Obligenheiten in der Wohlverhaltensphase
Muss ich eine Änderung meines Familienstandes (ich habe geheiratet) dem Insolvenzverwalter mitteilen?
Muss ich eine Änderung meines Familienstandes (ich habe geheiratet) dem Insolvenzverwalter mitteilen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich arbeite seit mehreren Jahren auf 450 Euro und zahle ja somit auch keine Steuern. Mein Mann möchte nun die Steuererklärung machen für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014.
Ich muss am Montag, den 13. 07. 2015 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Muss ich dabei die Steuererklärung angeben? Die Steuererklärung wurde noch nicht abgegeben. Desweiteren strebe ich mit ihrer Hilfe die Privat Insolvenz an. Kann die Steuererstattung gepfändet werden obwohl ich keine Steuern eingezahlt habe?
Danke für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
wie schnell erhalte ich vom Insolvenzgericht eine Bescheinigung über einen höheren Pfändungsfreibetrag zwecks Erhöhung der Kontopfändungsgrenze? Oder kann dies ein Anwalt bescheinigen?
Vielen Dank im voraus!
Hallo bin am 17.07.1945 geboren und habe vor 2 Jahren über die Schulden und Insolvenzberatung Düren einen Antrag auf Privat- Insolvenz beantragen wollen. Wir haben die Schufa abgefragt und das Amtsgericht in Düren. Beim AG Düren lag eine Eintragunggegen mich vor die jedoch mit einem Vergleich 200€ erledigt wurde. Es hieße für mich keine Privatinsolvenz. Darauf hat meine langjährige Lebenspartnerin mich
am 23.12.2013 geheiratet. Sie hat mit mir jedoch einen Notarvertrag gemacht, wo
draus hervor geht das ich kein Vermögen habe. Ich beziehe eine monatl. Rente von
369€ + 50€ Lebensversicherung. Dieses Geld fließt seit 10 Jahren auf ihr Konto.
Nun war der Gerichtsvollzieher bei uns um eine Forderung von 96.000€ zu Pfänden.
Der Titel ist aus 1997 (damals 30.000DM) Nun hängt bei uns der Haussegen schief.
Meine Frau ist Beamtin im Ruhestand und hat große Angst das man an ihr Geld geht.
Ich muss nun am 08.07.2015 die Eidesstattliche Versicherung abgeben.
Der Gläubiger hat das abgeschlossen und ein Intrum justitia fordert nun das Geld.
Für mich unbezahlbar. Wie können Sie mir kurzfristig Rat geben.
L.G. J. Brößel
Guten Abend,
ich beabsichtige in 3 Monaten in die Privatinsolvenz zu gehen. Ich werde diese Woche ein neues Konto eröffnen. Dieses Konto werde ich vorerst für alle wichtigen Zahlungen (Miete, Strom, Gas, Versicherungen, etc.) nutzen. Nun kam mein volljähriger Sohn auf die Idee, mein Gehalt auf sein Konto monatlich überweisen zu lassen, so dass ich damit Kontopfändungen umgehe. Zum Hintergrund: mein Nettoeinkommen liegt oberhalb von 3100 Euro; der aktuelle Kontopfändungsschutz (incl. Kindergeld) bei knapp 2.200 Euro. Ich müsste also über das Insolvenzgericht einen höheren Pfändungsfreibetrag für mein Konto (laut Pfändungstabelle ca. 2800 Euro + Kindergeld) beantragen. Kann ich mein Gehalt auf das Konto meines Sohnes überweisen lassen?
Freundliche Grüße
Eisbär
Hallo,
im Juli bekomme ich Urlaubsgeld. Ist Urlaubsgeld pfändbar?
Hallo,ich bin alleinerziehend mit 2 Kindern und arbeite 120 Std in einer Bäckerei .Mindestunterhalt kommt z.Z.auch , nun steht die Scheidung an.
Nun fordern die Geschwister meines Ex .plötzlich Geld zurück , welches sie geliehen haben wollen , ca 30000 Euro .Das sollen Eheschulden sein und mein Ex sagt natürlich, ja stimmt , das ist so…. Zusätzlich will mein Ex.Geld zurück 45000 euro , die er aus dem Verkauf seines geerbten Grundstückes in unser gemeinsames gekauftes Haus gesteckt hat ,( das Haus ist unter Preis bereits verkauft ).So meine Frage , da ich diese Summen niemals zurück zahlen kann , ich habe nichts , kein Eigentum ,nichts ersparte , gehe arbeiten und die Kinder!! Was kann ich machen?Hab ich überhaupt eine Chance auf Restschuldbefreiung ?Alle Gläubiger bestehen aus meinem Ex und seiner Familie. !!
Mein Ex hat noch offene Unterhaltszahlungen , der Kinder und gegen mich zu leisten?
Danke für Ihre Hilfe
Hallo,
nach langem Hin und Her wurden nun letztlich meine Gläubiger vom Gericht mit einem Schuldenbereinigungsplan zur Stellungnahme angeschrieben.
Durch den momentanen Poststreik kann es durchaus sein, dass zunächst nicht alle Gläubiger diesen Plan zur Stellungnahme erhalten werden.
Frage 1: Läuft die gerichtliche Frist ungeachtet des Poststreiks weiter und endet dann als “vom Gläubiger unbeantwortet / abgelehnt”?
Frage 2: Erlässt das Gericht auf Antrag eines Gläubigers einen Mahnbescheid und dieser wird mir aufgrund des Poststreiks nicht zugestellt werden (ich erhalte somit keine Kenntnis davon und kann innerhalb der 14-tägigen Frist keinen Widerspruch einlegen), wann genau beginnt in diesem Fall die Widerspruchsfrist?
Vielen Dank vorab.
Unterhaltspflichten werden nach der Pfändungstabelle berücksichtigt, indem jede Unterhaltspflicht Ihren Pfändungsfreibetrag erhöht. Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil Ihres Einkommens, den Sie aus Ihrem Einkommen in der Verbraucherinsolvenz oder der Regelinsolvenz behalten dürfen.
Um anhand der Pfändungstabelle Ihre Pfändungsfreigrenze zu bestimmen, also den Betrag, ab dem erst gepfändet werden kann, nehmen Sie Ihr Nettoeinkommen und bestimmen Sie nun die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten. Den in der Tabelle ausgewiesenen Betrag können Sie behalten.
Unterhaltspflichten bestehen
– auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Ihrem Ehegatten gegenüber (§§1360,1360 a,1361BGB)
– gegenüber einem früheren Ehegatten (§§ 1569–1586 a BGB, 26Abs.1,37Abs. 1,39Abs. 2EheG)
– gegenüber seinem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner
– gegenüber Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB). Dazu zählen:
– Kinder
– Eltern
– Großeltern
– Enkelkinder
– nichteheliche Kinder (§§ 1615 a ff. BGB)
– Adoptivkinder (§§ 1754 ff. BGB)
– Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1615 n BGB)
Damit Ihre Unterhaltspflicht in der Pfändungstabelle Berücksichtigung findet, sollte sie Sie es der Person auch gewähren oder für Dritte (z. B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennehmen. Wenn Sie weder Natural- noch Barunterhalt gewähren, ist die unterhaltsberechtigte Person in der Pfändungstabelle nicht zu berücksichtigen (LG Amberg JurBüro 2011, 605).
Ihre Unterhaltsverpflichtung muss sich aus einem Gesetz ergeben. Tut sie es nicht, liegt keine Unterhaltspflicht i. S. der Pfändungstabelle vor, denn es halndelt sich um freiwilligen Unterhalt. Unschädlich ist aber, wenn eine gesetzliche Verpflichtung vertraglich näher geregelt ist (OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 198).
Es ist also für die Pfändungstabelle unbeachtlich, wenn Sie anderen Personen Unterhalt leisten, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein – z. B.:
– nichtehelicher Lebenspartner (LG Osnabrück Rpfleger 1999, 34)
– Geschwister
– Schwiegereltern
– Stief- und Pflegekinder (OLG Köln OLGR 2009, 775)
– Dies gilt auch, wenn diese Personen in Ihrem Haushalt leben (BGH NJW 1969, 2007).
Zur Berechnung Ihres pfändungsfreien Einkommens unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Unterhaltspflichten können Sie gerne unseren Pfändungsrechner nutzen. Mit dem Pfändungsrechner ist es möglich schnell und bequem Ihre persönlichen Pfändungsfreigrenzen zu bestimmen.
Dann dürfen Sie eine Steuererstattung im Privatinsolvenzverfahren behalten
Schuldenfrei in 3, 5 oder 6 Jahren ✓ Pfändungsschutz ✓ Keine Wartezeit ✓ Fachanwalt Insolvenz ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

Ob Sie eine Steuererstattung in der Insolvenz behalten dürfen, hängt von der Phase Ihres Insolvenzverfahrens ab.
Während des Insolvenzverfahrens werden Steuererstattungen aus Einkommens- und Lohnsteuer vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter einbehalten.
Finanzielle Änderungen wie Steuerrückerstattungen sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Denn dieser ist verpflichtet, die Einkommenssteuererklärung des Schuldners in Bezug auf die Insolvenzmasse zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 – IX ZB 197/07). Der Schuldner ist verpflichtet, die dafür maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser Mitwirkung sollten Sie genügen, da bei Nichteinhaltung der Pflichten eine Versagung für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfolgen kann
Auch im Insolvenzverfahren genießen Sie Pfändungsschutz. Nur die Einkünfte oberhalb des pfändungsgeschützen Betrags treten Sie als Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ab, vgl. § 287 Abs.2 InsO. Auch Steuererstattungen werden nur dann von dem Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt, wenn sie oberhalb des pfändungsfreien Betrages liegen.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Beginn der Wohlverhaltensperiode können Sie als Schuldner eine Steuererstattung behalten, wenn auch der Steuersachverhalt in die Wohlverhaltensphase gefallen ist (BGH, Beschluss vom 4. September 2008 VII B 239/07; BFH, Urteil vom 28. Februar 2012 VII R 36/11). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen wieder erlangt.
