Widerruf Autofinanzierung Santander

Sehr geehrte Damen und Herren,

erlauben Sie mir vor Upload meiner Dokumente zur kostenfreien Vorabprüfung ein paar wenige Fragen.

Der Darlehensvertrag zur Finanzierung unseres Fahrzeuges wurde Anfang 2017 geschlossen. Somit könnte, mit etwas Glück, auch für uns die Regelung greifen, dass eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen ist.

1. Ist Ihnen bekannt, dass nach erfolgreichem Vergleich oder erfolgreicher Klage und Widerruf des Darlehens ein negativer Schufa-Eintrag durch die beteiligte Bank erfolgte?

2. Wir nach erfolgreichem Widerruf das Fahrzeug i. d. R. sofort abgeholt werden?

3. Wie verhält es sich bei kleineren Beschädigungen (Kratzern oder ähnlichem) am Fahrzeug? Ist hierfür ein Ersatz zu leisten?

4. Das Fahrzeug ist mit 4.000 Euro überfinanziert. Dieser Betrag ist dann sicherlich sofort zu leisten?

5. Im Rahmen des Kreditvertrages wurde eine Restwertversicherung und eine Ratenschutzversicherung abgeschlossen. Werden diese Versicherungen bei Widerruf ebenfalls aufgelöst? Haben diese Versicherungen im Erfolgsfalle einen Einfluss auf die Rückzahlung von Zins und Tilgung durch die Bank?

Besten Dank für Ihre kurze Information.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Fragen und Ihr Interesse an unserer kostenlosen Prüfung. Ihre Fragen möchte ich gerne wie folgt beantworten:
    1. Ein negativer Schufa-Eintrag ist nicht zu befürchten. Solange die Raten stets pünktlich gezahlt wurden, ändert der Widerruf nichts an der Bonität, da man lediglich seine Rechte geltend macht, jedenfalls ist uns kein solcher Fall bekannt.

    2. Ja, nach dem erfolgreichen Widerruf ist man verpflichtet, das Auto auszuhändigen. Zuvor besteht allerdings auch die Möglichkeit, im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eine Einigung zu finden, bei der man das Auto behalten kann. Da sich diese Verhandlungen etwas hinziehen können, ist es also nicht zu erwarten, dass man das Auto direkt nach der Ausübung des Widerrufsrechts abgeben muss.

    3. Kleinere Beschädigungen fallen unter normalen Verschleiß und haben keine Abzüge zur Folge. Nur größere Schäden wie Unfallschäden würden vom Erstattungsbetrag abgezogen werden, sofern sie nicht fachmännisch repariert worden sind.

    4. Ja, eine solche Überfinanzierung ist sofort zurückzuzahlen.

    5. Bei der Rückabwicklung des Vetrags werden diese Versicherungen aufgelöst und anteilig mit angesetzt. Auf die Rückzahlung der Tilgung hat dies keinen Einfluss, die Zinsen sind generell nicht mehr Erstattungsfähig.

    Ich hoffe, diese Informationen waren für Sie aufschlussreich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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