Privatinsolvenz

Hallo,ich bin alleinerziehend mit 2 Kindern und arbeite 120 Std in einer Bäckerei .Mindestunterhalt kommt z.Z.auch , nun steht die Scheidung an.
Nun fordern die Geschwister meines Ex .plötzlich Geld zurück , welches sie geliehen haben wollen , ca 30000 Euro .Das sollen Eheschulden sein und mein Ex sagt natürlich, ja stimmt , das ist so…. Zusätzlich will mein Ex.Geld zurück 45000 euro , die er aus dem Verkauf seines geerbten Grundstückes in unser gemeinsames gekauftes Haus gesteckt hat ,( das Haus ist unter Preis bereits verkauft ).So meine Frage , da ich diese Summen niemals zurück zahlen kann , ich habe nichts , kein Eigentum ,nichts ersparte , gehe arbeiten und die Kinder!! Was kann ich machen?Hab ich überhaupt eine Chance auf Restschuldbefreiung ?Alle Gläubiger bestehen aus meinem Ex und seiner Familie. !!
Mein Ex hat noch offene Unterhaltszahlungen , der Kinder und gegen mich zu leisten?
Danke für Ihre Hilfe

Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf das pfändbare Einkommen aus?

Unterhaltspflichten werden nach der Pfändungstabelle berücksichtigt, indem jede Unterhaltspflicht Ihren Pfändungsfreibetrag erhöht. Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil Ihres Einkommens, den Sie aus Ihrem Einkommen in der Verbraucherinsolvenz oder der Regelinsolvenz behalten dürfen.

Ihre Unterhaltspflichten i.S.d. Pfändungstabelle

Um anhand der Pfändungstabelle Ihre Pfändungsfreigrenze zu bestimmen, also den Betrag, ab dem erst gepfändet werden kann, nehmen Sie Ihr Nettoeinkommen und bestimmen Sie nun die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten. Den in der Tabelle ausgewiesenen Betrag können Sie behalten.

Diese Unterhaltspflichten gelten für die Pfändungstabelle:

Unterhaltspflichten bestehen
– auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Ihrem Ehegatten gegenüber (§§1360,1360 a,1361BGB)
– gegenüber einem früheren Ehegatten (§§ 1569–1586 a BGB, 26Abs.1,37Abs. 1,39Abs. 2EheG)
– gegenüber seinem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner
– gegenüber Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB). Dazu zählen:
– Kinder
– Eltern
– Großeltern
– Enkelkinder
– nichteheliche Kinder (§§ 1615 a ff. BGB)
– Adoptivkinder (§§ 1754 ff. BGB)
– Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1615 n BGB)

Damit Ihre Unterhaltspflicht in der Pfändungstabelle Berücksichtigung findet, sollte sie Sie es der Person auch gewähren oder für Dritte (z. B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennehmen. Wenn Sie weder Natural- noch Barunterhalt gewähren, ist die unterhaltsberechtigte Person in der Pfändungstabelle nicht zu berücksichtigen (LG Amberg JurBüro 2011, 605).

Es gelten nur gesetzliche Unterhaltspflichten

Ihre Unterhaltsverpflichtung muss sich aus einem Gesetz ergeben. Tut sie es nicht, liegt keine Unterhaltspflicht i. S. der Pfändungstabelle vor, denn es halndelt sich um freiwilligen Unterhalt. Unschädlich ist aber, wenn eine gesetzliche Verpflichtung vertraglich näher geregelt ist (OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 198).

Es ist also für die Pfändungstabelle unbeachtlich, wenn Sie anderen Personen Unterhalt leisten, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein – z. B.:
– nichtehelicher Lebenspartner (LG Osnabrück Rpfleger 1999, 34)
– Geschwister
– Schwiegereltern
– Stief- und Pflegekinder (OLG Köln OLGR 2009, 775)
– Dies gilt auch, wenn diese Personen in Ihrem Haushalt leben (BGH NJW 1969, 2007).

Pfändungsrechner

Zur Berechnung Ihres pfändungsfreien Einkommens unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Unterhaltspflichten können Sie gerne unseren Pfändungsrechner nutzen. Mit dem Pfändungsrechner ist es möglich schnell und bequem Ihre persönlichen Pfändungsfreigrenzen zu bestimmen.