Bei der Eröffnung eines regulären Girokontos muss die Bonität des Antragstellers überprüft werden. Zu diesem Zweck holt die Bank meist eine Auskunft bei der Schufa („Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“) ein. Die Schufa ist Vertragspartner vieler bekannter Unternehmen aus der Wirtschaft und dem Bankensektor. Sollten Sie einen Kredit aufnehmen, einen Mobilfunkvertrag abschließen oder etwas auf Raten kaufen, wird dies der Schufa mitgeteilt und in deren Datenbank gespeichert. Ebenfalls werden dort Zahlungsausfälle und Forderungen gegen Sie registriert.
Eine Bank entscheidet auf Basis dieser Informationen, ob Sie ein vertrauenswürdiger Kunde sind und Ihnen ein Dispositionskredit eingeräumt wird bzw. in welcher Höhe und zu welchem Zinssatz das Konto überzogen werden darf.
Sollten Sie überschuldet sein oder sich bereits in der Privatinsolvenz befinden, wird die Auskunft der Schufa negativ ausfallen. Dies führt meist dazu, dass Ihnen die Eröffnung eines regulären Girokontos nicht gestattet wird.
Da in der heutigen Zeit ein Leben ohne Bankkonto unmöglich geworden ist, hat der Gesetzgeber eine Alternative zum regulären Girokonto geschaffen: Ein Girokonto auf Guthabenbasis, welches von jeder Person eröffnet werden kann. Es wird deshalb auch als „Basiskonto“,„Bürgerkonto“ oder als „Jedermannkonto“ bezeichnet. Ein Jedermannkonto wird ohne Schufa-Abfrage gewährt.
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Den genauen Leistungsumfang eines Jedermannkontos sowie anfallende Kontoführungsgebühren regeln die Banken selbst. Diese Rahmenbedingungen sind jedoch üblich:
Im Gegensatz zu einem regulären Girokonto kann ein Jedermannkonto nicht überzogen werden.
Sie bekommen keinen Dispositionskredit eingeräumt. Sie können nur in Höhe Ihres eingezahlten Guthabens über das Konto verfügen.
Überweisungen und Lastschriften sind möglich, allerdings nur soweit Ihr Konto gedeckt ist. Selbst bei einer Überziehung in Höhe von Cent-Beträgen würde der Vorgang abgelehnt.
Sie erhalten eine reguläre EC-Karte,mit der Sie Barabhebungen an Kontoautomaten bzw. an den Schaltern Ihrer Bank vornehmen können. Kartenzahlungen, beispielsweise in Geschäften, sehen nicht alle Banken vor. Erkundigen Sie sich deshalb vorher bei dem entsprechenden Kreditinstitut.
Das Konto kann von jedem Verbraucher, unabhängig von Nationalität und Staatsangehörigkeit beantragt werden. Der Name „Jedermannkonto“ entspricht hier den Tatsachen.
Kann ein Jedermannkonto ohne Schufa-Abfrage eröffnet werden?
Sie brauchen keine Befürchtungen wegen eventueller negativer Einträge zu haben, eine Bonitätsprüfung wird definitiv nicht stattfinden. Die Schufa-Abfrage ist nicht Voraussetzung für die Gewährung eines Jedermannkontos.
Es wird nur in Ausnahmefällen zu Problemen kommen. Abgelehnt oder gekündigt wird ein Jedermannkonto nur aus wichtigem Grund. Dieser kann etwa darin liegen, dass die Dienstleistungen missbraucht, falsche Angaben gemacht odervereinbarte Kontoführungsgebühren nicht bezahlt werden.Außerdem muss das Konto seinen Zweck erfüllen und benutzt werden. Sind längere Zeit keine Kontobewegungen zu verzeichnen, kann das Konto gekündigt werden. Weitere Gründe sind Drohungen gegen das Bankpersonal oder sonstiges, grobes Fehlverhalten.
Grundsätzlich ist das Guthaben eines Jedermannkontos pfändbar. Es darf deshalb nicht mit einem Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, verwechselt werden. Deshalb sollten Sie bei geplanter Privatinsolvenz darauf achten, Ihr Jedermannkonto in ein P-Konto umzuwandeln. Das nicht pfändbare Guthaben auf dem Konto würde somit von Anfang an nicht zur Insolvenzmasse gehören und wäre damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders entzogen.

Den genauen Leistungsumfang eines Jedermannkontos sowie anfallende Kontoführungsgebühren regeln die Banken selbst.
Grundsätzlichen sind alle Sparkassen,Volks- und Raiffeisenbanken dazu verpflichtet, ein Basiskonto bzw. Jedermannkonto anzubieten. Darüber hinaus haben sich die meisten anderen Geldinstitute dazu freiwillig selbstverpflichtet. Gegen jede Bank, die ein Jedermannkonto anbietet, besteht auch ein Anspruch auf Eröffnung eines solchen Kontos.
Es ist grundsätzlich möglich, Basiskonten auch über das Internet einzurichten. Bei der eigenen Recherche wird man häufiger auf ausländische Banken treffen. Sie sollten diese Kreditinstitute mit Vorsicht behandeln. Meistens verlangen sie zu hohe Kontoführungsgebühren und sind bei Problemen schlecht erreichbar. Wir empfehlen Ihnen daher, eine inländische Bank aufzusuchen.
Folgende Banken bieten nach unserer Erfahrung ein Jedermannkonto an:
– Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken
– Deutsche Bank
– DKB Bank
– norisbank
– Postbank
– Sparda Bank
– Targobank
– Commerzbank
– Cortal Consors
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So können Sie sich gegen Vollstreckungen durch das Finanzamt schützen
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Haben Sie auch Schulden beim Finanzamt? Befürchten Sie eine Vollstreckung?
Wir erklären Ihnen die Hintergründe und wie Sie sich effektiv zur Wehr setzten können.
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Im Vergleich zu privaten Gläubigern ist das Finanzamt vollstreckungsrechtlich klar im Vorteil.
Ein privater Gläubiger (z. B. eine Bank) benötigt einen vollstreckungsfähigen Titel (bspw. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid), um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu lassen. Danach muss der private Gläubiger sich an ein Vollstreckungsorgan wenden, welches die Vollstreckungsvoraussetzungen prüft und für diesen tätig wird. Das verursacht Kosten und dauert natürlich dementsprechend, um die nötigen Schritte zu veranlassen.
Im Vergleich dazu kann das Finanzamt auf Grundlage eines Steuerbescheides vollstrecken, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen.. Das Finanzamt braucht demnach keinen Titel und muss sich nicht zusätzlich an ein Vollstreckungsorgan wenden, um eine Vollstreckung zu beantragen. Das führt dazu, dass schneller und effektiver vollstreckt wird. Eine Vollstreckung geschieht dann meinst im Wege einer Konto- oder Gehaltspfändung
Das Finanzamt kann über das Bundesamt für Finanzen alle Konten im Inland und deren Verfügungsberechtigte also den entsprechenden Schuldner ermitteln. Die Bankunterlagen werden von den entsprechenden Kreditinstituten zehn Jahre lang aufbewahrt, so dass das Finanzamt die Kontobewegung der letzten zehn Jahre einsehen darf.
Auch ausländische Konten können durch ausländische Amtshilfe ermittelt werden und so Vermögensverschiebungen ins Ausland rückgängig gemacht werden.
Herr Schmidt hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit er bestreitet. Seiner Meinung nach stimmen die dort errechneten Beträge nicht, andere wichtige steuerrechtliche Umstände wurden nicht berücksichtigt. Er sieht es daher nicht ein, die geforderten Zahlung zu leisten.
Was kann Herr Schmidt machen?
Zunächst einmal ist Herrn Schmidt zu raten, gegen die bestritten Bescheide einen Einspruch unter Wahrung der angegeben Frist zu erheben. Das hat zur Folge, dass die Bescheide nicht bestandskräftig werden, d. h. noch geändert werden können. Der Einspruch muss die angefochten Gründe enthalten und den Einspruch begründen.
Zusätzlich zu dem Einspruch kann Herr Schmidt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
Im Rahmen der Begründung des Antrags kann bei einer Existenzbedrohung angeführt werden, dass die Vollstreckung unbillig ist. Im Übrigen können in der Begründung die Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides angeführt werden. Lehnt das Finanzamt trotz einer plausiblen Begründung den Antrag ab, kann dieser gerichtlich durchgesetzt werden.
Frau Müller hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit Sie anerkennt. Trotzdem ist sie finanziell nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Sie möchte zusätzlich eine Pfändung durch das Finanzamt verhindern.
Wie kann Frau Müller geholfen werden?
Frau Müller kann gemäß dem § 222 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf zinslose Stundung stellen.
Danach können die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 2 AO.
Ein solcher Antrag muss eine ausführliche Einkommens- und Vermögensauskunft enthalten. In Verbindung damit kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Weiter kann Frau Müller einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 der Abgabenordung (AO) stellen.
Das Gesetz führt aus, dass soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungs-maßnahme aufheben.
Die Ehegatten Schneider werden zusammen veranlagt. Das führt dazu, dass Frau und Herr Schneider als Gesamtschuldner für die jeweiligen Steuern des anderen haften. Frau Schneider hat jedoch ein geringes Einkommen. Sie kann die gemeinsame Steuerschuld nicht tragen.
Was kann Sie in einem solchen Fall machen?
Frau Schneider kann in einem solchen Fall einen Aufteilungsantrag stellen. Der Antrag hat zur Folge, dass die Vollstreckung auf den Teil der Steuer beschränkt wird, den Frau Schneider zu tragen hat. Der Antrag kann gemäß § 278 der Abgabenordung gestellt werden. Eine Besonderheit der Vorschrift bietet § 278 Absatz 2 der Abgabenordnung. Danach können über einen Zeitraum von zehn Jahren Vermögensgegenstände, die Frau Schneider von Ihrem Ehegatten im Rahmen einer Schenkung erhalten hat, zur Tilgung des Anspruchs des Finanzamtes beansprucht werden.
Wie Sie sehen, kann man sich also auch gegen Vollstreckungen des Finanzamtes schützen.
Haben Sie noch Fragen dazu?
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Den meisten Schuldnern ist bekannt, dass Wohneigentum in der Privatinsolvenz verwertet wird. Wie ist allerdings ein laufender Mietvertrag oder die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu behandeln?
Bereits seit 2001 sah das Insolvenzrecht einen Schutz für Mieter vor. Der Insolvenzverwalter durfte einen laufenden Mietvertrag in der Privatinsolvenz nicht zu Lasten des insolventen Mieters kündigen.
Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft wurde dagegen bisher nicht geschützt. Durch die am 01. Juli 2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform konnte dieser Missstand beseitigt werden.
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Nach altem Recht war der Insolvenzverwalter dazu angehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft zu beenden, um dessen Genossenschaftsanteil zu verwerten. Da in der Regel das Nutzungsrecht an der Genossenschaftswohnung an die Mitgliedschaft geknüpft ist, führte die Kündigung meist zu einem Verlust des Nutzungsrechts und in der Folge auch der Wohnung.
Nach der Insolvenzrechtsreform ist die Kündigung des Genossenschaftsanteils durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn das Geschäftsguthaben des Genossenschaftsmitglieds nicht höher als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts für die Wohnung ist oder höchstens 2.000 Euro beträgt.
Der Gesetzgeber hat diese wichtige Neuerung bereits ab der Verkündung des Gesetzes, dem 19. Juli 2013, gelten lassen. Alle Kündigungen nach diesem Zeitpunkt sind bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtswidrig.

Argentinien steht derzeit in den Schlagzeilen – dem Staat droht die Insolvenz, wenn es nicht schaffen sollte, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern zu einigen.
Nach einem Urteil des US-Supreme-Courts wird Argentinien verpflichtet, 1,5 Milliarden Dollar an amerikanische Hedge Fonds zurückzuzahlen. In einer Klage verlangten einige Gläubiger der Schuldtitel die komplette Begleichung der Schulden und bekamen Recht. Die Präsidentin Argentiniens Cristina Fernández de Kirchner wurde dadurch gezwungen, in Verhandlungen mit den Gläubigern zu gehen.
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Hintergrund ist, dass die vorherige Regierung Argentiniens – damals durch Christina Kirchners Mann und Vorgänger Néstor – im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches den Gläubigern versprochen hat, diese fristgerecht zu bedienen, wenn Sie dafür auf zwei Drittel ihrer Forderungen verzichten. Dieser Regelung stimmten 2/3 der Gläubiger im Rahmen eines Vergleiches zu.
Teil des Vergleiches war allerdings auch die sogenannte „RUFO“-Klausel. Durch diese Regelung verpflichtete sich die die Republik Argentinien den Gläubigern gegenüber, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Zudem wurde als Gerichtsstandsvereinbarung getroffen: über Streitigkeiten über den Vergleich sollte vor amerikanischen Gerichten gestritten werden, nämlich im Bundesstaat New York.
Nun erweisen sich allerdings eben diese Klauseln als Boomerang. Durch die “RUFO”-Klause droht Argentinien eine Klagewelle der Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben. Die Hedge Fonds, welche Argentinien auf volle Zahlung verklagt haben, hatten den Vergleich abgelehnt. Weil sie nun durch das Urteil des US-Gerichts die vollständige Zahlung zugesprochen bekommen haben, ist Argentinien unter Zugzwang. Zahlt es an die Hedge Fonds die zugesprochenen 1,5 Milliarden Euro, könnte eine Welle von Klagen folgen. Die Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben, könnten sich auf die “RUFO”-Klausel berufen, um ihren vollständigen Anteil verzichten. Auf die Regierung Kirchner können durch die Klagen satte Kosten in Höhe von 120 Milliarden zukommen. Diese Kosten kann sich die Republik Argentinien nicht leisten – ihre Devisenreserven belaufen sich auf 30 Milliarden Dollar. Insoweit war auch die Gerichtsstandsvereinbarung in der USA ein Nachteil: ein argentinisches Gericht hätte wohl keine derart harsche Entscheidung gefällt.
Vielen unserer Mandanten ergeht es ähnlich. Sie stehen vor einem großen Schuldenberg und versuchen zunächst einmal, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern zu einigen. Ziel des Schuldenvergleichs ist eine Schuldenbefreiung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Dabei gilt es, sich mit einem möglichst großen Teil der Gläubiger zu vergleichen, um eine Insolvenz zu vermeiden.
Um für Sie eine Schuldenvergleich zu bewirken, lassen wir gegenüber den Gläubigern bewusst offen, dass alle dieselbe Quote erhalten. So kann der negative Nebeneffekt der “RUFO”-Klausel vermieden werden: lehnt einer Ihrer Gläubiger den Vergleich ab, können Sie diesen noch immer bezahlen, ohne dass es zu einer Anfechtungsmöglichkeit der anderen Gläubiger kommt. Zudem gibt es die Möglichkeit eines sog. gerichtlichen Schuldenvergleiches: falls eine Kopf- und Summenmehrheit besteht, können die ablehnenden Gläubiger überstimmt werden. Solche Möglichkeiten standen Argentinien nicht zur Verfügung.
Bei einem Vergleich gehen wir wie folgt für Sie vor:
Zunächst einmal informieren wir alle Ihre Gläubiger über den aktuellen Sachstand, erklären Ihnen Ihre wirtschaftliche Lage und bereiten Sie auf die nun folgenden Vergleichsverhandlungen vor. Viele Gläubiger bedienen sich in diesem Stadium schon Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Gehalts- und Kontopfändungen. Wir informieren die Gläubiger, dass wir in der Vorbereitung eines Vergleichsverfahrens stehen, bei dem sie besser stehen werden als es in der jetzigen Lage der Fall ist. Dies führt meisten dazu, dass die Gläubiger von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und das Angebot abwarten.
Ihre gesamten Gläubiger werden von uns mit einer Abfrage des jeweils aktuellen Forderungsstands angeschrieben. Dies ist insbesondere im außergerichtlichen Schuldenvergleich ein wichtiger Schritt, da eine Vergleichsannahme der Gläubiger nur dann wahrscheinlich ist, wenn das Angebot an die richtigen Schuldenstände anknüpft und somit die Quoten richtig berechnet sind.
Gleichzeitig führen wir Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien SCHUFA und ICD nach § 34 BDSG durch. So können ggf. auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem wird von uns auch eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.
Die Zuleitung einer Forderungsaufstellung ist ein besonders wichtiger Vorgang, weil vor allem die von den Gläubigern angegebenen Forderungsstände eine Basis des freiwilligen Verzichts auf einen Teil ihrer Forderungen sein werden. Aus diesem Grunde schreiben wir diejenigen Gläubiger nochmals an, welche sich bei unserer ersten Abfrage nicht gemeldet haben. Erst daraufhin erstellen wir Ihren Vergleichsentwurf.
Nachdem uns nach unseren Abfragen der genaue Forderungsstand Ihrer Gläubiger bekannt geworden ist, entwerfen wir Ihren individuellen Vergleichsvorschlag. Wir treten mit Ihnen in Kontakt und senden Ihren Gläubiger den Vorschlag erst nach Absprache mit Ihnen. So geschieht nichts ohne Ihre Zustimmung
Lehnen Gläubiger unseren Vorschlag ab, versenden wir eine Angebotsnachbesserung, die natürlich individuell mit Ihnen abgesprochen wird.

Argentinien steht derzeit in den Schlagzeilen – dem Staat droht die Insolvenz, wenn es nicht schaffen sollte, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern zu einigen.
Nun wird das Endergebnis ausgewertet. Dabei gehen wir anders vor als die argentinische Regierung – v. a. haben unsere Verträge keine „RUFO“-Klausel. Nach dieser müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Hätte die Republik Argentinien diese Klausel nicht aufgenommen, könnten sie die Hedge Fonds vollständig auszahlen, ohne dass die weiteren Gläubiger, die auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, nun auch vollständige Abbezahlung fordern könnten.
Wenn Sie einen Vergleich mit uns durchführen und ein großer Teil Ihrer Gläubiger zustimmt, können Sie mit diesen den außergerichtlichen Vergleich schließen, die übrigen Gläubiger können Sie dann auszahlen. Durch dieses Vorgehen kommen Sie nicht in die Situation, alle Gläubiger gleich behandeln zu müssen. Dies könnten bei schwierigen Gläubigern dazu führen, dass ein Vergleich, der nur knapp scheitert, nicht durchgeführt werden kann.
Falls sie die übrigen Gläubiger nicht auszahlen können, bleibt Ihnen meistens noch der Weg der Überstimmung durch eine gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.
Wir bieten Ihnen damit einen flexiblen und individuell angepassten Weg Ihre Schuldensituation zu bereinigen – ohne Klauseln, die einen Vergleichsabschluss verhindern.
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Sehr geehrter Herr Kraus,
ich befinde mich schon in der Verbraucherinsolvenz leider ist mein Anwalt im Urlaub der mir bei der Eröffnung der Insolvenz geholfen hatte.
Ich werde von meiner Unfallversicherung einen höheren Geldbetrag erhalten ,durch eine schwere OP und durch eine andere Versicherung erhalte ich Krankentagegeld.
Meine Frage wird genauso verwahren als ob es ein Gehalt bekomme ?
Oder ist es dann eine Entscheidung oder ein Vergleich zwischen Treuhänder und mir dann ?
Vielen Dank
Zu einem Termin Schuldnerberatung bin ich, damit mir weitergeholfen wird. Mehrere Aspekte, die mich betreffen: HartzIV, noch ausstehende Steuererklärungen mit erwartender Erststattung, die eventuell einen Vergleich decken könnten, Kinderunterhalt ausstehend (hier auch die Vermutung, dass der Kindsvater in Insolvenz ist und das Jugendamt Geld von Ihm einbehält, da dieser plötzlich anfängt einen sehr geringen Betrag zu zahlen). Habe ca. 10 Gläubiger (2 größere und mehrere kleine). Dahin bin ich, weil ich keine Möglichkeit sah, die Gläubiger zu vertrösten, diese habe ich sukzessive bedient und auch mit Ihnen kommuniziert. Einer davon treibt Forderungein, die auch nicht erhaltene Leistungen betreffen. Eine wirkliche Beratung erhielt ich nicht, da ich das Gefühl habe, dass vorab nicht mit den Gläubigern kommuniziert werden will und einfach die Insolvenz abgewickelt wird. Ich erhalte Vorwürfe, warum etwas so und so ist, warum ich *hätte* und *sollte*. Fakt ist, es hat mehrere Gründe, dass dies so ist, wie es jetzt ist und ich nun nach einer Lösung Suche.
Können Sie mir da weiterhelfen, auch in Bezug auf einen aussergerichtlichen Vergleich? Ich weiss weder, wie ich mit den Steuererst. für mehrere Jahre umgehen soll (HartzIV) etc. noch wie ich einfach nochmal die Gläubiger um ein halbes bis dreiviertel Jahr beruhigen kann, damit ich einen Job finden kann.
Hallo Herr Krauss,
vor einem Jahr führten Sie mich erfolgreich und auf sehr gutem Weg in die Privatinsolvenz. Danke erst einmal dafür. Meine Frage bezieht sich auf die Laufzeit. Laut dem was ich selber im Internet finde schaut es so als als würde ich einen riesen Nachteil im Vergleich zur neuen Insolvenzordnung haben. Ich habe ca. 35.000€ Schulden die ich seit einem Jahr zurück zahle. Wenn heute jemand 100.000€ Schulden hat und in die Insolvenz geht würde dies bedeuten das er trotz höherer Verbindlichkeiten viel trotz das er ein Jahr nach mir in die Insolvenz geht 2 Jahre vor mir fertig ist und mehr Geld erlassen bekommt als ich überhaupt schulde?
Kann man hier gegen nicht einen Widerspruch einlegen und sich an das Verfassungsgericht wenden? Es mag sein das ich leider nur falsche Informationen gefunden habe daher wende ich mich wegen der guten Erfahrungen mit Ihrer Kanzlei mit dieser Frage einfach mal an Sie und würde mich freuen eine Aussagekräftige Antwort zu bekommen die mir verdeutlicht wie es wirklich ausschaut und was ich tun kann bzw. muss.
Vielen Danke
T. Franke

Privatinsolvenz Berlin: Durch die Eröffnung unserer Berliner Zweigstelle können Sie nun noch einfacher und schneller die Privatinsolvenz in Berlin beantragen. Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren ist nicht an Ihren Wohnbezirk gebunden. Sie können unsere Hilfe in der Privatinsolvenz unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob Ihr fester Wohnsitz sich in Neukölln, Charlottenburg, Tempelhof oder anderen Bezirken befindet.
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Schon vor dem eigentlichen Antrag sollten Sie sich mit einer grundlegenden Fragestellung beschäftigen: Wen möchten Sie mit der Abwicklung Ihrer Insolvenz beauftragen? Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren bringt Ihnen deutliche Vorteile gegenüber öffentlichen Schuldnerberatungen in Berlin: Bei uns haben sie keine Wartezeiten von mindestens sechs Monaten. Wir können Sie dabei unterstützen, Ihre Situation unverzüglich in Angriff zu nehmen und sich schnellstmöglich von der Schuldenlast zu befreien. Zudem können wir als auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte durch unsere starke Verhandlungsposition lukrativere Vergleiche aushandeln. Zwar entstehen in Folge einer anwaltlichen Vertretung Kosten, doch werden diese durch den immensen Zeitvorteil und die rechtlich fundierte Vorgehensweise ausgeglichen.
Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei zu einer telefonischen Erstberatung.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Berlin lauten:
Friedrichstraße 90
10117 Berlin
Telefon 030-57702633 (Mo-So, 9-22 Uhr)
E-Mail: berlin@anwalt-kg.de
Sehr geehrter Herr Kraus,
im Jahr 2011 ist meine Mutter verstorben, daraus ist eine Erbengemeinschaft um ein Einfamilienhaus entstanden. Meine Eltern hatten das Haus gemeinsam gekauft und Finanziert. Es sind noch immer ca. 170.000,- € davon offen und werden von meinem Vater getilgt.
Ich selbst stehe mit 1/8 im Grundbuch, mein halb Bruder ( aus erster Ehe meiner Mutter ) mit einem weiteren 1/8. Der Rest ist im Besitz meines Vaters bzw. der finanzierenden Bank, die ja auch noch die Hand drauf hat.
Mein Vater sowie seine neue Ehefrau wohnen im oberen Bereich des Hauses, der Keller, in dem ich wohne, wurde nachträglich baulich getrennt.
Welche Konsequenzen würden aus einer Privatinsolvenz meinerseits enstehen? Könnte wir ( mein Vater das Haus verlieren? Er hat mit meinen Schulden nicht weiter zu tun. )
Bekommt er eventuell einen Verwalter dafür vor die Nase gesetzt?
Meine Schulden belaufen sich auf ca. 80.000,- €, und sollte ein Vergleich platzen bleibt mir kein anderer Ausweg als die PI.
Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden, und bedanke mich schon mal im vorraus.
gruß Chris
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich habe bei der Sparkasse ein P-Konto. Allerdings ist die Sparkasse auch einer der Gläubiger. Trotz dem P-Konto (und ich liege nicht über dem Pfändungssatz) zieht die Bank ihre Raten ab. Ist die Bank dazu berechtigt bei Privatinsolvenz einfach ihre Beträge abzubuchen ? Sollte man in diesem Fall besser die Bank wechseln ?
Mit freundlichen Grüßen
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
