Weil es oft vorkommt, dass Schuldner den Überblick über Ihre Schulden verlieren und nicht mehr wissen, ob Sie noch mehr Schulden haben, sollten Sie wissen, wie man verfährt. Denn falls Sie einen Gläubiger vergessen haben, kann dies zur Versagung Ihrer Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Um das zu verhindern, ist es nämlich erforderlich, dass Sie als Schuldner alles erforderliche und in Ihrer Macht stehende tun, um vergessene Schuldner zu finden.
Wir führen dazu für jeden Mandanten umfassende Nachforschungen durch. Wir holen schriftliche Auskünfte bei
– der Schufa,
– dem ICD und
– dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes Ihres Wohnortes ein.
Auch wenn sich dann im Laufe des Privatinsolvenzverfahrens herausstellt, dass noch weitere Schulden vergessen worden sind, dürfte es für Sie keine Konsequenzen haben. Denn Sie werden nicht die zur Versagung der Restschuldbefreiung vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit aufweisen.
Danach sollten Sie Ihre Forderungen genau beziffern. Es ist zwar üblich, dass Insolvenzgerichte kleine Abweichungen tolerieren, Sie sollten jedoch bei der Bezifferung trotzdem äußerst gründlich vorgehen. Wir führem deshalb rein prophylaktisch eine förmliche Anfrage Ihres Schuldenstands bei allen Gläubigern durch. Diese sind uns im Privatinsolvenzverfahren zur Auskunft verpflichtet (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO).
Privatinsolvenz beantragen – Für Sie entstehen zwei Vorteile gegenüber der Regelinsolvenz:
Sie ist billiger, weil die Gerichtskosten geringer sind. Zudem ist die Privatinsolvenz angenehmer, weil sie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. So hat der Treuhänder in der Privatinsolvenz weniger Befugnisse als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz. Zudem tritt im Privatinsolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 – 18 Monaten ein. Im Regelinsolvenzverfahren vergehen 2 – 3 Jahre. Der schnellere Eintritt der Wohlverhaltensperiode hat den Vorteil, dass die Verwertung Ihres Vermögens bereits beendet ist, Sie Vermögen ansparen können und nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen müssen.
Wenn Sie ein ehemaliger Selbstständiger sind, können Sie die Privatinsolvenz beantragen. Sie sind ehemals selbstständig, falls Sie eine Auffanggesellschaft gegründet haben oder Ihre Unternehmung gänzlich eingestellt haben. In beiden Fällen beenden Sie Ihre alte selbstständige Tätigkeit. Im Fall einer Auffanggesellschaft stellen Sie Ihren Betrieb ein und sind nun Arbeitnehmer der Auffanggesellschaft.
Privatinsolvenz beantragen können Sie auch, wenn ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie eine Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:
– Sie sollten ihre selbstständige Tätigkeit beendet haben, bevor sie den Insolvenzantrag gestellt haben,
– 19 oder weniger Gläubiger haben und
– keine ihrer Schulden sollte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem früheren Arbeitnehmer stammen.
Wenn Sie nur einige wenige Gläubiger als 19 haben, empfiehlt es sich, Ihre Schulden bei diesen zu bezahlen und dann Privatinsolvenz zu beantragen.
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