Schuldnerinnen und Schuldner, die gepfändet werden oder sich in einer Insolvenz befinden, haben ab dem 01.07.2017 mehr Geld zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen bei der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850c ZPO und der dazugehörenden Lohnpfändungstabelle. Die unpfändbaren Beiträge aus dieser Vorschrift verändern sich gem. § 850c Abs.2a ZPO jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres. Zum ersten Mal wurde der Betrag am 01.07.2003 angepasst. Seit diesem Zeitpunkt kommt es stets in ungeraden Jahren zur Anpassung. Die Anhebung erfolgt abhängig von der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs.1 S.2 Nr.1 EstG.
Die entsprechende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 wurde am 07.04.2017 im BGBl. 2017, S. 750 ff. veröffentlicht. Ab dem 01.07.2017 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.073,88 Euro auf 1.1133,80 Euro angehoben. Das ist ein Anstieg in Höhe von monatlich 59,92 Euro. Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, kommen zu diesem Betrag noch 425,71 Euro (früher: 404,16 Euro) für die erste unterhaltspflichtige Person sowie 237,73 Euro (früher: 225,17 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person hinzu. Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten bis zum 30.06.2019.
Der Mindestschutz für Schuldner beträgt daher je nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
| Alleinstehende | 1.133,80 Euro |
| Eine Unterhaltspflicht | 1.560,51 Euro |
| Zwei Unterhaltspflichten | 1.798,24 Euro |
| Drei Unterhaltspflichten | 2.035,97 Euro |
| Vier Unterhaltspflichten | 2.273,70 Euro |
| Fünf/Mehr Unterhaltspflichten | 2.511,43 Euro |
Ab einem Nettoeinkommen von monatlich 3.475,70 Euro ist der Mehrverdienst in vollem Umfang pfändbar.
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Die Höhe des individuellen Betrages hängt neben der Anzahl der Unterhaltspflichten auch von der Höhe des Einkommens ab. Der Mindestschutz ist zwar bei allen Betroffenen gleich, der individuelle pfändbare Betrag kann sich jedoch erheblich unterscheiden. Der Pfändungsschutz ist nach dem Leistungsprinzip ausgestaltet – Je höher das Einkommen ist, desto mehr darf der Schuldner anteilig behalten. Wie hoch Ihr individueller pfändbarer Betrag ist, kann ganz einfach und schnell mit unserem Pfändungsrechner ausgerechnet werden:

Ab dem 01.07.2017 werden Schuldner und Schuldnerinnen mehr Geld zur Verfügung haben.
Die Banken und Kreditinstitute nehmen bei der praktisch wichtigen Anpassung des Pfändungsschutzes beim P-Konto die Änderungen automatisch vor. Eine neue Bescheinigung ist für die Anpassung des P-Konto Grundfreibetrages sowie des erhöhten Sockelschutzes nach § 850k Abs.5 ZPO ist nicht notwendig.
Anders stellt sich die Lage bei Vorliegen von individuell bezifferten Freigabebeschlüssen nach § 850k Abs.4 ZPO dar. Bei diesen individuellen Anhebungen sollte umgehend die Anpassung an die Beträge der Pfändungstabelle 2017 beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Wenn der Schutz des P-Kontos durch einen Blankett-Beschluss unter Bezugnahme auf die monatliche Gutschrift eines bestimmten Arbeitgebers/Sozialleistungsträgers unbeziffert freigegeben wurde, ist ein Anpassungsantrag nicht notwendig. In diesem Fall wird der Betrag automatisch angepasst.
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Guten Tag, ich habe ein netto Lohn von 1070euro.zahle alle Monat 250euro an schulden zurück. Insgesamt habe ich schulden von 2000 euro.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine Frage,ich bin seit Juli 2015 in dem Insolvenzverfahren.
Mein Sohn wohnt auch bei mir im Haushalt,er bekommt vom Sozialamt eine
Grundsicherung wobei er ein Teil an die Miete bei zahlen tut.
Wir haben von unserer Hausverwaltung ein Guthaben von 463,00 Euro zurück
bekommen,was mein Rechtsanwalt als Treuhändler die Hälfte von 193,00 Euro
erhalten hat,was auch korrekt ist.Aber von das Guthaben von 463,00 Euro,hat mein Sohn
die Hälfte vom Sozialamt abgezogen bekommen da alles in die Grundsicherung mit
Angerechnet wird.Die Hausverwaltung von uns hat sich 270,00 Euro einbehalten da
ich bei denen noch eine bestehende Forderung habe dies ist zur Insolvenztabelle
angemeldet worden.Muss ich alles angemeldete Forderung abgeben,die Hälfte
hat mein Sohn doch angerechnet bekommen,wir mussten uns das Geld schon bei
meine Schwester leihen,für die Miete was uns fehlte was ihm abgezogen wurde.
Wir haben 2016 auch eine Nachzahlung erhalten,ein Teil durfte ich behalten.
Mfg.
Ilona Leister
Wenn ich während meiner Privatinsolvenz mir meine finanziellen Mittel nicht so einteilen kann, dass ich alle Verbindlichkeiten zahlen kann, kann ich dann dafür einen Betreuer beantragen und wenn ja wie ?
Wird das Geld vom Konto einbehalten auf Veranlassung des Treuhänders? Oder nimmt der Treuhänder eine Lohnpfändung vor? Was, wenn ich von ALG II lebe und nur 100 Euro behalten darf? Wird mir das dann auch genommen? Oder ist das Vorgehen so, dass ich Jobcenter und Treuhänder von einem kleinen Job Mitteilung mache und ich dann den Bescheid des Jobcenters abwarte, um auszurechnen, wieviel ich an den Treuhänder überweisen muss?
Darf ich guthaben aus sromabrechnung und BetriebskostenAbrechnung in der wohlverhaltensphase behalten
Von der Stromabrechnung guthaben habe ich 119 Euro die ich jährlich an den IV zahlen muss schon gezahlt
Danke

Seit der am 01.07.2014 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzrechts besteht die Möglichkeit, dass Insolvenzverfahren zu verkürzen. Seither kann die Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre verkürzt werden. Die Frist für die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre läuft erstmals am 30.06.2017 für Verfahren ab, die zum Stichtag der Insolvenzrechtsreform eröffnet wurden. Die Verkürzung des maximal 6 Jahre dauernden Verfahrens tritt nicht automatisch ein – vielmehr sind Insolvenzschuldner in der Pflicht einen Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Wir haben dieses Datum zum Anlass genommen, um betroffene Insolvenzschuldner über die Voraussetzungen einer Verkürzung zu informieren.
Viele verschuldete Personen haben damals kurz nach In-Kraft-Treten der Reform des Insolvenzrechts einen Antrag für Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Das ausschlaggebende Datum war damals der 01.07.2014 – alle Verfahren, die nach diesem Stichtag eröffnet wurden, haben die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren beenden. Die Frist für diese ersten Verfahren endet am 30.06.2017. Bis zu diesem Tag können beispielsweise diejenigen Insolvenzschuldner einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen, deren Verfahren am 01.07.2014 eröffnet wurde.
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Seit 2013 besteht die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren zu verkürzen.
Die Insolvenz kann auf 5 Jahre verkürzt werden, wenn die Verfahrenskosten beglichen wurden. Die Verfahrenskosten setzen sich hauptsächlich aus den Gebühren für das Insolvenzgericht und der Vergütung des Insolvenzverwalters zusammen. Wenn der Insolvenzschuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch einen Antrag gem. § 4a InsO gestundet, reicht es für die Verkürzung aus, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren nach Eröffnung des Verfahrens bezahlt. Die Kosten können aus dem (sowieso) pfändbaren Teil des Einkommens oder aus der Verwertung des pfändbaren Vermögens bezahlt werden. Es ist auch möglich, dass Verwandte, Freunde oder Bekannte den Betrag bezahlen. In der Privatinsolvenz betragen die Mindestverfahrenskosten zwischen 1700 und 2000 Euro. Im Regelinsolvenzverfahren sind diese regelmäßig etwas höher. Sobald dieser Betrag an den Insolvenzverwalter abgeführt wurde, kann ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden.
Die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre kann erfolgen, wenn die Verfahrenskosten beglichen und 35 % der Schuldsumme bezahlt worden sind. Die Höhe der Schuldsumme richtet sich nach den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen – nur diese sind bei der Verkürzung zu berücksichtigen. Forderungen, die nicht angemeldet wurden, können außen vor bleiben. Problematisch bei einer Verkürzung auf 3 Jahre ist meist die Höhe der Verfahrenskosten. Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters wird anteilig an der Insolvenzmasse berechnet – je höher die Masse, desto höher die Vergütung. In der Praxis ist daher meist neben den 35 % der Schuldsumme, Verfahrenskosten regelmäßig in Höhe von 15 % der Schuldsumme zu bezahlen. Die Höhe des abzuführenden Betrags, der nötig ist, um eine Insolvenz zu verkürzen, entspricht daher häufig 50 % der Schuldsumme. Mithilfe unseres 3-Jahres Insolvenz Rechners können Sie den notwendigen Betrag einfach und schnell selbst ausrechnen.
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
Um eine Verkürzung auf 3 Jahre vornehmen zu können, sind Insolvenzschuldner verpflichtet, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren beim Insolvenzgericht zu stellen. Betroffene sollten jedoch beachten, dass ein Antrag erst nach Zahlung des notwendigen Betrags in Betracht kommt. Vorsorglich kann kein Antrag gestellt werden. Daher sollte rechtzeitig Kontakt zum Insolvenzverwalter / Treuhänder aufgenommen werden, um die richtige Höhe zur Verkürzung zu ermitteln.
Neben den oben genannten Möglichkeiten das Insolvenzverfahren zu verkürzen, kann das Insolvenzverfahren durch einen Vergleich in der Insolvenz vorzeitig beendet werden. Notwendig ist, dass ein Schuldenvergleich mit allen Gläubigern in der Insolvenz erfolgreich durchgeführt wurde. Sobald die Summe an die Gläubiger überwiesen wurde, kann ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht gestellt werden. Ein solches Vorgehen kommt für diejenigen in Betracht, die über Dritte (Freunde, Verwandte oder Bekannte) eine Summe für den Vergleich zur Verfügung gestellt bekommen. Bei der Durchführung eines solchen Schuldenvergleichs in der Insolvenz sind viele Besonderheiten zu beachten.
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Es heisst in verschiedenen Webseiten, dass (als UK noch EU war), dass die Insolvenz dort zwar viele Vorteile hat, aber eine Restschuldbefreiung angefochten werden kann von kritischen Gläubigern, wenn man nicht wirklich nachweislich dort seinen Lebensmittelpunkt hatte. Der Hintergrund ist, dass die Laufzeit dort viel kürzer ist, als in Deutschland.
Wie verhält es sich jedoch, wenn man sobald die Reform der Privatinsolvenz Österreich mit Verkürzung auf 3 Jahre und mindestens 0% Schuldentilgung eine Privatinsolvenz in Österreich machen würde und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück zu seiner Frau in ein anderes Land ziehen würde? Könnte das auch angefochten werden? Die Laufzeit beträgt in Deutschland ja nur dann 3 Jahre, wenn 35% der Schulden bedient werden.

Viele verschuldete Personen kennen das Dilemma: Die Bank kündigt das Konto, weil der Dispositionskredit nicht ausgeglichen wurde. Wenn man dann ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen möchte, wird diesem Wunsch häufig seitens der neuen Bank nicht entsprochen. Zu hoch ist das Risiko für die Bank, selber auf Kosten in der Zukunft sitzen zu bleiben oder keinen ausreichenden Gewinn mit dem neuen Kunden zu machen. Mitte 2016 wurde daher das sogenannte Basiskonto eingeführt. Seit 2016 hat in Deutschland jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto. Bei diesem Basiskonto erhält jeder eine Bankkarte und darf Geld überweisen und abheben – ein ganz normales Girokonto. Einen Dispositionskredit gibt es bei diesem Konto jedoch nicht. Doch nicht jede Bank eröffnet jedem Bürger ein sogenanntes „Konto für Jedermann“, obwohl ein Rechtsanspruch vorliegt.
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Die Rechtsgrundlage für das „Jedermann-Konto“ ist die EU-Richtlinie 2014/92/EU aus dem Juni 2014. Im Zuge der EU-Harmonisierung und der Gleichbehandlung aller EU-Bürger haben sie mit dem Basiskonto einen Rechtsanspruch darauf, bei jedem Kreditinstitut ein Girokonto führen zu können. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt. Für die Banken gilt in Bezug auf das Basiskonto ein Kontrahierungszwang. Das Ablehnen eines Basiskontos ist nur in begründeten Fällen möglich.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (kurz BaFin) musste nach Angaben der Exektivdirektorin Béatrice Freiwald bereits in 100 Fällen zugunsten der Verbraucher eingreifen. Frau Freiwald sagte dazu am 09.05.2017 in Frankfurt am Main: „Hat der Verbraucher tatsächlich das Recht auf die Einrichtung eines Basiskontos, können wir seinen individuellen Anspruch durchsetzen.“ Diesen individuellen Anspruch der Verbraucher musste die BaFin bereits in 110 Fällen durchsetzen. Dabei musste die BaFin 17 Mal einen Vertragsabschluss förmlich anordnen. In allen anderen Fällen haben die Institute nach der Anhörung der BaFin selbst reagiert.
Jeder Bürger hat einen Anspruch auf die Einrichtung eines Basiskontos. Das gilt selbst dann, wenn der Antragssteller keinen festen Wohnsitz hat. Dadurch sollen auch Flüchtlinge in den Genuss eines Kontos in Deutschland kommen. Das hilft nicht nur den Flüchtlingen, sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen, sondern entlastet auch die Sozialkassen, da eventuelle Gelder an Flüchtlinge in bar auszahlen müssen. Die Gebühren für die Kontoführung bei den Basiskonten müssen laut Gesetz „angemessen“ sein und können darüber hinaus auch einen Gewinn der Institute beinhalten. „Abwehrpreise“ dürfen die Banken jedoch nicht verlangen.
Berücksichtigt werden müsse, laut Freiwald, auch das Nutzerverhalten. „Wer sein Konto wenig nutzt oder auf bestimmte Leistungen verzichtet, zahlt weniger“, sagte Freiwald. Die BaFin hat bisher 10 Kreditinstitute zu Ihren Entgeltmodellen bei Basiskonten angehört. Nach den Gesprächen haben viele ihre Gebühren nach unten angepasst. Verbraucherschützer waren bereits gegen drei Banken vor Gericht gezogen. Die Verbraucherschützer machten klagten wegen „unangemessen hoher Gebühren“. Die Entgelte für das Basiskonto sollten demnach so gestaltet sein, dass auch verschuldete Personen, Obdachlose und Flüchtlinge sich die Gebühren leisten können.
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