besteht die Möglichkeit, eine UG wieder in eine Einzelfirma umzuwandeln/abzuwickeln ?
Grüße, Markus L.
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2019-09-05 15:39:172019-09-05 15:39:17Umwandlung UG in Einzelfirma möglich ?
1Antwort
Andre Kraus says:
Sehr geehrter Herr L.,
eine UG kann liquidiert werden. Hierüber ist ein Beschluss zu fassen, in dem der Liquidator, in der Regel der bisherige Geschäftsführer, bestellt wird. Die Liquidation ist zum Handelsregister anzumelden. Ist die Liquidation beendet, ist dies ebenfalls zum Handelsregister anzumelden. Dann wird die Firma im Handelsregister gelöscht. Beachten Sie bitte die Einhaltung des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG.
Eine UG kann auch im Wege der Verschmelzung gem. §§ 2 ff. UmwG auf den Alleingesellschafter verschmolzen werden. Der Gesellschafter übernimmt dann alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft und kann das Geschäft als Einzelkaufmann fortsetzen. Durch die Verschmelzung erlischt die Gesellschaft unmittelbar. Eine gesonderte Liquidation erfolgt nicht. Die Verschmelzung ist beurkundungsbedürftig und ist gleichfalls zum Handelsregister anzumelden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Andre Kraus
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen? Hinterlasse uns Deinen Kommentar!
Sehr geehrter Herr L.,
eine UG kann liquidiert werden. Hierüber ist ein Beschluss zu fassen, in dem der Liquidator, in der Regel der bisherige Geschäftsführer, bestellt wird. Die Liquidation ist zum Handelsregister anzumelden. Ist die Liquidation beendet, ist dies ebenfalls zum Handelsregister anzumelden. Dann wird die Firma im Handelsregister gelöscht. Beachten Sie bitte die Einhaltung des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG.
Eine UG kann auch im Wege der Verschmelzung gem. §§ 2 ff. UmwG auf den Alleingesellschafter verschmolzen werden. Der Gesellschafter übernimmt dann alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft und kann das Geschäft als Einzelkaufmann fortsetzen. Durch die Verschmelzung erlischt die Gesellschaft unmittelbar. Eine gesonderte Liquidation erfolgt nicht. Die Verschmelzung ist beurkundungsbedürftig und ist gleichfalls zum Handelsregister anzumelden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Andre Kraus