Kann ich von meinen Lieferanten weiter Waren beziehen, ohne etwas von der Krise zu offenbaren?

Wenn sich ein Unternehmer oder Selbstständiger in einer Krise befindet, wird oft versucht, das Problem vor den Lieferanten geheim zu halten. Die Lieferungen werden dann wie gehabt fortgeführt.

Dieses Vorgehen kann allerdings schwerwiegende Folgen haben:

Wer bestellt, aber weiß, dass er nicht zahlen kann, kann sich des Betrugs strafbar machen(Eingehungsbetrug – §§ 263 ff. StGB)! Im Falle einer nicht abwendbaren Insolvenz drohtdazu dieVersagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO)., zumindest aber Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung (§ 302 InsO).

Erfolgt eine Zahlung an den Lieferanten, die nicht durch Anfechtung rückabgewickelt wird, liegt der Versagungsgrund der Gläubigerbenachteiligung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

Sie sollten umgehend alle Einkäufe stoppen – erlaubt sind Ihnen nur noch eingeschränkte, für eine besonders kurzfristige Geschäftsweiterführung unabwendbare Ausgaben. Diese sollten Sie in Form eines sog. “Bargeschäftes” tätigen.

Kann ich einen Kredit aufnehmen, um kurzfristige Engpässe zu überbrücken?

In der Krise neigen viele Unternehmer und Selbstständige dazu kurzfristige Liquiditätsengpässeschnell und unbedacht zu überbrücken. Dabei werden waghalsige Umfinanzierungen gewagt, welche bei näherer Betrachtung weder finanziell noch rechtlich vertretbar sind.

Oft werden Kredite aufgenommen, um finanzielle Lücken zu überbrücken. Wer aber bei der Antragsstellung unrichtige oder unvollständige Angaben macht, macht sich wegen Betrugs (Eingehungsbetrug – §§ 263 ff. StGB) strafbar.

Hierdurch kann ggf. auch eine spätere Privat- oder Regelinsolvenz versagt werden (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Liquiditätsengpässe sollten nur noch durch rechtlich erlaubte Mittel erfolgen.

Wie hoch ist meine Pfändungsfreigrenze als Unternehmer oder Selbstständiger?

Pfändungsfreigrenzen gelten auch für Selbstständige und Unternehmer

Auch für Selbstständige und Unternehmer gelten Pfändungsfreigrenzen. Diese sind allerdings nur mit Mühe zur Anwendung zur bringen.

Während der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens sollten Sie als Unternehmer oder Selbstständiger ein weiteres, privates Konto einrichten, welches als P-Konto den Pfändungsfreibetrag schützen wird.

Darüber hinaus sollten Sie im Falle einer Kontopfändung Vollstreckungsschutz bei Ihrem Amtsgericht beantragen. Dies sollte nach einer Pfändung allmonatlich geschehen.

Als Angestellter einer Auffanggesellschaft den Schutz der Pfändungsfreibeträge genießen

Im laufenden Insolvenzverfahren empfehlen wir deshalb das Verfahren als Angestellter einer sogenannten Auffanggesellschaft regelmäßig, zu durchlaufen: Sie genießen in diesem Fall den Schutz der feststehenden Pfändungsfreibeträge und haben insoweit die Sicherheit, weiterhin Einkommen beziehen zu können.

Sollten Sie mit einer laufenden Unternehmung in das Regelinsolvenzverfahren gegangen sein bzw. eine selbstständige Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren aufgenommen haben, gestaltet sich die Lage schwieriger:

§ 295 Abs. 2 InsO besagt, dass „soweit ein Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre”. Um dies zu gewährleisten, wird der Insolvenzverwalter Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO) – ohne diese Freigabe würden alle Einnahmen des selbständigen Schuldners in die Insolvenzmasse fallen und an die Gläubiger ausgekehrt werden.

Fiktives Einkommen bestimmen

Im Anschluss hieran wird das sogenannte „fiktive Einkommen“ des Unternehmers bzw. Selbstständigen berechnet. Hier wird das Einkommen bestimmt, das der Schuldner in einer adäquaten Anstellung beziehen würde. Dabei spielt das von Ihnen tatsächlich erzielte Einkommen keine Rolle.

Aus diesem Grunde können auch individuelle Werbungs- und Betriebskosten nicht angerechnet werden. Dieser Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass die Gewinne, die das fiktive Einkommen übersteigen, nicht abgeführt werden müssen.

Das fiktive Einkommen wird anhand Ihres Berufsbildes / Abschlusses berechnet. Hier orientiert man sich z.B. an entsprechenden Tarifverträgen. Anderenfalls sind von Relevanz:

  • Ihr Alter
  • Berufserfahrung sowie
  • regionale Besonderheiten.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, den fiktiven Vergleichslohn abzuführen, müssen dies jedoch später durch höhere Leistungen ausgleichen (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 – Az.: IX ZB 188/09).

Sie können Ihre Pfändungsgrenzen schnell und einfach mit unserem Pfändungsechner berechnen.

The last comment and 8 other comment(s) need to be approved.