Wie stelle ich mein Konto in ein P-Konto um?

So wandeln Sie Ihr Konto in ein P-Konto um

Sie können als Bankkunde jederzeit verlangen, dass Ihre Bank oder Sparkasse Ihr Bankkonto als P-Konto führt. Diesen Rechtsanspruch haben Sie für jedes bestehende Girokonto. Sprechen Sie mit Ihrem Bankberater und fordern Sie ihn auf, Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Bank ist verpflichtet Ihr Konto innerhalb von vier Werktagen umzuwandeln. Wenn Sie weitergehende Informationen benötigen empfehlen wir Ihnen einen Artikel auf unserer Webseite.

Sie haben nach aktueller Rechtslage keinen Anspruch auf eine Neueröffnung als P-Konto. Dennoch gibt es für Sie Möglichkeiten ein solches Konto zu eröffnen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Wie funktioniert ein P-Konto?

So hilft Ihnen ein P-Konto nach § 850k ZPO gegen Kontopfändungen

Durch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind Sie bis zur Pfändungsfreigrenze vor Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung) der Gläubiger geschützt. Sie können über den pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens weiterhin verfügen.

Der Gesetzgeber möchte Ihnen als Schuldner durch das Einrichten eines P-Kontos nach § 850k ZPO die Möglichkeit geben, weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen.

Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Diese wurde am 01.07.2015 neu angepasst, wonach der Grundfreibetrag auf 1080,00 Euro angehoben wurde.

Wir haben in einem Artikel weitere interessante Informationen für Sie aufbereitet.

Sie können über Ihr P-Konto wie gewohnt Überweisungen tätigen, Lastschriften abbuchen lassen und Bargeld abheben – bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages.

Wer braucht ein P-Konto?

So schützen Sie sich vor Pfändungen durch ein P-Konto

Sie sollten ein P-Konto einrichten, wenn eine Kontopfändung in Ihr Vermögen zu kurz bevorsteht oder Sie bereits eine Kontopfändung erdulden. Ein normales Girokonto bietet Ihnen keinen Schutz vor Pfändungen! Auch Empfänger von Sozialleistungen sind vor einer Pfändung nur durch ein Pfändungsschutzkonto geschützt.

Wir raten unseren Mandanten in Vorbereitung einer Insolvenz (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz) ebenfalls ein P-Konto zu eröffnen, um vor Maßnahmen der Gläubiger im Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung (und danach gegenüber dem Insolvenzverwalter) bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze geschützt zu sein.

Was ist ein P-Konto?

Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO – Ihr Schutz vor zu weitreichenden Kontopfändungen

Sie haben die Möglichkeit Ihr pfändungsfreies Einkommen vor dem Zugriff der Gläubiger durch ein P-Konto zu schützen. Die Abkürzung „P-Konto“ steht für Pfändungsschutzkonto. Ein Pfändungsschutzkonto ist ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto, das im Falle einer Pfändung Ihnen als Schuldner einen Pfändungsschutz bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze ermöglicht.

Im Falle einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch den Gläubiger, sind Sie als Schuldner bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze geschützt.

Über Ihr Einkommen (Rente, Arbeitslohn, Sozialleistungen) können Sie bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO somit frei verfügen. Wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen haben, erhöht sich Ihr monatlicher pfändungsfreier Betrag nach Vorlage entsprechender Nachweise, zum Teil erheblich.

Wie hoch Ihre individuelle Pfändungsfreigrenze ist, können Sie mithilfe unseres Pfändungsrechners auf unserer Startseite berechnen.

Wie hoch sind die Pfändungsgrenzen?

Die Höhe Ihres pfändungsfreien Einkommens können Sie anhand der gesetzlichen Pfändungstabelle berechnen. Auf unserer Webseite finden Sie die aktuell gültige Pfändungstabelle. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, über unseren Pfändungsrechner Ihr individuelles pfändbares Einkommen auszurechnen, ohne die teilweise unübersichtliche Pfändungstabelle lesen zu müssen.

Bitte beachten Sie: Das P-Konto schützt am Anfang nur den untersten Grundfreibetrag. Im Fall von bestehenden Unterhaltspflichten liegt das unpfändbare EInkommen jedoch höher. Damit Ihr P-Konto tatsächlich Schutz für das gesamte pfändungsfreie Einkommen bietet, benötigen Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags (P-Konto-Bescheinigung). Diese Bescheinigung erhalten Sie einfach und schnell über unser Formular zur Beantragung einer P-Konto-Bescheinigung gemäß § 850k ZPO.

Wie erhalte ich Pfändungsschutz?

Sie erhalten Pfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Sie sollten Ihr Vermögen vor zu weitreichenden Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger schützen. Um einen effektiven Pfändungsschutz bis zu Ihrer individuellen Pfändungsfreigrenze zu erhalten, sollten Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umstellen lassen.

Sie können Sie als Bankkunde nach § 850k Abs.7 S.2 ZPO jederzeit verlangen, dass Ihre kontoführende Bank Ihr Bankkonto als P-Konto führt. Beachten Sie jedoch, dass nur ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgestellt werden kann. Sie haben nach aktueller Rechtslage kein Anspruch auf eine Neueröffnung eines Bankkontos als P-Konto.

Was ist eine Pfändung?

Das müssen Sie über eine Pfändung bzw. Kontopfändung wissen

Eine Pfändung, oder auch Kontopfändung genannt, ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch einen Gläubiger in Ihr Vermögen. Wenn Sie als Schuldner eine offene Forderung nicht begleichen können, hat Ihr Gläubiger die Möglichkeit einen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Dieser Vollstreckungstitel muss Ihnen als Schuldner zugestellt werden. Durch diesen Titel kann Ihr Gläubiger einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, in Ihr Vermögen als Schuldner zu vollstrecken. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind vollstreckbare Urteile, Beschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Der Gläubiger kann zum Beispiel durch einen Gerichtsbeschluss Ihr Konto pfänden lassen.

Im Gegensatz zu privaten Gläubigern wie Unternehmen und Privatpersonen, benötigen öffentliche Gläubiger, wie zum Beispiel Behörden, für eine Pfändung keinen Vollstreckungstitel. Im öffentlichen Recht wird ein Vollstreckungstitel durch die sogenannte Vollstreckungsanordnung ersetzt.

Insolvenz

Meine Frage wehren
Mein Insolvenzantrag leuft seid 3.2.12
Wann binn ich Schulden frei
Grüße
Uzuner

Wohlverhaltensphase / CFD-Handel

Hallo

Vor einigen Monaten wurde das Insolvenzverfahren abgeschlossen und und die Restschuldbefreiung angekündigt. Jetzt beginnt das 4. Jahr der Verbraucherinsolvenz. Nach Beginn der jetzigen Phase eröffnete ich ein Handelskonto für CFDs. Nun meine Frage: Müssen Gewinne und Bonuszahlungen daraus dem IV gemeldet und Beträge abgeführt werden? Ich habe des öfteren schon gelesen, dass Gewinne (z.B. Lotto) nicht abzuführen sind. Trifft Letzteres auch auf Handel mit CDFs (Social-Trading) zu und gilt gleiches für Bonuszahlungen? Vielen Dank vorab!

Gruß
Walter H.

Das können Sie bei einer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz behalten

In diesem Video geht es um die Sachen, die Sie in einer Insolvenz behalten dürfen. Grundsätzlich sollte man wissen, dass es einen Insolvenzverwalter gibt. Dieser ist meist ein Rechtsanwalt, der vom Insolvenzgericht bestimmt wird. Er stellt anhand der gesetzlichen Pfändungstabelle fest, was pfändbar ist und was Sie behalten können.

Ihr Arbeitseinkommen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Pfändungstabelle pfändbar. Die Pfändungstabelle ist eine Tabelle, in der die Einkommensbeträge aufgelistet sind, die an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen bzw. die darüber Aufschluss geben, wann Sie nichts abzuführen haben. Wenn Sie keine Unterhaltspflichten haben und nicht verheiratet sind, dann dürfen Sie 1.078,88 Euro behalten. Wenn Sie zwei Unterhaltspflichten haben, dann dürfen Sie fast 2.000,00 Euro pfändungsfrei behalten.

Haushaltsgegenstände sind generell unpfändbar. Dazu zählen Computer, Fernseher und Kücheneinreichtung. Genauso unpfändbar sind alle Gegenstände im Zusammenhang mit Ihrer Arbeitstätigkeit unpfändbar. Selbst Kraftfahrzeuge können unter bestimmten Voraussetzungen unpfändbar sein.

Verträge dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden. Die Unternehmen und auch der Insolvenzverwalter werden Ihre Dauerschuldverhältnisse wie Telekommunikationsverträge nicht kündigen.

Bei Finanzierungen von Immobilien muss man unterscheiden: Wenn der Wert des Hauses den Wert des noch zu finanzierenden Betrags unterschreitet, dann können Sie die Immobilie weiterzahlen. Dann kriegen die anderen Gläubiger (neben dem im Prinzip absonderungsberechtigten Gläubiger) kein Geld aus dem Verkauf im Rahmen der Zwangsversteigerung. In diesem Fall hat der Insolvenzvewalter kein Interesse daran, den Vertrag zu kündigen. Das gleiche gilt für Autofinanzierungen, wobei Sie auch hier die Freigabe des Insolvenzverwalter zusätzlich benötigen. Man könnte auch über eine Vertragsübernahme durch eine Dritte Person nachdenken.

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