Am 09.12.2014 wurde auf dem TV-Sender VOX eine weitere Folge von „Goodbye Deutschland“ ausgestrahlt.
Die beiden beliebten Protagonisten Jens Büchner und Jennifer Matthias sind sich bereits seit längere Zeit uneins über ihre gegenseitigen finanziellen Ansprüche. Zwischen dem ehemaligen Paar ist es zu Streitigkeiten darüber gekommen, wer für die gemeinsamen Schulden einzustehen hat. Es darf auch keine weitere Zeit verloren werden, denn die Gläubiger machen bereits Druck.
Unsere Fachleute für Entschuldungsfragen und Namenspartner der Kanzlei, Herr Rechtsanwalt Andre Kraus und Herr Rechtsanwalt Veaceslav Ghendler, wurden von den Auswanderern beauftragt, die schwierige Situation zu lösen.
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Die beiden beliebten Protagonisten Jens Büchner und Jennifer Matthias sind sich bereits seit längere Zeit uneins über ihre gegenseitigen finanziellen Ansprüche.
Dabei gelang es unseren Rechtsanwälten, die Schuldensituation von Herrn Büchner und Frau Matthias zu analysieren und zu ordnen. Zudem konnte auch eine Einigung zwischen den Auswanderern erzielt werden. Beide wissen nun genau, wer für welche Schulden einzustehen hat. Die Auswanderer zeigten sich zufrieden mit dem Ergebnis. Sie haben durch die Anwälte Kraus und Ghendler eine neue Perspektive für eine gemeinsame Klärung ihrer finanziellen Zukunft aufgezeigt bekommen.
Die Anwälte der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei sind als Berater von Jennifer Matthias und Jens Büchner bei Goodbye Deutschland auf VOX Now zu sehen:
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Die Überschuldung von Verbrauchern in Deutschland bleibt wegen dem Anstieg von Überschuldungsfällen weiterhin ein aktuelles Thema. Dies zeigen die Zahlen, die vom aktuellen Schuldneratlas 2014 vorgelegt wurden. Auffallend und alarmierend ist vor allem der Anstieg von Überschuldungsfällen mit hoher Intensität. Und so verwundert es nicht, dass Themen wie Privatinsolvenz, Kontopfändung und Lohnpfändung für viele Verbraucher leider zur Realität gehören. Gab es noch Im Vorjahr Positives zu berichten, fällt der aktuelle Bericht leider weniger optimistisch aus.
Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten und interessantesten Fakten zum Schuldneratlas 2014 zusammengestellt:
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Trotz eines stabil gebliebenen Arbeitsmarktes, der Stabilisierung des Bruttoinlandsprodukts und einer anhaltenden Konsumfreudigkeit der deutschen Verbraucher fällt die Bilanz für die Überschuldungssituation negativer aus, als es noch 2013 der Fall war. Denn war noch 2013 im Vergleich zum Vorjahr bundesweit ein leichter Rückgang der Überschuldungsfälle um 10.000 Fälle zu verzeichnen, sind 2014 umso mehr Schuldner, nämlich 90.000 Personen, hinzugekommen. Der Anstieg betrifft aber vor allem Fälle mit hoher Überschuldungsintensität, sog. juristischer Sachverhalte. Als eine der Ursachen wird der starke Konsum und die daraus resultierende Verschuldung vieler Verbraucher in den Vorjahren genannt.

Als eine der Ursachen wird der starke Konsum und die daraus resultierende Verschuldung vieler Verbraucher in den Vorjahren genannt.
Der Anstieg von Überschuldungsfällen brachte auch eine höhere Schuldnerquote, d.h. des prozentualen Anteils der Schuldner an der Gesamtbevölkerung über 18 Jahre, mit sich. Diese stieg im Jahr 2014 um 0,09 Prozentpunkte von 9,81 auf 9,90 Prozent. Zwar entsteht der Eindruck, die Lage habe sich im Vergleich zum Jahr 2013 beruhigt (damals ist die Schuldnerquote um 0,16 Prozentpunkte gestiegen). Geschuldet war dieser Anstieg jedoch dem sogenannten Zensus-Effekt. Bei der Volkszählung im Jahr 2011 hat sich herausgestellt, dass in Deutschland weniger Leute leben, als bisher amtlich ausgewiesen. Die Schuldnerzahlen sind 2013 dagegen nur leicht zurückgegangen, was im Ergebnis zum hohen Anstieg der Schuldnerquote geführt hat. Somit ist das scheinbar bessere Ergebnis zum Vorjahr mit Vorsicht zu genießen.
Sowohl in Ost als auch in West nehmen die Schuldnerzahlen zu. Zwar ist die Schuldnerquote im Osten (10,17 Prozent, +0,20 Punkte) stärker angestiegen als im Westen (9,84 Prozent, +0,06 Punkte). Dennoch wäre es nicht zutreffend, die Situation im Osten typischerweise als schlechter im Vergleich zu der im Westen zu bezeichnen. Die starke Zunahme im Osten ist durch eine fallende Bevölkerungszahl bei ungefähr gleicher Schuldneranzahl bedingt. Dagegen vermochte ein Bevölkerungsanstieg im Westen nicht, die Schuldnerquote zu senken. Somit muss sich leider auch der Westen längst mit seiner Rolle als Sorgenkind anfreunden.
Laut den Daten des Schuldneratlas ist die Zahl der Schuldner 2014 im Vergleich zum Jahr 2006 um 493.000 Fälle gestiegen. Dies legt nahe, dass zumindest in nächster Zeit kein starker Rückgang der Überschuldung in Deutschland zu erwarten ist. Zumindest leichte Rückgänge oder die Stagnation wären also wohl als Optimalfall zu sehen.
In vielen Fällen der hohen Überschuldung hilft Ihnen eine professionelle Insolvenz- und Schuldnerberatung weiter. Wenn Sie also überschuldet sind und dringend Rat suchen, stehen wir Ihnen zur Verfügung. Die anwaltliche Erstberatung, gerne auch telefonisch, ist bei uns bundesweit kostenfrei. Nähere Informationen zu unserem Beratungsangebot, Kontaktdaten und relevanten insolvenzrechtlichen Themen wie Überschuldung (http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/uberschuldung-fast-zehnte-deutsche-ist-betroffen/), Lohnpfändung (http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/lohnpfandung-so-verhalten-sich-als-schuldner/) und Insolvenzanmeldung (http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/privatinsolvenz-beantragen-privatinsolvenz-anmelden-wer-darf-privatinsolvenz-beantragen-2/) und vielen mehr, finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage. Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit, in unserem Forum anonym erste Rechtsfragen zu stellen.
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Mehr InformationenHallo Herr Kraus, ich hätte eine frage in bezug auf drittschuldnerforderungen in der insolvenz. Habe einen pfüb über taschengeldpfändung nehme an das demnächst eine drittschuldnerklage erhoben wird gegen mich, aber meine frau ist gerade in der vorbereitungsphase der verbraucherinsolvenz…sind nun ab eröffnung der insolvenz alle forderungen gegen mich erloschen oder vielleicht sogar schon eine zeit vorher und wie soll ich solange reagieren ? Kann man um klagekosten zu vermeiden das gericht vielleicht schon vorher informieren oder sowas? Vielen dank im voraus!
Hallo Herr Kraus,
ich möchte gerne einen Vergleich mit meinen Gläubigern abschließen. Leider hat meine Frau bei einem meiner Kredite mit unterschrieben. Kann ich meine Frau auch in den Vergleich mit aufnehmen?
MfG
WOMMERSEN
Guten Tag,
Die Insolvenz wurde im Oktober eröffnet.
Nun bekam ich eine Rechnung und stellte fest das dieser nicht mit in der Gläubigerliste steht. Ich weiß zwar ganz genau Diesen mit angegeben zu haben, aber meine Anwältin hatte nur abgewunken.. Und ihn nicht mit in die Liste aufgenommen, letztendlich ist es sicherlich mein Problem, da ich den Antrag unterschrieben hab. Zum Zeitpunkt der Gläubigeraufstellung war er auch noch keiner, da es sich um eine jährliche Rückwirkende Rechnung handelt!
Ich hab das jetzt zu meiner InsoVerwalterin geschickt.
Frage: was kann mir im schlimmsten Fall passieren ?
Die Rechnung beträgt 125,-€
Vielen Dank Lilly
Ich habe bereits vor Eröffnung der Insolvenz meine Konten gekündigt.
Seitdem habe ich kein Konto mehr,da ich derzeit kein Einkommen habe und auf meinen Partner angewiesen bin.
Ich wollte keine Extrakosten z.B. durch ein P-Konto verursachen.
Meine Frage:
Kann mir die Insolvenzverwalterin die Auflage erteilen ein neues Konto zu eröffnen?
Vielen Dank
Guten Tag,
Ich bin in der Insolvenz (Oktober 2014 eröffnet)
Mein Partner und ich haben jetzt im November geheiratet.
Meine Frage: Muss ich meiner Insolvenzverwalterin den veränderten Familienstand mitteilen?
Vielen Dank
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Gerät ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, kann es zur Lohn- bzw. Gehaltspfändung durch dessen Gläubiger kommen. Durch eine solche Lohnpfändung kann ein Gläubiger erwirken, dass der Arbeitgeber des Schuldners dem Gläubiger die pfändbaren Anteile des Arbeitslohns auszahlt. Eine solche Pfändung bietet viel Spielraum für Rechtsirrtümer und fehlerhaftes Verhalten. Bitte beachten Sie deshalb die folgenden Punkte.
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Als Grundvoraussetzung für eine Lohn- oder Gehaltspfändung benötigt der Gläubiger einen sog. „Vollstreckungstitel“. Diesen kann er beispielsweise durch ein Gerichtsurteil oder durch einen sog. „Vollstreckungsbescheid“ erhalten. Durch den „Vollstreckungstitel“ ist das Bestehen der Schuld rechtsverbindlich festgestellt.
Eine weitere, essentielle Voraussetzung, stellt der Bezug von Arbeitslohn durch den Schuldner dar. Neben Arbeitslohn sind aber auch die meisten, wiederkehrenden Leistungen durch eine Lohn- und Gehaltspfändung abzuschöpfen. Eine Rente könnte somit ebenfalls mit einer Pfändung angetastet werden.
Im Rahmen einer Lohnpfändung soll nicht das gesamte Gehalt des Schuldners gepfändet werden. Vielmehr gibt es individuelle Pfändungsfreigrenzen, die die besonderen, persönlichen Umstände des Schuldners würdigen. Das pfändbare Arbeitseinkommen bestimmt sich nach der sog. „Pfändungstabelle“.
Selbstverständlich wird der unpfändbare Teil des Lohns an den Arbeitnehmer bzw. den Schuldner ausgezahlt.
Um Ihr pfändbares Arbeitseinkommen selbst bestimmen zu können, haben wir für Sie eine Anleitung zur Berechnung des pfändbaren Einkommens erstellt.
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Durch den „Vollstreckungstitel“ ist das Bestehen der Schuld rechtsverbindlich festgestellt.
In einem ersten Schritt wird einem Arbeitgeber vom zuständigen Vollstreckungsgericht ein sog. „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ zugestellt. Auf Basis dieses Beschlusses erhält der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an den Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers. Dies bedeutet für einen Arbeitgeber, dass er zukünftig nicht länger den pfändbaren Betrag des Einkommens seines Arbeitnehmers an diesen auszahlen darf. Er muss grundsätzlich die pfändbaren Beträge an den Gläubiger abführen. Der Gläubiger nimmt bezüglich der pfändbaren Beträge die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers ein. Er wäre sogar dazu berechtigt, den Arbeitgeber auf Zahlung zu verklagen. Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Gläubiger gegenüber eine sog. „Drittschuldnererklärung“ abzugeben. Diese umfasst die Auskunft über bestehende Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers.
Eine Pfändung erfolgt nicht bedingungslos. Unabhängig von den im Beschluss genannten Beträgen müssen die individuellen Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beachtet und berechnet werden. Die durch das Gericht gemachten Angaben sind häufig fehlerhaft oder würdigen nicht die individuellen Umstände des Arbeitnehmers. Häufig werden durch die Gerichte auch keine Pfändungsfreigrenzen angegeben, da die Gerichte nicht zu einer ziffermäßigen Darstellung verpflichtet sind. Grundsätzlich ergeben sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus § 850c ZPO.
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Übersteigt das Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers, ist es dem Arbeitgeber verboten, diesen Überschuss an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Er muss diesen überschüssigen Betrag an die Gläubiger abführen. Im Rahmen von Lohnpfändungen gilt des Weiteren das sog. „Prioritätsprinzip“. Dies bedeutet, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, an den Gläubiger mit der ältesten Lohnpfändung zuerst zu zahlen. Sollten dann noch pfändbare Beträge vorhanden sein, darf er diesen „Rest“ an den nächsten Gläubiger abführen usw. Allerdings darf nie mehr abgeführt werden, als überhaupt pfändbar wäre. Es kann dementsprechend zu der Konstellation kommen, dass bei mehreren Betreibern einer Lohnpfändung einige davon leer ausgehen, da bereits die pfändbaren Beträge von den vorrangigen Gläubigern abgeschöpft wurden. Dies wäre unbedenklich und auch vom Gesetzgeber so explizit vorgesehen.
Gleiches gilt bei der Lohnabtretung an eine Bank. Sollte eine Lohnabtretung zeitlich vor einer Pfändung erfolgt sein, dürfen die pfändbaren Beträge nur an die Bank ausgezahlt werden. Dies gilt solange, wie die Abtretungsanzeige Bestand hat.
Das „Prioritätsprinzip“ muss unbedingt beachtet werden. Der Arbeitgeber wird nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber einem vorrangigen Gläubiger frei, wenn er fälschlicherweise zuerst an einen nachrangigen Gläubiger zahlt. Er muss also an den vorrangigen Gläubiger erneut zahlen.
Es ist möglich, beim Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag zu hinterlegen. Das Gericht würde dann die Verteilung an die Gläubiger für den Arbeitgeber übernehmen.
Auf Nachfrage des Gläubigers ist ein Arbeitgeber nach einer Pfändung dazu verpflichtet darüber zu informieren, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und man bereit ist die Zahlung zu leisten. Auch muss durch den Arbeitgeber darüber Auskunft erteilt werden, ob und welche Ansprüche andere Personen bzgl. des Lohns erheben. Des Weiteren muss dem Gläubiger auf Nachfrage mitgeteilt werden, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wird.
Die Rechtsstellung des Arbeitgebers wird durch eine Lohnpfändung nicht beeinträchtigt. Alle Einwendungen, die gegen den Angestellten geltend gemacht werden können, muss sich auch der Gläubiger des Arbeitnehmers entgegenhalten lassen.
Entstehen durch die Lohnpfändung Kosten, die höher sind als bei der bloßen Auszahlung des Arbeitslohns an einen Mitarbeiter, können diese nachträglich weder vom Gläubiger, noch vom Arbeitnehmer ersetzt verlangt werden. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn dies bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde.
Grundsätzlich kann die Lohnpfändung durch Abzahlung der Schulden, einen Vergleich oder die Einleitung einer Insolvenz beendet werden.
Bitte kontaktieren Sie uns unter 0221 – 6777 00 55 Im Rahmen eines kostenlosen, telefonischen Erstberatungsgesprächs können wir Ihre Problematik erörtern und einen gemeinsamen Lösungsansatz entwickeln. Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entschuldung.
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Ob nun im Rahmen des Mietvertrags für die neue Wohnung, der Bestellung bei einem Versandhaus oder vor der Genehmigung eines langersehnten Kredits – Die häufig geforderte Schufa-Auskunft ist eine Hürde, der fast jeder schon einmal begegnet und die meist mit einem Gefühl der Unsicherheit verbunden ist. Immer wieder ist von Fehlern in der Schufa-Auskunft die Rede, die z.B. den Abschluss eines Mietvertrags verhindern. Den meisten Verbrauchern sind die Rechte, Pflichten oder auch die genaue Funktion der Schufa unklar. Wir möchten Ihnen aufzeigen, welche Aufgabe die Schufa hat und wie Sie sich gegen unrichtige Angaben zur Wehr setzen können.
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Die Schufa, oder genauer die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, ist eine nicht-staatliche Einrichtung. Ihre Haupttätigkeit liegt darin, Daten über Verbraucher zu sammeln. Diese Daten werden Unternehmen aus der freien Wirtschaft zur Verfügung gestellt, um die Bonität bzw. die Zahlungsmoral eines Kunden einschätzen zu können. Meistens wird die Dienstleistung der Schufa von Banken, Versicherungen, Versandhäusern, Leasinggesellschaften und Kreditvermittlern in Anspruch genommen. Die Schufa dient somit als Kontrollinstanz, die vor Vertragsabschluss zu Rate gezogen wird, um die Erfüllung der Vertragspflichten von Seiten des Kunden einschätzen zu können.
Bei der Aufnahme von Krediten, dem Leasing eines Autos oder dem Kauf von teuren Gegenständen stimmen Sie meist mit Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages in der Schufa-Klausel einer Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa zu.
Die Schufa lebt sozusagen von den Daten ihrer Vertragspartner und erhebt selbst keine Daten. Schließen Sie als Verbraucher z.B. einen Mobilfunkvertrag ab, wird Ihr Anbieter Ihre persönlichen Daten an die Schufa vermitteln. Darüber hinaus registriert die Schufa die Einträge aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.
Die gesammelten Daten erstrecken sich über
Anhand der gesammelten Informationen ermittelt die Schufa den sog. „Schufa-Score“ eines Verbrauchers. Dieser beschreibt die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Der maschinell berechnete „Schufa-Score“ wird in Prozent zwischen 0 % und 100 % angegeben. Je höher der Wert ist, desto besser ist die Bonität bzw. Zahlungsmoral eines potentiellen Kunden einzuschätzen. Bei einem niedrigen Wert geht beispielsweise eine Bank davon aus, dass die Rückzahlung eines Kredits eher unwahrscheinlich ist und verweigert daher meist die Kreditgewährung.
Leider ist die genaue Berechnungsmethode, die sog. „Score-Formel“, ein Betriebsgeheimnis. Sicher ist lediglich, dass die individuellen Umstände der Person keine Berücksichtigung finden. Die Einordnung erfolgt anhand des Vergleichs mit ähnlichen Gruppen. Faktoren wie das tatsächliche Einkommen, der Berufsstand oder die familiäre Situation spielen keine Rolle.
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Die undurchsichtige Berechnung der Schufa-Daten führt unter anderem häufig dazu, dass unrichtige Informationen über Sie weitergegeben werden.
Grundsätzlich sind die Geschäftspartner der Schufa in allen Branchen angesiedelt. Sie werden aber für gewöhnlich in drei Kategorien unterteilt. Je nach Kategorie unterscheidet sich die Art der Auskunft, die die Geschäftspartner von der Schufa erhalten. Die sogenannten A-Vertragspartner sind meist Banken und erhalten eine Auskunft über Ihre gesamte finanzielle Belastung. B-Partner, wie Handels- oder Telekommunikationsunternehmen, erhalten nur eingeschränkte Informationen, z.B. solche über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten. Die Inkassounternehmen werden als F-Partner bezeichnet und erhalten Ihre Adressdaten; aber auch hier nur unter der Voraussetzung, dass Sie hierzu jemals Ihre Einwilligung erteilt haben. Die dementsprechende Schufa-Klausel ist aber schon in allen Girokonten-Verträgen enthalten, sodass davon ausgegangen wird, dass die Schufa die Daten von drei Vierteln der deutschen Bevölkerung besitzt.
Die undurchsichtige Berechnung der Schufa-Daten führt unter anderem häufig dazu, dass unrichtige Informationen über Sie weitergegeben werden. So kann es passieren, dass Ihnen ein Kredit aufgrund eines negativen Schufa-Scores verweigert wird, obwohl dieser in keiner Weise mit Ihrem tatsächlichen Zahlungsverhalten übereinstimmt und lediglich aus dem Vergleich mit der Gruppe resultiert. Daher ist unser Tipp an Sie regelmäßig die persönlichen Eintragungen zu überprüfen!
Einmal im Jahr haben Sie die Möglichkeit, eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft zu erhalten. Lassen Sie sich nicht durch die unübersichtliche Schufa-Website zum Kauf der kostenpflichtigen Version verführen! Die Beantragung der „Schufa-Bonitätsauskunft“ auf der Website führt immer zur zahlungspflichtigen Version. Wählen Sie daher unter dem Reiter „Produkte“ die „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Dies ist die gesetzlich verankerte, kostenlose Schufa-Auskunft. Unter „Produktinfo“ können Sie sich das Bestellformular in einer Sprache Ihrer Wahl ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises abschicken. Achtung: Auch auf dem Ausdruck versucht die Schufa noch einmal, Ihnen die kostenpflichtige Version zu verkaufen. Achten Sie darauf, dass entsprechende Kästchen nicht anzukreuzen.
Falsche Schufa-Eintragungen können dazu führen, dass Ihnen z.B. ein Kredit verweigert wird. Sie sollten sich daher gegen falsche Eintragungen zur Wehr setzen. Meist sind die Fehler in veralteten Voranschriften oder Einträgen zu finden. Diese Fehler werden nicht automatisch korrigiert, sodass Sie die Initiative zur Berichtigung ergreifen müssen. Die Schufa ist verpflichtet, falsche Daten zu löschen. In dem Zeitraum, den die Schufa zur Überprüfung benötigt, dürfen die entsprechenden Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sie sollten sich am besten schriftlich per Einschreiben mit der Schufa bzw. der für Sie zuständigen Schufa-Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Unter Angabe des § 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes verlangen Sie die Löschung, Sperrung oder Berichtung der entsprechenden Daten.
Es hat sich als hilfreich herausgestellt, zusätzlich zur Schufa dasjenige Institut anzuschreiben, das ebenso von dem Fehler betroffen ist bzw. die falsche Eintragung verursacht hat, z.B. Ihre Bank. Diese muss für eventuell entstandenen Schaden aufkommen und ist auch verpflichtet, die Falschangabe gegenüber der Schufa zu widerrufen.
Sollte die Schufa Ihrem Antrag nicht nachkommen, zögern Sie nicht, einen Anwalt einzuschalten! Nur wenn Sie gegen falsche Daten vorgehen, können Sie sicherstellen, dass diese Ihnen weder jetzt noch in Zukunft zum Verhängnis werden.
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Hallo,
seit 2010 bin ich als Einzelunternehmerin in PI. Im Januar 2014 habe ich mir eine gebrauchte Spiegelreflexkamera Kamera für 280,-EUR gekauft. NP aktuell im Internet 430,-EUR. Bis 06/2014 war ich Angestellte, seit 09/2014 wieder selbständig. Nun hat mein Insolvenzverwalter im Internet ein Foto mit meine Kamera entdeckt und Auskunft gefordert. Ich habe ihm die Kamera Daten durchgegeben. Nun, übt er meine Meinung nach unzulässige Druck aus- in dem er fordert, dass ich meine private Facebook Kommunikation mit dem Verkäufer aushändigen muss, sonst informiert er das Insolvenzgericht über meine fehlende Mitteilungspflicht. Ich als Alleinerziehende Mutter habe aktuell einen Pfändungsfreibetrag von 1800,-EUR. Bin ich tatsächlich in der Mitteilungspflicht, für was ich das Geld nutze, auch wenn es auch laut NP ersichtlich ist, dass Neuwert nicht mehr als 430,-EUR ist ? Vielen Dank für Ihre Antwort!
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