Verkürzung der Privatinsolvenz auf 5 Jahre

In diesem Video geht es um die Verkürzung der Regellaufzeit der Insolvenz von 6 Jahren auf 5 Jahre. Im Jahr 2014 trat die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahren in Kraft. Die wichtigste Veränderung war die Verkürzung der Verfahrensdauer.

Die meisten Veränderungen hat man sich von der Verkürzung auf 3 Jahre erhofft. Diese sollte gemäß der Vorausdiskussionen Eintreten nach Zahlung von 25 % oder 35 % der Schuldsumme. So sah es zu Beginn auch aus: Im Gesetz wurde verankert, dass nach Zahlung von 35 % und Zahlung der Verfahrenskosten das Verfahren auf 3 Jahre verkürzt werden konnte. Allerdings erfüllte die Verkürzung die Erwartungen nicht. Obwohl 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Jahren von den Schuldnern erfüllt werden können, dennoch ist eine höhere Einzahlung erforderlich. Es müssen nämlich zusätzlich die Verfahrenskosten abgeführt werden. In den meisten Fällen müssen ca. 55 % der Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Jahren erfüllt werden. In diesen Genuss kommen daher sehr wenige Schuldner.

Zum Renner entwickelt hat sich die Verkürzung auf 5 Jahre. Die Voraussetzung ist, dass die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren bezahlt sind. Stand heute sind es 35 Euro pro Monat, wenn man von einer Laufzeit von 60 Monaten ausgeht. Das erfolgt, wenn Ihr pfändbares Einkommen mindestens 35 Euro übersteigt. Ansonsten können Sie sich im Regelfall mit dem Insolvenzverwalter absprechen. Dieser wird Ihnen dann die Möglichkeit geben, das Geld auf ein Konto freiwillig aus Ihrem unpfändbaren Vermögen zu zahlen. Es gibt außerdem weitere Möglichkeiten

Wichtig ist, dass Sie einen Antrag auf Verkürzung stellen. Diesen sollten Sie dann stellen, wenn die Verfahrenskosten vollständig abgeführt werden und die fünf Jahre noch nicht abgelaufen sind. Sie sollten daher regelmäßig Kontakt zum Insolvenzverwalter suchen, um über die gezahlte Höhe informiert zu bleiben.

Alles zum Thema Privatinsolvenz

Privatinsolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Exmann informierte mich am Wochenende darüber, das er eine Privatinsolvenz machen möchte. Da noch gemeinsame Schulden vorhanden sind, die ich nicht alleine Tragen kann, möchte ich mich nun über die Privatinsolvenz Informieren und ggf. auch eine machen.
Ich habe bereits viel erfahren auf ihrer Seite.
Auch habe ich bereits eine Schufaauskunft beantragt.
Meine Unterlagen habe ich weitestgehend zusammen.
Was muss ich noch alles beantragen um alles zusammen zu haben, was für ein Insolvenzverfahren benötigt wird, (Vollstreckungsbescheide/Titel) vom Amtsgericht?
Muss ich zwingend zu einer Schuldnerberatung?
Ich hoffe sie können mir weiter helfen, da ich leider keinen anderen Weg sehe als auch eine Insolvenz zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
Niki

Bausparvertrag, Leistungen Beihilfe und private KV

Ich befinde mich in der Vorbereitung zur Privatinsolvenz und habe zwei kurze Fragen:
1.) ich habe seit knapp 2,5 Jahren einen Bausparvertrag, der über VWL vom Arbeitgeber und zum Teil von mir bedient wird. Guthaben derzeit knapp 1000 €. Darf ich diesen weiter bedienen und behalten oder wird dieser verwertet? Wenn ja, kann ich diesen Vertrag noch vorher kündigen und verbrauchen?
2.) Als Beamtin bin ich privat krankenversichert /+Beihilfe. D.h. Ich reiche die Arztrechnungen bei KV und Beihilfe ein und bekomme dann die Erstattung und bezahle dann die Arztrechnungen. Wie kann ich verhindern, dass diese Erstattungsansprüche auf die Pfändungsgrenze angerechnet werden (Bank – P-Konto) und entweder durch die Bank gesperrt (weil über Pfändungsgrenze) oder von dem Treuhänder gepfändet werden?
Danke für Ihre Hilfe!!!

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Strauch