrenze des Verdiensts von 450 € monatlich weiterhin einzuhalten.
Hallo. Ich bekomme hartz 4. Meine Insolvenz ist Ende Mai 2017 zu Ende nach 6 Jahren. Wie sieht das aus mit den Prozesskosten? Muss ich die zahlen? Ich wüsste nicht ‘wie’bei so geringem Einkommen. Was könnte ich tun? Muss ich einen Antrag stellen auf Stundung? Wenn ja, vorher schon oder erst bei Ablauf der Insolvenz?
Guten Tag,
macht es bei einer GmbH, die von der Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, überhaupt Sinn einen Schuldenvergleich anzustreben, wenn ca. 2/3 der Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten bestehen, die ihre Forderung über eine Warenkreditversicherung abgesichert haben?
Die Lieferanten bekommen doch bei Insolvenz des Kunden vom Warenkreditversicherer einen höheren Betrag als im Vergleich angeboten werden kann.
Besten Dank im voraus!
MfG
Max Müller
Sehr geehrte Damen und herren,
am 30.11.2012 habe ich Privatinsolvenz eingeleitet meine Frage wäre wenn ich jetzt in ein Grundbuch eingetragen würde also das dient für mein späteres Erbe würde das jetzt noch in die Insolvenz kommen oder nicht.Was würde ich verlieren oder darf ich das jetzt überhaupt schon ? Wann würde denn soetwas nichts mehr ausmachen also zu welchem Zeitpunkt.Wenn ich die Restschuldbefreiung bekomme vom Gericht kann ich dann damit schon meine Schufa bereinigen lassen ? Oder sind es danach tatsächlich nochmal 3 Jahre bis ich das dann machen kann ?
Vielen Dank für eine Antwort
– Gesamtschulden 70000,- auf Grund Betriebsprüfung meines ehemaligen Einzelhandelsgeschäftes.
– 3 Gläubiger : IHK nur 500,-, der Rest verteilt auf 2 Finanzämter für Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer
– Über dem Freibetrag könnte monatlich ca. 530,- € von meinem Lohn gepfändet werden.
– Weitere Verwertung von Vermögen jeglicher Art liegt nicht vor.
1) Welche Betrag sollte als Einmalzahlung, durch die Bereitstellung eines Darlehens von familiärer Seite, bei einem Schuldenbereinigungsplan mindestens angeboten werden, damit eine Zustimmung realistisch wäre ?
Könnte man z.B. eine 3-jährige Insolvenzdauer als Rechnungsgrundlage annehmen, in der neben Verfahrenskosten 35℅ der Schulden getilgt sein müssen, und die Gebühren des Insolvenzverwalters unberücksichtigt lassen.
Also 36 x 530,- zzgl. Verfahrenskosten + Summe x
2) Wenn ein Plan abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit einen höheren Betrag anzubieten ?
3) Wenn ich sie für die Durchführung beauftragen würde, welche Kosten entstehen dadurch, insbesondere in Hinsicht auf den härtesten Gegner, den man sich als Schuldner wünscht, dem Finanzamt.
Ich bedanke mich im Voraus !
Mit freundlichen Grüßen !
H. Malik
Der Insolvenzverwalter erhält u.a. eine Vergütung von 40% der Insolvenzmasse (bei Masse bis 25.000 Euro). Der Treuhänder (wenngleich diieselbe Person) wird während der Wohlverhaltensperiode in der Regel mit 5% (mind. 119€ / Jahr) der in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge vergütet.
Meine Frage:
Beinhaltet die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters zum Ende des Insolvenzverfahrens (in meinem Fall etwa 1 Jahr nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens) bereits die gesamte Vergütung des Insolvenzverwalters – oder wird dessen ‘endgültige’ Vergütung erst am Ende der Wolhverhaltensperiode festgesetzt und die bereits der Masse entnommene Vergütung (Schlussrechnung am Ende des Insolvenzverfahrens) zum Abzug gebracht?
Mit anderen Worten: Gibt es zweimal eine Schlussrechnung des Insolvenzverwalters oder ist mit 40% der Insolvenzmasse nur die Masse gemeint, die bis zum Ende des Insolvenzverfahrens festgestellt wurde, also ohne die in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge (welche m.E. ja auch zur Insolvenzmasse zählen)?
habe ca 10.000 € schulden habe neue arbeit und verdiene jetzt ca 2000 € meine pfändungsgrenze is bei 1468 weil ich ein kind habe und unerhat zahle mein neuer chef is nicht begeistert von der insolvenz weil dadurch viele arbeit bei ihm is will jetzt raus und meine schulden so wieder ab bezahlen geht das
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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