Bekomme ich Beratungshilfe für die Privatinsolvenz?

Beratungshilfe für die Privatinsolvenz wird heute leider immer seltener vergeben. Dabei handelt es sich um einen vom Gericht ausgestellten Beratungsschein, durch den man die Hilfe des Anwaltes ohne Kosten in Anspruch nehmen kann.

Leider wird der Beratungsschein bei immer mehr Gerichten abgeschafft und es dadurch äußert unwahrscheinlich, kostenlose Beratungshilfe im Rahmen der Privatinsolvenz zu erhalten..

Informieren Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht, ob dieses noch Beratungsscheine ausstellt. Rufen Sie am besten dort an und fragen Sie nach einem Beratungsschein zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz. Verwechseln Sie bitte nicht die normale Beratungshilfe mit dem Beratungsschein zur Vorbereitung einer Privatinsolvenz!

Falls Sie keinen Beratungsschein erhalten, müssen Sie die Kosten für die Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens selbst tragen.

Alternativ können Sie auch zu einer öffentlichen Schuldnerberatung gehen. Dort ist die Beratung zwar kostenfrei, die Bearbeitungszeit bis zum Einreichen des Insolvenzantrages bei Gericht kann aber leicht zwei Jahre dauern. In anspruchsvollen Fällen, wie z.B. vorheriger Selbständigkeit oder Immobilienbesitz, sind Schuldnerberatungsstellen schnell überfragt.

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend und ohne Wartezeiten. Die Einleitung der Insolvenz kann somit in wenigen Wochen erfolgen.

Wir bieten Ihnen dabei gerne eine ratenweise Zahlung unseres Honorars an, sodass die Investition in Ihre Entschuldung für Sie tragbar ist.

Zudem können wir Ihnen Wege aufzeigen, wie Sie die Kosten tragen können. Eine Möglichkeit wäre, dass Sie Ihr Einkommen zunächst auf ein neues Konto umleiten. Anschließend beenden Sie jegliche Zahlungen an Ihre Gläubiger. Dies ist erlaubt! Ihr pfändungsfreies Einkommen steht nur Ihnen zu. Dieses Geld können Sie nunmehr für Ihre Entschuldung verwenden.

Möglicherweise können aber auch Ihre Freunde oder Ihre Familie Sie dabei unterstützen. Schließlich helfen sie Ihnen bei einer endgültigen Befreiung aus der Schuldenspirale!

Was für Kosten fallen für meinen Rechtsanwalt an?

Die meisten Rechtsanwälte legen der Kostenberechnung für Ihre anwaltliche Tätigkeit das Rechtsvergütungsgesetz (RVG) zu Grunde. Für die Durchführung eines außergerichtlichen Vergleiches können dadurch Kosten im Bereich mehrerer Tausend Euro entstehen. Der Mandant kann die Kosten vorab nicht einmal genau abschätzen.

Wir arbeiten dagegen mit einem deutlich geringeren Festpreis, der sich nach der folgender Tabelle richtet:

Grundpreis

Privatinsolvenz

350,- Euro

(416,50 Euro incl. MwSt.)

Regelinsolvenz

ab 320,- Euro

(ab 380,80 Euro incl. MwSt.)

Schuldenvergleich

525,- Euro

(624,75 Euro incl. MwSt.)

Preis pro

Gläubiger

19,- Euro

(22,61 Euro incl. MwSt.)

Immobilie

95,- Euro

(113,05 Euro incl. MwSt.)

Benutzen Sie zur Kostenberechnung auch unseren Kostenrechner. Denn wir legen einen sehr großen Wert auf die Transparenz unserer Kostenstruktur an. Unsere Mandanten sollen immer genau wissen, was auf Sie zukommt.

Unseren Festpreis können wir dadurch anbieten, dass wir unsere Tätigkeit schwerpunktmäßig auf die Durchführung von Privatinsolvenzen, Regelinsolvenzen sowie der außergerichtlichen Vergleiche ausgerichtet haben. Wir arbeiten daher schnell und sehr effizient.

Unsere Erfahrung aufgrund der Vielzahl der Aufträge kommt unseren Mandanten besonders in kniffeligen Rechtsfragen zu Gute. Wir übersehen nichts. Einem Anwalt der nebenbei viele andere Rechtsgebiete betreut kann ein Fehler dagegen schnell unterlaufen. Wichtig und gut für unsere Mandanten schlägt sich der Umstand nieder, dass wir die meisten Gläubiger (insbesondere Banken) und diese ihrerseits uns bereits sehr gut kennen. Wir wissen wie die einzelnen Banken auf unsere Angebote reagieren und die Gläubiger sind aufgrund der Vielzahl der erfolgreichen Verhandlungen weiterhin verhandlungsbereit.

Bitte sprechen Sie uns bezüglich einer Ratenzahlung an. Diese bieten wir unseren Mandanten regelmäßig an, weil wir natürlich wissen, wie schwer deren derzeitige finanzielle Situation ist.

Wann kommen mein Schufa-Einträge weg?

SCHUFA-Eintrag: Wann wird mein SCHUFA-Eintrag gelöscht?

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) speichert Ihre Daten schon bei der Kontoeröffnung und sammelt danach weitere Daten mithilfe von Schuldnerverzeichnissen oder Angaben ihrer Vertragspartner. Das können z.B. Banken oder Versicherungen sein. Natürlich muss die SCHUFA diese nach einer bestimmten Zeit löschen.

Die gesammelten Daten werden von der SCHUFA zu unterschiedlichen Zeitpunkten gelöscht:

  • Angaben zu Giro- und Kreditkartenkonten sofort nach der Auflösung der Konten
  • Angaben über Anfragen (z.B. Kontoeröffnung) nach 12 Monaten
  • Angaben zu Bürgschaften direkt nach Rückzahlung
  • Angaben zu Krediten drei Jahre nach erfolgter Rückzahlung
  • Angaben aus Schuldnerverzeichnissen nach drei Jahren
  • Angaben zu nicht vertragsmäßigen Geschäftsvorgängen drei Jahre nach Zahlung
  • Angaben zu Kundenkonten des Handels nach drei Jahren

Leider unterlaufen der SCHUFA in Bezug auf die Löschung häufig Fehler. Um sicherzugehen, dass Ihre negativen SCHUFA-Einträge zum entsprechenden Zeitpunkt gelöscht wurden, können wir Ihnen dazu raten, regelmäßig Einsicht in die eigenen SCHUFA-Datensätze vornehmen

Bei mir liegt ein Versagungsgrund vor. Was kann ich tun?

Wenn ein Versagungsgrund vorliegt, sollte mit Antrag auf Privatinsolvenz gewartet werden, bis das Problem mit dem entsprechenden Gläubiger geregelt wurde.

Der Gläubiger sollte vor der Antragsstellung befriedigt werden, um die Versagung der Restschuldbefreiung zu vermeiden. Gemeinsam mit dem Gläubiger können Ratenzahlungen oder andere Einigungen getroffen werden. Die gesamte Forderung wird dann vor dem Antrag auf Privatinsolvenz getilgt – Der Gläubiger „verschwindet“ aus Ihrer Liste. Nun kann das Privatinsolvenzverfahren ohne die Gefahr der Restschuldbefreiung durchlaufen werden.

Auch ein außergerichtlicher Vergleich ist eine Möglichkeit, die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung abzuwenden. Wenn dieser angenommen wird, wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. So erfährt auch kein Richter den Versagungsgrund.

Um einen außergerichtlichen Vergleich zu bewirken, müssen alle Gläubiger Ihrem Vorschlag zustimmen. Schwierig wird dies bei öffentlichen Gläubigern, wie z.B. dem Finanzamt. Hier bestehen genaue gesetzliche Vorschriften über die Zahlungen. Soweit nur private Gläubiger bestehen, sind die Chancen auf einen Vergleich hoch. Die Gläubiger hätten hier finanzielle Vorteile, da ihnen mehr als nur der Pfändungsbetrag Ihres Einkommens zukommt.

Was passiert mit den Schulden, die im Insolvenzverfahren neu entstanden sind?

Im Insolvenzverfahren entstandene Schulden

Neue Schulden, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, können weitreichende Auswirkungen haben. Bei der Restschuldbefreiung wird zwischen den Schulden vor Beginn des Insolvenzverfahrens und den neu entstandenen Schulden während des Verfahrens unterschieden. Dies hat zur Folge, dass die neuen Schulden nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Sie müssen diese unabhängig von Ihrem aktuellen Insolvenzverfahren tilgen. Im Hinblick auf die neuen Schulden sind Sie darüber hinaus nicht vor Vollstreckungen geschützt.

Neue Schulden allein stellen keinen Versagungsgrund dar

Allerdings stellen neue Schulden allein – entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens – keinen Versagungsgrund dar. So können Sie neue Schulden machen, ohne dass es Auswirkungen auf Ihr laufendes Insolvenzverfahren hat. Der große Nachteil ist, dass diese eben nicht durch die Restschuldbefreiung getilgt werden.

Zudem können neue Schulden im Insolvenzverfahren, die Sie nicht zurückzahlen können, einen strafbaren Eingehungsbetrug darstellen.

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Was kann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen?

Die Restschuldbefreiung ist das Hauptziel eines jeden Insolvenzverfahrens. Sie tritt spätestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein und führt dazu, dass Sie vollständig von Ihren Schulden befreit werden, unabhängig von Höhe und Anzahl Ihrer Gläubiger.

In einigen Fällen kann die Erteilung der Restschuldbefreiung jedoch verwehrt werden. Dies kann passieren, wenn ein Gläubiger dies im Schlusstermin beantragt. Ein Gläubiger wird die VErsagung der Restschuldbefreiung beantragen, wenn er Kenntnis erlangt, dass bei Ihnen einer der möglichen Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt.

Gemäß § 290 InsO muss einer der folgenden Gründe von Seiten des Schuldners vorliegen:

  • Eine Verurteilung gemäß §§ 283-283c StGB in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach (z.B. wegen Gläubigerbegünstigung)
  • schriftliche fahrlässig falsche Angaben zu Vermögensverhältnissen in den letzten 3 Jahren, um Kredite oder Leistungen zu erhalten bzw. zu vermeiden
  • vorsätzlich oder grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
  • Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Vermögensverschwendung oder Verzögerung des Verfahrens in den letzten 3 Jahren, ohne dass eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage bestand
  • unrichtige oder unvollständige Angaben in den Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnissen bei der Stellung des Eröffnungs- bzw. Restschuldbefreiungsantrages
  • Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit gemäß § 287b InsO

Der Grund, aus dem der den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wird, muss dazu vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden. Er benötigt also Beweise. Mehr zu den Versagungsgründen im Insolvenzverfahren.

Wie lange dauert das Insolvenzverfahren? Wurde es auf drei Jahre verkürzt?

Wurde das Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt?

Ja, die Dauer des Insolvenzverfahrens wurde mit Wirkung zum 01.10.2020 auf drei Jahre verkürzt. Alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, profitieren von der kürzeren Verfahrensdauer.

Alle Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Verkürzung auf drei Jahre durch Reform des Insolvenzrechts 2020.

Wann ist eine Verkürzung noch möglich?

Für alle Insolvenzverfahren, die zwischen dem 01.07.2014 und dem 17.12.2019 in Kraft getreten sind, gilt folgende Rechtslage: Ein Insolvenzverfahren dauert grundsätzlich 6 Jahre. Es kann unter gewissen Voraussetzungen jedoch auch bereits nach drei oder fünf Jahren abgeschlossen sein. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt worden sind, hängt die Verfahrensdauer vom konkreten Datum der Antragstellung ab. Sie verkürzt sich um jeden vollen Monat, der seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 17.07.2019 verstrichen ist.

Auch für diesen Übergangszeitraum besteht jedoch zusätzlich die Möglichkeit von einer weiteren Verkürzung zu profitieren. Diese Verkürzungsmöglichkeit ist für den Schuldner allerdings mit einigen Hürden gespickt. Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens von bisher sechs auf drei Jahre ist nur möglich, wenn der Schuldner 35 % der ausstehenden Forderungen und Verfahrenskosten zahlt.

So errechnet sich die Quote von 35 %

Unserer Ansicht nach ist der erforderliche Betrag von 35 % der Schuldensumme zu hoch angesetzt. In der Regel ist der Prozentsatz, den Gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten, im einstelligen Bereich. Eine Rückzahlung von 35 % ist daher eher wenigen Schuldnern möglich. Hier kann aber zu Ihren Gunsten gewertet werden, dass die Quote von 35 % nur an den tatsächlich angemeldeten Forderungen der Gläubiger gemessen wird – nicht an der Gesamtverschuldung. Andererseits kommen zu den 35 % noch die Kosten des Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverwalters hinzu, so dass sich die Summe oftmals auf rund 50 % erhöht.

Dann kommt die Verfahrensverkürzung für Sie in Frage

Die Beantragung einer Verkürzung auf drei Jahre im Altverfahren kann für Sie besonders in Frage kommen, wenn Sie über ein hohes Einkommen verfügen und der pfändbare Anteil daher hoch ist, sowie die Schuldensumme insgesamt nicht sehr hoch ist.

Eine weitere Möglichkeit das Verfahren zu verkürzen besteht bei der Zahlung der Verfahrenskosten. Wenn der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlt, kann eine Verkürzung auf fünf Jahre erfolgen. Die Möglichkeit hierzu ist weitaus mehr Schuldnern gegeben.

Wir beraten Sie jederzeit eingehend über die aktuellen Veränderungen. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt zu uns auf.

Wir haben für Sie einen Online-Rechner erstellt, mit dem Sie den erforderlichen Betrag zur Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre berechnen können.

3-Jahres Insolvenz Rechner

Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

Wie viel muss ich in der Insolvenz zurückzahlen?

Es ist kein bestimmter Betrag festgelegt, den Sie in der Insolvenz zurückzahlen müssen. Vorgesehen ist jedoch eine monatliche Zahlung. Die Höhe dieser Zahlung ermitteln Sie anhand der aktuellen Pfändungstabelle. Der Betrag hängt von Ihrem Einkommen und Ihren Unterhaltspflichten ab. Der Insolvenzverwalter wird den pfändbaren Teil Ihres Einkommens berechnen und an die Gläubiger auskehren. Von diesem Betrag zahlt Ihr Insolvenzverwalter auch die entstehenden Gerichtskosten.

Bei vielen Personen liegt das Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrages. Wenn Sie

  • ein geringes Einkommen haben,
  • arbeitslos sind
  • oder zahlreiche Unterhaltspflichten für Ehefrau und Kinder haben,

so kann von Ihrem Einkommen nichts gepfändet werden. Auch die Gerichtskosten müssen Sie in diesem Fall nicht bezahlen. Die Restschuldbefreiung erhalten Sie dennoch, auch wenn Sie während des Insolvenzverfahrens nichts zurückgezahlt haben.

Darf ich mein Auto in der Insolvenz behalten?

Ihr eigenes Auto gehört uneingeschränkt zur Insolvenzmasse. Es ist nicht mit einem Absonderungsrecht einer finanzierenden Bank belastet, sodass der Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren eine Verwertung anstreben wird.

Allerdings bestehen zwei Möglichkeiten, Ihren PKW trotz Insolvenz behalten zu können:

  1. Falls Sie den PKWzur Ausübung Ihres Berufes benötigen, können Sie ihn auch in der Insolvenz behalten. Dies gilt auch dann, wenn das Auto von einem in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen für ebensolche Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt wird. Sie sollten sich hierzu vom Arbeitgeber bestätigen lassen, dass der PKW zur Ausübung Ihres Berufes erforderlich ist bzw. stichhaltige Nachweise über einen zu langen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrpläne usw.) sammeln.Ähnliches gilt u. U. auch bei einer Gehbehinderung.Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens beim Insolvenzgericht werden Sie hierzu nachweisen müssen, dass die Verwertung des Autos in der Insolvenz für Sie eine besondere Härte darstellen würde.
  2. Liegen die o. g. Voraussetzungen nicht vor, werden Sie das Auto auch aus der Insolvenzmasse heraus kaufen können. Der Treuhänder wird Ihnen diese Alternative als Erstes anbieten. Sie können den Wagen selbst erwerben. Alternativ kann das KFZ auch von einer Ihnen nahestehenden Person erworben werden.Wir empfehlen Ihnen, den Wagen bewerten zu lassen. Der Treuhänder wird damit in der Regel einverstanden sein, weil er sich über diese Entlastung freuen wird.

Was ist ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder?

Ein Insolvenzverwalter bzw. ein Treuhänder ist eine natürliche Person, die Erfahrung mit der entsprechenden Materie, also wirtschaftliche und juristische Kenntnisse, haben muss. Diese Erfahrung weisen z.B. Rechtsanwälte mit dem Fachgebiet Insolvenz auf.

Aufgabe des Insolvenzverwalters

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestimmt. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse festzustellen und zu verwalten. Hierbei muss er z.B. einzelne Gegenstände verwerten oder prüfen, ob diese wirklich Ihnen gehören.

Der Insolvenzverwalter kann jedoch auch abgesetzt werden. Hierzu müssen die Gläubiger auf der ersten Gläubigerversammlung sowohl durch kopfmäßige Mehrheit als auch durch die summenmäßige Mehrheit ihrer Ansprüche gegen Sie für einen neuen Insolvenzverwalter stimmen. Dessen Eignung wird dann vom Insolvenzgericht geprüft.

Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens ist auch die Tätigkeit Ihres Insolvenzverwalters beendet. Er erhält erst zu diesem Zeitpunkt seine Vergütung, gemessen an der aktuellen Höhe der Insolvenzmasse. Aus diesem Grund steht es im Eigeninteresse des Insolvenzverwalters, einen möglichst großen Teil Ihres Vermögens der Insolvenzmasse zuzuführen.

Unser Rat an Sie lautet: Der Insolvenzverwalter ist keinesfalls Ihr “Verbündeter” im Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter steht grundsätzlich auf Seiten der Gläubiger. Es ist seine Aufgabe, eine möglichst hohe Befriedigungsquote der Gläubiger zu erreichen. Daher wird er im Zweifel beispielsweise Vermögensgegenstände aus Ihrer Wohnung pfänden und verwerten, wenn Sie nicht nachweisen können, dass diese nicht Ihnen gehören. Außerdem wird er zur Erhöhung der Insolvenzmasse prüfen, ob Sie vor der Insolvenz einzelne Gläubiger durch Zahlungen bevorzugt haben. Diese Zahlungen wird er ggf. anfechten. Allerdings wird er auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger anfechten.

Lesen Sie auch unseren Artikel zur Frage, ob Sie den Insolvenzverwalter wechseln können.