Was ist eine Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz?

Von Insolvenz wird gesprochen, wenn ein Schuldner den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht nachkommen kann. In diesem Fall liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Durch das Insolvenzverfahren wird es dem Schuldner ermöglicht, innerhalb von drei, fünf oder maximal sechs Jahren schuldenfrei zu sein.

Die Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz wird bei der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (natürlichen Person) eingeleitet. Dies können z.B. Arbeitnehmer, aber auch Arbeitslose, Hartz-IV-Empfänger oder beispielsweise Rentner sein. Das Privatinsolvenzverfahren gilt für Personen, die nicht selbstständig oder wirtschaftlich tätig sind. Wer selbstständig tätig ist oder aus einer früheren Selbstständigkeit noch über 19 Gläubiger hat, der kann eine Regelinsolvenz beantragen.

Die Privatinsolvenz wird von den Schuldnern meist als erleichternd empfunden. Obwohl ab Einleitung des Verfahrens Lohn- und Vermögenspfändungen gemäß der Pfändungstabelle vorgenommen werden, bleibt oft mehr übrig, als wenn die Raten an die Gläubiger weiter gezahlt werden.

Außer der Abtretung der pfändbaren Anteile von Lohn und Vermögen hat der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode nur geringe Verpflichtungen zu erfüllen.

Was passiert in der Privatinsolvenz bei einer Ehegattenbürgschaft?

Viele Schuldner haben ihre Kredite zusätzlich durch eine Bürgschaft des Ehepartners oder Lebenspartners abgesichert, da die Banken oftmals eine weitere Sicherheit (Bürgschaft) für den Kredit des eigentlichen Vertragspartners verlangen. Der Lebens- oder Ehepartner möchte gerne helfen und unterschreibt die sogenannte Ehegattenbürgschaft.

Wenn der eigentliche Vertragspartner allerdings nicht mehr zahlen kann und ein Insolvenzverfahren durchläuft, wendet sich die Bank an den Bürgen. In diesem Fall hat der Bürge kaum eine Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung zu vermeiden.

Eine Möglichkeit, aus dem Bürgschaftsvertrag herauszukommen, bietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese gilt in den Fällen, in denen der Bürge eine wirtschaftlich nicht leistungsfähige Person ist. Das Bürgschaftsversprechen einer wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Person ist nichtig. Diese Rechtsprechung hat sich allerdings auf eine Ehefrau bezogen, die als Hausfrau ohne jegliches Einkommen war. Auf das Urteil können Sie sich also nicht berufen, falls Sie beim Abschluss der Bürgschaft ein eigenes Einkommen hatten, wenn auch nur ein geringes.

Im Insolvenzverfahren bedeutet dies für den Bürgen folgendes: Stellt der eigentliche Darlehensnehmer einen Insolvenzantrag, geht seine Bankschuld vollständig auf den Bürgen über. Die Bank wendet sich an den Bürgen und verlangt die Zahlung. Wenn der Bürge seinerseits nicht zahlungsfähig ist, bleibt ihm grundsätzlich nur ein außergerichtlicher Vergleich mit der Bank oder – falls keine Mittel verfügbar sind – die Privatinsolvenz.

Darf bei meinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten gepfändet werden?

Eigentumsvermutung bei Gegenständen in der ehelichen Wohnung

Grundsätzlich darf das Einkommen bzw. Vermögen Ihres Ehegatten oder Lebensgefährten nicht gepfändet werden. Auch in einer Ehe wird das Vermögen der Lebenspartner getrennt betrachtet. So sind das Vermögen und das Einkommen Ihres Partners geschützt, auch wenn bei Ihnen bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags gepfändet wird.

Eine Ausnahme besteht aber bei Gegenständen, die sich in Ihrer gemeinsamen ehelichen Wohnung befinden. Bei diesen Gegenständen besteht die Vermutung, dass sie alle Ihnen gehören. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Gegenstände eindeutig zum persönlichen Gebrauch von nur dem Ehepartner bestimmt sind, bei dem nicht gepfändet wird. Die Eigentumsvermutung lässt sich aber durch entsprechende Belege widerlegen. Dem Gerichtsvollzieher können als Beweis z.B. Quittungen oder auch ein Ehevertrag präsentiert werden, sodass er die Gegenstände Ihres Ehegatten/Lebensgefährten nicht pfänden wird.

Eigentumsvermutung außerhalb der Ehe

Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Mitbewohnern gilt die Eigentumsvermutung nicht. Hier reicht grundsätzlich eine unterschriebene Auflistung, welche Gegenstände beispielsweise Ihrem Mitbewohner gehören. Auch hier kann aber ein Beweis durch Quittungen hilfreich sein, um eventuellen Schwierigkeiten vorzubeugen.

Werden Sachen einer anderen Person dennoch gepfändet, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Der Ehepartner oder ein Dritter sollte den Gläubiger anschreiben und ihn dazu auffordern, die gepfändete Sache innerhalb einer bestimmten Frist herauszugeben. Dem Brief sollten als Beweismittel vorhandene Nachweise in Kopie beigelegt werden, z. B. bei gekauften Sachen der Kaufbeleg der gepfändeten Sache. Möglich ist auch eine eidesstattliche Versicherung des Eigentümers selbst oder bei einer geschenkten Sache vom Schenker.
  2. Reagiert der Gläubiger nicht, ist eine sog. Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben. Bei alldem ist schnelles Handeln erforderlich, um die Versteigerung der Sache zu verhindern. Ansonsten besteht höchstens ein Anspruch auf Schadensersatz.

Hier lesen Sie mehr zur Frage, wie sich Ihre Insolvenz auf Ihren Ehepartner auswirkt.