Was geschieht im Falle einer Insolvenz mit meinen Ehepartner?
Auch wenn Ihr Ehepartner über eigenes Vermögen verfügt, wird er ungeachtet des Güterstands für die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht einstehen müssen.
Etwas anderes gilt im Rahmen sogenannter „Schlüsselgewalt“ – d. h. Rechtsgeschäften, die den Zweck hatten, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten (§ 1357 BGB). Diese sind allerdings meistens nicht von großem Umfang.
Ansonsten ist eine Mithaft v. a. denkbar, wenn
- der Ehepartner selbst Partner einer Vereinbarung des Schuldners geworden ist (i.S. gemeinsam unterzeichneter Verträge)
- beide gesamtschuldnerisch haften – z. B. bei einer Bürgschaft oder auch bei Schulden beim Finanzamt, wenn eine gemeinschaftliche Veranlagung vorlag