erb Pflichtteil
Darf der Insolvenzverwalter Während einer Regelinsolvenz Den kompletten pflichtanteil meines erbes einbehalten ?
Darf der Insolvenzverwalter Während einer Regelinsolvenz Den kompletten pflichtanteil meines erbes einbehalten ?
Hallo,
Ich habe ca.35000euro Schulden bei 5 Gläubiger die ich bis jetzt bedient habe!
Durch die Trennung meiner Frau wird es immer schwieriger die Raten zu bezahlen! Bis jetzt hat meine Ex immer ein Teilf mit dabei gegeben aber dieses will sie im nächsten Jahr einstellen!
Jetzt kommen auch schon die ersten Inkassoschreiben von Versichererungen die ich nicht mehr bedienen kann!
Habe ab Januar ca 1300netto Verdienst und drei Unterhaltspflichten Kinder!
Frage ist , ob ich eine Insolvenz beantragen kann bzw ob Chancen bestehen es durch zu bekommen
Guten tag. Wir sind ein ehepar aus rumänien. Wir haben in deutschland gelebt. Wir haben in diese zeit viele schulden gemacht. Ein jahr vor sind wir nach norwegen umgezogen um arbeiten zu finden mehr geld zu verdienen und die schulden in deutschland bezahlen.. Unsere einkomenn hier sind leider nich genug um zu leben und alle schulden bezahlen.. Wir möchten jetzt eine privateinsolvenz in deutschland beantragen und schuldenfrei wieder zu werden. Ist das möglich für uns auch wenn wir in ausland arbeiten??danke schön
Für überschuldete Personen bestehen mehrere Möglichkeiten auch ohne Insolvenzverfahren Ihre Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Eine Möglichkeit ist ein gerichtlicher Vergleich. Bevor es zu einem gerichtlichen Vergleich kommt, wird zur Entlastung der Gerichte zuerst ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen.
Der außergerichtliche Vergleich erfordert eine gute Vorbereitung. Im Rahmen des außergerichtlichen Vergleiches versuchen wir, eine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern zu finden. Diese Lösung sieht vor, dass die Gläubiger auf einen Teil Ihrer Forderungen verzichten. Daneben schlagen wir vor, dass Sie den Rest in für Sie tragbaren Raten begleichen.
Ein häufiges Problem hierbei ist in der Praxis, dass zwar die meisten, aber eben nicht alle Gläubiger zustimmen. In diesem Falle gilt der außergerichtliche Vergleich rechtlich – trotz der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger – als gescheitert.
Privatpersonen steht durch den sogenannten gerichtlichen Vergleich (§ 309 Insolvenzordnung) eine weitere Möglichkeit der Entschuldung zur Verfügung. Denn selbst wenn der außergerichtliche private Vertrag aufgrund hartnäckiger Ablehnung durch einzelne Gläubiger nicht zustande kam, kann das Gericht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen einen Vergleichsvertrag quasi “erzwingen“, indem es die Zustimmung einiger Gläubiger ersetzt.
Bevor das Insolvenzgericht sich damit befasst, einen Vergleich zu erzwingen, müssen vorbereitende Schritte erfolgen.
Das Gesetz fordert, dass der Schuldner während der Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz zumindest noch einen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternimmt. Sie müssen daher als Schuldner vor der Beantragung Ihrer Privatinsolvenz eine Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung vorlegen, um zu beweisen, dass den Gläubigern in den vorangegangenen sechs Monaten ein Schuldenbereinigungsplan für eine außergerichtliche Einigung vorgeschlagen wurde. Weitere Informationen zur „geeigneten Stelle“ im Sinne von § 305 Insolvenzordnung haben wir für Sie hier zusammengetragen.
Wir führen für Sie gerne den außergerichtlichen Vergleich durch. Im Falle des Scheiterns legen wir dem Gericht als „geeignete Stelle“ im Sinne von § 305 Insolvenzordnung die Bescheinigung samt Schuldenbereinigungsplan vor.
Sodann bereiten wir den gerichtlichen Vergleich vor. Der dafür entworfene Schuldenbereinigungsplan muss nicht genau mit dem ursprünglichen Vergleichsangebot übereinstimmen, er kann auch ein verändertes Vergleichsangebot enthalten und insofern vom alten Plan abweichen. Dieser Plan wird dem Gericht vorgelegt.
Das Gericht schreibt nunmehr alle Gläubiger mit einer Frist von 4 Wochen an. Die Antworten der Gläubiger werden ausgewertet und es kommt zu einer Annahme oder Ablehnung des Plans.
Der gerichtliche Vergleich wird vom Gericht angenommen, wenn eine sog. “Kopf- und Summenmehrheit” und keine Schlechterstellung der Gläubiger vorliegt.
Der gerichtliche Vergleich kann nur bei Personen durchgeführt werden, die sonst dazu berechtigt sind ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Voraussetzungen der Privatinsolvenz erfüllen müssen. Lesen Sie unseren Beitrag zu den Kriterien für die Beantragung der Privatinsolvenz.
Weiterhin muss eine Kopf- und Summenmehrheit vorliegen. Das bedeutet, dass nur noch die Mehrheit der Gläubiger zustimmen muss (also bspw. bei 12 Gläubigern mindestens 7) und dass der Schuldner dieser (Kopf-) Mehrheit auch mehr als 50 % der Gesamtschuldensumme schuldet. Beispielsweise liegt keine Summenmehrheit vor, wenn den 7 Gläubigern aus dem obigen Beispiel nur insgesamt 40 % der Gesamtschuldensumme geschuldet werden.
Liegt eine klare Kopf- und Summenmehrheit vor, kann das Gericht die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen, das heißt die ablehnenden Gläubiger werden einfach überstimmt. Daher spricht man auch von einem gerichtlichen Zwangsvergleich.
Ein Gläubiger kann den gerichtlichen Vergleich nicht dadurch verhindern, dass er nicht reagiert. Wenn weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung durch den Gläubiger erfolgt, wertet das Gericht dies ebenfalls als Zusage. Nach § 307 Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt nämlich beim gerichtlichen Vergleich – anders als beim außergerichtlichen Vergleich – eine Nichtreaktion als Zustimmung.
Hier ein Beispiel: der Insolvenzschuldner hat 10 Gläubiger mit je 10 000 EUR Forderung. Beim gerichtlichen Vergleich stimmen 4 Gläubiger zu, 4 Gläubiger lehnen ab und 2 melden sich überhaupt nicht auf die Anfrage. Das Gericht bewertet die 4 Zustimmung und 2 Nichtmeldungen als Zustimmung. Damit haben 6 Gläubiger mit insgesamt 60 000 EUR Forderungen zugestimmt. Es liegt also Kopf- und Summenmehrheit vor.
Die Überstimmung bei Vorliegen der Kopf- und Summenmehrheit durch das Gericht muss vom Schuldner allerdings gemäß § 309 Absatz 1 InsO ausdrücklich beantragt werden. Das Gericht wird nicht von selbst, also von Amts wegen, tätig.
Ein weitere Voraussetzung ist, dass kein Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Insolvenzverfahrens stünde. Das bedeutet, dass jedem Gläubiger im Vergleich mehr angeboten werden soll, als dieser voraussichtlich in einem Insolvenzverfahren erhalten würde.
Die Wirkung des gerichtlichen Vergleichs ist dieselbe wie die des privaten Vergleichsvertrags:
Genauer gesagt gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan Erfolg hat. Das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen wird aber – genau wie beim privaten, außergerichtlichen Vergleich – unter die Bedingung gestellt, dass der Schuldner ebenfalls seiner vertraglichen Verpflichtung, also der regelmäßigen Ratenzahlung, nachkommt. Kann er seinen Teil nicht erfüllen, dürfen die Gläubiger wieder vollstrecken, also eine Lohnpfändung durchführen, den Gerichtsvollzieher vorbeischicken, usw.. Gemäß § 794 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist der Vergleich (sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich) einem vollstreckbaren Titel gleichzusetzen, wenn der vereinbarten Zahlungspflicht nicht nachgekommen wird.
Liegt keine klare Kopf- und Summenmehrheit oder trotz Kopf- und Summenmehrheit ein besonderer Härtefall vor, wird das Insolvenzverfahren vorbereitet.
Von einem besonderen Härtefall spricht man zum Beispiel, wenn trotz Kopf- und Summenmehrheit ein Gläubiger durch die gerichtliche Überstimmung wirtschaftlich stark benachteiligt würde (§ 309 Abs. 1 Nr. 2). In einem 2004 vom BGH entschiedenen Fall wurde die Überstimmung nach Kopf- und Summenmehrheit durch das Insolvenzgericht als unzulässig erachtet, weil der entscheidende Gläubiger (der dann zu einer Kopfmehrheit geführt hätte) Widerspruch eingelegt hatte und ernsthafte Zweifel daran bestanden, ob die vom Schuldner angegebene Forderung tatsächlich in der behaupteten Höhe existierte, BGH, Beschluss vom 21. 10. 2004 – IX ZB 427/02 (LG München I), ZVI 2004, 748.
Der gerichtliche Zwangsvergleich beinhaltet immer ein gewisses Risiko und sollte nur beantragt werden, wenn eine Privatinsolvenz bei Nichtzustandekommen des Vergleichs in Kauf genommen wird. Denn für den Fall, dass der gerichtliche Vergleich scheitert, kann die Beantragung nicht zurückgezogen werden – das Insolvenzverfahren wird dann zwangsläufig eingeleitet, denn das Gericht nimmt von Amts wegen, also auch ohne Antrag, das während des gerichtlichen Vergleichs ruhende Insolvenzverfahren wieder auf, §§ 306, 311 InsO, wenn der gerichtliche Vergleich nicht erfolgreich verlaufen ist.
Hallo,
ich habe mehr als 25 Gläubiger (ca. 75.000,– Schulden) kann ich trotzdem Insolvenz anmelden? Beziehe derzeit ALG II suche aber nach Arbeit. Möchte endlich aus der Schuldenfalle, da ich mit Ratenrückzahlung nur die Zinsen tilge. Können Sie mir helfen? Ich würde alles dafür tun, endlich wieder ruhig schlafen zu können.

Die Insolvenz kann von Arbeitnehmern, Beamten, Arbeitslosen, Rentnern, Hausfrauen und ALG II Empfängern beantragt und angemeldet werden. Des Weiteren können auch selbstständig tätige Personen, Freiberufler und Kleinunternehmer Insolvenz anmelden. Die Anmeldung der Privatinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz steht allen Personengruppen offen.
Grundsätzlich dient das Insolvenzverfahren der Entschuldung des jeweiligen Antragstellers. Es soll eine neue, schuldenfreie Zukunftsperspektive geschaffen werden.
Für die Anmeldung einer Insolvenz ist es nicht notwendig, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ausländische Staatsbürger können ebenfalls den Insolvenzantrag stellen, solange sie einen Wohnort in Deutschland besitzen.
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Die Insolvenzordnung sieht zwei verschiedene Insolvenzverfahren vor: die Privatinsolvenz und die Regelinsolvenz.
Wenn Sie niemals selbständig waren, ist die Privatinsolvenz für Sie das richtige Verfahren. Das Gleiche gilt für ehemals Selbständige, falls diese nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden im Zusammenhang mit früheren Arbeitnehmern haben.
Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Die wichtigste Voraussetzung hierbei ist, dass Ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). In diesem Fall kommen Sie einer Privatperson gleich.
Sollten Sie Selbständig sein und Ihre Selbständigkeit behalten wollen, so ist das Regelinsolvenzverfahren für Sie das richtige Verfahren.
Falls Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre selbstständige Tätigkeit eingestellt haben, können Sie diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbstverständlich wieder aufnehmen.
Unter Umständen kann auch einer Ihrer Gläubiger einen Insolvenzantrag für Sie stellen. In der Praxis tun dies häufig stellen, die einen quasi öffentlichen Auftrag bzw. Zweck verfolgen. Dies sind z. B. das Finanzamt, eine Berufsgenossenschaft oder eine Krankenkasse.
Falls ein Gläubigerantrag vorliegt, müssen Sie schnellstmöglich reagieren.
Überschlagen Sie, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, müssen Sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Ansonsten erhalten Sie keine Restschuldbefreiung.
Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO) genau zu prüfen, ob Sie Zahlungsunfähig sind und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt.
Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline unter 0221 – 6777 00 55 steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung, oder Sie schreiben uns eine e-Mail an info@anwalt-kg.de.
Hier lesen Sie mehr über die richtige Reaktion auf einen Gläubigerantrag.
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Mehr InformationenWenn Sie sich entscheiden, Insolvenz zu beantragen, ist es zunächst unerlässlich, Ihre Unterlagen zu ordnen und zu vervollständigen. Folgende Dokumente sollten Sie als Voraussetzung für die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens beibringen:
Für die Anmeldung der Insolvenz benötigen wir die Übersicht über Ihre Gläubiger. Auf diese Weise können wir uns genauen Überblick über Ihre aktuelle Situation verschaffen. Wir übermitteln Ihnen hierzu eine Liste, in welche Sie Ihre Gläubiger eintragen. Sollten Sie nicht alle Gläubiger kennen bzw. welche vergessen haben, ermitteln wir diese für Sie. Wir suchen die sog. “vergessenen Gläubiger” durch Auskünfte der Schufa, Infoscore und den Schuldnerregistern der Amtsgerichte. Im Anschluss führen wir direkte Abfragen bei den Gläubigern durch, um alle für den Antrag auf Insolvenz benötigten Angaben zu vervollständigen. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass Ihr Antrag auf Insolvenz richtig und vollständig erstellt wird. Hier lesen Sie mehr zum Sammeln und Sortieren der Post von Ihren Gläubigern.
Für die Anmeldung der Insolvenz benötigen wir zudem detaillierte Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Hierdurch stellen wir sicher, dass Sie wirklich zahlungsunfähig bzw. von einer unabkehrbaren Zahlungsunfähigkeit bedroht sind. Andernfalls überlegen wir gemeinsam eine andere Lösung für Ihre Entschuldung, wie beispielsweise einen außergerichtlichen Vergleich mit Ihren Gläubigern. Auch hier senden wir Ihnen einen speziell auf die Bedürfnisse eines Insolvenzantrages zugeschnittenen Fragebogen zu.
Sollten Sie selbstständig oder ehemals selbstständig sein, benötigen Sie als eine weitere Voraussetzung für einen Insolvenzantrag die Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch nach § 305 InsO. Im Vorfeld des Antrags bieten wir Ihren Gläubigern einen Vergleich an, der meist abgelehnt wird. Da wir als zugelassene Anwaltskanzlei eine anerkannte Stelle nach § 305 InsO sind, dürfen wir Ihnen das Scheitern des Einigungsversuchs schriftlich bestätigen. Sie erhalten die benötigte Bescheinigung und somit die Grundlage für Ihren Insolvenzantrag direkt von uns.
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Hallo, mit wieviel Geld sollte man mindestens rechnen wenn man einen Vergleich anstrebt ? Wenn z.B. Die gesamt Schulden aus 4 Gläubiger betragen 35.000€. Welche Summe Geld muss ich mind. Haben um die Hoffnung zu haben einen Vergleich durchführen zu können ?
Hallo Herr Kraus,
ich bin alleinerziehend.
Können der Kindesunterhalt oder das Kindergeld gepfändet werden?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Kraus. Ich möchte gern den Schuldenvergelich machen. Was ist wenn dieser versagt wird? Muss ich dann in Insolvenz gehen? Oder bleibt mir diese Entscheidung selbst überlassen.
Hallo Herr Kraus,
mein Mann hat Schulden aus einer früherren Selbstständigkeit.Das heißt er hat Schulden bei der Krankenkasse( Beitragsschulden von ihm selbst,beim Finanzamt usw. Greift hier auch die Privatinsolvenz oder die Regelinsolvenz
Mit freundlichen Grüßen
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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