Sie genügen der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich
(1) bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden,
(2) laufend Kontakt zu den dort für Sie zuständigen Mitarbeitern halten und
(3) sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen.
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Dazu sollten Sie etwa stetig einschlägige Stellenanzeigen sondieren und sich regelmäßig bewerben. Laut Bundesgerichtshof genügen dazu zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, falls entsprechende Stellen angeboten werden. Es reicht nicht, wenn Sie sich durchschnittlich alle drei Monate bewerben, sonst aber keine Sondierung der Stellenanzeigen nachweisen können.
Wenn Sie die oberen Grundsätze befolgen und deshalb ohne Beschäftigungsverhältnis bleiben bzw. nur einen geringen Gewinn/Erwerb erwirtschaften, der unterhalb des statistisch möglichen Gehaltes liegt, genügen Sie der Erwerbsobliegenheit.
Der Entscheidung des BGH lag dieser Sachverhalt zugrunde: Das Insolvenzgericht eröffnete am 27. Mai 2002 auf den Eigenantrag des Schuldners das (vereinfachte) Insolvenzverfahren und kündigte am 28. November 2003 die Restschuldbefreiung an. Am 30. Januar 2004 hob es nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren auf. In der Wohlverhaltensperiode war der Schuldner selbständig und unselbstständig erwerbstätig; der Treuhänder vereinnahmte in dieser Zeit vom Schuldner insgesamt 13.872,18 €. Im Anhörungstermin zur beabsichtigten Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO) beantragte der beteiligte Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen sei und als Selbständiger keine Gelder an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dazu nach § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen wäre. Er hätte nach Ansicht des Gläubigers als Leiter eines gehobenen Restaurants zwischen 3.500 € und 4.000 € brutto verdienen und dementsprechend monatlich 1.000 € bis 1.500 € an den Treuhänder abführen können und müssen. Am 4. März 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt.
Die Rechtsmittel des Gläubigers hatten keinen Erfolg.
Der BGH führte dazu aus:
„Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.(…)Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.“
„Der Schuldner habe, soweit es ihm möglich gewesen sei, angemessene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, die jedoch stark saisonabhängig immer wieder befristet gewesen seien. Er habe sich in den übrigen Zeiten um eine angemessene Tätigkeit bemüht. In den verbleibenden Zeiträumen ohne Beschäftigungsverhältnisse habe er freiberuflich gearbeitet. Es sei nicht zielführend, zur Klärung der Frage, ob die ausgeführte Erwerbstätigkeit angemessen gewesen sei, auf entsprechende Einkommenstabellen für das Segment der gehobenen Gastronomie abzustellen. Die statistisch möglichen Einkommensmöglichkeiten sagten nichts darüber aus, ob es dem Schuldner auch bei Entfaltung entsprechender Bemühungen habe gelingen können, durchgängig seiner Qualifikation entsprechend angestellt zu werden. Soweit der Schuldner selbständig tätig gewesen sei, könne ein zunächst geringer Gewinn nicht isoliert gesehen werden. Er habe als Selbständiger immerhin einen Gewinn von 19.877 € erwirtschaftet. Dass er nicht noch höhere Einkünfte erzielt habe, sei ihm nicht als Verschulden anzulasten.”
BGH – Beschluss vom 19. Mai 2011 , IX ZB 224/09
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Mehr InformationenSehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kraus,
Ich bin stark verschuldet und strebe deshalb eine Restschuldbefreiung durch Verbraucherinsolvenz an. Wo finde ich die aktuelle Pfändungstabelle? Gibt es eine neue Pfändungstabelle 2013 ?
Ich verdiene als Angestellter 2350 Euro und habe zwei Kinder. Wie hoch ist demnach mein pfändungsfreier Betrag?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan L.
Sehr geehrter Herr RA Kraus,
nachdem bisherige Unwägbarkeiten steuerlicher Art jetzt geklärt sind beschäftige ich mich mit den Verfahren “Außergerichtlicher Vergleich” und wahrscheinlich anschließend Privatinsolvenz . Hierzu habe ich jetzt zunächst zwei Fragen:
1)
Im Eigenantrag Verbraucherinsolvenz, amtl. Fassung 3/2002 wird im Ergänzungsblatt 5K die Erklärung über Schenkungen und entgeltliche Veräußerungen verlangt für die zurückliegenden Zeiträume 4 Jahre und
2 Jahre.
Im Formular KV 14 – Auskunft in Insolvenzsachen – Privatpersonen, Einzelunternehmer – Vermögensverzeichnis gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO – wird unter Pos. V – Sonstiges erstreckt sich die Erklärungsfrist für Schenkungen an nahestehende Personen auf 10 Jahre.
Welche Zeitspanne ist im Privatinsolvenzverfahren zu berücksichtigen? Ist evtl. dem Treuhänder gegenüber ein 10-Jahreszeitraum zu erklären – und wenn dort etwas nicht angegeben oder vergessen wurde stellt dies einen Grund zur Verweigerung der Restschuldbefreiung dar?
2.
Wenn ich die verschiedenen Meldungen zur Neufassung des Verbraucherinsolvenzverfahrens richtig interpretiere kann mit der Einführung der neuen Wohlverhaltensdauer von nur noch 3 Jahren (bei 25 % Zahlungsquote) noch vor der Bundestagswahl 2013 gerechnet werden.
Ist es deshalb sinnvoll oder geboten, generell die Einleitung / Beantragung eines Schuldenbereinigungsverfahrens bis zur Rechtsgültigkeit dieses neuen Insolvenzrechts noch auszusetzen?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüssen
Albert Flieger
Sehr geehrter Herr Kraus,
was wird aus bereits bestehenden Vereinbarungen (wie z.B. eine mit Gläubiger vereinbarte Ratenzahlung), nach dem man die Privatinsolvenz beantragt hat?
Meine Eltern sind höchst überschuldet und haben vor Paar Tagen eine Forderung von einer Wohnungsgesellschaft bekommen, nach der sie entweder die geschuldete Summe zahlen müssen, oder die Wohnung innerhalb von 4 Wochen räumen müssen. Kann man dies mit einer Insolvenz verhindern, oder sollte man zuerst eine Vereinbahrung mit dem Gläubiger treffen und dann die Insolvenz beantragen? Beide sind arbeitstätig, bekommen aber dennoch eine Unterstützung vom Staat (Harz4), sodass sie aus den Schulden nicht mehr heraus können.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns helfen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Tatjana I.
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich hatte bereits vor ca. 20 Minuten einen Beitrag abgeschickt, aber dieser ist leider im Forum bisher nicht sichtbar, also versuche ich nochmals.
Meine Frau und ich haben uns in den letzten Tagen sehr mit dem Thema Privatinsolvenz auseinandergesetzt. Unsere Gesamtschulden (welche auf meine Frau laufen) belaufen sich auf ca 25.000 EUR mit einer Gesamtrate von ca. 780.- EUR im Monat (ca. 8-10 Gläubiger).
Mein Nettoeinkommen beträgt 2048.- EUR und meine Frau und ich haben derzeit ein gemeinsames Konto. Meine Frau möchte sich mit einem Kleingewerbe in den nächsten Tagen selbständig machen. Investitionen müssen nicht wirklich geleistet werden, da meiner Frau als gelernte Kosmetikerin und Visagistin noch die meißten Utensilien zur Verfügung stehen. Meine Frau wird mit dieser "Selbständigkeit" ca. 400.- EUR im Monat verdienen, zuzüglich 368.- EUR KIndergeld für unsere beiden Kinder ( 3 Jahre u. 8 Jahre ), außerdem 290.- EUR Unterhalt für das ältere Kind welches aus erster Ehe ist. Können wir im Rahmen einer Insolvenz trotzdem noch unser gemeinsames Konto behalten, oder würde mein Einkommen mit angerechnet werden? Wie verhält sich die Insolvenz wenn meine Frau ein Kleingewerbe mit oben erwähnte Angaben führt, z.B. Dokumentation der Einkünfte?
Wenn wir uns von Ihnen gerne diesbezüglich vertreten lassen wollten, wie verhält es sich mit den Zahlungsmodalitäten?
Für eine Antwort bedanken wir uns schon jetzt.
Sehr geehrter Herr Kraus,
meine Frau und ich sind am Überlegen ob meine Frau Privatinsolvenz anmelden soll. WIr zahlen z.Z. ca. 780.- EUR monatliche Raten an diverse Gläubiger ( ca. 10 Gläubiger). Bisher konnten wir die Raten immer pünktlich aufbringen. Leider sind wir dadurch auch immer tiefer in den Dispo gerutscht. Die Gläubiger sind alle Gläubiger meiner Frau. Nun haben wir natürlich vorab Fragen: Meine Frau und ich haben ein gemeinsames Konto. Mein Nettoeinkommen beträgt 2048.- EUR. Meine Frau bekommt für unsere beiden Kinder ( 3 Jahre und 8 Jahre ) 368,- EUR Kindergeld und 290.- EUR Unterhalt für das 8-jährige Kind aus erster Ehe. Meine Frau ist gelernte Kosmetikerin und Visagistin und versucht sich diesbezüglich durch ein Kleingewerbe selbstständig zu machen. Ihr "Einkommen" beläuft sich auf ca. 400 EUR. Unsere Frage ist, können wir auch weiterhin ein gemeinsames Konto führen? Wie ist es mit dem Einkommen aus der "Selbstständikeit" meiner Frau bzw wie wäre die Vorgehensweise im Falle einer Insolvenz hinsichtlich der Dokumentation des Einkommens? Die Gesamtschuld beläuft sich auf ca. 20.000 – 25.000 EUR. Im Onlinerechner wurde mir für ein Insolvenzverfahren mit Ihrer Unterstützung ein Betrag von ca. 640.- EUR genannt. Wie wären in diesem Falle die Zahlungsmodalitäten?
Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen
Hallo Herr Kraus,
aus gesundheitlichen Gründen überlege ich die Privatinsolvenz zu beantragen…
Ich bin Angestellter und verdiene netto 1500 Euro. Zusätzlich arbeite ich freiberuflich als Webdesigner auf 400 Euro Basis. Meine Frau verdient monatlich 1200 Euro netto.
Wenn ich jetzt die Privatinsolvenz anmelde, wie viel würde mir übrig bleiben? Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank!
Roland K.

Wenn Sie sich im Privatinsolvenzverfahren befinden, können bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, auch Ihre Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein. Diese sollten von Ihnen unbedingt im Insolvenzantrag angegeben werden – wir führen dazu eine umfassende Abfrage unserer Mandanten durch. So wird vermieden, dass eine sofortige Tragung der Verfahrenskosten erforderlich wird.
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Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schuldner beantragte am 31. März 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Im Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis machte der Schuldner unter Punkt 1.3. Steuererstattungsansprüche keine Angaben. Auf die Aufforderung des Amtsgerichts, den Steuerbescheid zur letzten Steuererklärung vorzulegen, reichte der Schuldner einen Lohnsteuerausdruck seines Arbeitgebers zur Akte und teilte auf erneute Anfrage mit, in den letzten drei Jahren keine Einkommensteuererklärung vorgenommen zu haben. Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 hat das Amtsgericht den Stundungsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Stundung sei ausgeschlossen, weil der Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass sein Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreiche. Ein Lohnsteuerjahresausgleich sei nicht von vornherein aussichtslos; dem Schuldner sei zuzumuten, ein entsprechendes Erstattungsverfahren durchzuführen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben.
Der BGH führte dazu aus:
„…der Schuldner habe zu einem möglichen Steuererstattungsanspruch keine Angaben gemacht. Er habe in der Beschwerdebegründung eingeräumt, dass ihm für die vergangenen Jahre Erstattungsansprüche gegen das zuständige Finanzamt zustünden. Er habe aber deren Höhe nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, mit dem Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 ließe sich die Kostentragung nicht gewährleisten, reiche nicht aus. Der Schuldner habe damit seiner Obliegenheit zur umfassenden Darstellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt. Da weder an der Werthaltigkeit des Erstattungsanspruches gegen das Finanzamt noch an dessen zeitnaher, zumutbarer Realisierbarkeit Zweifel bestünden und der Schuldner allein im Jahre 2007 Lohnsteuer in Höhe von über 7.000 € gezahlt habe, müsse er sich so behandeln lassen, als gehöre ein zumindest in der Höhe der Verfahrenskosten zügig realisierbarer Steuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse.“
Wenn Sie also im Insolvenzverfahren einen Stundungsantrag stellen – dies ist der Regelfall – , müssen Sie umfassend Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen. Dazu gehören auch Angaben zu Steuererstattungsansprüchen. Wir fragen deshalb unsere Mandanten immer äußerst umfassend zu ihren Vermögensverhältnissen ab. So stellen wir sicher, dass keine unerwarteten Ereignisse eintreten, so z. B. die Kosten des Verfahrens nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Mandanten gezahlt werden müssen.
BGH, 08.06.2010, IX ZB 156/08
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Mehr InformationenWährend eines laufenden Insolvenzverfahren ist es den Insolvenzgläubigern genommen, ihre Forderungen gegen den Schuldner auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Vielmehr sind sie gehalten, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 87, 174 InsO). Die bereits eingeleiteten Verfahren werden unterbrochen (§ 240 InsO). Nur wenn eine Anmeldung scheitern sollte, kann das Verfahren weitergeführt werden ((§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO).
Ein Scheitern in diesem Sinne liegt vor, wenn die angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter (oder einem anderen Gläubiger) bestritten wird. An die Stelle des Schuldners tritt dann der Insolvenzverwalter oder der bestreitende Gläubiger.
Besser haben es sog. Massegläubiger (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und Aus- und Absonderungsberechtigte (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO). Massegläubiger werden im Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt. Ihre Ansprüche sind dabei grundsätzlich solche, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden oder durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst worden sind (siehe auch § 55 InsO). Aussonderungsberechtigte haben ein Recht an einem Gegenstand, der nicht zur Insolvenzmasse gehört. Sie können die Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Absonderungsberechtige haben ein Recht auf gesonderte Befriedigung (d.h. außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens). Sie sind damit ebenfalls gegenüber den Insolvenzgläubigern privilegiert. Prozesse der genannten Personen können jederzeit fortgeführt werden.
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Ich möchte in der nächsten Zukunft Privatinsolvenz beantragen. Allerdings möchte ich noche ein, zwei Monate abwarten und befürchte deshalb einen Gläubigerantrag .
Falls das geschieht, muss dann eigentlich der aussergerichtliche Einigungsversuch stattgfinden?
Besten Dank!
Harald Fischer
Als Kleinunternehmer steht man i.d.R. mit einem Bein im Aus.
Dafür reicht z.B. eine längere Krankheit, ein Unfall, Überlastung etc.
Schnell tritt eine Situation ein, da braucht man sofort kompetenten Rat, um dem evtl. finanziellen Aus rechtzeitig entgegen zu treten.
Ich hatte nur drei Fragen. Mit Ihren Antworten konnten sämtliche Hürden
aus dem Weg geräumt werden und ich kann mich wieder dem Tagesgeschäft zuwenden.
Vielen Dank Herr Kraus für Ihre wirklich informative Seite und Ihre schnelle
und hilfreiche telefonische Auskunft. Ich werde Sie weiter empfehlen.
Viele Grüße aus Berlin
Harald Münzhardt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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