Gibt es auch ein P-Konto für Selbständige?

Auch Selbstständige können ein P-Konto eröffnen

Für Sie, als Selbstständigen oder Freiberufler, kann eine Kontopfändung existenzbedrohend sein. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle das P-Konto eingeführt, um auch die Personen zu schützen, die Ihren Lebensunterhalt mit einer selbstständigen Tätigkeit sichern.

Selbstständige können genau wie Privatpersonen Ihr Einkommen durch ein P-Konto schützen. Wenn Sie einen vollen Schutz in Höhe des Ihnen gesetzlich zustehenden Pfändungsfreibetrages erreichen wollen, benötigen Sie eine § 850k ZPO Bescheinigung.

Als eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei erstellen wir Ihnen gerne eine Bescheinigung für Ihr P-Konto. Sie können diese Bescheinigung bei uns auf der Webseite beantragen und wir werden Sie Ihnen innerhalb kürzester Zeit zuschicken.

Wenn Ihnen diese pauschalen Freibeträge bei der Durchführung Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht ausreichen, können Sie unter Umständen in den Genuss der § 850i ZPO Regelung fallen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne dazu!

Wie lange gilt eine P-Konto Bescheinigung

Eine von unserer Kanzlei erstelle P-Konto Bescheinigung gilt unbefristet

Wenn wir für Sie eine P-Konto Bescheinigung ausstellen, gilt diese grundsätzlich unbefristet. In regelmäßigen Abständen wird Ihre Bank von Ihnen eine aktuelle P-Konto Bescheinigung verlangen. Die meisten Kreditinstitute machen von diesem Recht nach ungefähr einem Jahr Gebrauch und fordern Sie auf, eine neue Bescheinigung vorzulegen.

Was ist eine P-Konto Bescheinigung?

Mit einer P-Konto Bescheinigung nach § 850k ZPO haben Sie die Möglichkeit, Ihre Pfändungsfreigrenze auf die Ihnen zustehende gesetzliche Freigrenze anzuheben. Die P-Konto Bescheinigung ist ein Dokument, das Ihnen von einem Rechtsanwalt oder einer anderen geeigneten Stelle ausgestellt wird, um gegenüber Ihrer kontoführenden Bank nachzuweisen, dass Ihre aktuelle Pfändungsfreigrenze z. B. aufgrund von Unterhaltspflichten erhöht ist.

Sobald Sie ein P-Konto eingerichtet haben, sollten Sie umgehend eine P-Konto Bescheinigung beantragen, da Sie sonst keine Verteidigungsmöglichkeit gegen eine Pfändung über dem Grundfreibeitrag haben. Das bedeutet: Obwohl Ihnen gemäß Pfändungstabelle mehr vom Einkommen verleiben müsste, werden Beträge gepfändet, da sie nicht automatisch vom P-Konto geschützt sind.

Als eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei erstellen wir Ihnen gerne eine Bescheinigung für Ihr P-Konto. Sie können diese Bescheinigung bei uns auf der Webseite beantragen und wir werden sie Ihnen schnellstmöglich zusenden. Nutzen Sie einfach unser Formular zur Beantragung einer P-Konto-Bescheinigung gemäß § 850k ZPO.

Muss jede Bank ein P-Konto einrichten?

Jede Bank ist verpflichtet, Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln

Jede Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihr bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine Neueröffnung als P-Konto. Dennoch gibt es für Sie Möglichkeiten ein solches Konto zu eröffnen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Gibt es ein P-Konto als Gemeinschaftskonto?

Ihr P-Konto muss als Einzelkonto geführt werden

Sie als Schuldner dürfen kein P-Konto als Gemeinschaftskonto führen.  Die Bank wird Ihr Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umwandeln. Wenn Sie beispielsweise zusammen mit Ihrem Partner ein gemeinsames Konto führen, müssen Sie es vor einer Umwandlung in ein P-Konto zunächst auf Ihren Namen umschreiben lassen. Wenn Ihr Gemeinschaftskonto bereits gepfändet wurde, kann es unter Umständen schwierig sein, das aktuell auf dem Konto vorhandene Guthaben zu schützen. In diesem Fall sollten Sie uns anrufen und sich beraten lassen. Gemeinsam finden wir sicher eine Lösung für Ihr Problem.

Darf ich mehrere P-Konten haben?

Die Anzahl Ihrer P-Konten ist begrenzt

Ihnen ist gestattet pro Person ein P-Konto führen. In der Regel müssen Sie als Kontoinhaber, der sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umstellen will, schriftlich gegenüber der Bank oder Sparkasse versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto haben. Eine Überprüfung Ihrer Angaben durch die Bank kann durch die Einholung einer entsprechenden Auskunft bei den Auskunfteien wie beispielsweise der SCHUFA erfolgen.

Darf ich ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln, wenn es überzogen ist?

Ihre Möglichkeiten beim Umwandeln eines überzogenen Kontos

Grundsätzlich können Sie als Schuldner jedes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Ein Girokonto, das mit einem Überziehungskredit (Dispositionskredit) belastet ist, kann grundsätzlich auch in ein P-Konto umgewandelt werden. Bei dieser Umwandelung wird meistens (abhängig von den AGB der Bank) ein Guthabenkonto errichtet, sodass man danach keinen Überziehungskredit mehr beanspruchen kann.

Eine Besonderheit gilt es zu beachten: Banken und Sparkassen können alle Zahlungseingänge zunächst im Minus verrechnen. Sie als Kontoinhaber sind daher nicht gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut geschützt!

Andere Kontoarten wie beispielsweise Festgeldkonten oder Tagesgeldkonten, können Sie nicht in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Diese Konten dienen nicht der Sicherung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sondern der Bildung von Vermögen. Kreditkarten-Konten können Sie ebenfalls nicht in ein P-Konto umstellen lassen. Es gibt verschieden gelagerte Ausnahmen zu diesen Regeln. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Wie stelle ich mein Konto in ein P-Konto um?

So wandeln Sie Ihr Konto in ein P-Konto um

Sie können als Bankkunde jederzeit verlangen, dass Ihre Bank oder Sparkasse Ihr Bankkonto als P-Konto führt. Diesen Rechtsanspruch haben Sie für jedes bestehende Girokonto. Sprechen Sie mit Ihrem Bankberater und fordern Sie ihn auf, Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Bank ist verpflichtet Ihr Konto innerhalb von vier Werktagen umzuwandeln. Wenn Sie weitergehende Informationen benötigen empfehlen wir Ihnen einen Artikel auf unserer Webseite.

Sie haben nach aktueller Rechtslage keinen Anspruch auf eine Neueröffnung als P-Konto. Dennoch gibt es für Sie Möglichkeiten ein solches Konto zu eröffnen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Wie funktioniert ein P-Konto?

So hilft Ihnen ein P-Konto nach § 850k ZPO gegen Kontopfändungen

Durch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind Sie bis zur Pfändungsfreigrenze vor Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung) der Gläubiger geschützt. Sie können über den pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens weiterhin verfügen.

Der Gesetzgeber möchte Ihnen als Schuldner durch das Einrichten eines P-Kontos nach § 850k ZPO die Möglichkeit geben, weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.

Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Diese wurde am 01.07.2015 neu angepasst, wonach der Grundfreibetrag auf 1080,00 Euro angehoben wurde.

Wir haben in einem Artikel weitere interessante Informationen für Sie aufbereitet.

Sie können über Ihr P-Konto wie gewohnt Überweisungen tätigen, Lastschriften abbuchen lassen und Bargeld abheben – bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages.

Wer braucht ein P-Konto?

So schützen Sie sich vor Pfändungen durch ein P-Konto

Sie sollten ein P-Konto einrichten, wenn eine Kontopfändung in Ihr Vermögen zu kurz bevorsteht oder Sie bereits eine Kontopfändung erdulden. Ein normales Girokonto bietet Ihnen keinen Schutz vor Pfändungen! Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor einer Pfändung nur durch ein Pfändungsschutzkonto geschützt.

Wir raten unseren Mandanten in Vorbereitung einer Insolvenz (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz) ebenfalls ein P-Konto zu eröffnen, um vor Maßnahmen der Gläubiger im Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung (und danach gegenüber dem Insolvenzverwalter) bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze geschützt zu sein.