Als Angestellter einer Auffanggesellschaft den Schutz der Pfändungsfreibeträge genießen
Im laufenden Insolvenzverfahren empfehlen wir deshalb das Verfahren als Angestellter einer sogenannten Auffanggesellschaft regelmäßig, zu durchlaufen: Sie genießen in diesem Fall den Schutz der feststehenden Pfändungsfreibeträge und haben insoweit die Sicherheit, weiterhin Einkommen beziehen zu können.
Sollten Sie mit einer laufenden Unternehmung in das Regelinsolvenzverfahren gegangen sein bzw. eine selbstständige Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren aufgenommen haben, gestaltet sich die Lage schwieriger:
§ 295 Abs. 2 InsO besagt, dass „soweit ein Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre”. Um dies zu gewährleisten, wird der Insolvenzverwalter Ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO) – ohne diese Freigabe würden alle Einnahmen des selbständigen Schuldners in die Insolvenzmasse fallen und an die Gläubiger ausgekehrt werden.
Fiktives Einkommen bestimmen
Im Anschluss hieran wird das sogenannte „fiktive Einkommen“ des Unternehmers bzw. Selbstständigen berechnet. Hier wird das Einkommen bestimmt, das der Schuldner in einer adäquaten Anstellung beziehen würde. Dabei spielt das von Ihnen tatsächlich erzielte Einkommen keine Rolle.
Aus diesem Grunde können auch individuelle Werbungs- und Betriebskosten nicht angerechnet werden. Dieser Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass die Gewinne, die das fiktive Einkommen übersteigen, nicht abgeführt werden müssen.
Das fiktive Einkommen wird anhand Ihres Berufsbildes / Abschlusses berechnet. Hier orientiert man sich z.B. an entsprechenden Tarifverträgen. Anderenfalls sind von Relevanz:
- Ihr Alter
- Berufserfahrung sowie
- regionale Besonderheiten.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, den fiktiven Vergleichslohn abzuführen, müssen dies jedoch später durch höhere Leistungen ausgleichen (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 – Az.: IX ZB 188/09).
Sie können Ihre Pfändungsgrenzen schnell und einfach mit unserem Pfändungsechner berechnen.